Reglement für den Campingplatz Albula in Bergün

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Transkript:

Reglement für den Campingplatz Albula in Bergün Geltungsbereich: Das Campingreglement gilt für die ganze Campingzone, ausgenommen vom Reglement ist die Parzelle 433 gemäss Eintrag Zonenplan. 1. Allgemein Bestimmungen 1.1. Das vorliegende Reglement regelt die Organisation des Campings, die Freizeitgestaltung, die Wahrung von Hygiene und Sauberkeit sowie die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ruhe und Ordnung. 1.2. Betreiber und Verwaltung der Campinganlage Albula in Bergün ist Bergün Filisur Tourismus. Die Untervermietung der Anlage an Drittpersonen ist möglich. Die Oberaufsicht bleibt bei Bergün Filisur Tourismus. Sie regelt die Kompetenzen für den Platzwart. 1.3. Der Mieter erklärt sich mit dem vorliegenden Reglement einverstanden. 1.4. Die Verwaltung lehnt ausdrücklich jegliche Haftung für Personen- sowie Elementar- und weitere Schäden an Personen, Wohnwagen, Vorbauten und Vorzelten und den dazu gehörigen Einrichtungen ab. Der Abschluss einer entsprechenden Privatversicherung ist Sache des Mieters.

1.5. Der Camping Albula ist vom 01. Mai bis 31. Oktober geöffnet und bewirtschaftet. Im Winter bleibt der Platz geschlossen. Dem Dauermieter ist es erlaubt, während dem Winter auf eigene Verantwortung sein Objekt zu bewohnen. Während der Winterzeit wird keine Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Die Verwaltung ist das ganze Jahr haftbar. 2. Gestaltung des Platzes, Masse Vor- und Nebenbau 2.1. Gartenzäune, Hecken, feste Bepflanzung und Abgrenzungen jeglicher Art (auch Steine) usw. bedürfen einer Bewilligung der Verwaltung. Hecken dürfen nicht höher als ein Meter und nicht breiter als 40 cm sein. Jegliche Art von mechanischen Zäunen ist verboten. Die Bewirtschaftung und Bepflanzung der Hecken ist Sache des Mieters. Das Grundstück wird somit für den Mieter privat in Anspruch genommen und ist kostenpflichtig. Der Platzwart oder die Verwaltung behält sich vor, bei nicht Einhaltung die Bauten auf Kosten der Mieter entfernen zu lassen. 2.2. Feuerstellen, Cheminée, Heizungen, Parabolspiegel, Solaranlagen und jegliche Art von Stromerzeuger sind bewilligungspflichtig. Offene Feuerstellen sind im und rund um das Campingareal verboten, ausgenommen sind die offiziellen Feuerstellen. Weisungen der Feuerpolizei über generelles Feuerverbot sind einzuhalten. 2.3. Der zugewiesene Platz darf in keiner Weise verändert werden. Insbesondere ist jedes Graben, Entfernen von wildgewachsenen Bäumen und Büschen, Absägen von Ästen untersagt. Das Erstellen von Fundamenten, Mauern und festen Elektroinstallationen im Freien ist verboten.

