BOOKLET NR.4 UNFALL KANZLEI KRAHMER RECHTSANWALTSKANZLEI 1 ZUM INHALT

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Transkript:

BOOKLET NR.4 UNFALL KANZLEI KRAHMER RECHTSANWALTSKANZLEI 1

10 WICHTIGE PUNKTE NACH EINEM UNFALL STEFANIE KRAHMER RECHTSANWÄLTIN 2 3

INHALT Punkt 1 Rechtsanwalt S. 6 Punkt 2 Kfz-Sachverständiger des Vertrauens S. 7 Punkt 3 Unabhängige Beweissicherung S. 8 Punkt 4 Umfang des Schadens S. 10 Punkt 5 Merkantile Wertminderung S. 10 Punkt 6 Abrechnung auf Gutachtenbasis S. 11 Punkt 7 Werkstatt des Vertrauens S. 12 PUNKT 8 Mietwagen S. 13 PUNKT 9 Schmerzensgeldansprüche/ Haushaltsführungsschaden/ Verdienstausfall S. 14 PUNKT 10 Nutzen Sie Ihre Rechte! S. 15 10 WICHTIGE PUNKTE NACH EINEM UNFALL Im Schnitt wird jeder Autofahrer alle fünf Jahre in einen Unfall verwickelt. Schuld oder nicht schuld, das ist dabei immer wieder die Frage. Scheinbar eindeutige Unfallsituationen stellen sich später als juristisch verzwickt heraus. Hier hängt viel von Ihrem eigenen Verhalten schon am Unfallort ab. Vorsicht ist geboten bei spontanen Unfallschilderungen gegenüber den soeben am Unfallort eingetroffenen freundlichen und hilfsbereiten Polizeibeamten. Solche Erklärungen könnten später gegen sie verwendet werden! Wenn es passiert, sollte man daher wissen, wie man sich zu verhalten hat, sei es als unschuldiger Geschädigter des Unfalls, sei es als schuldiger Verursacher. Was können Sie selbst am Unfallort tun? Unmittelbar nach dem Unfall sind Sie in aller Regel zunächst auf sich allein gestellt. Im eigenen Interesse sollten Sie daher unbedingt die folgenden Punkte beachten: 4 5

PUNKT 1 RECHTSANWALT Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens beauftragen die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Sofern Sie unverschuldet in einen Unfall geraten sind, empfiehlt sich immer die Beauftragung eines Rechtsanwaltes/ einer Rechtsanwältin. Die Versicherungskonzerne sind Wirtschaftsunternehmen, die Gewinne machen und nach einem Unfall Geld einsparen wollen. Sie tun das auf Ihre Kosten und nennen es Schadenmanagement. Letztendlich ist es nicht unüblich, dass Geschädigte ohne die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auf einem meist nicht unerheblichen Teil ihres Schadens sitzen bleiben. Halten Sie daher die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, bzw. übergeben Sie diese in fachkundige anwaltliche Hände, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass beispielsweise ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird. PUNKT 2 KFZ-SACHVERSTÄNDIGER DES VERTRAUENS Ihnen steht es auch grundsätzlich frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als 600,00 1000,00 ) dürfte als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen. An dieser Stelle sei auch kurz darauf hingewiesen, dass es kein generelles Nachbesichtigungsrecht seitens der Versicherung gibt, auch wenn dies von Versicherungsseite gern behauptet wird. 6 7

PUNKT 3 UNABHÄNGIGE BEWEISSICHERUNG Wichtig ist, dass Sie eine vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe vornehmen. Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig Rettungswagen rufen. Machen Sie Bilder von der Stellung der Fahrzeuge, bevor Sie die Unfallstelle räumen. Bleiben Sie ruhig! Nicht vom Unfallgegner einschüchtern lassen. Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben! Zeugendaten insbesondere Passanten oder andere Verkehrsteilnehmer, die den Unfall beobachten konnten, notieren auch wenn zunächst das Unfallereignis vermeintlich klar sein sollte. Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas bewegt, Skizze anfertigen und fotografieren. Unfallbericht ausfüllen. Am besten Ausdrucken und immer im Handschuhfach mitführen. Falls Sie den Unfallbericht nicht zur Hand haben, notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer des Unfallgegners. Gehen Sie mit diesen Daten sofort zum Rechtsanwalt. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte. Lassen Sie sich vor Ort nicht durch unseriöse»unfallhelfer«beeinflussen. Nehmen Sie keine vermeintlich kostenlosen, in Wahrheit aber überteuerten Dienstleistungen in Anspruch, welche der Versicherer des Schädigers nicht ersetzen muss. Fragen Sie im Zweifel zuerst Ihren Verkehrsanwalt, damit Sie nicht aus Unerfahrenheit Dritte beauftragen, die zu Ihren Lasten am Schaden verdienen wollen. Wenn Sie über die Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer mit der Versicherung Ihres Unfallgegners verbunden werden, lassen Sie sich auch von dieser nicht beeinflussen! Treffen Sie keine Vereinbarungen mit der Versicherung zum Beispiel über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines Sachverständigen oder anderes. Die Versicherung des Gegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Letztendlich ist sie nur daran interessiert, Ihnen so wenig wie möglich zu zahlen. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können. 8 9

