Chance auf bis zu 10,00 % Ertrag: s GOLD Protect Anleihe

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Transkript:

www.sparkasse.at/bregenz VERANLAGUNG Chance auf bis zu 10,00 % Ertrag: s GOLD Protect Anleihe 2012-2016 Sie suchen eine mittelfristige Veranlagung? Sie schließen einen stark fallenden Kurs des Goldpreises aus? Dann ist die s Gold Protect-Anleihe 2012-2016 der Sparkasse Bregenz genau die richtige Wahl für Sie. Ihre Chance auf 10,00 % Ertrag bei nur 4 Jahren Laufzeit Das Angebot auf einen Blick mittelfristige Veranlagung Basiswert: Gold Kapitalrückzahlung zu 112,00 %, wenn der Basiswert während der Beobachtungsperiode immer über der Barriere (=5 %) liegt, sonst entsprechend der Wertentwicklung des Basiswertes. Laufzeit: 4 Jahre Die Gold Protect Anleihe bietet Ihnen attraktive Ertragschancen abhängig von der Wertentwicklung des Goldpreises (=Basiswert). Liegt der Kurs des Goldpreises während der Beobachtungsperiode (06.02.2012 29.01.2016) immer über der Barriere (= 5 % des Nachmittagsfixing des Goldpreises am 06.02.2012), d.h. wird die Barriere zu keinem Zeitpunkt berührt oder unterschritten, erfolgt die Tilgung am Laufzeitende (06.02.2016) zu 112,00 %. Sollte während der Beobachtungsperiode vom 06.02.2012 29.01.2016 die Barriere mindestens einmal erreicht oder unterschritten werden, hängt die Tilgung von der Wertentwicklung des Goldpreises ab. Liegt der Kurs des Goldpreises per 29.01.2016 unter dem Kurs vom 06.02.2012, verringert sich der Nominalbetrag anteilig zur negativen Wertentwicklung des Goldpreises (für die Berechnung wird der Beobachtungstag und der Kursfixierungstag an diesen beiden Tagen verglichen). Es kann somit zu Verlusten für den Anleger kommen. Ihre Vorteile: Auch bei gleichbleibender bzw. stark fallender Kursentwicklung des Goldpreises Ertragschancen generieren. Sie profitieren von einem Risikopuffer in Höhe von 95 % gegenüber einem Direktinvestment in den Goldpreis Sie veranlagen Ihr Geld mittelfristig. Zu beachten ist: Die Erträge dieser Anleihe unterliegen nicht der EU-Quellensteuer. Es besteht keine Kapitalgarantie. Der Anleger trägt das Emittentenrisiko der Sparkasse Bregenz Bank AG. Während der Laufzeit kann es zu Kursverlusten kommen. Bei Berühren oder Unterschreiten der Barriere durch den Goldpreis während der Beobachtungsperiode (mindestens einmal, auch untertags), kann es zu Kapitalverlust kommen

Mögliche Szenarien Szenario Detailbeschreibung positiv: Der Goldpreis liegt über die gesamte Beobachtungsperiode (06.02.2012 29.01.2016) über der Barriere. Die Gold Protect Anleihe wird am Laufzeitende zu 112,00 % getilgt. neutral: negativ: Beispielrechnung Der Goldpreis fällt innerhalb der Laufzeit unter die Barriere. Am Beobachtungstag (29.01.2016) liegt der Kurs knapp unter dem Schlusskurs des Goldpreises vom 06.02.2012. Die Gold Protect Anleihe wird mit einem geringen Verlust getilgt. Der Goldpreis fällt stark und notiert zu einem Zeitpunkt während der Beobachtungsperiode (06.02.2012 29.01.2016) unter der Barriere. Auch am Beobachtungstag (29.01.2016) liegt der Kurs des Goldpreises unter der Barriere. Die negative Wertentwicklung des Basiswertes wird bei der Tilgung der Anleihe am Laufzeitende vom Nominale abgezogen (Kapitalverlust) und ausgezahlt. Es wird angenommen, dass der Startwert des Goldpreises bei 1.500 USD festgestellt wird. Die Barriere liegt bei 75 USD (5 % vom Startwert). a) Während