STRAFLOSE SELBSTANZEIGE

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Transkript:

STRAFLOSE SELBSTANZEIGE VOLUNTARY DISCLOSURE 1 FELDER SPRENGER + PARTNER AG

DR. IUR. MARCO FELDER Dr. iur. Marco Felder von FELDER SPRENGER + PARTNER AG begleitet und unterstützt steuerliche Selbst anzeigen weltweit. Ermöglicht wird dies durch seine mehr jährige praktische Erfahrung in diesem Be reich und insbesondere durch Einbezug seiner inter na tionalen Netzwerkpartner. Der Fokus der gegenständlichen Publi kation richtet sich auf die straflose Selbstanzeige in der Schweiz. Dr. iur. Marco Felder of FELDER SPRENGER + PARTNER AG accompanies and supports voluntary tax disclo sures on a worldwide level. This is made possible through several years of practical experience in this domain and in particular through involvement of his international network partners. The present publication focuses on the nonpunishable voluntary disclosure in Switzerland. 2 FELDER SPRENGER + PARTNER AG

IST EINE STRAFLOSE SELBSTANZEIGE RATSAM? WAS IST EINE STRAFLOSE SELBSTANZEIGE? Eindeutig ja. Durch die straflose Selbstanzeige besteht für steuerpflichtige Personen die Möglichkeit, hinterzogene Steuerfaktoren in Form von Ein kommen und Vermögen den Steuerbehörden zu melden und zu legalisieren. Das heutige Ausmass an steuerlicher Transparenz und grenz überschrei tendem Austausch von steuerrelevanten Informationen ermöglicht es Steuerbehörden zu nehmend, nicht offengelegte Steuerfaktoren von sich aus zu identifizieren und ein Steuer hinterziehungs verfahren einzuleiten. Straflose Selbstanzeigen werden von den Steuerbehörden in aller Regel unkompliziert und effizient abgewickelt. Die mit einer straflosen Selbstanzeige verbundenen Kosten sind tiefer im Vergleich zu einem von den Steuerbehörden von Amtes wegen eingeleiteten Steuerhinterziehungsverfahren. WIE UNTERSTÜTZT SIE FELDER SPRENGER + PARTNER BEI DER ABWICKLUNG EINER SELBST ANZEIGE? Dr. Marco Felder hat zahlreiche Selbstanzeigen begleitet und abgewickelt, sei es während seiner Zeit bei der Steuerverwaltung des Fürstentums Liech tenstein oder seither in der Privatwirtschaft als Steuerberater. Seine Leistungen umfassen unter anderem ein erstes unverbindliches Gespräch mit dem Kunden und/oder seinem Berater, eine unverbindliche Schätzung sämtlicher mit der straflosen Selbstanzeige verbundenen Kosten, die Aufbereitung der für die straflose Selbstanzeige er forderlichen Informationen und Unterlagen, die Vorbereitung und Einreichung der straflosen Selbstanzeige oder die Vertretung der steuerpflichtigen Person vor den Steuerbehörden im Nachsteuerverfahren. Seit dem 1. Januar 2010 können sich in der Schweiz steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, die Steuern hinterzogen haben, im Rahmen einer einmaligen Selbstanzeige straflos halten. Zu entrichten sind lediglich die Nachsteuer für höchstens zehn Jahre und der Verzugszins. Die in anderen Fällen erhobene Busse entfällt. Die Straflosigkeit wird nur gewährt, wenn die Steuerbehörden vorher noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten. Zudem bedingt die Straflosig keit, dass die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuern bemüht. Die Möglichkeit der straflosen Selbstanzeige besteht auch bei einer Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mitwirkung an einer Steuerhinterziehung. Von der Mitwirkung ist in der Praxis regelmässig auch der Ehepartner betroffen. Jede steuerpflichtige Person kann sich wie bereits angedeutet nur ein einziges Mal straffrei selbst anzeigen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die steuerpflichtige Person eine Hinterziehung oder eine Teilnahmehandlung begangen hat. Die Erstmaligkeit erstreckt sich auf die gesamte Schweiz und beinhaltet sämtliche den Steuerbehörden bisher nicht bekannte Steuerfaktoren im Inland und Ausland. Ob eine Selbstanzeige erstmalig erfolgt, wird von der zuständigen Steuerbehörde von Amtes wegen geprüft. Im Falle eines Kantonswechsels erfolgt dies unter Zuhilfenahme einer gesamtschweizerischen Datenbank. Wer bereits vor dem 1. Januar 2010 eine Selbst anzeige erstattet hat und wegen Steuerhinter ziehung verurteilt worden ist, bleibt im Rahmen einer neuerlichen straflosen Selbstanzeige ebenfalls straffrei. 3 FELDER SPRENGER + PARTNER AG

