Gültig

Ähnliche Dokumente
Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen

Eckpunktevereinbarung über die vertragliche Zusammenarbeit zu Film-/ Kino-Koproduktionen

MUSTERVERTRAG AUFTRAGSFILM / WIRTSCHAFTSFILM 1

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und

Allgemeine Herstellungs- und Lieferbedingungen der Alexander Weiß Audio- und Videoproduktion (im folgenden AW genannt) vom 25.1.

Bericht gemäß 5a, Abs. 2 WDR-Gesetz: Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten 2014

UFITA ARCHIVFUR URHEBER- UND MEDIENRECHT

Fort- und Weiterbildung beim MDR

Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler

Der Zweitverwertungsmarkt für Kino und Fernsehen. Panel der Medientage München 2006 Prof. Dr. Johannes Kreile

AGB Freiraumfilm Digitale Video- und Filmproduktion Tony Tonagel Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Firmengeschäfte B2B

Checklist Rechtekatalog Film. Empfohlen wird, die Übersicht über das österreichische Urheberrecht für den

I. Geltung. Auftragsproduktionen

Pauschalvertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwertungsgesellschaft WORT über Fotokopien und sonstige Vervielfältigungen

Die Wettbewerbsbedingungen für den 52. Grimme-Preis 2016

Mediationsordnung (MedO) am DSL

.:: Förderrichtlinien ::.

Bundesrepublik Deutschland. Metallindustrie. Abschluss: gültig ab: Kündbar zum:

Hörbuch Hörbuch 1. Einführung: 2. Gesetzliche Grundlagen: 3. Erläuterungen:

Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Kauf- und Übernahmevertrag

PACTE DE L'AUDIOVISUEL Vereinbarung SRG SSR idée suisse - unabhängige Produktion

MUSTERVERTRAG INTERIM MANAGER - UNTERNEHMEN. Dienstvertrag. zwischen. dem Unternehmen. Beispiel GmbH. ( im Folgenden Unternehmen ) u n d.

Zwischen dem. Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V. Am Sandtorkai 2, Hamburg. und der

ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder veränderte Gemeinschaftsangebote von Telemedien

IVD - Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern

Lizenzvertrag. Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer vertraglich das ausschließliche Recht eingeräumt, die Sportveranstaltung.. zu verwerten.

Projekt /Veranstaltungssponsoringvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Team- und Einzelsport- Management. RA Bernhard Schmeilzl, LL.M. macromedia hochschule

W/M/W LLP RECHTSANWÄLTE

Sandra Hoyn Fotografie / AGB

Besondere Geschäftsbedingungen der uvex group für Agenturleistungen

Unterrichtseinheit: Widerrufsrecht nach dem Haustürgeschäfte-Widerrufsgesetz. Arbeitsblatt 1 1. Welches sind die Besonderheiten von Haustürgeschäften?

Einkaufsbedingungen der Firma MBA Design & Display Produkt GmbH (Stand: Mai 2015) 1 Allgemeines Gültigkeit

Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand Januar 2013)

Aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich der Krankenhäuser

Vereinbarung. Vereinbarung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Huth Sport Marketing GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Qualitätssicherungsvereinbarung

Tarifvertrag für Redaktionsvolontärinnen und Redaktionsvolontäre im Privaten Rundfunk

Muster KREDITVERTRAG. 1 Kreditgewährung. Der Kreditgeber gewährt dem Kreditnehmer einen Kredit in Höhe von bis zu. 2 Kreditverwendung

3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Fotograf stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Zwischen dem Lean Six Sigma Network e.v., StEP Business Center, Curiestr. 2, , im Folgenden als Verfasser bezeichnet, wird

1984 Die Eroberung des Paradieses

Vertrag. über die Teilnahme am Programm Mobile Heizungen. zwischen. Stiftung

Das Kirchliche Arbeitsgericht der Diözese Münster. U r t e i l. Aktenzeichen: 26/09-KAG-MS. In dem Rechtsstreit. Mitarbeitervertretung

Positionspapier. I. Ausgangspunkt

Verlagsvertrag. Anthologie MUSTER. Zwischen. nachfolgend Verlag genannt nachfolgend Autor genannt