der Beobachtungsperiode (06.02.2012 29.01.2016) liegt der Goldpreis immer über 75 USD (Wertentwicklung besser als -95 %). Der Basiswert liegt somit über der Barriere, und am Laufzeitende erfolgt die Tilgung zu 112,00 % des Nennwerts. b) Während der Beobachtungsperiode (06.02.2012 29.01.2016) liegt der Goldpreis einmalig bei 60 USD, d.h. unter der Barriere (-96 % Wertentwicklung). Am Beobachtungstag liegt der Goldpreis bei 2.400 USD (+60 % Wertentwicklung). Somit kommt es am Laufzeitende zur Tilgung in Höhe von 160 % des Nennwerts. c) Während der Beobachtungsperiode (06.02.2012 29.01.2016) liegt der Goldpreis bei 60 USD (-96 % Wertentwicklung). Bis zum Ende der Laufzeit bleibt der Kurs unter der Barriere. Am Beobachtungstag (29.01.2016) liegt der Goldpreis bei 45 USD (-97 % Wertentwicklung). Somit kommt es am Laufzeitende zur Tilgung in Höhe von 3 % des Nennwerts (-97% Wertentwicklung des Goldpreises). d) Während der Beobachtungsperiode (06.02.2012 29.01.2016) liegt der Goldpreis bei 45 USD (-97 % Wertentwicklung). Am Beobachtungstag (29.01.2016) liegt der Goldpreis bei 1.425 USD (-5 % Wertentwicklung). Somit kommt es am Laufzeitende zur Tilgung in Höhe von 95 % des Nennwerts (-5% Wertentwicklung des Goldpreises). Steuerliche Behandlung Die Erträge dieser Anleihe unterliegen bei in Österreich steuerpflichtigen Privatpersonen der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von 25 % des Ertrages. Mit Abzug der KESt ist bei in Österreich steuerpflichtigen Personen die Einkommensteuer abgegolten. Die steuerliche Behandlung hängt von der individuellen Situation des jeweiligen Anlegers ab und bezieht sich auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt des Emissionsbeginns. Die Erträge dieser Anleihe unterliegen nicht der EU Quellensteuer in Höhe von 35 % des Ertrages. Grundsätzlich unterliegen der EU-Quellensteuer Zinszahlungen durch ein inländisches Kreditinstitut (Zahlstelle) an natürliche Personen, die einerseits wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlungen sind sowie andererseits ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Staat haben. Der Abzug der EU-Quellensteuer befreit jedoch nicht von der Steuerpflicht im EU- Wohnsitzstaat, vielmehr hat der Kunde in der Folge seine Zinseinkünfte gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt zu erklären. Eine allenfalls davor bereits abgezogene EU-Quellensteuer kann auf die persönliche Einkommenssteuer des Kunden angerechnet werden. Seite 2 von 8

s Gold Protect-Anleihe 2012-2016 Eckdaten Emittent: Form: Begebung: Emissionsvolumen: Sparkasse Bregenz Bank AG Schuldverschreibung (senior, unsecured) Daueremission EUR 5 Mio. Emissionsbeginn: 23.01.2012 Valuta: 06.02.2012 Laufzeit: Verzinsung: Barriere: Tilgung: 4 Jahre keine laufende Verzinsung 5 % des Schlusskurses des Goldpreises am Kursfixierungstag (Schlusskurs des Goldpreises per 06.02.2012) Die Barriere gilt als berührt, wenn für den Goldpreis zu einem Zeitpunkt während der Beobachtungsperiode ein Kurs festgelegt wird, der kleiner oder gleich 5,00 % des Schlusskurses des Goldpreises am Kursfixierungstag ist. endfällig am 06.02.2016 wie folgt: entweder zu 112,00 % des Nennwertes, wenn der Goldpreis während der Beobachtungsperiode die Barriere niemals berührt oder unterschritten hat, oder sollte während der Beobachtungsperiode vom 06.02.2012 bis 29.01.2016 die Barriere mindestens einmal