Prüferlizenz-Vergabeordnung (PLVO) DER A.D.D.I. MARTIAL ARTS ORGANISATION
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Der BDPL übt die Fachaufsicht über die Prüfer innerhalb des Verbandsbereiches der A.D.D.I. aus. Er ist jederzeit berechtigt, Auskünfte von den einzelnen Prüfern über Angelegenheiten zu verlangen, die mit dem Prüferamt und mit beantragten und erteilten Lizenz im Zusammenhang stehen. Das Amt des Prüfers ist ein Bundesamt. Eine Prüferlizenz (PL) wird nach den Grundsätzen dieser Ordnung vergeben. Prüfungen für Schüler- und Meistergarde dürfen nur von Personen abgenommen werden, die im Besitz einer gültigen Prüferlizenz sind. Alle von einem lizenzierten Prüfer abgenommenen Prüfungen haben im gesamten Bereich (In- und Ausland) der A.D.D.I. volle Gültigkeit. Der Prüfer erfüllt seine Aufgaben nach Maßgabe geltenden Satzungen und Ordnungen der A.D.D.I. 2. ALLGMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS PRÜFERAMT Organisations-Prüfer kann nur sein, wer: Wer als Prüfer von seinem Verein, Schule oder Club offiziell mit dem Amt beauftragt wurde oder, als Schul-, Clubleiter bzw. Inhaber in die Organisation offiziell aufgenommen und anerkannt wurde. einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Prüferlizenz offiziell gestellt hat alle geforderten Befähigungsnachweise im Rahmen seiner Antragstellung erbracht hat Inhaber eines gültigen Verbandsausweis ist über eine entsprechende Stilrichtungs-Graduierung verfügt die persönliche Eignung und fachliche Befähigung für dieses Amt besitzt über einen guten Leumund verfügt einen nach den Richtlinien der Organisation verliehenen oder anerkannten Dan-Grad in der entsprechenden Stilrichtung besitzt; von anderen Verbänden verliehene Ehrengraduierungen bleiben unberücksichtigt die Satzung der Organisation und alle gültigen Ordnungen einhält die Interessen und Zielsetzungen der Organisation wahrt, die Organisation vorbildlich repräsentiert und Vorhaben der Organisation aktiv unterstützt sich regelmäßig fortbildet Seite 2 von 7
3. RECHTE UND PFLICHTEN DES PRÜFERS Ein Prüfer vertritt die A.D.D.I. nach außen und innen. Er hat die ordnungsgemäße Abwicklung des Prüfungsverkehrs sicherzustellen Das Prüfersiegel darf einem Dritten nicht überlassen werden. Der Prüfer muß es sicher aufbewahren, so daß eine unbefugte Benutzung ausgeschlossen ist. Zur Prüfungen, darf der Prüfer nur die dafür entsprechend im Original an ihm ausgegebenen Prüfungsurkunden der Organisation verwenden. Alle Prüfermaterialien sind nur vom Prüfer selbst über ein für ihn eigens eingereichtes Materialkonto im AMOOS (Online-System)gegen Vorkassenrechnung rechtzeitig vor Prüfungsbeginn zu bestellen. Ein Prüfer darf Gurtgrade eines Prüflings nur dann bestätigen, wenn er die Prüfung persönlich abgenommen hat. Es ist eine Liste des Prüfungsergebnisses unaufgefordert nach der Prüfung an das Präsidium einzureichen. Aus dem Prüfungsprotokoll müssen die üblichen Angaben (Name, Anschrift, Geschlecht, Alter sowie alte und neue Graduierung inkl. Prüfungsdatum zum Prüfling ersichtlich sein. Ein Prüfer darf im Rahmen dieser Ordnung und der entsprechenden Stilrichtungs-Prüfungsordnung (Schülergrad- und Meistergradeprüfungen im gesamten Geltungsbereich in welcher sein Ursprungsland (Wohnsitz) ist in der A.D.D.I. abnehmen. 4. WIRKUNGSBEREICH Dem Prüfer ist es untersagt, außerhalb der A.D.D.I. oder abweichend von deren Regelwerk Schülergrad- bzw. Meistergradprüfungen mit einer ihm von der A.D.D.I. erteilten Prüferlizenz ohne schriftliche Genehmigung selbst abzunehmen oder daran mitzuwirken. Dieses gilt nur für den Bereich in welcher der Prüfer auch eine Lizenz der A.D.D.I. beantragt hat. Weitere Stilrichtungsprüfungen mit Lizenzen aus anderen Verbänden bleiben davon unberührt. Ein eingesetzter Prüfer darf nicht als Anwärter oder Betreuer an der jeweiligen Prüfung teilnehmen. 