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Transkript:

Satzung des Vereins zur Förderung der Sankt Nikolaus Kapelle Mauchen I. Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Kirchlicher Bauförderverein Sankt Nikolaus Kapelle und hat seinen Sitz in Mauchen. 1 (2) Das Geschäftsjahr ist das Kirchenjahr. II. Zweck 2 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Kath. Kirchengemeinde Mauchen zum Bau und zur Bauunterhaltung der kath. Kapelle einschließlich der Innenausstattung und der Außenanlage. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ansammlung der hierzu erforderlichen Mittel und durch entsprechende Zuweisungen und Beträge an die Kath. Kirchengemeinde Mauchen sowie durch selbständige Arbeit verwirklicht. Die Weiterleitung der gesammelten Mittel an die Kirchengemeinde bedarf nicht mit Auflagen des Vereins über Zeitraum und Art der Ausführung sowie die Auftragsvergabe verbunden werden; die 1

Entscheidungsbefugnis des Stiftungsrates der katholischen Kirchengemeinde Mauchen wird durch die Satzung nicht eingeschränkt. Allerdings dürfen die zugewendeten Mittel ausschließlich für den vom Vereinsvorstand bestimmten Leistungszweck verwendet werden. (3) Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinn von 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Kath. Kirchengemeinde Mauchen verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. III. Mitgliedschaft/Beitrag 3 (1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten. (2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. (3) Die Mitgliedschaft endet a. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung; b. durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes an den Vorstand; diese ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich; 2

c. durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand wegen den Verein schädigenden Verhaltens oder Nichterfüllung der Beitragspflicht. Gegen den Beschluss des Vorstandes nach Satz 1 Buchstabe c kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen. (4) Die Höhe des Jahresbetrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ihn bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen. IV. Organe des Vereins 4 Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand. 5 (1) Der Mitgliederversammlung obliegen: a. die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. 6 Abs. 1 Buchst. a, b u. c, b. die Wahl der Prüfer gem. 8, c. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung, d. die Festsetzung des Jahresbeitrags gem. 3 Abs. 4, e. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins gem. 10. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenigstens 1/3 der Mitglieder die 3

Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt. (4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin entweder schriftlich zuzustellen oder durch Vermelden in der kath. Pfarrgemeinde bekanntzugeben. (5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden sowie den Schriftführer unterzeichnet wird. 6 (1) Der Vorstand besteht aus a. dem Vorsitzenden, b. einem stellvertretenden Vorsitzenden, c. einem Vertreter der Kath. Kirchengemeinde Schliengen d.. (zwei bis vier) weiteren Mitgliedern. (2) Der Vertreter der Kirchengemeinde wird vom Stiftungsrat der Kath. Kirchengemeinde Schliengen aus seiner Mitte oder aus der Mitte des Pfarrgemeinderates jeweils für die Dauer seiner Amtsperiode entsandt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Scheidet der Vertreter des Vorstandes vorzeitig aus (z.b. durch Rücktritt oder Verlust seines Amtes als Pfarrgemeinderatsmitglied), wählt der Pfarrgemeinderat einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. 4

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis wird abgestimmt, dass sein Stellvertreter zur Vertretung nur befugt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist. (5) Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. (6) Der Vorstand ist bei Bedarf, oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen, einzuberufen. Die Einladung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der amtierende Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom amtierenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. 7 Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. V. Prüfung, Information 8 Die Buch- und Kassenprüfung des Vereins ist mindestens zweijährig durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für vier Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenführung. 5

9 Der jeweilige Pfarrer bzw. Pfarradministrator der Kath. Kirchengemeinde Schliengen wird zu den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eingeladen. Er erhält jeweils eine Mehrfertigung der Protokolle über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. VI. Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereins; Mitteilungspflichten 10 (1) Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierrüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach 5 Abs. 4 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war. (2) Beschlüsse gem. Absatz 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrates der Kirchengemeinde. 11 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kath. Kirchengemeinde Schliengen, die es im Sinne des 2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich kirchlichen Zwecken ist unzulässig. 12 Diese Satzung, zukünftige Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden der Kirchengemeinde und dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg mitgeteilt. 6