Urkundenarchiv 2.0. Auskunftsbereich - Ausfertigungsregister

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Transkript:

Urkundenarchiv 2.0 Auskunftsbereich - Ausfertigungsregister Blicke in die Zukunft von Jens Kirchner, Notar in München 22. September 2017 - Saarbrücken

Inhalt Urkundenarchiv 1.0 Eckpunkte Zeitplan Urkundenarchiv 2.0 Zukunftsvisionen Auskunftsbereich weitere Justizentlastung Urschriften in der elektronischen Welt -> Ausfertigungsregister > Titelregister ausschließlich elektronische Urkunde

Urkundenarchiv 1.0 Inhalt Urkundenarchiv 1.0 Eckpunkte Zeitplan Urkundenarchiv 2.0 Zukunftsvisionen Auskunftsbereich weitere Justizentlastung Urschriften in der elektronischen Welt -> Ausfertigungsregister > Titelregister ausschließlich elektronische Urkunde

Urkundenarchiv 1.0 Gründe Gestiegenes Urkundenvolumen Zahl der Urkunden Umfang der Urkunden Papierverwahrung erhebliche Kostenbelastung der Landesarchive Amtsniederlegung - Amtsnachfolge: erhebliche Belastung der übernehmenden Stelle, insbesondere der Amtsgerichte im Bereich des Anwaltsnotariats Lösung Elektronisches Urkundenarchiv bei der Bundesnotarkammer

Urkundenarchiv 1.0 Eckpunkte Ersetzende Speicherung der elektronischen Fassung der Urschrift im Elektronischen Urkundenarchiv bei der Bundesnotarkammer auf die Dauer von 100 Jahren ( 56 BeurkG) qualifizierte elektronische Signatur zur Beweiswerterhaltung, 56 BeurkG elektronische Verzeichnisse (insb. Urkundenverzeichnis), 55 BeurkG Bei Amtsbeendigung: Verwahrung der Urkunden durch den Amtsnachfolger oder durch die Notarkammer Zugang zum Urkundenarchiv ausschließlich durch die verwahrenden Stelle ( 91 d BNotO) Entlastungen für die Verwaltung / Gerichte von ca. 130 Mio. Euro pro Jahr

Urkundenarchiv 1.0 Zentrale Anforderungen an das Elektronische Urkundenarchiv Verfügbarkeit Langfristige sichere Aufbewahrung der digitalen Urkunde (Auffindbarkeit, Schutz vor Verlust, Lesbarkeit) Authentizität und Integrität Beweiswerterhaltung muss dauerhaft sichergestellt werden und jederzeit überprüfbar sein Vertraulichkeit Die Vertraulichkeit der Urkunde muss gewahrt bleiben insbesondere kein zentraler Zugriff des Betreibers, kein Generalschlüssel Quelle BNotK

Urkundenarchiv 1.0 Sicherheitsarchitektur: Schutzebenen 1. Notarnetz als äußerer Schutzwall 2. Benutzeranmeldung mit Benutzername/Passwor t am Urkundenarchiv 3. Zugang zum Archivraum des Notars nur für Inhaber des Notariatsschlüssels 4. Jede Urkunde im Archivraum des Notars ist individuell mit eigenem Urkundenschlüssel geschützt Quelle BNotK

Urkundenarchiv 1.0 Ablaufplan Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs Vorprojekt zur Erstellung eines Grobkonzepts Feinkonzept Elektronisches Urkundenarchiv Entwicklung der Elektronischen Urkundensammlung Start der Elektronischen Urkundensammlung Entwicklung der ArchivBox 1. HJ 2015 2015/ 2017 2016/ 2017 2018/ 2019 2018/ 2019 2020 2022 Entwicklung und Implementierung von Basiskomponenten Entwicklung des Urkunden- und des Verwahrungsverzeichnisses Neues Rechenzentrum Start des Urkundenund des Verwahrungsverzeichnisses Quelle BNotK

Urkundenarchiv 1.0 Gesetzgebungsverfahren Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze Vom 1. Juni 2017 Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt vom 8.6.2017

Urkundenarchiv 1.0 Von der Idee zur Umsetzung 12 Jahre von der ersten Idee (2005) zum Gesetz 5 weitere Jahre vom Gesetz (2017) zur Umsetzung (2022) eine Halbe Menschen-Generation?? 5 Technische Generationen Fortentwicklung denken - > schon vor der Umsetzung Urkundenarchiv 2.0

Inhalt Urkundenarchiv 1.0 Eckpunkte Zeitplan Urkundenarchiv 2.0 Zukunftsvisionen Auskunftsbereich weitere Justizentlastung Urschriften in der elektronischen Welt -> Ausfertigungsregister > Titelregister ausschließlich elektronische Urkunde