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Berlin

VORSCHRIFTEN ÜBER MEDIATION DURCH DAS DÄNISCHE SCHIEDSINSTITUT

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immobilien Expertise GmbH

Maklersuchauftrag für Mietinteressenten

VERLAGSVERTRAG. 1 Vertragsgegenstand. 1. Gegenstand dieses Vertrags ist das Werk des Autors unter dem Titel:

Tarif A SUISA. Sendungen der SRG SSR SUISA. Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik

Vereinbarung über den Ereignisund. Dokumentationskanal»Phoenix«: vom 28. November / 22. Dezember 2000

Honorarrahmenvertrag für freiberuflich selbständig tätige Dozenten Freie Musikschulen / Musikinstitute

Mustervertrag. Zwischen. Betrieb/Fa... vertreten durch... Adresse... und der

Satzung TWF Treuhandgesellschaft Werbefilm mbh

Allgemeine Geschäftsbedingungen. AP-FILM.de

Bestellungsvertrag für eine(n) externe(n) Datenschutzbeauftragte(n)

Muster für Ausbildungsverträge im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher

Allgemeine Einkaufsbedingungen, Stand November 2011, der Greiner GmbH & Co. KG, Breitenackerweg 4, Pforzheim

Zweiter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für die Einbeziehung von Wertpapieren (Open Market)

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Geschäftsordnung

NUTZUNGSORDNUNG DES ALTEN RATHAUSES

Beispiel: Darstellung des Ablaufs eines Zivilprozesses

Kurzinformation Wirtschaft

Die Nutzung der Zeiterfassungssoftware askdante im Nutzungsmodell Cloud-Service und während kostenloser

Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung PrüfvV) gemäß 17c Absatz 2 KHG.

Fallbericht 23. Februar 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Weinhaus Sauer GbR Hauptstraße Böchingen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN SCHLUND NETWORKS

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.

2 Sonstige Leistungen und Lieferungen

ÜBERSETZUNGS-AUFTRAG

Anmeldung zur Weiterbildung zum Scientific Data Manager

EBDC Data Archiving Agreement

S A T Z U N G 1 - Rechtsform, Name, Sitz 2 - Aufgabe 3 - Mitgliedschaft

Betreuungsmandat mit spezifischen Vollmachten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermieter

Allgemeine Geschäftsbedingungen Berliner Union-Film GmbH & Co. KG

Rechtsschutzordnung der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) im DBB Landesverbandes Brandenburg e.v.

Filmarbeitsrecht und Vertragsrecht

Vom Buchvertrag zum Vertrag für multimedia Rechte

Allgemeine Geschäftsbedingungen Text

Antrag auf Gewährung eines zinslosen Förderungsdarlehens bzw. Zuwendung aus Mitteln

Bedingungen der DRS-DellenReparaturService Hagelschaden GmbH für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen

EINZELVEREINBARUNGEN MIT RECHTEINHABERN

Prüfungsbericht. IDEAL Lebensversicherung a.g. Berlin

Bürgerliches Gesetzbuch

Allgemeine Geschäftsbedingungen Christian-Walter-Internet-Shops (im folgenden CW-IS genannt)

(6) Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsgrundlagen für Designleistungen gegenüber Auftraggebern und Unternehmen

Transkript:

Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen von Mitgliedern der Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten Gültig 1.1.2010 31.12.2013 Ergänzt und verlängert bis zum 31.12.2014

Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen von Mitgliedern der Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten

Die Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen von Mitgliedern der Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten in der Schlussfassung vom 9.12.2009 sind mit Schreiben vom 20.12.2013 auf alle Unterhaltungssendungen (mit Ausnahme von Talkshows) für Das Erste erweitert worden. Mit demselben Schreiben wurde die Geltungsdauer bis zum 31.12.2014 verlängert. Das Schreiben der ARD und die Bestätigung der Produzentenallianz sind auf den Seiten 12 und 13 dokumentiert.

