Checkliste - Verhalten bei Praxisdurchsuchungen und Beschlagnahmen

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Transkript:

Checkliste - Verhalten bei Praxisdurchsuchungen und Beschlagnahmen Bewahren Sie zunächst Ruhe und lassen sich Grund, Umfang und Ablauf der Maßnahmen genau erklären. Lassen Sie sich den Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss aushändigen und lesen Sie ihn. In aller Regel dürfen Durchsuchungen nur auf Grundlage eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vollzogen werden. Im Einzelfall sind aber auch Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss -bei Gefahr im Verzug- zulässig. Werden die polizeilichen Maßnahmen hierauf gestützt, lassen Sie sich die Gründe hierfür darlegen und notieren diese für eine spätere Überprüfbarkeit. In der Regel kann eine laufende Durchsuchung oder Beschlagnahme nicht verhindert werden. Sie müssen die Maßnahme zunächst dulden. Notieren Sie die Namen und dienstlichen Daten der Beamten (Name, Dienststelle, telefonische Erreichbarkeit). Es gibt 2 Arten von Durchsuchungen; Durchsuchungen beim Arzt als Beschuldigtem und Durchsuchungen beim Arzt als unverdächtigem Dritten. Nicht jede Durchsuchung bedeutet daher, dass Sie selbst Beschuldigter in einem Strafverfahren sind. In letzterem Fall sollten Sie aber unbedingt einen Rechtsanwalt konsultieren. Eine Kontaktaufnahme darf Ihnen nicht untersagt werden. Sollte es Ihnen dennoch untersagt werden, lassen Sie diesen Umstand in das Durchsuchungsprotokoll aufnehmen. Es empfiehlt sich auch für den Ernstfall eine Telefonnummer des Anwalts Ihres Vertrauens an geeigneter Stelle in der Praxis zu hinterlegen. Wenn Ihr Rechtsanwalt verfügbar ist bitten Sie ihn der Durchsuchung beizuwohnen. Bitten Sie zudem darum, dass mit der Durchsuchung erst begonnen wird, wenn der Rechtsanwalt eingetroffen ist. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Gespräche mit den durchsuchenden Beamten zur Sache vermeiden. Auch außerhalb einer formellen Beschuldigtenvernehmung getätigte Angaben können in der Regel in Strafverfahren verwertet werden (informatorische Gespräche). Lassen Sie sich nicht in solche Gespräche verwickeln und Tätigen Sie keine Angaben im Rahmen von formellen Beschuldigtenvernehmungen. Es ist besser sich erst zur Sache einzulassen, wenn Sie sich mit ihrem Rechtsanwalt beraten konnten. Meist ist eine Einlassung zur Sache erst sinnvoll, wenn Sie mit Hilfe Ihres Anwaltes Akteneinsicht nehmen konnten und das konkrete Ausmaß des Vorwurfes kennen. Auch Ihre Angestellten sollten sich gegenüber den Ermittlungsbeamten nicht äußern. Zeugen sind zu Aussagen vor der Polizei nicht verpflichtet.