2.4. Der Wohnwagen samt Vorbau/ Vorzelt ist gemäss Anweisungen vom Platzwart auf den zugeteilten Platz abzustellen. Natürlich werden wir versuchen, die Wünsche der Gäste zu berücksichtigen. 2.5. Ein Vorbau ist ein festes Element und ist vor dem Anbringen Bewilligungspflichtig. 2.6. Ein Vorzelt ist keine feste Baute und ist jederzeit abmontierbar. Vom 01. November bis 30. April muss das Vorzelt entfernt werden. Vorzelte/ Vorbauten dürfen den Wohnwagen in der Länge und in der Höhe nicht überragen. Die Gesamtbreite des Vorbaus inkl. Wohnwagen darf maximal 5.00 Meter betragen. 2.7. Nebenbauten (Holzschopf etc.) sind bewilligungspflichtig. 2.8. Für die Dauermiete nicht zugelassen sind Container und umgebaute Kraftfahrzeuge. 2.9. Wohnwagen und Vorbau gelten als Einheit. Diese Einheit darf nicht erweitert oder mit einer weiteren Einheit zusammengebaut werden. 2.10. Will der Mieter den Wohnwagen unten ringsum abschliessen, so muss der Abschluss fachmännisch und ästhetisch einwandfrei sein und muss bewilligt werden. 2.11. Ein Zusatz über dem Wohnwagen ist nur gestattet, wenn er eine Einheit zum Wohnwagen bildet. Dieser Zusatz gilt als Schutz des Wohnwagens und nicht als Unterstand und ist bewilligungspflichtig. 2.12. Die feuerpolizeilichen Vorschriften der Gemeinde und des Kantons Graubünden für die Anwendung von Heizgeräten, Gasflaschen und Öfen sind einzuhalten.

2.13. Baugesuche sind in schriftlicher Form der Verwaltung im Voraus einzureichen. Erforderlich sind ein kurzer Baubeschrieb, Baupläne sowie ein Situationsplan. Weitere Unterlagen können bei Bedarf angefordert werden. 3. Sanitäre Anlagen und Installationen 3.1. Die sanitären Anlagen stehen dem Mieter vom 01. Mai bis 31. Oktober zur Verfügung. 3.2. Bei der Benützung der sanitären Anlagen verpflichtet sich der Mieter, diese in äusserst sauberem Zustand zu halten. 3.3. Das Abwaschen von Geschirr etc. ist am signalisierten Geschirrspülbecken zu erledigen. Das Warmwasser der Duschen ist für die Körperpflege und nicht für den Abwasch zu gebrauchen. 3.4. Defekte Anlagen und Einrichtungen sind umgehend dem Platzwart zu melden. 4. Strom 4.1. Strom ist ausschliesslich im Hauptgebäude bei den Sanitäranlagen verfügbar. Das Anbringen von Stromleitungen (Kabelrollen) ist verboten. 4.2. Das Laden von grossen Batterien (z. B. Auto- und Solarbatterien etc.) ist kostenpflichtig und beim Platzwart zu melden.

5. Abfälle und Abwasser 5.1. Abfälle müssen in den offiziellen Kehrichtsäcken des Camping Albula und in dem dafür vorgesehenen Kehrichthäuschen deponiert werden. Andere Kehrichtsäcke sind nicht erlaubt! Glas, PET und Aluminium sind separat in den vorgesehenen Container im Kehrichthäuschen zu entsorgen. 5.2. Jedes Anlegen von eigenen Deponien ist untersagt. 5.3. Das Entsorgen von Wasser und Abwasser im Freien und in der Albula (Fluss) ist verboten. Abwasser ist über die Stapelgrube zu entsorgen. 5.4. Ein Wasseranschluss im Wohnwagen ist bewilligungs- und kostenpflichtig. Die Installation hat durch einen Sanitär zu erfolgen. 6. Gas- Installationen 6.1. Gasinstallationen haben den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und müssen regelmässig (mind. alle fünf Jahre) auf Kosten des Mieters geprüft werden. Prüfungsprotokolle müssen an den Platzwart weitergeleitet werden. Der Platzwart kann nicht geprüfte Installationen auf Kosten des Mieters prüfen lassen. 7. Fahrzeuge 7.1. Den Dauermietern ist es pro Wohnwagen gestattet, ein Auto auf dem Campingplatz zu parkieren. Dieser Parkplatz wird entsprechend zugewiesen. Der Zufahrtsweg für Feuerwehr und Ambulanz muss gewährleistet sein. Jedes weitere Auto muss auf dem dafür bezeichneten Campingparkplatz abgestellt werden.

