8727 Lehrgang für Fremdenführer

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Transkript:

In Kooperation mit dem Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fremdenführer Auf Grund des 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer/innen wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des nachstehend festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer/innen und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht. Lehrgang für Fremdenführer Inhalte des Lehrgangs: Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte) Kultur- und Kunstgeschichte Heimat- und Volkskunde Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft Fremdenverkehrsgeographie einschließlich Wirtschaftsgeographie Fremdenverkehrslehre Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in den Fremdsprachen und in Rhetorik und Verhaltensstrategie Rechtskunde Erste Hilfe Vom Abschluss der Gegenstände Rechtskunde und Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzung für deren Entfall 1) oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen nachweist: Rechtswissenschaften, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung, Seite 1 von 5

Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik Vom Abschluss des Gegenstands Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte) ist befreit, wer den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Geschichte nachweist. Vom Besuch des Gegenstandes Erste Hilfe des Lehrgangs ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art nachweist: Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie an einer inländischen Universität oder Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe oder Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in Erster Hilfe gleichwertigen Ausbildung. Zugangsvoraussetzungen zur Befähigungsprüfung und zum reglementierten Gewerbe für Fremdenführer: a) Befähigungsprüfung: Einzige Voraussetzung zum Prüfungsantritt zur Befähigungsprüfung ist das vollendete 18. Lebensjahr. b) reglementierte Gewerbe für Fremdenführer: Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer ( 94 Z 21 GewO 1994) wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des vorstehend angeführten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht. Auskünfte über Zulassungsvoraussetzungen erhalten Sie beim Prüfungsreferat der Wirtschaftskammer OÖ, Wiener Straße 150, 4024 Linz, Tel.: 05-90909-4041, Internet: http://wko.at/ooe/bp Befähigungsprüfung Fremdenführer Die Tätigkeit als Fremdenführer ist an bestimmte, gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden. Diese Voraussetzungen sind in der 617. Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten definiert. Wer als Fremdenführer/in tätig sein will, muss eine Befähigungsprüfung bei der Prüfungsstelle der Wirtschaftskammer OÖ, Wienerstr. 150, 4024 Linz, ablegen. Diese Prüfung besteht aus 3 Modulen. Seite 2 von 5

Modul 1: Fachlich praktische Prüfung Die praktische Prüfung besteht in einer Probeführung in deutscher Sprache und in der (den) gewählte(n) Fremdsprache(n). * Die Probeführung hat sich auf folgende Führungstätigkeiten zu erstrecken: in einer Sehenswürdigkeit bei einem Rundgang in einer Busführung Während der gesamten praktischen Prüfung sind die berufspraktisch angewandten Fertigkeiten in der Stimmtechnik und der Rhetorik vom Kandidaten zu beweisen und von der Kommission in die Bewertung einzubeziehen. * Fremdsprachenkenntnisse (fließend) sind Voraussetzung. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung Modul 2 erstreckt sich auf beruflich fachliche Kenntnisse für das Gewerbe der Fremdenführer und besteht aus 2 Gegenständen: 1. Kenntnisse der Allgemeinbildung Der Gegenstand Kenntnisse der Allgemeinbildung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Fremdenführer erforderlichen Allgemeinbildung und der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit zu erstrecken. Der Gegenstand Kenntnisse der Allgemeinbildung hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber mindestens den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren oder allgemeinbildenden höheren Schule nachweist. 2. Beruflich fachliche Kenntnisse Der Gegenstand beruflich fachliche Kenntnisse hat sich auf folgende Sachgebiete zu erstrecken: Geschichte, insbesondere des österreichischen Raumes in seiner historischen Dimension und der Nachbarländer, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte; Kultur- und Kunstgeschichte; Österreichische Heimat- und Volkskunde; Politische Bildung, insbesondere Verfassungsgrundsätze Österreichs, Österreich im Rahmen der Europäischen Union und der Völkerrechtsgemeinschaft, internationale Organisationen; Tourismusgeographie; Tourismuskunde mit den Schwerpunkten wirtschaftlicher Bedeutung von Tourismus und Freizeitwirtschaft für Österreich, Stellung der Fremdenführer in deren Rahmen Seite 3 von 5

Modul 3: Schriftliche Prüfung Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichem Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können. Die Aufgabenstellung in den Bereichen kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse und rechtliche Kenntnisse ist als bereichsübergreifendes Fallbeispiel (Projektarbeit) sowie in Form von Fallbeispielen zu stellen: a. Kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die für die Ausübung des Fremdenführergewerbes erforderlich sind, wobei vom Status der Fremdenführer als Einzelunternehmer und Kleingewerbetreibende auszugehen ist, wie insbesondere die Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Belegwesen, Reiseabrechnungen (In- und Ausland), Ausstellen von Rechnungen, Verfassen von Steuererklärungen, Verkehr mit den Finanzbehörden, Grundzüge des Marketings, unternehmerische Organisation und Finanzierung. b. Rechtliche Kenntnisse, die für die Ausübung des Fremdenführergewerbes erforderlich sind, wobei vom Status der Fremdenführer als Einzelunternehmer und Kleingewerbetreibende auszugehen ist, wie insbesondere allgemeine Grundsätze der Rechtsordnung, bürgerliches Recht (Vertragsrecht, Leistungsstörungen), Geltendmachung von Forderungen, Grundzüge des Handels-, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts (Urheberrecht, Markenschutz), Gewerberecht, Steuerrecht, Grundzüge des Arbeitsrechts einschließlich Sonderbeschäftigungsformen, Sozialversicherung, Organisation der Wirtschaftskammern. Zusatzprüfung: Personen, die die Prüfung für das Fremdenführergewerbe erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch eine Zusatzprüfung nachweisen. Die Zusatzprüfung hat sich auf das Modul 1 zu erstrecken. Dienstnehmerprüfung: Die Prüfung für Personen, die bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als Dienstnehmer verwendet werden sollen, besteht aus den Modulen 1 und 2. Seite 4 von 5

Bewertung: 1. Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBL. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBL. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von Sehr gut bis Nicht genügend. 2. Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden. 3. Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note Sehr gut bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note Gut benotet wurden. Wiederholung: Prüfungsteile können gemäß 352 Abs 11 GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden. Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung (mit 1.4.2004) https://www.wko.at/service/bildung-lehre/unternehmerpruefung-ausbilderpruefung.html Seite 5 von 5