Satzung der Freien Wähler-Gruppe Montabaur (e.v.)

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Transkript:

Satzung der Freien Wähler-Gruppe Montabaur (e.v.) 1 Verein der Wählergruppe Der Verein führt den Namen "Freie Wähler-Gruppe Montabaur (e. V. )" (Kurzform: FWG Montabaur) und hat seinen Sitz in Montabaur. Er ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die unabhängig von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der Belange der Gesamtbevölkerung der Stadt Montabaur anstrebt. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Mitgliedschaft 1. Auf Beschluss des Vorstandes kann jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt Montabaur, der nicht Mitglied einer anderen eingetragenen Wählergruppe ist und sich zu dem Grundsatz, der in 1 genannt ist, bekennt, Mitglied werden. 2. Auf besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch jeder andere Bürger der Bundesrepublik Deutschland Mitglied werden, der nicht Mitglied einer anderen eingetragenen Wähler-Gruppe oder Partei ist und sich zu dem Grundsatz, der in 1 genannt ist, bekennt. 3. Die Mitgliedschaft in einem Ortsverein der Freien Wähler-Gruppe Montabaur (e.v.) und die Mitgliedschaft auf Verbandsgemeinde- und Kreisebene schließen sich gegenseitig ein. 3 Mitglieder der Wählergruppe Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung zum kommunalen Geschehen teil und unterstützen den organisatorischen Aufbau der Wähler-Gruppe im Rahmen dieser Satzung. Über finanzielle Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine Beitragsordnung festgelegt. Über Ausgaben aus der FWG-Kasse entscheidet der Vorstand und die Fraktion. Ausgaben bis zu 100,00 fallen nicht unter diese Regelung und können sowohl vom 1. Vorsitzenden als auch vom Fraktionsvorsitzenden vorgenommen werden. Seite 1 von 5

4 Die Mitgliedschaft endet 1. durch Tod, 2. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muß, 3. durch Ausschluß, über den der Vorstand entscheidet. 5 Organe der Wählergruppe 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand, bestehend aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister Der Fraktionsvorsitzende gilt als berufenes Mitglied. 3. Erweiterter Vorstand, bestehend aus Vorstand, dem Schriftführer, dem Pressewart, Fraktionsmitglieder und Beigeordnete 6 Vorstand der Wählergruppe Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Erste und Zweite Vorsitzende, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis gilt, dass der Zweite Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Erste Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand wird in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates gewählt mit der Maßgabe, dass er bis zu der auf die Wahl folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder sind in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Einberufung der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlungen und die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem Stellvertreter und danach dem jeweils ältesten zur Verfügung stehenden Vorstandsmitglied. Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der Wähler-Gruppe wahr. Die Mitglieder des Vorstandes können mit beratender Stimme an den Fraktionssitzungen teilnehmen. Seite 2 von 5

7 Mitgliederversammlung der Wählergruppe Oberstes Organ der Wähler-Gruppe ist die Mitgliederversammlung. Sie soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungspunktes beim Vorstand beantragt. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung haben mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagungsordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einladung (Einberufung) kein begründeter Einwand erhebt, den der Erste Vorsitzende oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als solches anerkennt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht vorzutragen. 8 Wahlen der Wählergruppe Bei Wahlen durch die Mitgliederversammlung ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Wird auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, so findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom 1. Vorsitzenden gezogen wird. Auch wo Gesetz und Satzung dies nicht ausdrücklich vorschreiben ist mittels Stimmzettel zu wählen, wenn mindestens fünf Mitglieder dies verlangen. Seite 3 von 5