erreicht oder unterschritten werden, hängt die Tilgung von der Wertentwicklung des Goldpreises ab, welcher nach folgender Formel berechnet wird. Goldpreis Tilgungsbetrag = Nominalbet rag Goldpreis Beobachtungstag Kursfixierungstag Kursfixierungstag: 06.02.2012 Beobachtungstag: 29.01.2016 Anmerkung: Liegt der Schlusskurs des Goldpreises per 29.01.2016 unter dem Schlusskurs vom 06.02.2012, verringert sich der Nominalbetrag anteilig zur negativen Wertentwicklung des Goldpreises. Es kann somit zu Verlusten für den Anleger kommen. Beobachtungsperiode: Vom Kursfixierungstag bis zum Beobachtungstag (06.02.2012 29.01.2016) Erstemissionskurs: ISIN: Stückelung: Mindestvolumen: Basiswert: 100 % + 2,00 % Ausgabeaufschlag; wird laufend an die jeweiligen Marktbedingungen angepasst QOXDBA021215 1.000 Euro 1.000 Euro Goldpreis (Lt. Bloombergseite GOLDLNPM) Seite 3 von 8

Bewertungszeit: Steuerliche Behandlung: Geschäftstage: Börsennotierung: Kündigung: Zahl- und Berechnungsstelle: Ausnahmetatbestand: Depotgebühren: 15.00 Uhr London Zeit (Nachmittagsfixing) EU Quest frei TARGET Nicht vorgesehen keine Sparkasse Bregenz Bank AG 3 Abs. 1 Z. 9 KMG 0,20 % p.a. + 20 % USt Im Zusammenhang mit dem Angebot von Wertpapieren der Emittentin sind lediglich die Angaben im Basisprospekt (zusammen mit den Endgültigen Bedingungen sowie allfälligen Nachträgen) verbindlich. Beachten Sie auch die WAG 2007 Kundeninformation Ihres Bankinstituts. Diese Informationen liegen am Sitz der Emittentin, Sparkasse Bregenz Bank AG, Sparkassenplatz 1, 6900 Bregenz, während der üblichen Geschäftszeiten auf. Hierbei handelt es sich um eine Werbemitteilung. Die Angaben in diesen Informationsblättern sind unverbindlich. Druckfehler vorbehalten. Diese Unterlage dient als zusätzliche Information für unsere Anleger und basiert auf dem Wissenstand der mit der Erstellung betrauten Personen zum Redaktionsschluss. Unsere Analysen und Schlussfolgerungen sind genereller Natur und berücksichtigen nicht die individuellen Bedürfnisse unserer Anleger hinsichtlich Ertrag, steuerlicher Situation oder Risikobereitschaft. Sie stellen keine Anlageempfehlung dar. Bitte beachten Sie, dass eine Veranlagung in Wertpapiere neben den geschilderten Chancen auch Risiken birgt. Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung zu. Das Finanzprodukt sowie die dazugehörenden Produktunterlagen dürfen weder direkt noch indirekt natürlichen bzw. juristischen Personen angeboten, verkauft, weiterverkauft oder geliefert bzw. veröffentlicht werden, die ihren Wohnsitz/Sitz in den USA (einschließlich US Person wie in der Regulation S unter dem Securities Act 1933 idjgf definiert) haben. Der Goldpreis wird auf der Seite GOLDLNPM von Bloomberg veröffentlicht (maßgebliche Informationsquelle). Sollte der Basiswert nicht mehr von der maßgeblichen Informationsquelle, sondern von einer anderen, für die Emittentin gleichwertigen Informationsquelle ( Ersatzinformationsquelle ) veröffentlicht werden, so wird der durch diese Ersatzinformationsquelle veröffentlichte Kurs des Basiswertes zur Berechnung des Rückzahlungsbetrages herangezogen. Stand: Januar 2012 Seite 4 von 8

