Reglement. über die Zusammenarbeit im Rahmen des betrieblichen Gesundheits- und Umweltschutzes bei der F. Hoffmann-La Roche AG

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Transkript:

Reglement über die Zusammenarbeit im Rahmen des betrieblichen Gesundheits- und Umweltschutzes bei der F. Hoffmann-La Roche AG

Reglement über die Zusammenarbeit im Rahmen des betrieblichen Gesundheits- und Umweltschutzes bei der F.Hoffmann-La Roche AG

Inhaltsverzeichnis 1. Zielsetzung 3 2. Geltungsbereich 3 3. Begriffe, Definitionen, Abkürzungen 4 4. Gesetzliche Grundlagen 5 5. Verantwortung 6 5.1 Verantwortung des Arbeitgebers 6 5.2 Verantwortung von Vorgesetzten 6 5.3 Verantwortung der Mitarbeitenden 7 5.4 Verantwortung der Arbeitnehmervertretungen 7 6. Wahrnehmung der SGU-Mitwirkungsrechte durch Mitarbeitende 8 7. Wahrnehmung der SGU-Mitwirkungsrechte durch KGU 9 7.1 Zweck 9 7.2 Aufgaben 9 7.3 Informationsrecht und Geheimhaltung 9 7.4 Zusammensetzung der KGU 10 7.5 Arbeitsweise der KGU 10 7.6 Weiterbildung der KGU-Mitglieder 11 8. Schlussbestimmung 12 2

1. Zielsetzung Für die Mitarbeitenden der F.Hoffmann-La Roche AG und weiterer Gesellschaften des Roche-Konzerns in der Schweiz bestehen gesetzlich verankerte Mitwirkungsrechte in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Das SGU-Handbuch fasst das für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz am Standort Basel/Kaiseraugst bisher Erreichte zusammen und bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Reglements. Im vorliegenden Reglement wird festgelegt, wie die Mitwirkungsrechte gehandhabt werden. Im weiteren werden die Aufgaben und Kompetenzen der Kommission für betrieblichen Gesundheitsschutz und betrieblichen Umweltschutz (KGU) näher geregelt. 2. Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Mitarbeitenden der F.Hoffmann-La Roche AG am Standort Basel/Kaiseraugst sowie für die von der Geschäftsleitung näher bezeichneten Gesellschaften des Roche-Konzerns in der Schweiz. 3

3. Begriffe, Definitionen, Abkürzungen AKR ArG ArGV3 AVR KGU MG SGU UVG VUV Anhörungsrecht Informationsrecht Betrieblicher Gesundheitsschutz Betrieblicher Umweltschutz SGU-Handbuch Geschäftsleitung Arbeiterkommission, Personalvertretung GAV, Roche Arbeitsgesetz Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Angestelltenverband Roche Kommission für betrieblichen Gesundheits- und betrieblichen Umweltschutz Mitwirkungsgesetz Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz Unfallversicherungsgesetz Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Recht, Anliegen und Vorschläge in mündlicher oder schriftlicher Form der veranwortlichen Stelle vorbringen zu können, bevor diese einen Entscheid fällt Recht, frühzeitig über betriebliche Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbelange informiert zu werden Dieser umfasst die Aspekte des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene und Arbeitsmedizin am Standort Basel* oder bei den Gesellschaften des Geltungsbereiches Umweltverträgliches Arbeiten und Produzieren am Standort Basel* oder an den Standorten der Gesellschaften des Geltungsbereiches Vom Standort Basel* erlassene Richtlinien und Weisungen betreffend Werksicherheit, Werkschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Risk-Management Der Leiter Standort Basel* gilt als Geschäftsleitung im Sinn dieses Reglements *Der Betrieb Kaiseraugst ist in dieser Bezeichnung mit eingeschlossen und wird daher nicht separat aufgeführt 4

4. Gesetzliche Grundlagen Die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitenden in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sind insbesondere in folgenden Rechtserlassen geregelt: ArG Art. 6 Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ArGV3 Art. 5, 6, 7 Information, Anhörung, Zuständigkeiten MG Art. 10 Mitwirkungsrechte in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gemäss Art. 82 UVG und Art. 48 ArG UVG Art. 82 Vermeidung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten VUV Art. 6, 6a Information und Mitspracherecht Die relevanten Gesetzesbestimmungen können bei den Sekretariaten von PSU, AVR und AKR sowie bei der Rechtsabteilung in Basel (CL) eingesehen werden. 5