7.2. Von 21.00 Uhr bis 08.00 Uhr gilt auf dem Campingareal ein generelles Fahrverbot. 7.3. Fahrzeuge und Wohnwagen dürfen auf dem Camping nicht gewaschen werden. 7.4. Bei Autos ist jegliches laufen lassen des Motors und heftiges Zuschlagen der Türen zu unterlassen. 7.5. Für Parkschäden wird jede Haftung abgelehnt. 7.6. Im Winter ist das befahren des Campingplatzes verboten. 8. Kinder 8.1. Die Eltern haben für ihre Kinder die Aufsichtspflicht. 9. Haustiere 9.1. Haustiere dürfen innerhalb des Campingplatzes nicht frei herumlaufen. 9.2. Für das Verrichten der Geschäfte müssen diese ausserhalb der gemeinschaftlichen Anlage geführt werden. Es wird verwiesen auf das Hundegesetz der Gemeinde Bergün. 9.3. Bei Missachtung dieser Vorschriften wird das Halten von Haustieren auf der Campinganlage verboten.

10. Ruhezeiten 10.1. Zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr ist unbedingt Ruhe einzuhalten. Von 21.00 Uhr bis 08.00 Uhr ist die Benützung von Generatoren und Motoren verboten. 10.2. Während der Tageszeit ist übermässiger Lärm zu vermeiden. Radio- und TV- Geräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. 11. Administration und Anmeldung 11.1. Jeder Gast meldet sich bei seiner Ankunft bei der Rezeption unter Vorweisung eines Ausweispapieres an und füllt das Einschreibeformular aus. 11.2. Die Anmeldung für Dauermieter hat im Voraus bei der Verwaltung zu erfolgen. 11.3. Die Abrechnung für die Platzmiete der Dauermieter und die Abrechnung für die Kurtaxenpauschale erfolgt einmal jährlich (im Mai) über die Verwaltung. 11.4. Alle anderen Gäste bezahlen Ihren Standplatz beim Platzwart. 11.5. Bei Wegzug ist der Platz in einwandfreier Ordnung zurück zu geben. 11.6. Bei Handänderung eines Wohnwagens oder eines festen Stellplatzes erlischt die Dauermiete und bedarf einer neuen Bewilligung durch die Verwaltung. Der Antrag für eine neue Bewilligung hat schriftlich zu erfolgen. 11.7. Der Platzwart ist keinerlei privater Dienstleistungen verpflichtet.

12. Besucher und Untermieter 12.1. Dieses Reglement gilt gleichermassen auch für Untermieter und Besucher, diese müssen durch den Eigentümer in Kenntnis gesetzt werden. 12.2. Dauermieter sind verpflichtet, Besucher und Untermieter unaufgefordert beim Platzwart anzumelden, das gesetzlich erforderliche Anmeldeformular auszufüllen und die Kurtaxe zu bezahlen. 13. Kündigung 13.1. Die Kündigung beider Parteien hat mindestens 1 Monat vor Ablauf des Campingjahres per 30. September zu erfolgen. Der Platz muss bis spätestens am 31. Oktober geräumt sein und sauber dem Platzwart abgegeben werden. 13.2. Ohne Kündigung erneuert sich das Mietverhältnis stillschweigend um ein weiteres Jahr. 14. Generelle Bestimmungen 14.1. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Vorschriften und Reglemente der Gemeinde Bergün. 14.2. Bei Nichteinhaltung dieses Reglements oder bei Nichtbefolgung der Weisungen des Platzwartes können Mieter nach schriftlichem Verweis ohne Rückerstattung der Gebühren vom Platz verwiesen werden. 14.3. Inkraftsetzung: 01. Oktober 2012

14.4. Gerichtsstand ist Bergün Bergün, 05. August 2012 Gemeinde Bergün Bergün Filisur Tourismus Präsident Aktuar Präsident a.i. Geschäftsführer P. Nicolay D. Gassner R. Oberli St. Steiner