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5980/AB vom 10.09.2015 zu 6160/J (XXV.GP) 1 von 6 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien Wien, am 10. September 2015 GZ. BMF-310205/0214-I/4/2015 Sehr geehrte Frau Präsidentin! Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 6160/J vom 10. Juli 2015 der Abgeordneten Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen: Zu 1.: Bei der gegenständlichen Dienstleistung handelt es sich um drei getrennte Aufträge an die Strasser Sepp Dkfm. Consulting-Unternehmensberatung GmbH mit einem Auftragsvolumen von zweimal EUR 43.200,00 und einmal EUR 39.339,00. Obwohl die Aufträge an die Strasser Sepp Dkfm. Consulting-Unternehmensberatung GmbH in der Beantwortung der schriftlichen Parlamentarischen Anfrage vom 15. April 2015 entsprechend der dortigen Fragestellung zusammengefasst wurden, sind die Aufträge vollkommen unabhängig voneinander und wurden auch getrennt vergeben. Leistungsgegenstand der Verträge mit dem Auftragsvolumen von je EUR 43.200,00 war zum einen die fachliche Unterstützung der zuständigen Abteilung der Budgetsektion in verschiedenen Projekten. Leistungsgegenstand des Vertrages mit dem Auftragsvolumen von EUR 39.339,00 war ua die Erstellung von Analysen der Vorschaurechnungen. Weiters die Analyse der jährlichen Erfolgs- und Vermögensrechnungen. Da bei den gegenständlichen Aufträgen gemäß 41 Abs. 2 Z 1

2 von 6 5980/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung BVergG 2006 ivm der Schwellenwertverordnung vom 28. März 2012 eine Direktvergabe zulässig ist, wurden sie nicht öffentlich ausgeschrieben. Zu 2.: Die Beratung durch die Hering Schuppener Consulting Strategieberatung für Kommunikation GmbH erfolgte im Zusammenhang mit der Kommunikation zur Beteiligung von Nachrangkapitalinvestoren an den Kosten der Abwicklung und zur unternehmerischen Weiterentwicklung der (damaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank AG. Gegenstand der Beauftragung war ferner die Kommunikation der finanzwirtschaftlichen Implikationen auf die vom Bund geplante Begebung der Anleihen im Jahr 2014, somit insbesondere a) Erarbeitung einer Kommunikationsstrategie für die anstehende Entscheidung zur Zukunft der HBInt; b) Erarbeiten der relevanten notwendigen Kommunikationsmaterialien für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit (z.b. Pressemitteilung, Fragen & Antwortkatalog, Kernbotschaften, entsprechende Reden, TV-Statements, etc.); c) Erstellung eines Ablaufplans für die Entscheidungskommunikation. Fortlaufende Erstellung und Aktualisierung eines Kommunikationsablaufplans für die Kommunikation mit Medien; d) Inhaltliche Vorbereitung der Hauptkommunikatoren. Gezielte Vorbereitung der Kommunikatoren auf die anstehenden Kommunikationsanforderungen. e) Fortlaufende inhaltliche Beratung in Bezug auf die Interaktion mit nationalen und internationalen Medien; f) Aktive Unterstützung bei der Ansprache und Information von relevanten Medien außerhalb von Österreich (Frankfurt/London/New York). Aus rechtlicher Sicht gilt gemäß 10 Z 11 BVergG 2006 das Vergaberegime nicht für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von öffentlichen Auftraggebern dienen, sowie für Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik. Unter diesen Ausnahmetatbestand fallen auch beratende, Seite 2

5980/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 3 von 6 begleitende oder vorbereitende Handlungen wie etwa Beratungstätigkeiten bei der Emission oder Erstellung von Wertpapiervermarktungsstrategien sowie in Bezug auf die Ausgabe, den Verkauf, den Ankauf oder die Übertragung im Zusammenhang mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten. Zu 3.: Die Beratungsleistungen wurden hinsichtlich der finanzwirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zur Zukunft der Hypo Alpe Adria Kreditinstitutsgruppe (der sogenannten Hypo-Entscheidung ) auf die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehende Begebung der Anleihen der Republik Österreich erstellt. Ziel der Stellungnahme des Auftragnehmers war es, die in der Diskussion um die Zukunft der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG ( HBInt ) verbliebenen Alternativen, Anstaltslösung einerseits und Insolvenz andererseits, unter besonderer Würdigung der Konsequenzen für die Anleihebegebung der Republik Österreich einander gegenüberzustellen und zu vergleichen, um dem Bund eine Einschätzung hinsichtlich der Auswirkungen und Ausgestaltung der von ihm im Wege der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu begebenden Bundesanleihen zu geben. Gemäß 10 Z 11 BVergG 2006 gilt das Vergaberegime nicht für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geldoder Kapitalbeschaffung von öffentlichen Auftraggebern dienen, sowie für Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik. Unter diesen Ausnahmetatbestand fallen auch beratende, begleitende oder vorbereitende Handlungen wie etwa Beratungstätigkeiten bei der Emission oder Erstellung von Wertpapiervermarktungsstrategien sowie in Bezug auf die Ausgabe, den Verkauf, den Ankauf oder die Übertragung im Zusammenhang mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten. Die angeführten Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Anleiheemission waren erforderlich, um wirtschaftlich ein optimales Ergebnis für die Republik Österreich zu erzielen. Seite 3