Ausgangslage elektronische Urkunde Handelsregister doppelter Aufwand Notar archiviert seien Urkunde als elektronische Fassung im elektronischen Urkundenarchiv Hochsicherer Datenspeicher Sicherheitsredundanz Beweiswerterhaltend Vertraulich Hoher Aufwand Justiz archiviert die eingereichten elektronische beglaubigte Abschrift der Urkunde im Registerarchiv Hochsicherer Datenspeicher Sicherheitsredundanz Beweiswerterhaltend Vertraulich Hoher Aufwand

Idee 1 x sicher speichern genügt Notare übersenden keine elektronisch beglaubigte Abschriften der Urkunden, sondern nur noch den Link auf die Urkunde im Urkundenarchiv. Dazu wird die Urkunde einem besonderen elektronischen Auskunftsbereich des Urkundenarchivs bei der BNotK zugewiesen und dort unbefristet gespeichert. Links werden zur Antragsbearbeitung vom Gericht aufgerufen und die Dokumente geladen. Im Registerarchiv des Gerichtes wird nur der Link abgelegt, so dass die Urkunde über den Link im Register jederzeit aus dem Auskunftsbereich des Urkundenarchivs aufgerufen werden kann.

geringere Kosten Vorteil Justiz hohe Verfügbarkeit Beweiswerterhaltung Datensparsamkeit

Vorteil Notar kein gesondertes Erstellen der elektronisch beglaubigte Abschriften für GB- und HR-Antrag; schlankeres Datenpaket bei Grundbuch- und Registerantrag; schneller und effizienter

Inhalt Urkundenarchiv 1.0 Eckpunkte Zeitplan Urkundenarchiv 2.0 Zukunftsvisionen Auskunftsbereich weitere Justizentlastung Urschriften in der elektronischen Welt -> Ausfertigungsregister > Titelregister ausschließlich elektronische Urkunde

Problem Elektronische Urkunde aber keine elektronische Urschrift in der elektronischen Welt gibt es keine Urschrift kein e-original-und auch keine Ausfertigung, der Datensatz kann und wird beliebig oft vervielfältigt Lösung alte Erfindung der Juristen auch in der elektronischen Welt bewährt Titel- und Ausfertigungsregister als Teil des elektronischen Urkundenarchivs

Vollstreckungstitel - Ausgangslage Vollstreckungstitel als Unikat ( 733, 797, III i.v.m. 757 ZPO) elektronischer Vollstreckungstitel derzeit nicht möglich Vollstreckung zwingend papiergebunden

Vollstreckungstitel - Titelregister zentrales Register = Titelregister Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung = Einstellung in das Titelregister (ggf- Link Auskunftsbereich) Vollstreckungsorgane erhalten gesicherten Zugang und können selbst Eintragungen vornehmen insbesondere Titelverbrauch ( Gedanke des 757 ZPO) wird im Register eingetragen Zunächst für notarielle Titel als Titelregister der BNotK, Erweiterung auf gerichtliche und behördliche Titel denkbar

Quelle BNotK

Alternativen zum Titelregister Kontrolllösung (-) Mehraufwand bei titelerrichtenden Stellen Bestätigungs- bzw. Versicherungslösung (-) willkürliche Aufgabe vorsorgender Elemente (-) Belastung der streitigen Gerichtsbarkeit Pönale Lösung (-) Aufgabe vorsorgender Elemente zugunsten repressiver Mittel (-) rechtsstaatliche / verfassungsrechtliche Zweifel Quelle BNotK

Vollmachten - Ausgangslage Vollmachtsnachweis durch Urschrift oder Ausfertigung ( 172 BGB) elektronische Vollmacht beliebig duplizierbar => kein rechtssicherer Vollmachtsnachweis elektronische Vollmachten für sicheren Rechtsverkehr ungeeignet

Vollmachten - Ausfertigungsregister- Erteilung Erteilung der Ausfertigung in der Papierwelt Anweisung gemäß Beurkundungsverfahrensrecht Einstellen in das Ausfertigungsregister des el. UR- Archivs in der elektronischen Welt. Anweisung gemäß Beurkundungsverfahrensrecht Einstellung durch Notar mit qualifizierter elektronischer Signatur (qes) Ampelschaltung durch Notar: grün gültig

Vollmachten - Ausfertigungsregister-Widerruf Rückforderung der Ausfertigung in der Papierwelt Rückgabe der Vollmachtsausfertigung oder Kraftloserklärung 172,II BGB Rotschaltung im Ausfertigungsregister in der elektronischen Welt. Weisung des Vollmachtgebers Ampelschaltung durch Notar mit qes auf Rot Vorteil für Vollmachtgeber: schnelle Kraftloserklärung (entsprechend 172,II BGB) Datum Kraftloserklärung