WIE WIRD EINE STRAFLOSE SELBSTANZEIGE ABGEWICKELT? Eine straflose Selbstanzeige kann zusammen mit der Steuererklärung, aber auch mit einem separaten Schreiben an die zuständige Steuerverwaltung eingeleitet werden. Nicht als Selbstanzeige gilt das blosse Aufführen bisher nicht deklarierter Steuerfaktoren in der Steuererklärung. Die steuerpflichtige Person muss daher ausdrücklich auf die Steuerhinterziehung hinweisen, um in den Vorteil der Straflosigkeit zu kommen. Für eine straflose Selbstanzeige sind keine Formvorschriften und in der Regel auch keine spezifischen Formulare vorgesehen. Gewisse Steuerverwaltungen ermöglichen sogar die persönliche Vorsprache. Eine Begründung der Selbstanzeige ist nicht notwendig. Dennoch ist man in der Praxis gut beraten eine straflose Selbstanzeige schriftlich abzuwickeln und sich insbesondere bei komplexeren Verhältnissen professionelle Unterstützung anzueignen. Wollen die steuerpflichtige Person und zugleich mitwirkende Dritte wie beispielsweise Anstifter, Gehilfen oder Vertreter des Steuerpflichtigen straflos bleiben, müssen sie gleichzeitig eine Selbstanzeige einreichen. Bei Vornahme einer straflosen Selbstanzeige im Jahr 2017 werden die Steuerjahre 2007 bis 2016 nachträglich korrigiert. Die Abwicklung der Selbstanzeige erfordert die Aufarbeitung und Er stellung sachdienlicher Informationen und Unterlagen für diesen Zeitraum, wie beispielsweise: Sämtliche hinterzogenen Steuerfaktoren in Form von Einkommen und Vermögen; Wertschriftenauszüge, die sich für schweizerische Steuerzwecke eignen; Jahresendauszüge der Bankkonten mit Kapitalbeständen und Bruttozinsen, die sich für schweizerische Steuerzwecke eignen. Detaillierte Jahresendauszüge der Bankkonten sind insbesondere bei komplexeren Sachverhalten oder bei Gutschrift von soweit unversteuertem Einkommen erforderlich; Bescheinigung der Vermögenssteuerwerte von Lebensversicherungen; oder Kopie des Kauf vertrags und Bescheinigung des Katasterwerts von aus ländischem Grundeigentum. Bei Vermietung sind zusätzlich Angaben über die Mietzinsen sowie Belege über Hypothekarschulden und -zinsen erforderlich. Können die Nachsteuern inklusive Verzugszinsen nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, kann bei den Steuerbehörden um Ratenzahlung, Stundung oder Erlass ersucht werden. WAS SIND DIE RECHTSFOLGEN EINER STRAFLOSEN SELBSTANZEIGE? Sind alle Voraussetzungen einer erstmaligen Selbstanzeige erfüllt, wird von einer Strafverfolgung und damit von einer Busse abgesehen. Dies gilt auch für den Anstifter, den Gehilfen und den Vertreter des Steuerpflichtigen. Im Gegensatz dazu sind bei einer zweiten oder weiteren Selbstanzeige nach dem 1. Januar 2010 die steuerpflichtige Person und allfällig mitwirkende Dritte nicht länger vor einer Strafverfolgung geschützt. Nicht nur bei einer Steuerhinterziehung wird im Rahmen einer straflosen Selbstanzeige von einer Strafverfolgung abgesehen. Auch andere Straftaten, die in direktem Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung stehen, werden strafrechtlich nicht verfolgt. Dazu zählen nebst Steuerbetrug bei spielsweise die Urkundenfälschung, die Mehrwert steuerhinterziehung, der Abgabebetrug oder Delikte betreffend die AHV- und IV. 4 FELDER SPRENGER + PARTNER AG

