Niederlenz die Gemeinde in der Mitte des Kantons Aargau Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote Gültig ab. August 06 Grundlage Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. November 05: Einführung eines Betreuungsgutscheins für Niederlenzer Kindertagesstätten nach Ablauf der -jährigen Versuchsphase. Die Gutheissung der jährlichen Aufwendungen erfolgt zusammen mit der Beschlussfassung über den jeweiligen Voranschlag durch die Einwohnergemeinde (im Voranschlag 06: CHF 50 000. ). I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Die Gemeinde Niederlenz unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die familienergänzende Kinderbetreuung und die Förderangebote, um die Entwicklung und Integration von Kindern zu fördern, die Eltern zu stärken und die Vereinbarkeit von Familie, Arbeit und Ausbildung zu erleichtern. Art. Grundsätze In der Gem einde Niederlenz werden Leistungen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung und der Förderangebote für Kinder im Vorschulalter in der Regel von privaten Institutionen und für Kinder im Schulalter in der Regel durch die Volksschule erbracht. Dabei steht das Wohl des Kindes im Zentrum. Die Gemeinde Niederlenz a) entwickelt eine Gesamtstrategie inklusive bedarfsgerechter Angebote; b) übernimmt Steuerungs- und Koordinationsaufgaben; c) stellt in ihrem Zuständigkeitsbereich die Bewilligung und die Aufsicht über Institutionen mit Angeboten zur Betreuung von Kindern im Vorschul- und Schulalter sicher; d) unterstützt die Angebote finanziell; e) legt Qualitätsstandards in der Kinderbetreuung fest und überprüft diese. Art. Geltungsbereich Das Reglement gilt für Institutionen mit Betreuungs- und Förderangeboten in der Gemeinde Niederlenz, die Kinder zur Betreuung aufnehmen. Art. Zuständigkeiten Der Gemeinderat bestimmt die zuständige Stelle für den Vollzug dieses Reglements.
II. Bewilligung und Aufsicht Art. 5 Grundlagen Das eidgenössische und kantonale Recht bilden die Grundlagen für die Erteilung der Betriebsbewilligung und für die Aufsicht. Art. 6 Bewilligungs- und Meldepflicht Die Kindertagesstätten unterstehen der Bewilligungspflicht. Der Meldepflicht unterstehen alle anderen privaten Betreuungs- und Förderangebote, die Kinder regelmässig gegen Entgelt betreuen. Der Gemeinderat kann Kriterien zur Qualifikation einer Institution erlassen. Art. 7 Aufsicht Die Aufsicht dient der Sicherung der Qualitätsstandards bei den Angeboten und der Einhaltung der Vorgaben und Voraussetzungen für die Führung eines Angebots. III. Betreuungsgutscheine in Form von Finanzhilfen Art. 8 Grundsatz und Definition Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Form von Betreuungsgutscheinen. Betreuungsgutscheine sind eine geldwerte Leistung der Gemeinde Niederlenz an die Kosten der Erziehungsberechtigten für die Angebote familienergänzender Kinderbetreuung gemäss diesem Reglement. Art. 9 Beteiligte Institutionen Betreuungsgutscheine können bei Niederlenzer Institutionen eingelöst werden, mit denen die Gemeinde eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat. Der Gemeinderat legt die Rahmenbedingungen für den Abschluss von Vereinbarungen fest. Der Gemeinderat schliesst die Vereinbarungen mit den einzelnen Institutionen ab. Die Gemeindekanzlei führt eine Liste mit den Institutionen, bei denen die Betreuungsgutscheine eingelöst werden können. Die Vereinbarung endet: a) mit dem Entzug der Betriebsbewilligung auf den im Entscheid genannten Zeitpunkt des Entzugs; b) mit Kündigung durch den Gemeinderat oder durch die Institution aus den in der Vereinbarung erwähnten Gründen und unter Einhaltung der darin festgesetzten Kündigungsfristen und -termine.