5. Verantwortung 5.1 Verantwortung des Arbeitgebers Die F.Hoffmann-La Roche AG («Roche») trägt die Verantwortung für eine sicherheitsgerechte Arbeitsorganisation sowie für funktionstüchtige Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen. Roche gestaltet die Arbeitsplätze derart, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden nicht gefährdet wird. Alle Mitarbeitenden, inklusive Mitarbeitenden von Fremdfirmen, die auf dem Roche-Areal tätig sind, werden über die erforderlichen SGU-Massnahmen zweckmässig angeleitet. Für Arbeiten auf dem Roche-Areal werden von Roche spezielle Sicherheitsbestimmungen angeordnet, welche die dort bestehenden Risiken berücksichtigen. Drittfirmen haben Hilfspersonen und beigezogene Subunternehmer über die auf dem Roche-Areal zu befolgenden SGU-Bestimmungen aufzuklären und dafür zu sorgen, dass diese sämtliche Sicherheitsmassnahmen einhalten. Drittfirmen haben dafür zu sorgen, dass ihre Hilfspersonen und beigezogenen Subunternehmer über das Verhalten bei Ereignissen und Unfällen informiert sind. Bei Arbeiten von Drittfimen auf dem Roche- Areal hat Roche das Recht, jederzeit die Einhaltung der erforderlichen SGU-Massnahmen zu überprüfen. Dieses Kontrollrecht sowie allfällige Kontrollen führen nicht zu einer Mitverantwortung von Roche und entbinden die Drittfirma in keiner Weise von ihrer Verantwortung, für die Einhaltung der erforderlichen SGU-Massnahmen zu sorgen. 5.2 Verantwortung von Vorgesetzten 6 Die Vorgesetzten aller Stufen müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere: die ihnen unterstellten Mitarbeitenden sorgfältig auswählen und sie entsprechend ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten einsetzen; die Mitarbeitenden über relevante Sicherheitsvorschriften zweckmässig instruieren; die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zweckmässig kontrollieren; die Mitabeitenden im SGU-Bereich zur Mitwirkung heranziehen;

Anregungen, Verbesserungsvorschläge oder erkannte Mängel, die Mitarbeitende im SGU-Bereich vorbringen, rasch und sachgerecht bearbeiten; initiativ und mitdenkend helfen, präventiv Unfälle, Ereignisse und Umweltschäden zu vermeiden. 5.3 Verantwortung der Mitarbeitenden Die Mitarbeitenden sind insbesondere verpflichtet: die Weisungen des Arbeitsgebers und der Vorgesetzten über Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtung zu befolgen; die für ihre Tätigkeit massgeblichen Sicherheitsvorschriften zu beachten und zu befolgen; die ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen konsequent zu benützen; Mängel, die die Arbeitssicherheit gefährden können, unverzüglich zu beseitigen oder dem Vorgesetzten davon Kenntnis zu geben; initiativ und mitdenkend helfen, präventiv Unfälle, Ereignisse und Umweltschäden zu vermeiden. 5.4 Verantwortung der Arbeitnehmervertretungen Die Arbeitnehmervertretungen nehmen im SGU-Bereich insbesondere folgende Aufgaben wahr: Sie unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten initiativ und mitdenkend Aktionen, die dazu dienen, präventiv Unfälle, Ereignisse und Umweltschäden zu vermeiden; sie können auch Einfluss auf die Unfallverhütung im ausserbetrieblichen Bereich nehmen; Sie helfen mit, die SGU-Belange den Mitarbeitenden verständlich zu machen; Sie unterstützen die SGU-Massnahmen vielfältig; Sie delegieren kompetente Vertreter in die KGU, die mithelfen, sachgerechte Lösungen für SGU-Probleme zu finden. 7

6. Wahrnehmung der SGU-Mitwirkungsrechte durch Mitarbeitende Anregungen, Verbesserungsvorschläge oder erkannte Mängel im SGU- Fachbereich, die in den Kompetenzbereich der Linie fallen, sind dem verantwortlichen Vorgesetzten zu melden. Dieser nimmt das Anliegen entgegen, bearbeitet es speditiv und orientiert den Mitarbeitenden über den Bearbeitungsstand bzw. den Entscheid. Sofern der Mitarbeitende mit dem Entscheid des verantwortlichen Vorgesetzten nicht einverstanden ist, kann er das Anliegen einem KGU- Mitglied vortragen. SGU-Anliegen, die nicht in den Fachbereich der Linie fallen, können von den Mitarbeitenden jederzeit einem KGU-Mitglied vorgetragen werden; die Anliegen werden an einer KGU-Sitzung behandelt. 8

