S A T Z U N G. der Stadt Melsungen über die Ausübung des Vorkaufsrechtes. nach 25 und 26 des Bundesbaugesetzes

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Transkript:

S A T Z U N G der Stadt Melsungen über die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach 25 und 26 des Bundesbaugesetzes Aufgrund der 5 und 51 HGO 25. Februar 1952 in der Fassung 01. Juli 1960 (GVBl. I, S. 103) und der 25 und 26 des BBauG 23. Juni 1960 (BGBl. I, S. 341) hat die Stadtverordnetenversammlung am 21. September 1970 folgende Satzung beschlossen: 1 1. Unabhängig von dem der Stadt nach 24 des BBauG zustehenden allgemeinen Vorkaufsrecht steht ihr in den in Abs. 2 näher bezeichneten Gebieten ein Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken im Sinne des 25 BBauG zu. 2. Das Gebiet, in dem die Stadt das Vorkaufsrecht ausüben kann, umfaßt: a) die unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich der rechtkräftigen Bebauungspläne Nr. 3 "Auf dem Galgenberg", als Satzung beschlossen am 16.06.1966 Nr. 4 "Industriegebiet Pfieffe", als Satzung beschlossen am 22.09.1967. b) Die unbebauten Grundstücke in den folgenden Gebieten, für die die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen hat: Bebauungsplan Ortslage StVO-Beschluß Nr. ---------------------------------------------------------------------- 5 Lindenberg 13.02.1968 6 Pfaffenberg 13.02.1968 7 Aufwurf, Kolberg, Forstgarten 13.02.1968 8 Fliederweg 13.02.1968 9 Teichwiesen 13.02.1968 10 Erfurter Straße 7 Kleinsiedlerstellen 06.05.1968 11 nördl. Teil des Galgenberges insbes. für Schul- und Sportplatzgelände 06.05.1968 12 Schloth 28.01.1969 13 Schwarzenberger Weg 21.09.1970 14 Altstadt 03.06.1969 15 Innenstadt - Sanierungsgebiet 21.09.1970 1

Die unter der Ziffer b) benannten Gebiete sind in der beigefügten Karte Maßstab 1 : 5000 rot umrandet und mit Nr. 5 bis 15 nummeriert. Diese Karte ist Bestandteil dieser Satzung. 2 1. In dem in Abs. 2 näher bezeichneten Sanierungsgebiet, für das die Stadtverordnetenversammlung am 21.09.1970 die Aufstellung dieses Bebauungsplanes beschlossen hat, steht der Stadt außerdem ein Vorkaufsrecht an bebauten Grundstücken gemäß 26 BBauG zu. 2. Das Sanierungsgebiet umfaßt: a) Das Gebiet, das innerhalb folgender Straßen bzw. Grundstücksgrenzen liegt Sandstraße, Schlachthofstraße, Amtsgasse, Kasseler Straße, Schloßstraße bis zur Kreuzung Fritzlarer Straße, Fritzlarer Straße, Hospitalstraße bis einschl. Hausgrundstück Nr. 3, entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Flur 12, Flurstück 187/1, 187/3 und 187/4 und Flur 8, Flurstück 173/3 bis Eulenturmstraße, Obere Mauergasse, Untere Mauergasse bis Haus Nr. 8, entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Flur 12, Flurstück 111, 542/123, 125/2 bis zur Straße Bitzen, Bitzen bis Brückenstraße. Ausgenommen sind folgende Grundstücke, die in dem vorgenannten Gebiet liegen Flur 8, Flurstücke 2/4, 307/110 Flur 5, Flurstück 26/1 Flur 6, Flurstück 29/3, 27/2, 26/1, 40/7, 40/4. b) Zusätzlich folgende Grundstücke, die außerhalb des unter a) bezeichneten Gebietes liegen Flur 12, Flurstücke 534/174, 533/174, 526/172, 171, 606/170, 605/170, 168/2, 165/3, 163/4, 161/1 3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung 22.04.1965 außer Kraft. Melsungen, 21.09.1970 - Az.: 02-03-09 - Der Magistrat der Stadt Melsungen Dr. Appell Bürgermeister 2