Hierauf können Sie Ihre Mitarbeiter hinweisen, wenn die Ermittlungsbeamten eine Vernehmung durchführen wollen. Sie haben auch die Möglichkeit den Beamten eine Vernehmung Ihrer Angestellten in den Praxisräumen zu verbieten (Hausrecht). Vermeiden Sie es jedoch grundsätzlich auf Zeugen in der Sache einzuwirken, da dies als Verdunkelungshandlung bewertet werden könnte. Finden die polizeilichen Maßnahmen zu Praxiszeiten statt sollten die Beamten aus dem Empfangsbereich gelotst werden und vermieden werden, dass anwesende Patienten die Maßnahmen mitbekommen (Rufschädigung). Zeichnet sich ab, dass die Maßnahmen länger andauern und nicht im Stillen ablaufen, sollte ggf. der Praxisbetrieb unterbrochen und die anwesenden Patienten weg geschickt werden. Begleiten Sie die Beamten bei der Durchsuchung und lassen sie nicht unbeaufsichtigt. Achten Sie darauf, dass nur Räume durchsucht werden, die auch vom Durchsuchungsbeschluss umfasst sind. Sobald die im Beschluss angegebenen Gegenstände ausgehändigt oder aufgefunden wurden sollten Sie darauf hin wirken, dass weitere Durchsuchungshandlungen nicht mehr durchgeführt werden. Die Durchsuchung ist einzustellen, wenn sämtliche im Durchsuchungsbeschluss benannten Gegenstände aufgefunden wurden. Wird dies dennoch getan und in der Folge Gegenstände beschlagnahmt auf die sich die Durchsuchungsanordnung nicht bezieht, sollten Sie in jedem Fall der Beschlagnahme widersprechen. Zeigen Sie sich im Umgang mit den Beamten kooperativ. Händigen Sie die Unterlagen aus, die Gegenstand des Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschlusses sind (Aussonderungshilfe). Dies kann in der Regel die Durchsuchung abkürzen. Ggf. besteht hierbei auch der Vorteil, dass keine Zufallsfunde gemacht werden können, die für Sie nachteilig sein könnten. Vermeiden Sie jedoch alle Handlungen die nach einem Bestechungsversuch aussehen könnten. Erklären Sie zur Mitnahme von Unterlagen und Datenträgern kein freiwilliges Einverständnis, sondern lassen eine Beschlagnahme durchführen. Sie schneiden sich sonst rechtliche Möglichkeiten im weiteren Verfahrensverlauf ab. Bei einer freiwilligen Herausgabe von Patientenunterlagen setzen Sie sich zudem der Gefahr aus, sich wegen einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht strafbar zu machen. Nach dem Ende der Durchsuchung muss Ihnen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände ausgehändigt werden. Achten Sie darauf, dass dieses vollständig ist und die mitgenommenen Gegenstände genau bezeichnet.

Werden Unterlagen beschlagnahmt, die Sie für Ihren Praxisbetrieb benötigen, so machen Sie hiervon Kopien. Wenn Datenträger oder Computer beschlagnahmt werden, fertigen Sie -soweit es Ihnen gestattet wird- Zweitdatenträger an. Es braucht meistens sehr lange bis Sie beschlagnahmte Gegenstände wieder zurück bekommen. Fertigen Sie ein Gedächtnisprotokoll an. Anhängend finden Sie ein Formulierungsbeispiel hierfür. Johannes Daunderer, München Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Strafrecht daunderer@rpmed.de www.rpmed.de