Ausfertigungsregister Weitere Punkte Einsichtsberechtigung öffentlich technisch einfach nur beschränkt für Berechtigte technische Umsetzung aufwändiger Authentifizierung im Netz Schutz vor Plagiaten des Ausfertigungsregisters Woran erkenne ich als Privatperson im Netz das echte Ausfertigungsregister der BNotK Nur notarielle Urkunden oder auch Fremdurkunden Richtigkeit des Registers Zumindest Unterschriftsbeglaubigung bei Fremdurkunden Ggf. eid nach sicherem Standard ausreichend

Inhalt Urkundenarchiv 1.0 Eckpunkte Zeitplan Urkundenarchiv 2.0 Zukunftsvisionen Auskunftsbereich weitere Justizentlastung Urschriften in der elektronischen Welt -> Ausfertigungsregister > Titelregister ausschließlich elektronische Urkunde

Urkundenarchiv 1.0 Prozessablauf - Beweiswerterhaltende Langzeitarchivierung - Quelle BNotK

Urkunde Verkörperung -> elektronische Aufzeichnung Ausgangslage Papierurkunde Medienbruch-Aufwand Vorbereitung elektronisch 1. Lesung Papier Ausbesserung elektronisch Lesung Korrekturen Papier Unterschriften Papier Transfer in elektronische Fassung der Urschrift ( 56 BeurkG)

Urkunde Verkörperung -> elektronische Aufzeichnung Idee Vorteil Umsetzung bereits rein elektronische Aufzeichnung der Urkunde Medienbruch und damit verbundener Aufwand fiele weg in anderen Ländern, z.b. Frankreich Hauptentlastung Scan und Transfervorgang 56 BeurkG im Grundbuchrecht elektronischer Aufteilungsplan im Prozessrecht gerichtlicher Vergleich

elektronische Verweisungsurkunde Pläne Pläne Scan- Ausnahme elektronische Planurkunde großformatig VO-Ermächtigung 36, Abs.1 Nr. 4 BNotO Amtlicher Aufteilungsplan farbig Zweck wird konterkariert Elektronisch zulässig, 37 Abs.3 VwVfG -> Scanprobleme Nach GBO zulässig, 137,Abs.1, S. 2 GBO i.v.m. 371a Absatz 3 Satz 1 ZPO Verweisung nach 13 a BeurkG zulässig, wenn Vorschrift teleologisch ausgelegt;

Verweisung nach 13 a Abs. 4 BeurkG auf amtlichen elektronischen Aufteilungsplan Öffentliche Behörde innerhalb Amtsbefugnisse Unterschrift Siegel + qes = 137 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GBO = 39 a Abs. 1 S. 2 BeurkG Zertifikat mit Behördeneigenschaft = 137, Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GBO = 39 a Abs. 2 BeurkG

elektronische gerichtlicher Vergleich gerichtlicher Vergleich Protokollierungsverfahren Elektronisches Protokoll Protokoll 159,160 ZPO Vorlesen/zur Durchsicht vorlegen/vorspielen 162 ZPO Elektronische Unterschrift 130 b ZPO Vergleich 160, Abs.3, Nr.1 ZPO Unterschrift Vorsitzender und Urkundsbeamter 163 ZPO Namen beifügen Qualifizierte elektronische Signatur

elektronische gerichtlicher Vergleich Gerichtlicher Vergleich Wirkung Rein elektronisch beurkundet zulässig Entsprechend notarieller Urkunde 127 a BGB

Notarielle Urkunde Verkörperung -> elektronische Aufzeichnung dauerhafte Fälschungssicherheit qes (Signatur) : nur begrenzter Sicherheitszeitraum jetzt gesichert durch elektronische Urkundenarchiv Unterschrift der Mandanten Äußeres Zeichen des zu eigen Machens Am besten - qes

Erster Schritt elektronische Anlagen Pläne Bilanzen, Bestandsverzeichnisse Urkundeneingang hierzu 13 Ab1. S.1, HS 2 BeurkG 14 Abs.1 S.1 BeurkG

Notarielle Urkunde Verkörperung -> elektronische Aufzeichnung Elektronische Aufzeichnung = nur Wechsel des Datenspeichers Kein Paradigmenwechsel

Urkundenarchiv 2.0 Das elektronische Urkundenarchiv 1.0 organisiert die Verwahrung in moderner elektronischer Form. Es ist die rechtssichere Basis für eine Vertiefung des elektronischen Rechtsverkehrs im Urkundenarchiv 2.0 Der Aufwand ist groß, der Ertrag wird weit größer sein.