PUNKT 4 UMFANG DES SCHADENS Beim Verkauf eines instand gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden. Es sollte im Kaufvertrag insoweit immer vermerkt sein, dass der Käufer das Gutachten zur Kenntnis genommen hat. PUNKT 5 MERKANTILE WERTMINDERUNG Die Tatsache, dass Unfallschäden offenbarungspflichtig sind, zeigt, dass dies für spätere Käufer von enormer Wichtigkeit ist. Oft werden hier Preisnachlässe in nicht unerheblicher Größe gefordert, wenn ein Auto bereits einen Unfallschaden hatte. Diese Tatsache soll im Schadensfall zugunsten des Geschädigten berücksichtigt werden und nennt sich Wertminderung. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend EURO. Aber auch nicht jeder Sachverständige berechnet in seinem Gutachten eine Wertminderung. Sollte in ihrem Gutachten keine Wertminderung berücksichtigt worden sein, sprechen sie ihren Sachverständigen bzw. Ihren Rechtsanwalt darauf an und lassen sich die Nichtberücksichtigung erläutern. Hier gibt es keine starren Regeln, auch wenn dies von den Versicherungen oftmals behauptet wird. Auch Autos älter als 5 Jahre oder mit mehr als 100.000 km können in ihrem Wert noch gemindert sein, wenn es sich bspw. um ein höherwertiges Fahrzeug handelt. 10 PUNKT 6 ABRECHNUNG AUF GUTACHTENBASIS Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). In diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Hier muss zunächst grob unterschieden werden zwischen einem Reparaturschaden (Reparaturkosten sind niedriger als der Wiederbeschaffungswert) oder einem Totalschaden (Reparaturkosten sind höher als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Im Falle eines Reparaturschadens bekommen Sie die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten - aber ohne Mehrwertsteuer ersetzt. Eine Verpflichtung zur Vorlage konkreter Reparaturkostenrechnungen besteht dabei grundsätzlich nicht, da es Ihnen frei steht auf Grundlage des Gutachtens abzurechnen. Insbesondere besteht keine Pflicht zur sachgebundenen Verwendung, d.h. Sie dürfen die Schadensersatzleistung frei verwenden und sind auch nicht gehalten das Fahrzeug zu reparieren. Sind die Kosten für eine Wiederbeschaffung (d.h. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des beschädigten Fahrzeugs) geringer als die Reparaturkosten, ist eine fiktive Abrechnung auf Basis der Reparaturkosten grundsätzlich nicht möglich. Sie erhalten dann nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt. 11

Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, wenn Sie ein schützenswertes Interesse an der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs haben, sog. Integritätsinteresse. Liegen die Reparaturkosten nicht mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, wird ein schützenswertes Integritätsinteresse von der Rechtsprechung bejaht, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen (bzw. reparieren lassen wollen) und dieses nach Reparatur weiter nutzen. Auf die Art und Qualität der Reparatur kommt es dabei nicht an. Entscheiden Sie nach Erteilung des Reparaturauftrages dazu, das Fahrzeug nicht mehr nutzen zu wollen, bleibt das Integritätsinteresse weiterhin schützenswert und Sie haben dann weiterhin einen Anspruch auf die gesamten Reparaturkosten. PUNKT 7 WERKSTATT DES VERTRAUENS PUNKT 8 MIETWAGEN Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalles richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden und findet sich auch meist in dem Sachverständigengutachten. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. 12 13

PUNKT 9 SCHMERZENSGELDANSPRÜCHE/ HAUSHALTSFÜHRUNGSSCHADEN/ VERDIENSTAUSFALL Häufig erleidet man bei einem Verkehrsunfall auch unfallbedingte Verletzungen. Man hat aufgrund der erlittenen Verletzungen einen Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Schädiger und seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Bei der Bemessung eines Schmerzensgeldanspruches müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden. Darunter fallen beispielsweise die Schwere der Verletzung und die damit verbundenen Schmerzen, die Art und die Dauer der ärztlichen Behandlung (z.b. häufige Arztbesuche bei mehreren Fachärzten), der Heilungsverlauf, die Länge der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit und eventuell bestehende Folge- und Spätschäden. Eine schleppende Regulierung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers wirkt sich ebenfalls schmerzensgelderhöhend aus. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes benutzen die Kfz-Haftpflichtversicherungen sowie die Gerichte in der Regel sog. Schmerzensgeldtabellen. In diesen sind bereits ergangene Urteile, nebst unfallbedingten Verletzungen und zugesprochenen Schmerzensgeldbeträgen zusammengefasst. Die Schmerzensgeldtabellen dienen jedoch nur als Anhaltspunkt für die Bemessung des Schmerzensgeldes. Auch gibt es unter Umständen die Möglichkeit Verdienstausfall und/oder den sogenannten Haushaltsführungsschaden ersetzt zu bekommen. Spätestens in solchen Fällen sollten Sie sich fachkundigen Rat holen, um sicher zu gehen, dass Ihnen der gesamte Schaden ersetzt wird. PUNKT 10 NUTZEN SIE IHRE RECHTE! Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein auch wenn die Haftungsfrage vermeintlich klar ist. Wir wünschen ihnen natürlich eine stets unfallfreie Fahrt! Sollten Sie dennoch einmal in einen Unfall verwickelt werden, steht Ihnen unser Team stets fachkompetent und unkompliziert zur Seite. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und überzeugen Sie sich selbst! 14 15

STEFANIE KRAHMER RECHTSANWÄLTIN LIEBKNECHTSTR. 30 39108 MAGDEBURG TEL 0391 / 73 13 448 FAX 0391 / 73 13 449 E-MAIL INFO@KANZLEIKRAHMER.DE WEB WWW.KANZLEIKRAHMER.DE 16