7. Wahrnehmung der SGU- Mitwirkungsrechte durch KGU 7.1 Zweck Die KGU soll: dazu beitragen, das Bewusstsein aller Mitarbeitenden für den betrieblichen Gesundheitsschutz und den betrieblichen Umweltschutz permanent zu fördern; die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretungen im Bereich des betrieblichen Gesundheitsschutzes sicherstellen. 7.2 Aufgaben Die KGU hat insbesondere folgende Mitwirkungsaufgaben: Mitwirkung bei der Verfassung und Durchsetzung von Richtlinien und Weisungen, die den betrieblichen Gesundheitsschutz und den betrieblichen Umweltschutz betreffen; Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Geschäftsleitung betreffend Vorschläge, die der Verbesserung des betrieblichen Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes dienen; Prüfung und Bearbeitung von Anliegen, die von den Mitgliedern der KGU eingebracht wurden. 7.3 Informationsrecht und Geheimhaltung Unter dem Vorbehalt des Arztgeheimnisses des Medizinischen Dienstes haben die KGU-Mitglieder Anspruch, über die für ihre Aufgabenerfüllung wesentlichen Tatsachen informiert zu werden. Die KGU-Mitglieder haben das Recht, sich bei Bedarf an Ort und Stelle über die zur Diskussion stehenden Tatbestände orientieren zu lassen. Die KGU-Mitglieder haben das Recht, auf Wunsch zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden in geeigneter Form beigezogen zu werden. Die KGU hat ein Verfahren festgelegt, das den Arbeitnehmervertretungen erlaubt, dieses Recht kompetent wahrzunehmen. 9

Die KGU-Mitglieder haben über vertrauliche persönliche und technische Angelegenheiten, die sie in Ausübung ihrer Aufgaben erfahren, Stillschweigen zu bewahren. 7.4 Zusammensetzung der KGU Die KGU setzt sich zusammen aus: einem von der Geschäftsleitung ernannten Vorsitzenden; je einem Vertreter der Arbeitssicherheit der Arbeitshygiene des Medizinischen Dienstes des betrieblichen Umweltschutzes der chemischen Produktion des Ingenieurwesens des Personalbereiches der Rechtsabteilung; je vier Vertretern des AVR der AKR KGU-Mitglieder, die nicht an einer Sitzung teilnehmen können, sorgen für eine kompetente Stellvertretung. 7.5 Arbeitsweise der KGU Die KGU führt Sitzungen nach Bedarf, in der Regel einmal im Vierteljahr durch. Die Ergebnisse der KGU-Sitzung werden in einem Protokoll festgehalten. 10

Die KGU-Mitglieder bearbeiten die gestellten Aufgaben nach Treu und Glauben. Die KGU richtet ihre Vorschläge und Anträge an die Geschäftsleitung. Wird in der KGU keine Einigung erzielt, steht sowohl der Mehrheit wie der Minderheit der KGU-Mitglieder das Recht zur Meinungsäusserung gegenüber der Geschäftsleitung zu. Die KGU kann zur Bearbeitung spezieller Problemkreise Untergruppen bilden. Diese Untergruppen, wie auch die KGU selbst, können jederzeit Sachverständige und involvierte Vorgesetzte als Berater oder Auskunftspersonen beiziehen. Die KGU hat keine eigenen Weisungs- und Finanzkompetenzen. Die Geschäftsleitung äussert sich in jedem Fall zu den Anträgen der KGU. Ablehnende Entscheide werden von der Geschäftsleitung begründet. Können sich Abeitnehmervertreter in der KGU mit einem Entscheid der Geschäftsleitung nicht einverstanden erklären, haben AVR und AKR die Möglichkeit, die Angelegenheit nochmals bei der Geschäftsleitung zur Sprache zu bringen und eine Wiedererwägung des Entscheids zu beantragen. 7.6 Weiterbildung der KGU-Mitglieder KGU-Mitglieder werden zielgerichtet in SGU-Bereichen weitergebildet. Der Vorsitzende der KGU erstellt jährlich für die KGU-Mitglieder ein Ausbildungsprogramm. Die KGU-Mitglieder, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, werden für genehmigte Weiterbildungsmassnahmen, ohne Anrechnung an die Freistellungsquote gemäss Gesamtarbeitsvertrag, bezahlt freigestellt. 11

8. Schlussbestimmung Dieses Reglement wurde in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretungen und den KGU-Mitgliedern erarbeitet; es ersetzt das KGU- Reglement vom 1. Mai 1999 und tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Basel, 1. Juli 2006 Angestelltenverband Roche R. Frank E. Schaffter Arbeiterkommission Roche W. Stahl H. Käppeli F. Hoffmann-La Roche AG M.M. Baltisberger B. Weissen 12

F. Hoffmann-La Roche AG Pharma Standort Basel Sicherheit, Gesundheitsund Umweltschutz 4070 Basel Juli 2006 2000696