s Gold-Protect-Anleihe 2012-2016 der Sparkasse Bregenz Bank Aktiengesellschaft ISIN QOXDBA021215 emittiert unter dem EUR 20.000.000,00 Angebotsprogramm der Sparkasse Bregenz Bank Aktiengesellschaft BEDINGUNGEN 1 Gesamtemissionsvolumen, Form des Angebotes, Zeichnungsfrist, Stückelung 1) Die s Gold-Protect-Anleihe 2012-2016 ( die Schuldverschreibungen ) der Sparkasse Bregenz Bank Aktiengesellschaft (die Emittentin ) wird im Wege einer Daueremission mit offener Zeichnungsfrist ab 23.01.2012 öffentlich zur Zeichnung aufgelegt. 2) Das Gesamtemissionsvolumen beträgt bis zu Nominale 5.000.000,00 EUR. Die Höhe des Nominalbetrages, in welchem die Schuldverschreibungen zur Begebung gelangen, wird nach Ende der Ausgabe festgesetzt. 3) Die Schuldverschreibungen lauten auf Inhaber und werden im Nennbetrag von je EUR 1.000 begeben. 2 Sammelverwahrung Die einzelnen Schuldverschreibungen werden zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde gemäß 24 lit. b) Depotgesetz vertreten, die die firmenmäßige Zeichnung der Emittentin trägt. Ein Anspruch auf Ausfolgung von Schuldverschreibungen besteht nicht. Die Sammelurkunde wird bei der Sparkasse Bregenz Bank Aktiengesellschaft hinterlegt. Den Inhabern stehen Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde zu. 3 Status und Rang Die Schuldverschreibungen begründen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. 4 Erstausgabekurs, Erstvalutatag 1) Der Erstausgabekurs beträgt 100% zuzüglich 2% Ausgabeaufschlag. Weitere Ausgabekurse können von der Emittentin in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktlage festgelegt werden. 2) Die Daueremission ist erstmals am 06.02.2012 zahlbar ( Erstvalutatag ). 5 Verzinsung Auf die Schuldverschreibungen erfolgen während ihrer gesamten Laufzeit keine periodischen Zinszahlungen. Seite 5 von 8

6 Laufzeit und Tilgung 1) Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 06.02.2012 und endet mit Ablauf des 05.02.2016. Sofern nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt, werden die Schuldverschreibungen zu ihrem gemäß Absatz 2) festgestellten Rückzahlungsbetrag am 06.02.2016 ( Tilgungstermin ) zurückgezahlt. 2) Der Rückzahlungsbetrag wird von der Sparkasse Bregenz Bank Aktiengesellschaft als Berechnungsstelle nach folgenden Bestimmungen festgestellt: a) Der Rückzahlungsbetrag wird am 29.01.2016 ( Berechnungstag ) zu dem Zeitpunkt, an dem der Goldpreis veröffentlicht wird, das ist um ca. 15.00 Uhr London Zeit (PM Fixing) (der "Bewertungszeitpunkt"), durch die Berechnungsstelle wie folgt berechnet: zu 112% des Nennwertes, wenn der Goldpreis während der Beobachtungsperiode die Barriere niemals berührt oder unterschritten hat, oder wenn der Goldpreis während der Beobachtungsperiode die Barriere berührt oder unterschritten hat, abhängig von der tatsächlichen Wertentwicklung des Goldpreises, gemäß folgender Formel: Dabei kommen folgende Begriffsbestimmungen zur Anwendung: Barriere: Goldpreis Beobachtungstag Goldpreis Kursfixierungstag 5,00% des Goldpreises zum Bewertungszeitpunkt am Kursfixierungstag. Die Barriere gilt als berührt, wenn zu irgendeinem Bewertungszeitpunkt während der Beobachtungsperiode ein Goldpreis festgelegt wird, der kleiner oder gleich 5,00 % des Schlusskurses des Goldpreises am Kursfixierungstag ist. Der Goldpreis am Beobachtungstag, wie er auf der Seite GOLDLNPM von Bloomberg zum Bewertungszeitpunkt um ca. 15.00 Uhr London Zeit (PM Fixing) veröffentlicht und angezeigt wird. Der Goldpreis am Kursfixierungstag, wie er auf der Seite GOLDLNPM von Bloomberg zum Bewertungszeitpunkt um ca. 15.00 Uhr London Zeit (PM Fixing) veröffentlicht und angezeigt wird. Goldpreis: Der