Sind alle Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllt, handelt es sich aber um eine zweite oder weitere Selbstanzeige, erhebt die zuständige Steuerverwaltung eine Busse. Die Höhe der Busse beschränkt sich auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer und wird zusätzlich zur Nachsteuer inklusive Verzugszins in Rechnung gestellt. Liegt darüber hinaus keine Selbstanzeige vor, beispielsweise weil die Steuerhinterziehung den Steuerbehörden bereits bekannt war oder keine vorbehaltlose Unterstützung seitens der steuerpflichtigen Person erfolgte, kommt der normale Bussenrahmen zur Anwendung. Die Folgen einer straflosen Selbstanzeige können sich in seltenen Fällen über die Nachbesteuerung von Einkommen und Vermögen erstrecken. So bleiben nicht entrichtete Steuern und Abgaben samt Verzugszinsen, beispielsweise unter der Mehrwertsteuer oder Verrechnungssteuer, vollständig geschuldet. Dasselbe trifft auf Beiträge zugunsten der AHV und IV zu. Subventionen oder andere Vorteile, die der steuerpflichtigen Person basierend auf der Steuerhinterziehung ausgerichtet wurden, sind zurückzuerstatten. WAS IST EINE VEREINFACHTE NACHBESTEUERUNG VON ERBEN? Die Regeln der vereinfachten Nachbesteuerung für Erben werden somit nur angewendet, wenn die Steuerfaktoren der verstorbenen Person betroffen sind. Resultiert die Steuerhinterziehung aber durch unsorgfältiges oder vorsätzliches Handeln der Erben, so werden diese wegen Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst. Der Nachsteuerzeitraum in solchen Fällen beträgt nicht drei, sondern zehn Jahre. Legen die Erben von unversteuertem Einkommen und Vermögen die Steuerhinterziehung der verstorbenen Person unverzüglich offen, können sie in den Genuss einer vereinfachten Nachbesteuerung kommen. Bedingung ist, dass die Selbstanzeige spätestens mit der Einreichung des Steuerinventars geschieht. Dies hat den Vorteil, dass die Nach steuern tiefer ausfallen. Steuerbussen wurden in diesen Fällen schon nach bisherigem Recht nicht erhoben. Verlangt nur ein Erbe die vereinfachte Nachbesteuerung, wird sie allen Miterben gewährt. Die vereinfachte Nachbesteuerung findet aber keine Anwendung, wenn der Erblasser vor dem 1. Januar 2010 gestorben ist. Bei Erblassern, die vor diesem Zeitpunkt ge storben sind, werden die Nachsteuern nach bis herigem Recht und daher für maximal zehn Jahre erhoben. Ab 1. Januar 2010 wird in der Schweiz für Erben eine vereinfachte Nachbesteuerung angewendet. Wie bei der straflosen Selbstanzeige können die Erben nur dann von der vereinfachten Nachbe steuerung profitieren, wenn sie an der Steuerhinterziehung der ver storbenen Person nicht mit gewirkt haben, die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung haben, die Erben die Steuer be hörden vorbehaltlos unterstützen und alles unternehmen, um die Nachsteuern zu bezahlen. 5 FELDER SPRENGER + PARTNER AG

KONTAKT FELDER SPRENGER + PARTNER AG IM ALTEN RIET 125 9494 SCHAAN LIECHTENSTEIN DR. IUR. MARCO FELDER MARCO.FELDER@FSP.LI T +41 79 614 91 00 WWW.FSP.LI QUELLENHINWEIS Diese Publikation bezieht sich insbesondere auf das St. Galler Steuerbuch, StB 248bis Nr. 1 betreffend die straflose Selbstanzeige, die Praxisfestlegung der Steuerverwaltung Graubünden betreffend die straflose Selbstanzeige und vereinfachte Nachbesteuerung von Erben, Onlineinformationen der Finanzdirektion de s Kantons Bern (www.fin.be.ch, Stand 06.01.2017) sowie Onlineinformationen des Eidgenössischen Finanzdepartements (www.efd.admin.ch, Stand 06.01.2017). DISCLAIMER Der Inhalt dient ausschliesslich einer allgemeinen Information und ist unvollständig. Zudem beinhaltet die gegenständliche Publikation keinen juristischen Rat, jede Haftung bezüglich des Inhalts wird abgelehnt. 6 FELDER SPRENGER + PARTNER AG