Art. 0 Anspruchsberechtigung Anspruch auf Betreuungsgutscheine für familienergänzende Kinderbetreuung haben erwerbstätige Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in der Gemeinde Niederlenz, welche die folgenden Voraussetzungen für den Bezug erfüllen: a) Erwerbstätigkeit durch zwei Erziehungsberechtigte von mindestens 0 % oder alleinerziehenden Elternteil und im gleichen Haushalt lebende Partnerin / lebenden Partner von mindestens 0 % oder alleinerziehenden Elternteil von mindestens 0 %; b) Kinder im Vorschulalter ab dem vollendeten dritten Lebensmonat bis Ende 9. Lebensjahr, für die ein Betreuungsplatz in einer von der Gemeinde zur Entgegennahme von Betreuungsgutscheinen anerkannten Institution vorhanden ist; c) Vorliegen einer für die Berechnung des massgeblichen steuerbaren Einkommens und Vermögens erforderlichen neuesten rechtskräftigen Steuerveranlagung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf. Das Vorliegen einer Steuerveranlagung begründet nur dann eine Anspruchsvoraussetzung, wenn keine Verfahrenspflichten verletzt wurden. Personen, die keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie dazu verpflichtet wären, haben keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine; Bei Zuzug oder wesentlicher Veränderung des Erwerbspensums und/oder des Einkommens kann für die Berechnung die prov. Veranlagung beigezogen werden. Diese Unterlagen sind durch den/die AntragstellerIn beim Regionalen Steueramt Lenzburg-Niederlenz zu besorgen. d) massgebendes Einkommen, das den vom Gemeinderat festgelegten Maximalbeitrag nicht übersteigt; e) keine anderweitige Subventionierung des beanspruchten Angebots durch ein Gemeinwesen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auch Erziehungsberechtigten Betreuungsgutscheine abgeben, die die vorgegebenen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllen. Der Gemeinderat regelt das Weitere. Art. Antrag und Verfahren Die Erziehungsberechtigten reichen der zuständigen Stelle vor Beginn, spätestens innerhalb einer Woche nach Beginn der Betreuung einen Antrag für Betreuungsgutscheine ein. Ein Anspruch kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Anspruchsberechtigung gilt ab dem Folgemonat, in dem der Antrag eingereicht wird (Beispiel: Einreichung August, Anspruch ab September). Mit dem Antrag wird die zuständige Stelle ermächtigt, mit dem Steueramt und weiteren Abteilungen der Gemeinde Niederlenz und des Kantons die zur Berechnung des Gutscheins notwendigen Daten (massgebendes Einkommen und Vermögen, Erwerbspensum usw.), unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes zu ermitteln und auszutauschen.
Die zuständige Stelle klärt den Anspruch ab und legt die Höhe der Betreuungsgutscheine, die vom massgebenden Einkommen/Vermögen und vom Erwerbspensum der Erziehungsberechtigten abhängig ist, fest. Sie teilt den Erziehungsberechtigten den Anspruch und die Höhe der Betreuungsgutscheine mit. Gegen die Mitteilung kann innert 0 Tagen nach deren Zustellung beim Gemeinderat Beschwerde eingereicht werden. Der Gemeinderat entscheidet endgültig. Art. Ermittlung der Höhe der Betreuungsgutscheine Der Gemeinderat legt die Höhe der Betreuungsgutscheine fest. Es findet eine einkommens- und vermögensabhängige Abstufung statt. Der Betreuungsgutschein darf nicht höher sein als der Elterntarif der Betreuungsinstitution. Die Erziehungsberechtigten müssen in jedem Fall einen vom Gemeinderat festgelegten Betrag pro Betreuungstag selber bezahlen. Bei Eintritt innerhalb des Monats gilt der Anspruch ab Folgemonat (Voraussetzung gemäss Art., Absatz ). Der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine richtet sich nach dem Pensum der Erwerbstätigkeit. Unabhängig vom ermittelten Anspruch werden nie mehr Betreuungstage ausbezahlt, als effektiv Betreuungstage (gemäss Betreuungsvereinbarung) bei einer Institution bezogen werden. Die Erziehungsberechtigten erhalten für das älteste Kind, das in einer Institution mit Betreuungsgutscheinen betreut wird und nicht älter als 9 Jahre alt ist, den ordentlichen Betreuungsgutscheinbeitrag. Für jedes weitere Kind erhalten sie zusätzlich zum ordentlichen Betreuungsgutschein einen vom Gemeinderat festgelegten