S at z u n g. Aufwendungs- und Kostenersatz

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Transkript:

Die Gemeinde Dürrlauingen erlässt aufgrund von Art.28 BayFwG folgende S at z u n g 1 Aufwendungs- und Kostenersatz Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren: Einsätze Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Kein Aufwendungsersatz wird für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und technischen Hilfsdienst nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG verlangt, soweit und solange es sich unmittelbar um die Rettung von Mensch und Tier handelt. (2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt und Schlauchwerkstatt Seite 1 von 6

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. (5) Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (1) Bei freiwilligen Leistungen ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr vom 18.11.1985 außer Kraft. (3) Die in der Anlage zu dieser Satzung in Euro aufgeführten Beträge treten am 01.01.2002 in Kraft. Seite 2 von 6

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungs- und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 5) und den Personalkosten (Nummer 6) zusammen. In den Pauschalsätzen ist ein Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von 10 v.h. bereits eingerechnet (Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG), der sowohl bei den Pflichtaufgaben als auch bei den freiwilligen Aufgaben gleichermaßen in Ansatz gebracht wird. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten sind ein Ersatz für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch das Zurücklegen einer Wegstrecke entstehen. Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für Löschfahrzeuge: ab 01.01.02 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 4,00 DM / 2,00 Euro Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 4,00 DM / 2,00 Euro Löschgruppenfahrzeug LF 8 bzw. LF 8/6 ohne Rettungsspritzer 7,00 DM / 3,50 Euro Löschgruppenfahrzeug LF16 bzw. LF16/12 9,00 DM / 5,00 Euro Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 9,00 DM / 5,00 Euro Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 12,00 DM / 6,00 Euro Drehleitern eine Drehleiter DL 23-12(30) 16,00 DM / 8,00 Euro eine Drehleiter DL 16-4 6,00 DM / 3,00 Euro c) einen Rüstwagen RW 1 bzw. RW 2 12,00 DM / 6,00 Euro d) einen Versorgungs-LKW 4,00 DM / 2,00 Euro e) ein Kleinalarmfahrzeug (mit Rettungsspreizer) 5,00 DM / 2,50 Euro ein Mehrzweckfahrzeug (MZF) oder Transporter (Kombi) 4,00 DM / 2,00 Euro einen Gerätewagen Gefahrgut GW-G oder Strahlenschutz 12,00 DM / 6,00 Euro h) ein Lichtmastfahrzeug 5,00 DM / 2,50 Euro ab 01.01.02 i) einen Tragkraftspritzenanhänger 3,00 DM / 1,50 Euro einen Bootsanhänger, einen Verkehrssicherungsanhänger, einen Pulveranhänger P 250 oder einen sonst. Anhänger (z. B. Anhängeleitern) 3,00 DM / 1,50 Euro Seite 3 von 6

2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde für: Löschfahrzeuge: ab 01.01.02 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF 60,00 DM / 30,50 Euro Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W 95,00 DM / 48,50 Euro Löschgruppenfahrzeug LF 8 bzw. LF 8/6 (ohne Spreizer) 125,00 DM / 64,00 Euro Löschgruppenfahrzeug LF 16 bzw. LF 16/12 170,00 DM / 87,00 Euro Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 130,00 DM / 66,50 Euro Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 150,00 DM / 76,50 Euro Drehleitern: eine Drehleiter DL 23-12 170,00 DM / 87,00 Euro eine Drehleiter DL 16-4 60,00 DM / 30,50 Euro c) einen Rüstwagen RW 1 bzw. RW 2 190,00 DM / 97,00 Euro d) einen Versorgungslastkraftwagen 35,00 DM / 18,00 Euro e) eine Kleinalarmfahrzeug (m. Rettungsspreizer) 65,00 DM / 33,00 Euro f) ein Lichtmastfahrzeug 60,00 DM / 30,50 Euro g) ein Mehrzweckfahrzeug (Kombi) 4 0,00 DM / 20,50 Euro h)einen Gerätewagen Gefahrgut GW-G oder Strahlenschutz 250,00 DM / 127,50 Euro f) Anhänger der nachfolgenden Art: Tragkraftspritzen, Boot, Verkehrssicherung,Pulver, Sonstiges (z. B. Anhängeleitern) 45,00 DM / 23,00 Euro 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstundenkosten nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitskosten werden berechnet für ab 01.01.02 eine Tragkraftspritze 100,00 DM / 51,00 Euro ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät, Presslufatmer inkl. Atemmaske 50,00 DM / 25,50 Euro einen Stromgenerator bis 8 KVA 50,00 DM / 25,50 Euro einen Stromgenerator über 8 KVA 100,00 DM / 51,00 Euro Seite 4 von 6

