Sucht im Alter zwischen Fürsorge und Selbstbestimmungsrecht

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Transkript:

Forensische Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel Sucht im Alter zwischen Fürsorge und Selbstbestimmungsrecht Prof. Dr. med. Volker Dittmann Ordinarius für Rechtsmedizin und Forensische Psychiatrie der Uni Basel Forum für Suchtfragen UPK Basel, 17.10.2013

4 medizinethische Grundprinzipien (Beauchamp & Childress, 1977) Autonomie des Patienten = Selbstbestimmumg informed consent nicht schaden = primum nil nocere helfen Gerechtigkeit (Gleichbehandlung, Verteilungsgerechtigkeit)

Art. 5 EMRK: Recht auf Freiheit und Sicherheit (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: e) rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;

Schweizerische Bundesverfassung Art. 7 Menschenwürde Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

Schweizerische Bundesverfassung Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit 2 Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.

Rechtliche Grundlage für jede medizinische oder freiheitsbeschränkende Handlung erforderlich: Zustimmung des Patienten Zustimmung einer anderen berechtigten Person (z.b. Beistand) Zwangsbehandlung auf gesetzlicher Grundlage (fürsorgerische Unterbringung, bei schweren psychischen Störungen; Epidemiengesetz) Notfallbehandlung des urteilsunfähigen Patienten nach dessen mutmasslichem Willen

Art. 16 ZGB: Urteilsfähigkeit (neue Terminologie seit 1.1.2013) Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

Vernunft seit KANT Schlussfolgerungen aus Einzelereignissen ziehen Zusammenhänge erkennen Bedeutung zuweisen Verbindung mit eigener Lebenssituation herstellen Handlungen vorbereiten und begründen

Wie handeln Menschen meistens? Der grösste Teil unserer Entscheidungen und Handlungen wird durch «Bauchentscheidungen» (mit)bestimmt. Menschen sind nur bedingt rational handelnde Wesen.

Urteilsfähigkeit Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln Relativ, d.h. immer bezogen auf konkretes Rechtsgeschäft, bestimmte Handlung Unvernünftigkeit der Handlung allein kein ausreichendes Kriterium Systematische mehrstufige Abklärung erforderlich

Psychiatrische Abklärung der Urteilsfähigkeit Diagnose einer erheblichen psychischen Störung? Zuordnung zu Rechtsbegriffen: geistige Behinderung psychische Störung Rausch ähnliche Zustände

Forensisch-psychiatrische Abklärung der Urteilsfähigkeit nach Zuordnung der Diagnose zu Rechtsbegriffen prüfe 2 kognitive und 2 voluntative Elemente: Erkenntnisfähigkeit Wertungsfähigkeit Willensbildung Willenskraft

Erkenntnisfähigkeit Die handelnde Person muss in der Lage sein, die Aussenwelt zumindest in ihren Grundzügen richtig zu erkennen und sich ein adäquates Bild von der Realität zu verschaffen.

Wertungsfähigkeit Fähigkeit zu rationaler Beurteilung Vermögen, sich über die Tragweite und die Opportunität der in Frage stehenden Handlung ein vernünftiges Urteil zu bilden. Wertungsfähigkeit beruht auf der Erkenntnisfähigkeit, fehlt bereits diese, weitere Überlegungen nicht mehr notwendig Urteilsunfähigkeit

Willensbildung Fähigkeit aufgrund gewonnener Einsicht und eigener Motive einen nach aussen wirksamen Willen zu bilden und bei verschiedenen denkbaren Möglichkeiten eine begründete Entscheidung zu treffen

Willenskraft Fähigkeit gemäss gewonnener Einsicht und eigenem Willen zu handeln über die Fähigkeit zu verfügen, dem Versuch einer fremden Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten

Abklärung der Urteilsfähigkeit: Minimal Standards psychischer Befund und Verhalten: Hinweise auf erhebliche Störung? Orientierung Konzentration Auffassungsgabe Gedächtnis Denkvermögen Affektivität Besondere Symptome (Wahn, Halluzinationen, Zwänge, Phobien etc.) Kein Hinweis auf psychische Störung: keine weitere Abklärung erforderlich: urteilsfähig Aber: Bereits bei begründeten Zweifeln vertiefte Abklärung notwendig

Kriterien für Urteilsunfähigkeit Fehlende Einsicht in die eigene Situation Fehlende Krankheitseinsicht Mangelndes Informationsverständnis Durch Verhalten erkennbares Unvermögen, verschiedene Wahlmöglichkeiten zu nutzen Fehlende Umsetzungsmöglichkeit einer an sich verstandenen Information in eine realitätsbezogene, vernünftige, angemessene Entscheidung Fehlende Fähigkeit, sich selbst authentisch nach seinen eigenen persönlichkeitsgebundenen Werten, Zielen und Haltungen zu entscheiden Fehlende Kommunikationsfähigkeit Fehlende Beständigkeit einer getroffenen Entscheidung

Nicht urteilsfähiger Patient Gesetzliche Vertretung bei Erwachsenen benötigt einen Rechtsakt: Person und Vertretungsbereich werden formell bestimmt Verwandte und nahe Bezugspersonen haben bei Erwachsenen nach neuem Erwachsenenschutzrecht ab 1.1.13 Vertretungsrecht Patientenverfügung: Antizipierte Willensäusserungen sind prinzipiell gültig, wenn Keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit bei der Abfassung und Zu entscheidende Situation ausreichend genau vorher definiert

ZGB: Vertretung bei medizinischen Massnahmen, Art. 377 A. Behandlungsplan 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung. 2 Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. 3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.

Art. 379 Dringliche Fälle In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.

Art. 383: Einschränkung der Bewegungsfreiheit Einschränkung der Bewegungsfreiheit I. Voraussetzungen 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient: 1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. 2 Vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird der betroffenen Person erklärt, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Vorbehalten bleiben Notfallsituationen. 3 Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit wird so bald wie möglich wieder aufgehoben und auf jeden Fall regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft.

Art. 434: Behandlung ohne Zustimmung 1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn: 1. ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; 2. die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und 3. keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist. 2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

Fazit Die Selbstbestimmung ist neben dem Recht auf Leben, körperliche und psychische Unversehrtheit und Freiheit unser höchstes Gut Eingriffe in diese Rechte bedürfen einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage Für die psychiatrische und die darauf basierende juristische Bewertung der Urteilsfähigkeit ist das Vorhandensein einer erheblichen psychischen Störung entscheidend.

Die ethisch-moralische Bewertung der Entscheidung oder Handlung nach dem Wertesystem eines Aussenstehenden darf keine Rolle spielen Jeder Mensch hat das Recht, auch unvernünftig, dumm, unmoralisch, nicht nachvollziehbar etc. zu handeln und auch durch sein Verhalten seine Gesundheit zu schädigen, dazu gehört auch der Konsum von Suchtmitteln

Auch bei urteilsunfähigen Menschen gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Rechtfertigt das Ausmass an Beschränkung der persönlichen Freiheit und der medizinischen Massnahmen den zu erwartenden Nutzen? Wir sollten uns vor einer Diktatur der wohlmeinenden Gutmenschen die immer zu wissen glauben, was den anderen gut tut, hüten!

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!