Geschwisterbonus. Anspruch auf den Geschwisterbonus besteht auch, wenn das massgebende Einkommen keinen Anspruch auf Betreuungsgutscheine begründet. Die Berechnung für den Geschwisterbonus erfolgt aufgrund der Betreuungstage des/der jüngeren Kindes/Kinder. Art. Massgebendes Einkommen Das massgebende Einkommen ergibt sich aus dem steuersatzbestimmenden Einkommen und einem Anteil des steuersatzbestimmenden Vermögens, der vom Gemeinderat festgelegt wird. Das massgebende Einkommen wird aufgrund der jeweils neuesten rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt. Bei Personen, die dem ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren nicht unterliegen, insbesondere bei Personen, die der Quellensteuer unterliegen, wird auf Berechnungsgrundlagen der zuständigen Steuerbehörde abgestellt. Bei unverheirateten Eltern ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des gemeinsamen Haushalts zu berücksichtigen. Wenn ein betreutes Kind mit nur einem Elternteil zusammenwohnt und im gleichen Haushalt auch die Partnerin oder der Partner dieses Elternteils lebt,
so wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des ganzen Haushalts berücksichtigt. Bei Trennung (bis Scheidungsurteil rechtskräftig oder noch keine finanzielle Regelung vorliegt) gelten beide Einkommen, auch wenn ein Elternteil in einer anderen Gemeinde wohnt. Sollten bei nur einem Elternteil die finanziellen Verhältnisse nicht klar geregelt sein, kann die vorgenannte Regelung auch in diesem Fall angewendet werden. Art. Änderung der Verhältnisse Die antragstellenden Erziehungsberechtigten müssen jede Änderung des Erwerbspensums, des massgebenden Einkommens um mehr als +/ 0 %, des Betreuungsumfangs sowie die Beendigung des Betreuungsverhältnisses oder den Wegzug aus der Gemeinde Niederlenz innert einer Woche nach Eintritt der Änderung der zuständigen Stelle melden. Wird die aktuelle Leistungsfähigkeit eines Haushalts und dadurch das massgebende Einkommen durch eine Änderung in den persönlichen oder beruflichen Verhältnissen der zum Haushalteinkommen beitragenden Person um mehr als +/ 0 % beeinflusst, wird das massgebende Einkommen aufgrund einer neuen provisorischen Veranlagung der bezugsberechtigten Erziehungsberechtigten neu berechnet. Die auf das neu ermittelte massgebende Einkommen angepassten provisorischen Betreuungsgutscheine werden ab dem Zeitpunkt der Meldung der Änderung neu berechnet und ausbezahlt. Rückwirkende Änderungen werden nicht berücksichtigt. Bei Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung werden die provisorischen Betreuungsgutscheine rückwirkend (seit der Anpassung) ausgeglichen oder zurückgefordert, resp. verrechnet. Die Anpassung wird jedoch nur bei einer Veränderung von mehr als +/- 0 % wirksam. Liegt die Anpassung unter der vorgenannten Grenze, gilt die Anpassung ab dem Folgemonat. Art. 5 Auszahlung und Rückforderung Die Betreuungsgutscheine werden in der Regel an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt. Ansprüche unter CHF 0. werden nicht ausbezahlt. Kommen die Erziehungsberechtigten ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der betreuenden Institution nicht nach, werden die Auszahlungen eingestellt. Ungerechtfertigte Auszahlungen in Bestand und Höhe können von der zuständigen Stelle zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt innert fünf Jahren nach Auszahlung. Nicht beantragte Betreuungsgutscheine können von den Erziehungsberechtigten nicht nachgefordert werden. 5 Die zuständige Stelle informiert das Steueramt jährlich über alle ausbezahlten Betreuungsgutscheine.
IV. Finanzen Art. 6 Voranschlag Die Einwohnergemeindeversammlung bewilligt die Mittel für die familienergänzende Kinderbetreuung gemäss diesem Reglement jährlich im Rahmen des Voranschlags. V. Inkraftsetzung Art. 7 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. August 06 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 5. Februar 0. Der revidierte Leitfaden, gültig ab. August 06, zur Antragsstellung von Betreuungsgutscheinen bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements. 570 Niederlenz,. Juli 06 IM NAMEN DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Jürg Link Thomas Steudler