Unterweisungsdatenbank Arbeitsschutz - Online

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Transkript:

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Willkommen Herzlich willkommen zur Unterweisung Handwerker/Instandhalter

Kapitel Präsentation Arbeitsmittel (lt. BetrSichV) Bereitstellung und Benutzung (1) Bereitstellung und Benutzung (2) Rangfolge der Schutzmaßnahmen Betriebsanweisung Unterrichtung und Unterweisung Benutzung von Arbeitsmitteln mit einer besonderen Gefährdung Prüfung (1) Prüfung (2) Zeitpunkte der Überprüfung Bestimmungsgemäßes Benutzen Nach dem Benutzen Änderungs-, Instandsetzungsund Wartungsarbeiten Störungen

Arbeitsmittel (lt. BetrSichV) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die vom Arbeitgeber zur Benutzung bei der Arbeit bereitgestellt werden. Die Benutzung eines Arbeitsmittels umfasst alle betreffenden Tätigkeiten, wie z.b.: Ingangsetzen und Stillsetzen Erprobung, Gebrauch und Umbau Transport Instandhaltung und -setzung Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörungen

Bereitstellung und Benutzung (1) Bereitgestellte Arbeitsmittel müssen den Rechtsvorschriften entsprechen. Konformitätserklärung Arbeitsmittel sind so auszuwählen und bereitzustellen, dass sie für vorhandene Bedingungen und die geplante Verwendung geeignet sind und bei bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten. Kann dies nicht vollständig gewährleistet werden, so sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung möglichst gering zu halten. Gefährdungsbeurteilung Bei der Festlegung von Maßnahmen ist der Stand der Technik zu berücksichtigen, u.a. in Normen und Regelungen von Fachvereinigungen (z.b. VDI/VDE/DVGW/...) definiert.

Bereitstellung und Benutzung (2) Wechselwirkungen berücksichtigen Arbeitsmittel Arbeitsstoffe Arbeitsumgebung... ergonomische Zusammenhänge beachten Arbeitsplatz Arbeitsorganisation Arbeitsablauf Arbeitsaufgabe! Es ist besonders auf Belastungen und Gefährdungen durch ungünstige Körperhaltungen zu achten, die durch die Benutzung der Arbeitsmittel entstehen.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen Gefahren müssen immer zuerst an der Quelle bekämpft werden. Verbleiben dennoch Restgefahren, muss die Gefährdung der Arbeitnehmer durch geeignete Maßnahmen minimiert werden. Maßnahmen müssen in der folgenden Reihenfolge ergriffen werden. Die nächste Stufe darf erst verwendet werden, wenn die vorhergehende Stufe nicht ausreicht, um die Gefahr hinreichend zu bekämpfen. I. Beseitigung der Gefahrenquelle II. Kapselung der Gefahrenquelle III. organisatorische Maßnahmen IV. persönliche Schutzausrüstung

Betriebsanweisung Betriebsanweisungen sowie -anleitungen müssen für den Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache vorhanden sein; sind notwendig, wenn eine mit der Benutzung verbundene Gefahr vorliegt; müssen mindestens Angaben über absehbare Betriebsstörungen, bestimmungsgemäße Verwendung und Einsatzbedingungen enthalten; müssen von allen Beschäftigten beachtet werden.

Unterrichtung und Unterweisung Beschäftigte, die Arbeitsmittel benutzen, müssen angemessen unterwiesen sein: über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren über die zutreffenden Schutzmaßnahmen Den Beschäftigten, die Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbauarbeiten durchführen, sind hierfür spezielle Unterweisungen zu geben. Unterweisungen sind in der Regel, mindestens in Teilen, vor Ort direkt an den Arbeitsmitteln durchzuführen.

Benutzung von Arbeitsmitteln mit einer besonderen Gefährdung Arbeitsmittel mit besonderer Gefährdung dürfen nur von hierfür beauftragten Beschäftigten benutzt werden. Beauftragte Beschäftigte müssen geeignet und unterwiesen sein. Beauftragte Beschäftigte müssen angemessene Informationen und ggf. Betriebsanweisungen über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten haben. Es sind erforderliche Maßnahmen zu treffen, die ein unbefugtes Benutzen verhindern.! Von nicht beauftragten Beschäftigten dürfen Arbeitsmittel nur unter Aufsicht der beauftragten Beschäftigten, z.b. bei der Ausbildung, benutzt werden.

Prüfung (1) Jeder Mitarbeiter, der Arbeitsmittel benutzen will, hat sich vor jeder Verwendung davon zu überzeugen, dass die eingesetzten Arbeitsmittel unbeschädigt sind, Prüfplaketten nicht abgelaufen sind und sie korrekt funktionieren. Andernfalls dürfen sie nicht benutzt werden! Arbeitsmittel müssen von befähigten Personen überprüft werden, wenn die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt oder diese Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen.