Schadensfälle Versicherungsleistungen Praxiserfahrungen Ing. Karl Viehböck UNSERE GESCHÄFTSFELDER Schadensabwicklung Gutachten Beratung bei Planungen und Förderungsmöglichkeiten Schadensprävention Analyse Risk Survey WE KNOW HOW Projekteinreichung und Abwicklung Bewertungen Evaluierungen Legal Compliance Abnahme Wiederkehrende Prüfung
UNSER TEAM Akademiker 9 HTL-Ingenieure 26 Betriebsingenieure 6 Back Office / Administration 7 Total 48 Ein Pool von Spezialisten aus Industrie und Gewerbe sowie zahlreiche Partner aus nationalen und internationalen Netzwerken stehen zur Verfügung. Stand Jänner 2009 KOMPETENZ Internationale Erfahrung und weltweiter Einsatz seit 25 Jahren Aus- und Weiterbildung unseres Personals gemäß den Standards von FUEDI Durch interne und externe Fortbildung ist unser Fachpersonal über gesetzliche und normative Änderungen immer auf dem Laufenden
DEFINITIONEN Gebäude Technische und kaufmännische Betriebsdeinrichtung Waren, Rohstoffe Hilfs und Betriebsstoffe Bargel, Wertpapiere etc DEFINITIONEN Verpuffung Explosion Detonation etc.. Die in der Technik verwendeten Definitionen finden in der Versicherungstechnik fast keine Anwendung
GRUNDLAGEN Allgemeine Feuerversicherungbedingungen (AFB) Grundsätzlich findet ein Explosionsschaden in den Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft Deckung. DEFINITION AUS DEM VER- SICHERUNGSVERBAND Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen und dergleichen) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Eine im Inneren eines Behälters durch chemische Umsetzung hervorgerufene Explosion gilt auch dann als Explosion, wenn die Wandung des Behälters nicht zerrissen ist.
AUSZUG AUS DEN VER- SICHERUNGSBEDINGUNGEN Auszug aus den Versicherungsbedingungen einer Österreichischen Versicherungsgesellschaft: (4) Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u.a.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. AUSZUG AUS DEN VER- SICHERUNGSBEDINGUNGEN Nicht als Explosion gilt und der Versicherer haftet daher nicht, wenn versicherte Sachen durch Schleuderbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbesondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder andere mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leistungsschaltern (z.b. Öl-, Druckluft-, Druckgasschalter u. dgl.) durch den in ihnen bereits vorhandenen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, von der Versicherung ausgeschlossen.
AUSZUG AUS DEM VER- SICHERUNGSVERBAND Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, Gewerblichen und sonstigen Betrieben (ZB F IG 2001). Schäden durch Sprengstoffexplosion Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Abweichend von Artikel 1, Punkt 1.3. der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind Schäden durch Sprengstoffexplosionen dann nicht versichert, wenn - die Sprengstoffe auf erlaubte oder kontrollierbare Weise an den Versicherungsort gelangt sind, oder - der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass auf einem benachbarten Grundstück, das nicht seiner Verfügung unterliegt, Sprengstoffe vorhanden sind. AUSZUG AUS DEM VER- SICHERUNGSVERBAND Als Sprengstoffe gelten, gleichgültig ob sie tatsächlich zu Schieß- oder Sprengzwecken verwendet werden oder nicht, alle explosiblen festen oder flüssigen Stoffe oder Gemische von solchen und Zündmittel, wenn die Explosion nach Hergang und verhältnismäßiger Wirkung der Explosion den in der Sprengund Schießtechnik angewandten Explosivstoffen entspricht.
Besondere Bedingungen für die Feuerversicherung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs: Sprengstoffexplosion (F) Abweichend von Punkt 2.1. der Zusatzbedingungen für die Feuerversicherung von industriellen, gewerblichen und sonstigen Betrieben (ZBF-IG) sind Schäden durch Sprengstoffexplosion versichert. SONDERFORMEN All-Risk Versicherungsverträge Grundsätzlich liegen den All-Risk Verträgen wiederum die AFB s zu Grunde. Eigenheiten der All-Risk Versicherungsverträge: In den All-Risk Verträgen können die einzelnen Gefahren explizit aus oder eingeschlossen werden. Dies kann und wird betriebsspezifisch taxativ angeführt.
Versicherungsleistungen - Ersatzpflicht Die Versicherung (VS) haftet dem Versicherungsnehmer (VN) gegenüber auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen. Ausgenommen die Handlungen die zum Ereignis geführt haben wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig getätigt. Versicherungsleistungen - Ersatzpflicht vorsätzlich - grob fahrlässig Dies wird durch ein ordentliches Gericht festgestellt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer grundsätzlich leistungsfrei
PRAXISABLAUF Erhebung und Ursachenermittlung durch behördliche Sachverständige (SV) SV von Brandverhütungsstellen, Brandgruppe der Polizei, SV im Auftrag der Behörden.) Berichte an zuständige Behörden (Staatanwaltschaft, Gericht.) Ing. Karl Viehböck, September 2009 PRAXISABLAUF Parallel Erhebung des Schadensumfanges durch SV im Auftrag der Versicherer (wenn keine behördliche Aufnahme erfolgt u.u. Ursachenermittlung durch Versicherungs - SV) Entscheidung der o. a. Behörden, Gerichte Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Beispiele aus der Praxis Backofenexplosion Explosion in Chemieanlagen Tankwagenexplosion Staubexplosionen Schiffsexplosion Backofenexplosion
Chemieanlage
Tankwagenexpolosion
Staubexplosion
Schiffsexplosion
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ing. Karl Viehböck