Inhalt Präambel... 5 1. Rechte... 5 2. Erlösbeteiligung der Produzenten... 6 3. Verwertung nicht genutzter Rechte... 6 4. Aufnahme ergänzender Kalkulationspositionen... 7 5. Bürgschaftskosten... 8 6. Entwicklungskosten... 8 7. Zahlungsplan... 8 8. Verfahren zur Beschleunigung des Abschlusses von Verträgen... 9 9. Produzentenbindung... 9 10. Unterhaltungsformate... 9 11. Vertragsmuster für Auftragsproduktionen...10 12. Einrichtung einer Clearingstelle...10 13. Gemeinsame Gesellschaft...11 14. Geltungsdauer...11 Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten 3

4 Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten

Präambel Die ARD-Landesrundfunkanstalten und die Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen e.v. verfolgen gemeinsam das Ziel, die langjährige Partnerschaft zwischen den ARD Landesrundfunkanstalten einerseits und den deutschen Produzenten andererseits zu stärken. Vor dem Hintergrund der Protokollnotiz zum 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben die ARD-Landesrundfunkanstalten und die Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen in den vergangenen Wochen gemeinsam die Eckpunkte für die vertragliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern der Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen und den ARD-Landesrundfunkanstalten ausgelotet, diskutiert und zusammengestellt. Die ARD-Landesrundfunkanstalten und die Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen teilen die Auffassung, dass mit den vorliegenden Eckpunkten ausgewogene Vertragsbedingungen sowie eine faire Aufteilung von Verwertungsrechten gewährleistet werden und hierdurch auch dem Interesse der Fernsehzuschauer an einem bestmöglichen Angebot in der ARD umfassend Rechnung getragen wird. Diese Eckpunkte sind zwischen den Mitgliedern der Produzentenallianz und den ARD-Anstalten (einschließlich der Degeto GmbH) realisierten vollfinanzierten Auftragsproduktionen zugrunde zu legen. 1. Rechte Die Produzenten wünschen, einen grundlegenden Systemwechsel bei vollfinanzierten Auftragsproduktionen herbeizuführen. Demgegenüber vertritt die ARD die Auffassung, dass bei 100 % finanzierter Auftragsproduktion eine vollständige Rechteübertragung auf die Rundfunkanstalten zu erfolgen hat. Beide Seiten streben an, dass das Modell der Mitfinanzierung der Produktionen durch die Produzenten verstärkt realisiert werden soll. Insoweit erklären die ARD-Landesrundfunkanstalten ihre Bereitschaft, limitierte Rechte im Rahmen von Einzelfallverhandlungen zu akzeptieren, wenn sich die Produzenten mit einem im Einzelfall auszuhandelnden Prozentsatz an der Mitfinanzierung beteiligen. Die Höhe des Prozentsatzes der Mitfinanzierung hängt weiterhin vom Umfang eines auf realistischer Marktbetrachtung basierenden Rechterückbehaltes und von den Besonderheiten der Verwertbarkeit im In- und Ausland, einschließlich Pay-TV, ab. Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten 5

Als Mitfinanzierung gelten auch diejenigen vom Produzenten aufzubringenden Beträge, die sich aus der Differenz zwischen der auf der Basis der abgestimmten Kalkulation (unter Berücksichtigung der Eckpunkte in Ziff. 4, 5 und 6) und den tatsächlich von den ARD-Landesrundfunkanstalten/Degeto zugesagten Vergütungen ergeben. Derartige Produktionen gelten als teilfinanzierte Auftragsproduktionen. Eine Verwertung zurückbehaltener Rechte für Pay-TV durch den Produzenten ist grundsätzlich erst nach Erstausstrahlung durch die auftraggebende ARD-Landesrundfunkanstalt verhandelbar. 2. Erlösbeteiligung der Produzenten Die ARD-Landesrundfunkanstalten beteiligen die Produzenten mit 50 % an sämtlichen Nettoerlösen, die sie bei Verwertungen im Ausland, im inländischen Pay TV, im Kino, für DVD und aus kommerziellen On Demand Angeboten erzielen. Sofern das ZDF nur geringere Höhen für die Erlösbeteiligung der Produzenten zugesteht, ist den ARD-Landesrundfunkanstalten eine Anpassung vorbehalten. Die Definition der Nettoerlöse und der vorabzugsfähigen Positionen sind in der Anlage beigefügt. Die Erlösbeteiligung erfolgt auch bei der Aufnahme von Verwertungen bei bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Nutzungsarten, sofern sich die ARD-Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Auftragsproduktionsverträge die unbekannten Nutzungsarten übertragen lassen. 3. Verwertung nicht genutzter Rechte Sofern einzelne Produktionen eines Produzenten im Rahmen sämtlicher Programme, die die ARD-Landesrundfunkanstalten selbst veranstalten oder an denen sie beteiligt sind, sowie in Verwertungsformen außerhalb des Free-TV-Senderechtes nicht innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren genutzt werden, ermöglichen die ARD-Landesrundfunkanstalten sowie die Degeto auf Wunsch des Produzenten diesem, für jedes insoweit nicht genutzte Recht die Verwertung selbst vorzunehmen. Diese Möglichkeit der Selbstverwertung wird dem Produzenten dann eingeräumt, wenn die jeweilige Nutzungsmöglichkeit, z. B. Senderecht, Kinorecht, DVD-Recht, On-Demand-Recht, Merchandising-Recht von dem Sender nicht genutzt wird. Für den Fall, dass der Produzent von der eingeräumten Verwertungsmöglichkeit im Bereich Senderechte Gebrauch macht, gilt als vereinbart, dass die jeweilige ARD- Landesrundfunkanstalt für alle Dritten Programme, das Gemeinschaftsprogramm 6 Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten

sowie für solche Programme, an denen sie beteiligt ist, ein nicht exklusives Senderecht behält. Das nicht exklusive Senderecht schließt auch eine 7-Day-Catch-Up- Nutzung im Rahmen der nichtexklusiven Ausstrahlung mit ein. Weiterhin verbleibt den ARD-Landesrundfunkanstalten die Möglichkeit der Nutzung der Ausschnittsrechte für eine Dauer von Ausschnitten bis zu drei Minuten. Im Falle einer Verwertung durch den Produzenten beteiligt dieser den auftraggebenden Sender in Höhe von 50 % an den bei ihm eingehenden Erlösen. Dieser Eckpunkt wird angewandt auf alle Produktionen, die ab dem 1. März 2008 hergestellt worden sind. Bestehende Verträge bleiben unberührt. 4. Aufnahme ergänzender Kalkulationspositionen 1. Die üblichen Kalkulationen der Produzenten sehen den Ansatz von Handlungskosten auf die Gesamtnettokosten im bisherigen Umfang vor. 2. Die im Einzelfall bei Honoraren (Beispiel Schauspieler) vorgesehenen Kappungsgrenzen entfallen. 3. Als Kalkulationsposten können auch folgende Berufsbilder/Positionen aufgenommen werden: Continuity Casting Materialassistenz Szenenbild/Kostümbildassistenz Locationscout Redaktioneller Koordinator bei Serien mit mehr als 6 Folgen 4. Der jeweils gültige, von der Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen ausgehandelte Mantel- und Gagentarifvertrag ist für die Kalkulation bestimmend; dies betrifft sowohl die Höhe der Gagen wie auch das im Manteltarifvertrag vereinbarte Zeitkonto und die sich hieraus ergebenden Mehrkosten. Für die Sozialversicherungsbeiträge der Schauspieler gilt die mit der Rentenversicherungsanstalt Bund vereinbarte Regelung zur Behandlung der Beschäftigungszeiten von Schauspielern, einschließlich ggf. vorgenommener Rückverrechnungen bei Mehrfachbeschäftigung. Sofern die Produzentenallianz (in Abstimmung mit den ARD-Landesrundfunkanstalten) gemeinsame Vergütungsregelungen oder einen Urhebertarifvertrag vereinbart, sind diese für die Kalkulation maßgeblich. Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten 7