4 von 6 5980/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung Die Arbeiten von Zeb.rolfes.schierenbeck.associates wurden der für die Beurteilung der weiteren Vorgangsweise bezüglich der Hypo Alpe Adria-Gruppe vom Bundeskanzler und Vizekanzler eingerichteten Task Force vorgelegt und von dieser evaluiert. Deren Bericht ist unter Einschluss der Bewertung der Arbeiten von Zeb in die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise in der Sache Hypo Alpe Adria eingeflossen. Zu 4.: Die angeführten Kosten für den Sicherungsdienst im Bundesministerium für Finanzen durch die G4S Secure Solutions AG basieren auf einem Abruf aus der BBG-Rahmenvereinbarung, abgeschlossen am 14. September 2013. Der Abschluss der Rahmenvereinbarung durch die BBG erfolgte nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich entsprechend des BVergG 2006 und den dazu ergangenen Verordnungen. Dieses Verfahren wurde am 16. Mai 2013 europaweit bekanntgemacht. Zu 5.: Zur Ausgestaltung der Zukunft der Hypo Alpe Adria Kreditinstitutsgruppe und deren möglichen Implikationen auf die Refinanzierung der Republik Österreich bestand insbesondere Beratungsbedarf zu den möglichen Auswirkungen der jeweiligen Entscheidung auf die Refinanzierung der Republik Österreich (Bund) über den Kapitalmarkt. Die sich aus der Hypo-Entscheidung und den jeweils damit verbundenen Maßnahmen ergebenden Auswirkungen und Implikationen waren insbesondere im Hinblick auf die Stellung der Republik Österreich als Alleingesellschafterin der HBInt von eminenter Bedeutung für die Ausgestaltung der Bundesanleihen in Bezug auf Refinanzierungskosten, Emittentendokumentation, mögliche, von Emittenten geforderte, Vertragsklauseln, Reputationsrisiken etc. Um gerade auch die Implikationen der Hypo-Entscheidung auf institutionelle (internationale) Investoren einschätzen und allfälligen damit für die Republik Österreich Seite 4

5980/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung 5 von 6 verbundenen negativen Implikationen erfolgreich entgegenwirken zu können, wurde Dr. Dirk Notheis (Geschäftsführer der Fa. Rantum Capital Management GmbH) unter Beachtung der Bestimmungen des BVergG 2006 zum Berater des damaligen Vizekanzlers und Bundesministers für Finanzen bestellt. Nach der Hypo-Entscheidung vom 17.3.2014 waren insbesondere Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Überleitung der HBInt in eine Abbaueinheit, in Folge bei Erstellung des Anfang August 2014 in Kraft getretenen Gesetzespaketes sowie mit dem Abschluss des Verkaufsprozesses für das SEE-Netzwerk der HBInt erforderlich. Die Beratungsleistungen der Rantum Capital Management GmbH wurden im Zusammenhang mit kapitalmarktrelevanten und finanzwirtschaftlichen Fragestellungen im Hinblick auf die Begebung von Anleihen der Republik Österreich und Refinanzierungsmöglichkeiten erbracht. Aus rechtlicher Sicht gilt gemäß 10 Z 11 BVergG 2006 das Vergaberegime nicht für Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten, insbesondere für Geschäfte, die der Geld- oder Kapitalbeschaffung von öffentlichen Auftraggebern dienen, sowie für Dienstleistungen der Zentralbanken; ferner für Verträge über Instrumente der öffentlichen Kreditpolitik. Unter diesen Ausnahmetatbestand fallen auch beratende, begleitende oder vorbereitende Handlungen wie etwa Beratungstätigkeiten bei der Emission oder Erstellung von Wertpapiervermarktungsstrategien sowie in Bezug auf die Ausgabe, den Verkauf, den Ankauf oder die Übertragung im Zusammenhang mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten. Der Bundesminister: Dr. Schelling (elektronisch gefertigt) Seite 5

6 von 6 5980/AB XXV. Prüfhinweis Informationen GP - Anfragebeantwortung zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://amtssignatur.brz.gv.at/ Datum/Zeit 2015-09-10T17:33:50+02:00 Unterzeichner serialnumber=129971254146,cn=bundesministerium für Finanzen, C=AT Signaturwert IDHRDgFF7xZFPVroui5qAYU7AypwAiO28uptjabd6ieKSqK/pMpHzS4TEUW2hb8 OV18IpNRHyraqo5SNkewp6x4a9+gibQHjYhGZy8xg9Fz8Eh8AS0bOLeCTCTa07z 0ZyYrJYeezN0BCBbGqnE4sglsaRP0wIdlKvgZfhMvLCLtnTLBI15Q/J0JPyrDO1 2hj26gwg2Icffq5LSjmFdS6vLNR+E8O6oOSpitTj30Esbi7N6EJreEI51QIZXkR 3g9kpDoB2P9d/YSh6UZwGFt8xU5HfmJqOmgv9W69tsifmQBlzAnWxgt3u39R0gK 6cLjzD7jRJBM8w1U+9c/sc4RvMw== Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. 956662 Dokumentenhinweis CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=A- Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH, C=AT Dieses Dokument wurde amtssigniert.