9 Wahl zum Stadtrat Die Aufstellung der Bewerber und ihrer Nachfolger und die Feststellung ihrer Reihenfolge für die Wahl zum Stadtrat erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung (Versammlung) der zur Stadtratswahl wahlberechtigten Mitglieder der Wähler- Gruppe gemäß den jeweiligen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung für Rheinland-Pfalz. Zwischen der Einladung und der Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder müssen mindestens 7 Tage liegen. Zu der Versammlung sind die Mitglieder unter Angabe des Tagungsordnungspunktes "Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber und ihrer Nachfolger für die Wahl zum Stadtrat" schriftlich einzuladen. Der Vorsitzende der Wahl (Versammlungsleiter) stellt die Zahl der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder fest. Das Recht, einen Bewerbervorschlag aufzustellen, steht dem Vorstand zu. Der Versammlungsleiter hat jeden der in der vorbereiteten Liste genannten Bewerber einzeln aufzurufen und die Versammlung ausdrücklich zu befragen, ob ein Gegenvorschlag zur Person des Bewerbers gemacht oder eine Änderung in der Reihenfolge beantragt wird. Werden Gegenvorschläge gemacht oder eine Änderung in der Reihenfolge beantragt, so ist hierüber jeweils geheim abzustimmen. Soweit aus der Mitte der Versammlung keine Gegenvorschläge gemacht werden und auch keine Änderung der Reihenfolge beantragt wird, ist über die Liste ebenfalls geheim abzustimmen. Der Fraktionsvorsitzende wird von den Mitgliedern der Fraktion gewählt. Die Fraktion kann sich eine Geschäftsordnung geben. 10 Sonstige Wahlen Bei allen nicht besonders aufgeführten Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sowie im Vorstand ist auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder von mindestens 5 Mitgliedern geheim abzustimmen. Sonst ist die Abstimmung offen vorzunehmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. 11 Haftung der Wählergruppe Seite 4 von 5

Eine finanzielle Haftung aller Mitglieder der Freien Wähler-Gruppe Montabaur ( e.v. ) findet nicht statt, es gelten die Vorschriften des BGB. 12 Die Auflösung der Wähler-Gruppe Die Auflösung der Wähler-Gruppe kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungs-punkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Nach Erledigung aller Verbindlichkeiten ist noch vorhandenes Vereinsvermögen dem Haus der Jugend in Montabaur zuzuführen. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 10.November 2009 ab 01. Januar 2010 in Kraft. gez. H. Hansen gez. U. Volkmann gez. Helmut Rüddel Harald Hansen Uwe Volkmann Helmut Rüddel 1.Vorsitzender 2.Vorsitzender Schatzmeister Seite 5 von 5

Änderung der Satzung der Freien Wähler-Gruppe Montabaur e.v. vom 26. Februar 2014 (Änderungssatzung) Die Satzung der Freien Wähler-Gruppe Montabaur e.v. vom 29.10.2004 wird auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 2014 wie folgt geändert: 1 Mitgliedschaft Der 2 Mitgliedschaft erhält folgende Fassung: Mitglied kann werden: 1. Auf Beschluss des Vorstandes jeder wahlberechtigte Bürger der Stadt Montabaur, der nicht Mitglied einer anderen eingetragenen Wählergruppe ist und sich zu den Zielen, die in 1 genannt sind, bekennt. Dagegen ist eine persönliche Einzelmitgliedschaft von Mitgliedern der FWG Montabaur bei der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz ausdrücklich möglich und dient dem Interesse der in der Satzung formulierten Ziele und Aufgaben. 2. Auf besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch jeder andere Bürger der Bundesrepublik Deutschland Mitglied werden, der nicht Mitglied einer anderen Wähler- Gruppe oder PARTEI ist und sich zu den Zielen, die in 1 genannt sind, bekennt. Dagegen ist eine persönliche Einzelmitgliedschaft von Mitgliedern der FWG Montabaur bei der Landesvereinigung FREIE WÄHLER Rheinland-Pfalz ausdrücklich möglich und dient dem Interesse der in der Satzung formulierten Ziele und Aufgaben. 3. Bleibt unverändert. 2 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 27. Februar 2014 in Kraft. (Beschluss der Mitgliederversammlung am 26. Februar 2014) gez. Uwe Volkmann, 1. Vorsitzender gez. Christof Frensch, 2. Vorsitzender Montabaur Volkmann Bankverbindung: Kreissparkasse Montabaur BLZ: 570 510 01 Konto-Nummer: 100 558 303