5. Bürgschaftskosten Die Kosten der von den ARD-Rundfunkanstalten verlangten Bürgschaften/Avalkredite sind in jeweils nachgewiesener Höhe bei Rückgabe dieser Bürgschaften erstattungsfähig und keine Kalkulationsposten. 6. Entwicklungskosten Die ARD Landesrundfunkanstalten erklären weiterhin ihre Bereitschaft zur Berücksichtigung von mit ihnen abgestimmten Entwicklungskosten. Diese sind im nachstehenden Umfang kalkulationsfähig und können auch im Rahmen von Projektentwicklungsverträgen in Ansatz gebracht werden. Als Entwicklungskosten gelten die im Rahmen der Produktionsvorbereitungen entstehenden Vorkosten einer Produktion. Hierzu zählen insbesondere Kosten der Recherche, Vorbereitungsarbeiten an einem Drehbuch, die nicht Teil des späteren Drehbuchvertrages werden, Kosten für Motivsuche oder Casting, soweit sie als Vorbereitung eines Drehbuchauftrages notwendig sind, und ähnliche Projektentwicklungskosten, soweit diese nachweislich für die Entstehung des Buches oder der Produktion notwendig und wirtschaftlich geboten sind. Verstärkt soll das Instrument des Produktionsvorbereitungsvertrages genutzt werden, insbesondere bei größeren Produktionen wie Eventproduktionen oder solchen Produktionen, bei denen in der Entwicklungsphase frühzeitig nicht unerhebliche Kosten entstehen, wie z. B. erheblicher Rechercheaufwand. Kostenpositionen, die weiterhin Gegenstand eines solchen Produktionsvorbereitungsvertrages sein können, sind: Bau und Ausstattung bei besonders aufwändigen Produktionen Transport- und Reisekosten bei besonders aufwändigen Recherchen Rechtekosten bei Manuskripten/Drehbuch Sofern die Sendeanstalt das entwickelte Projekt nicht realisieren will, hat der Produzent das Vorrecht, die Entwicklung gegen Erstattung der von der Sendeanstalt bereits bezahlten Kosten zu erwerben. 7. Zahlungsplan Die Zahlungsabwicklung bei Auftragsproduktionen soll vorsehen, dass 90 % des Budgets spätestens mit der Rohschnittabnahme vorausbezahlt werden. Die Zahlungspläne sehen Vorauszahlungen von 20 % bei Vertragsschluss 40 % bei Drehbeginn 8 Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten

20 % bei Drehende 10 % bei Rohschnittabnahme und als Schlusszahlung 10 % bei Endabnahme vor. Bei projektindividuellen Besonderheiten (z. B. besonders aufwändige Motivsuche) können die Zahlungspläne individuell abweichend geregelt werden. 8. Verfahren zur Beschleunigung des Abschlusses von Verträgen Für das Verfahren zum Abschluss von Verträgen über Auftragsproduktionen besteht auf beiden Seiten Optimierungsbedarf. Ab Geltung der Eckpunkte sollen 10 Wochen vor Drehbeginn die zum Vertragsabschluss erforderlichen Unterlagen für die Kalkulation vorgelegt und die Kalkulationsgespräche geführt worden sein. Nach Möglichkeit soll der Vertragsabschluss bis 6 Wochen vor Drehbeginn erfolgen. Abweichungen hiervon können insbesondere bei Gremienbefassung notwendig sein. Nach 9 Monaten soll dieser Eckpunkt evaluiert werden. 9. Produzentenbindung Soweit Stoffe und Formate von einem Produzenten oder einem sonstigen Rechteinhaber entwickelt und von einem Produzenten an eine oder mehrere der ARD-Landesrundfunkanstalten herangetragen werden, ist mit der Realisierung der Produktion der anbietende Produzenten zu beauftragen (Produzentenbindung). 10. Unterhaltungsformate Wem das Format an einer Unterhaltungssendung (Unterhaltungsformat) wirtschaftlich zusteht, richtet sich danach, in welchem Umfang Sender und Produzent die Entwicklungskosten für das Format tragen. Wird die Formatentwicklung ausschließlich vom Sender finanziert, steht das Format dem Sender zu, wird sie ausschließlich vom Produzenten finanziert, steht das Format dem Produzenten zu. Diese wirtschaftliche Zuordnung beinhaltet keine rechtliche Anerkennung eines Formatrechts. Zu den Entwicklungskosten eines Unterhaltungsformats zählen alle zwischen Produzent und Sender abgestimmten Aufwendungen, die von der Entwicklung der Idee bis zum produzierten Konzept so wie es in Einzelfolgen auf Sendung gehen soll, anfallen. Hierzu gehören die Kosten für die Entwicklung der Spiel-/Showidee, der Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten 9