Praxisdurchsuchung und Beschlagnahme Wie verhalte ich mich, wenn Staatsanwalt und Polizei vor der Türe stehen? Die Durchsuchung ist in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein häufig gebrauchtes Zwangsmittel. In einer solchen Extremsituation kann der betroffene Arzt zahlreiche Fehler begehen. Dieser Beitrag soll Ihnen eine kleine Hilfestellung für das richtige Verhalten bei einer Praxisdurchsuchung oder dem Vollzug einer Beschlagnahme geben. Durchsuchung und Beschlagnahme beim Verdächtigen Eine Praxisdurchsuchung stellt für einen beschuldigten Arzt häufig den ersten Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden dar. Unter einem Beschuldigten im Sinne der Strafprozessordnung wird grundsätzlich jede Person verstanden, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtigt ist eine strafbare Handlung begangen zu haben. beispielswiese bei Körperverletzungsverfahren das verwendete Instrumen-tarium. Staatsanwaltschaft und Polizei schlagen bei Hausdurchsuchungen meist am frühen Morgen zu. Bei Praxisdurchsuchungen informieren sich die Ermittler zuvor häufig bei einem Besuch der Praxis-Internetpräsenz über die Sprechzeiten. Innerhalb dieser Sprechzeiten wird dann durchsucht. Es gelten folgende gesetzlich festgelegte Durchsuchungszeiten: Vom 01.04 bis 30.09 von 4 Uhr bis 21 Uhr und vom 01.10 bis 31.03 von 6 Uhr bis 21 Uhr. Wenn die Annahme besteht, dass der Arzt Beweismittel zu Hause aufbewahrt können auch die Privaträume durchsucht werden. Gibt es in einem Verfahren mehrere Beschuldigte finden in aller Regel Paralleldurchsuchungen an mehreren Objekten statt. Die Polizei geht hierbei oftmals nicht zimperlich vor und nimmt auf den laufenden Praxisbetrieb wenig Rücksicht. Durchsuchungen werden grundsätzlich nicht vorab angekündigt. Ziel der Maßnahme ist es belastendes Beweismaterial gegen den einer Straftat beschuldigten Arzt zu suchen und diese für das weitere Verfahren sicher zu stellen. Der Beschlagnahme unterliegen nicht nur Unterlagen, sondern je nach Typus des zur Last gelegten Delikts dem Grunde nach jeder Gegenstand, dem im Verfahren Beweiswert zukommen kann. Häufig ist auch die Praxis EDV betroffen. Medizinische Gerätschaften können dann beschlagnahmt werden, wenn sie in einem Verfahren eine tatrelevante Rolle spielen, Zu Beginn der Maßnahme sind dem beschuldigten Arzt die Gründe für die Durchsuchung bekannt zu geben. Es ist ihm zudem die Möglichkeit einzuräumen durch Herausgabe der gesuchten Beweismittel freiwillig an den Ermittlungen mitzuwirken. Man sollt hier beim Auffinden des gesuchten Gegenstandes mithelfen. Es kann dann meist vermieden werden, dass eine echte Durchsuchung der Praxisräume stattfindet. Aus Schweigepflichtsgründen ist allerdings von einer freiwilligen Herausgabe der Krankendaten abzuraten, da der Arzt ohne erklärtes Einverständnis des Pa-