Goldpreis auf Basis des von der Festsetzungsstelle The London Gold Market Fixing Ltd. (Festsetzungsstelle) veröffentlichten London Gold Market Fixing Ltd. PM Fix Price ( Goldpreis ) wie er auf der Seite GOLDLNPM Index der Informationsquelle Bloomberg ( Informationsquelle ) angezeigt wird. Sollte der Basiswert nicht mehr von der maßgeblichen Informationsquelle, sondern von einer anderen, für die Emittentin gleichwertigen Informationsquelle ( Ersatzinformationsquelle ) veröffentlicht werden, so wird der durch diese Ersatzinformationsquelle veröffentlichte Kurs des Basiswertes zur Berechnung des Rückzahlungsbetrages herangezogen. Beobachtungstag: 29.01.2016 Kursfixierungstag: 06.02.2012 Sollte hinsichtlich des Goldpreises der Beobachtungstag, bzw. der Kursfixierungstag kein Geschäftstag sein, so verschiebt sich der Beobachtungstag bzw. der Kursfixierungstag auf den ersten darauffolgenden Tag, welcher ein Geschäftstag ist. Beobachtungsperiode: Zeitraum zwischen der Fixierung des Goldpreises am Kursfixierungstag und der Fixierung des Goldpreises am Beobachtungstag. b) Geschäftstag im Sinne des Absatzes 2) lit. a) ist jeder Tag, an dem der Goldpreis berechnet und veröffentlicht wird. c) Die Berechnungsstelle veranlasst die Bekanntmachung des festgestellten Rückzahlungsbetrages unverzüglich gemäß 15. Seite 6 von 8

d) Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Feststellungen und Berechnungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke dieses 6 gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle gemäß 12 und die Inhaber der Schuldverschreibungen bindend. 7 Marktstörung 1) Eine "Marktstörung" bedeutet (a) die Aussetzung oder Einschränkung des Handels des Goldpreises durch die Festsetzungsstelle, oder die Aussetzung oder Einschränkung des Handels von auf den betreffenden Basiswert bezogenen Terminkontrakten oder Optionskontrakten an der maßgeblichen Optionenbörse. Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe eines Handelstages eintretende Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte, für die Handelsaussetzung relevante, von der jeweiligen Börse vorgegebene Grenzen überschreiten, gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert, oder (b) dass kein Goldpreis veröffentlicht wird oder eine Feststellung des Goldpreises aus anderen Gründen nicht möglich ist. 2) Wenn zum Bewertungszeitpunkt der Goldpreis nicht festgestellt und veröffentlicht wird oder eine Marktstörung (wie in Absatz 1) definiert) vorliegt, dann wird der Bewertungszeitpunkt auf den nächstfolgenden Geschäftstag (wie in 6 Abs 2) lit. b) definiert), an dem der Goldpreis festgestellt und veröffentlicht wird und keine Marktstörung vorliegt, verschoben. Erfolgt dies bis zum fünften nachfolgenden Geschäftstag nicht, so wird die Berechnungsstelle den Goldpreis nach billigem Ermessen selber feststellen. 8 Börseeinführung Die Zulassung der Schuldverschreibungen zum Amtlichen Handel / Geregelten Freiverkehr bzw die Einbeziehung in ein multilaterales Handelssystem (MTF) (Dritten Markt) an der Wiener Börse ist nicht vorgesehen. 9 Steuern Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kapital an die Inhaber dieser Schuldverschreibungen anfallen, werden vom Rückzahlungsbetrag abgezogen. 10 Kündigung und freihändiger Rückkauf 1) Kündigung: Eine ordentliche Kündigung seitens der Emittentin oder der Inhaber dieser Schuldverschreibungen ist unwiderruflich ausgeschlossen. 