I. Nachtrag zur Satzung der Stadt Melsungen über die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach 25 und 26 des Bundesbaugesetzes Aufgrund der 5 und 51 HGO 25. Februar 1952 in der Fassung 01. Juli 1960 (GVBl. I, S. 103) und der 25 und 26 des BBauG 23. Juni 1960 (BGBl. I, S. 341) hat die Stadtverordnetenversammlung am 20. Dezember 1973 folgenden I. Nachtrag beschlossen: 1 Der 1 der Satzung 21.09.1970 erhält folgende Fassung: 1. Unabhängig von dem der Stadt nach 24 des BBauG zustehenden allgemeinen Vorkaufsrechts steht ihr in den in Abs. 2 näher bezeichneten Gebieten ein Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken im Sinne des 25 BBauG zu. 2. Das Gebiet, in dem die Stadt das Vorkaufsrecht ausüben kann, umfaßt: a) die unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 3 "Auf dem Galgenberg", als Satzung beschlossen am 16.06.1966 und Nr. 4 "Industriegebiet Pfieffe", als Satzung beschlossen am 22.09.1967. b) Die unbebauten Grundstücke in den folgenden Gebieten, für die die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen hat: Bebauungsplan Ortslage StVO-Beschluß Nr. --------------------------------------------------------------------------------- 5 Lindenberg 13.02.1968 6 Pfaffenberg 13.02.1968 7 Aufwurf, Kolberg, Forstgarten 13.02.1968 8 Fliederweg 13.02.1968 9 Teichwiesen 13.02.1968 10 Erfurter Straße 7 Kleinsiedlerstellen 06.05.1968 11 nördl. Teil des Galgenberges insbes. für Schul- und Sportplatzgelände 06.05.1968 12 Schloth 28.01.1969 13 Schwarzenberger Weg 21.09.1970 14 Altstadt 03.06.1969 15 Innenstadt -Sanierungsgebiet- 21.09.1970 3

Bebauungsplan Ortslage StVO-Beschluß Nr. --------------------------------------------------------------------------------- 16 Industriegebiet Pfieffewiesen 19.10.1971 17 Wohngebiet Adelshausen 19.10.1971 18 Wohngebiet "Am Heckchen", Günsterode 17.09.1970 19 Wohngebiet "Vor der Hege", Röhrenfurth 02.12.1965 20 Wohngebiet "Huberg" 07.06.1973 21 Industriegebiet "Pfieffewiesen" 07.06.1973 3 I. Änderung Auf dem Galgenberg 09.06.1970 u. 18.11.1971 Die unter Ziff. b) benannten Gebiete sind in den beigefügten Karten, Maßstab 1 : 5 000 bzw 1 : 10 000, rot umrandet und mit Nr. 5 bis 21 numeriert. Diese Karten sind Bestandteil dieser Satzung. Dieser I. Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 2 Melsungen, 20. Dezember 1973 - Az.: 02-03-09 - Der Magistrat der Stadt Melsungen Dr. Appell Bürgermeister 4

2. Satzung der Stadt Melsungen über die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach 25 und 26 des Bundesbaugesetzes Aufgrund der 5 und 51 HGO 25. Februar 1952 in der Fassung 01. Juli 1960 (GVBl. I, S. 103) und der 25 und 26 des BBauG 23. Juni 1960 (BGBl. I, S. 341) hat die Stadtverordnetenversammlung am 05. Juni 1974 folgende Satzung beschlossen: 1 1. Unabhängig von dem der Stadt nach 24 des BBauG zustehenden allgemeinen Vorkaufsrecht steht ihr in den in Abs. 2 näher bezeichneten Gebieten ein Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken im Sinne des 25 BBauG zu. 2. Das Gebiet, in dem die Stadt das Vorkaufsrecht ausüben kann, umfaßt a) die unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich der rechtskräftigen Bebauungspläne Bebauungs- Ortslage als Satzung plan Nr. beschlossen am ---------------------------------------------------------------- 1. Gemarkung Stadttteil Röhrenfurth 1 Hirtenländer 23.10.1964 2 Vor der Hege, Mühlenländchen und Schottengarten 30.09.1966 2. Gemarkung Stadtteil Schwarzenberg 1 Seckenbach 08.07.1966 1 a Seckenbach 23.11.1973 3. Gemarkung Stadtteil Obermelsungen 1 Weinberg 06.09.1967 2 Ernstberg 14.11.1969 b) Die unbebauten Grundstücke in den folgenden Gebieten, für die die Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung von Bebauungsplänen beschlossen hat: Bebauungs- Ortslage StVO-Beschluß plan Nr. ----------------------------------------------------------------- 1. Gemarkung Stadtteil Adelshausen 22 Dorfgebiet, Brunnenstraße 19.11.1973 5

Das unter Ziffer b) benannte Gebiet ist in der beigefügten Karte, Maßstab 1:1000, rot umrandet und mit Nr. 22 numeriert. Diese Karte ist Bestandteil dieser Satzung. 2 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Melsungen, - Az.: 02-03-10 - Der Magistrat der Stadt Melsungen Dr. Appell Bürgermeister 6