tienten nicht dazu befugt ist Krankendaten freiwillig heraus zu geben. Man sollte daher besser eine Beschlagnahme durchführen lassen und hiergegen zudem einen Widerspruch im Durchsuchungsprotokoll vermerken lassen. Dadurch sichert man sich auch die rechtliche Möglichkeit ggf. später die Gerichte anzurufen und eine Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme zu erheben. Nichts desto trotz sollte den Ermittlungsbehörden aber der Zugang zu der gewünschten Patientendokumentation nicht unnötig erschwert werden, da andernfalls die Durchsuchung der gesamten Praxis erfolgen könnte auch wenn bspw. nur eine Akte beschlagnahmt werden sollte. Generell gilt hier; während die Maßnahmen vollzogen werden muss man diese dulden und sollte die Situation nicht eskalieren lassen. Im Strafprozessrecht gibt es den eisernen Grundsatz, dass sich kein Beschuldigter eines Strafverfahrens selbst belasten oder an seiner Überführung mitwirken muss. Daraus resultiert das Recht des Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens keine Angaben zum Tatvorwurf zu tätigen. Insbesondere zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens, in der in der Regel die Durchsuchungen vollzogen werden, sollte dies unbedingt beherzigt werden. Schweigen ist hier Gold. Der einer Straftat beschuldigte Arzt sollte von diesem Recht auch dann Gebrauch machen, wenn er sich zu Unrecht belastet fühlt. Es gehört zum taktischen Handwerkszeug der Ermittler am Rande einer Durchsuchung durch Befragung des betroffenen Arztes und dessen Personal Äußerungen zur Sache herbei zu führen. Unter dem Eindruck der invasiven polizeilichen Maßnahme lässt sich der Betroffene dann leicht zu Spontanäußerungen hinreißen, verstärkt durch ein naturgemäß gegebenes Rechtfertigungsbedürfnis. Die Polizei verfügt hierbei jedoch über einen eklatanten Informationsvorsprung durch Detailkenntnis aller belastenden Umstände. Der Betroffene hat hingegen keine Kenntnis hiervon. Auch vermeintliche Nebensächlichkeiten wie Praxisabläufe, Zuständigkeiten innerhalb der Praxis, Abrechnungsmodalitäten etc. können daher zur Verhärtung des Tatverdachts beitragen. Lassen Sie nicht zu solchen Spontanäußerungen hinreißen, da diese in aller Regel als Vermerk über ein Informatorisches Gespräch in der Ermittlungsakte niedergelegt werden, auch wenn Sie nicht formell als Beschuldigter vernommen und über Ihre Rechte als Beschuldigter (Schweigerecht, Verteidigerkonsultation) belehrt wurden. Es ist in Arztstrafverfahren sinnvoller zum Tatvorwurf erst nach erfolgter Akteneinsicht und Besprechung mit Ihrem Verteidiger schriftlich Stellung zu nehmen. Durchsuchung und Beschlagnahme beim unverdächtigen Dritten Die Strafprozessordnung ermöglicht die Durchführung einer Durchsuchung oder Beschlagnahme auch bei unverdächtigen Personen. Die Auffindungsvermutung muss bei einer Durchsuchung beim Unverdächtigen allerdings höheren Anforderungen genügen als beim Verdächtigen. Häufig geht es hierbei um Ermittlungsverfahren gegen einen Patienten. Dann steht die ärztliche Schweigepflicht im Spannungsverhältnis zum Amtsermittlungsgrundsatz der Strafverfolgungsbehörden. Überprüfen Sie zunächst durch genaues Studium des Durchsuchungsoder Beschlagnahmebeschlusses, ob Sie selbst beschuldigt werden oder es sich tatsächlich nur um eine strafprozessuale Maßnahme in einem Verfahren gegen jemanden anderes handelt. Fragen Sie im Zweifel bei den Ermittlern nach, die hier zur konkreten Auskunft verpflichtet sind. Bei derartigen Maßnahmen

sind die seitens der Ermittler gesuchten Beweismittel in aller Regel ganz konkret bestimmt. werden, damit sie wissen wie sie sich im Ernstfall zu verhalten haben. In einem Strafverfahren gegen einen Patienten unterliegen die Behandlungsunterlagen und ärztlichen Zeugnisse des behandelnden Arztes einem gesetzlichen Beschlagnahmeverbot, da es sich um höchstpersönliche Informationen aus dem Behandlungsverhältnis handelt. In einem solchen Verfahren werden die Patientenunterlagen bei Ihnen in Ihrer strafprozessualen Stellung als Zeuge beschlagnahmt. Sollen derartige Unterlagen beschlagnahmt werden, sollte unbedingt ein Widerspruch gegen die Beschlagnahme erklärt und auch protokolliert werden. Johannes Daunderer, München Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Strafrecht daunderer@rpmed.de Zudem existiert zur Wahrung der Schweigepflicht ein Zeugnisverweigerungsrecht für den Arzt und seine Berufshelfer. Unter Berufung auf dieses Recht sollten Sie und Ihre Berufshelfer keinerlei Angaben über Ablauf und Inhalt der Behandlung tätigen. Andernfalls setzen Sie sich der Gefahr aus selbst mit einem Ermittlungsverfahren wegen Bruchs der ärztlichen Schweigepflicht überzogen zu werden. Resümee Es dürfte nicht zu Ihrem Praxisalltag gehören, dass Staatsanwalt oder Polizei vor Ihrer Türe stehen. Dennoch kann es mitunter vorkommen. Diese Extremsituation kann für den Betroffenen sehr belastend sein. Zur Wahrung Ihrer und der Rechte Ihre Patienten empfiehlt es sich vorab über die Abläufe zu informieren. Auch Ihre Praxismitarbeiter sollten eingewiesen