Ausarbeitung des schriftlich fixierten gestalterischen Konzepts, des Produktionsplans, des Bühnenbildes und der Requisiten sowie die Kosten der Herstellung einer Pilotfolge. Für den Fall, dass ein Unterhaltungsformat eingekauft wird, gelten die durch den Produzenten oder den Sender für Adaption und Pilotierung aufgewendeten Kosten als Entwicklungskosten des Formates. Die für diese Formatentwicklung anerkennungsfähigen Kosten bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem Sender. Soweit sowohl der Produzent als auch der Sender Entwicklungskosten tragen, steht das Unterhaltungsformat wirtschaftlich beiden Parteien gemeinsam zu. Im Fall der Umsetzung ist der Sender verpflichtet, die Einzelfolgen des Unterhaltungsformats mit dem mitentwickelnden Produzenten zu realisieren. Wird das Format verwertet (z. B. durch Verkauf ins Ausland oder durch Vermarktung von Begleitprodukten, die vom Format abgeleitet sind), teilen sich Produzent und Sender die hieraus erzielten Erträge. Die Verwertung erfolgt grundsätzlich nur durch eine der beiden Parteien, die die andere Partei an den Erlösen beteiligt. Die Entscheidung, ob und welche Art von Verwertung des Formats erfolgen soll, treffen Produzent und Sender gemeinsam, wobei die Zustimmung zu einer Verwertung nicht wider Treu und Glauben verweigert werden darf. Wenn das Format verwertet werden soll, hat der Produzent als erster das Recht, diese Verwertung zu übernehmen. Wird die Formatentwicklung ganz oder anteilig vom Produzenten finanziert und bietet er sie einem ARD-Sender an, kann der Sender entweder die nachgewiesenen Entwicklungskosten des Produzenten gemäß Abs. 2 übernehmen oder er kann sie durch eine (ggf. auch anteilige) Entwicklungspauschale z. B. pro Sendung abgelten. 11. Vertragsmuster für Auftragsproduktionen Die ARD und die Allianz Deutscher Produzenten prüfen, ob für Auftragsproduktionen einheitliche Vertragsgrundsätze und Muster entwickelt werden können. 12. Einrichtung einer Clearingstelle Wenn und soweit im Einzelfall im Rahmen einer beauftragten Produktion Streitigkeiten über die Anwendung dieser Eckpunkte entstehen sollten, sind die Parteien des Produktionsauftrags je einzeln berechtigt, die gemeinsame Clearingstelle von ARD und Allianz Deutscher Produzenten anzurufen, die sich dann um eine einvernehmliche Lösung der Streitfrage bemüht. Als Vertreterin der ARD für die Clearingstelle wird benannt Frau Prof. Dr. Karola Wille, für die Produzentenallianz Herr Prof. Dr. Johannes Kreile; dazu bestellen beide Seiten je einen weiteren Vertreter. 10 Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten

13. Gemeinsame Gesellschaft Die Parteien prüfen die Gründung einer gemeinsamen Vertriebs- und Verwertungsgesellschaft für vollfinanzierte Auftragsproduktionen. Die Prüfung soll bis zum 31. 12. 2010 abgeschlossen sein. Hierzu wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe gebildet. Kommt es zur Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft, werden die davon betroffenen Eckpunkte angepasst. 14. Geltungsdauer Diese Eckpunkte sind, unbeschadet der Frist in Ziff. 3, für Produktionen ab 01. 01. 2010 und für eine vorläufige Dauer bis zum 31.12. 2013 vorgesehen. Der in den Eckpunkten erwähnte Evaluierungszeitraum im Zusammenhang mit Rechtemitfinanzierungsfragen und mit der Gründung der Vertriebs- und Verwertungsgesellschaft ist zu beachten. Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Eckpunkte sollen Gespräche zwischen der Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen und den ARD-Landesrundfunkanstalten über die Fortschreibung unter Berücksichtigung eines notwendigen Änderungsbedarfs geführt werden. Berlin, Berlin, Alexander Thies Vorsitzender des Vorstands Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen e.v. Dr. Christoph E. Palmer Vorsitzender der Geschäftsführung Allianz Deutscher Produzenten Film & Fernsehen e.v. Stuttgart, Leipzig, Peter Boudgoust Vorsitzender der ARD-Rundfunkanstalten Prof. Dr. Udo Reiter Intendant des Mitteldeutschen Rundfunks Eckpunkte für ausgewogene Vertragsbedingungen bei Produktionen im Auftrag der ARD-Landesrundfunkanstalten 11