eine Tauchpumpe 25,00 DM / 13,00 Euro einen Mehrzwecksauger 40,00 DM / 20,50 Euro einen Drucklüfter 40,00 DM / 20,50 Euro eine Wasserstrahlpumpe 5,00 DM / 2,50 Euro eine Kübelspritze 5,00 DM / 2,50 Euro eine Mineralöl-Umfüllpumpe 50,00 DM / 25,50 Euro eine Gefahrgutpumpe 90,00 DM / 46,00 Euro eine Gefahrgut-Tauchpumpe einen Ölauffangbehälter (bis 3 cbm, einschl. Waschen und Trocknen) 50,00 DM / 25,50 Euro einen Beleuchtungssatz (Flutlichtstrahler, Stativ und Brücken) 50,00 DM / 25,50 Euro einen Handscheinwerfer 6,00 DM / 3,00 Euro eine Kabeltrommel für Lichtstrom oder Drehstrom 10,00 DM / 5,00 Euro einen Greifzug 20,00 DM / 10,00 Euro ein Hebekissen 50,00 DM / 25,50 Euro eine Motorsäge 30,00 DM / 15,00 Euro einen Trennschleifer (ohne Verbrauchsmaterial) 30,00 DM / 15,00 Euro eine 3-teilige Schiebeleiter 15,00 DM / 8,00 Euro ein Schlauchboot 30,00 DM / 15,00 Euro einen Handfeuerlöscher (6kg) ohne Ersatzfüllung 5,00 DM / 2,50 Euro einen Handfeuerlöscher (12 kg) ohne Ersatzfüllung 8,00 DM / 4,00 Euro ab 01.01.02 ein B-Strahlrohr 5,00 DM / 2,50 Euro ein C-Strahrohr 5,00 DM / 2,50 Euro einen B/C-Druckschlauch (je Länge), ohne Waschen und Trocknen) 10,00 DM / 5,00 Euro eine Bienenschutzausrüstung 35,00 DM / 18,00 Euro eine Anhängeleiter 40,00 DM / 20,50 Euro sonstiges feuerwehrtechnisches Gerät, das nicht zur normgemäßen Ausstattung eines Feuerwehrfahrzeuges gehört, je Gerät 15,00 DM / 8,00 Euro 4. Pauschale Einsatzabrechnung Nachfolgend genannte Einsätze werden ohne Berücksichtigung des eingesetzten Personals und Materials pauschal abgerechnet: Entfernen von Insektennestern (Wespennestern) 80,00 DM / 41,00 Euro Türöffnungen (zzgl. Sachkosten) 100,00 DM / 51,00 Euro Ausrücken nach Fehlalarm einer privaten Brandmeldeanlage 500,00 DM / 256,00 Euro 5. Gebühren für Wartungsarbeiten Leistungen der Schlauchwerkstätte: Schlauchpflege (Waschen und Trocknen) -B- und C-Schläuche je Schlauch 10,00 DM / 5,00 Euro -mit Druckprüfung je Schlauch 12,00 DM / 6,00 Euro Einbinden von Kupplungen je Kupplung 6,00 DM / 3,00 Euro Vulkanisieren je Schadensstelle 6,00 DM / 3,00 Euro Sonstige nachweisbare Leistungen je Stunde 20,00 DM / 10,00 Euro Die Gebühren decken die Material- und Personalkosten. b) Für Leistungen der Atemschutzwerkstatt/Pflegestelle werden folgende Gebühren erhoben: Seite 5 von 6

Niederdruckgeräte aa) Überprüfen der Maske 10,00 DM / 5,00 Euro bb) Reinigung der Maske 10,00 DM / 5,00 Euro ½-jährliche Geräteprüfung nach Feuerwehrdienstvorschft FwDV 7 25,00 DM / 13,00 Euro Atemluftflaschen füllen je Gerät 200/300 bar 8,00 DM / 4,00 Euro Allgemeine Instandsetzungsarbeiten an Masken und Geräten nach Aufwand Überdruckgeräte ab 01.01.02 aa) Überprüfen der Maske 10,00 DM / 5,00 Euro bb) Reinigen der Maske 10,00 DM / 5,00 Euro cc) ½-jährliche Geräteprüfung 25,00 DM / 13,00 Euro Allgemeine Instandsetzungskosten an Masken und Geräten nach Aufwand Arbeitszeit je freiwilliger Mitarbeiter 20,00 DM/h / 10,00 Euro Die benötigten Ersatzteile werden zu den jeweils anfallenden Kosten weitergegeben. 6. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 6.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet (der gemeindliche Eigenanteil von 10 % ist bereits berücksichtigt): 60,00 DM / 30,50 Euro 6.2 Sicherheitswachen Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden je Stunde Wachdienst und je Feuerwehrdienstleistenden die Stundensätze nach 11 Abs 4 der Verordung zur Ausführung des Bayer. Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) erhoben*. * (Stand 01.01.2000: 20,00 DM (10,00 Euro), soweit kein Lohnkostenersatz). Seite 6 von 6