2) Rückkauf: Die Emittentin ist berechtigt, während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen diese im Markt oder auf sonstige Weise zu Tilgungszwecken zurückzukaufen. 11 Verjährung Ansprüche auf Zahlungen von fälligen Zinsen verjähren nach drei Jahren, aus fälligen Schuldverschreibungen nach dreißig Jahren. 12 Zahlstelle, Zahlungen Zahlstelle ist die Sparkasse Bregenz Bank Aktiengesellschaft. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Ernennung der Zahlstelle jederzeit anders zu regeln oder zu beenden und eine andere oder eine zusätzliche Zahlstelle zu ernennen. Die Emittentin wird alle Veränderungen im Hinblick auf die Zahlstelle unverzüglich gemäß 15 bekannt machen. Wenn die Emittentin aus irgendeinem Grund eine fällige Zahlung auf die Schuldverschreibungen nicht leistet, wird der ausstehende Betrag ab dem Tag der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Tag der vollständigen Zahlung (ausschließlich) mit Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Seite 7 von 8

13 Sicherstellung Die Emittentin haftet für den Dienst dieser Schuldverschreibungen mit ihrem gesamten Vermögen. 14 Begebung weiterer Schuldverschreibungen, Erwerb 1) Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Inhaber der Schuldverschreibungen weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Schuldverschreibungen eine Einheit bilden. 3) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen zu jedem beliebigen Preis am Markt oder auf sonstige Weise zu erwerben. Nach Wahl der Emittentin können diese Schuldverschreibungen gehalten, wiederum verkauft oder annulliert werden. 15 Bekanntmachungen Alle Bekanntmachungen, die diese Schuldverschreibungen betreffen, erfolgen rechtswirksam auf der Homepage der Emittentin oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Sollte diese Zeitung ihr Erscheinen einstellen oder nicht mehr für amtliche Bekanntmachungen dienen, so tritt an ihre Stelle das für amtliche Bekanntmachungen dienende Medium. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Schuldverschreibungen bedarf es nicht. 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1) Für sämtliche Rechtsverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Bregenz. 2) Für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen gilt ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Emittentin als gemäß 104 Jurisdiktionsnorm vereinbarter Gerichtsstand. Zwangsgerichtsstände ( 83a Jurisdiktionsnorm) sowie Verbrauchergerichtsstände (insbesondere nach 14 (1) Konsumentenschutzgesetz) bleiben unberührt. Allerdings bleibt der für Klagen eines Verbrauchers, der bei Erwerb von Nichtdividendenwerte in Österreich ansässig ist, gegebene Gerichtsstand in Österreich auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Erwerb seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. 17 Teilunwirksamkeit Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt. Bregenz, im Jänner 2012 Diese Emissionsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil der Endgültigen Bedingungen (einschließlich allfälliger weiterer Annexe) der s Gold-Protect-Anleihe 2012-2016 der Sparkasse Bregenz Bank Aktiengesellschaft, ISIN QOXDBA021215, und sind im Zusammenhang mit dem Basisprospekt der Emittentin vom 20.09.2011 einschließlich aller in Form eines Verweises einbezogener Dokumente und aller Nachträge zu lesen. Seite 8 von 8