5. KLEIDERORDNUNG Bei Prüfungen kann der Prüfer zwischen einem für ihn gestellten offiziellen Prüferhemd mit entsprechender Bekleidung, (schwarze oder dunkelblaue Hose) oder einen Meisteranzug mit Organisationsemblem tragen. Bei Meisterprüfungen haben die Prüfer vorzugsweise einheitlich zu tragen: Blaues oder Schwarzes Sakko, dunkel blaue oder schwarze Hose, weißes Hemd, passende Krawatte, passende Socken und Hallenschuhe. Prüferinnen ist es gestattet, anstatt Hemd und Krawatte eine Bluse und ein Tuch zu tragen. In Sommermonaten ist statt die Oben beschrieben Bekleidung auch ein offizielles Polo-Prüferhemd (ohne Krawatte) oder offizielles Prüferhemd (Kurzes Hemd mit Krawatte), schwarzer Hose und passenden Schuhen gestattet. Seite 3 von 7
6. LIZENZSTUFEN Die PL werden unterteilt in Lizenzstufen A, B, C und D. Eine PL der Lizenzstufe A (Bundesebene) kann erhalten, wer mindestens den 5. Dan in der jeweiligen Stilrichtung besitzt und mindestens 40 Jahre alt ist. Die Lizenzstufe A umfaßt die Lizenzstufe B. Ein Prüfer der Lizenzstufe A ist berechtigt, als Mitglied in einer Kommission Prüfungen ab 3. Dan und höher im Rahmen dieser Ordnung abzunehmen. Eine PL der Lizenzstufe B (Landesebene) kann erhalten, wer mindestens den 3. Dan besitzt und mindestens 30 Jahre alt ist. Die Lizenzstufe B umfaßt die Lizenzstufe C. Ein Prüfer der Lizenzstufe B ist berechtigt, als Mitglied in einer Kommission Prüfungen vom 1. bis einschl. 2. Dan im Rahmen dieser Ordnung abzunehmen. Eine PL der Lizenzstufe C (Vereinsebene) kann erhalten, wer den 2. Dan besitzt, mindestens 25 Jahre alt ist und die in dieser Ordnung genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Lizenzstufe C umfaßt die Lizenzstufe D. Ein Prüfer der Lizenzstufe C ist berechtigt, als Mitglied in einer Kommission Prüfungen sämtliche Schülergrade bis einschl. 1. Dan im Rahmen dieser Ordnung abzunehmen. 1. DAN Eine PL der Lizenzstufe D (Clubebene) kann erhalten, wer den 1. Dan besitzt, mindestens 21 Jahre alt ist und die in dieser Ordnung genannten Voraussetzungen erfüllt. Ein Prüfer der Lizenzstufe D ist berechtigt, Prüfungen bis einschließlich 1. Kyu / Kup - Grad alleine abzunehmen. In begründeten Fällen können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen in Bezug auf die Mindestgraduierung zur Lizenzstufe C durch den BDPL erteilt werden. Eine unterjährige Erhöhung der Lizenzstufe ist ausgeschlossen. 7. BEANTRAGUNG UND VERGABE DER LIZENZEN Die PL kann im Rahmen dieser Ordnung und nach Erfüllung der in dieser Ordnung bezeichneten Voraussetzungen vergeben werden. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Der BDPL beschafft und vergibt die PL an die Antragsteller. Die PL besteht aus dem Prüfersiegel, Prüferurkunde, Prüferausweis, Passeintrag und dem offiziellen Prüferhemd. Das Prüfersiegel enthält die Angaben des Prüfers, wie Prüfernummer mit Nationsangabe. Das Prüfersiegel bleibt Eigentum der A.D.D.I. Die PL ist eine Jahreslizenz. Die Gültigkeit beginnt mit dem Datum der Aushändigung an den Prüfer und verfällt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das sie erteilt worden ist, es sei denn die Beantragung erfolgt in den letzten 3. Monaten vor Kalenderablauf. Ein Antrag auf Erteilung einer PL ist generell bei der Beantragung einer Aufnahme als Verein, Schule oder Club und nur über das dafür vorgesehene Formular zu stellen. Einzelpersonen können keine PL erhalten. Jede PL ist immer an den jeweiligen Verein, Schule oder Club gebunden. Es werden keine personenbezogenen Lizenzen vergeben. Vor Erteilung der PL müssen die erforderlichen Nachweise einschließlich der bisherigen PL dem BDPL vorliegen. Die PL kann nur von einem Vereins-/Sparten-, Schul-, oder Clubleiter / Inhaber beantragt werden. Mit der Beantragung sichert der Antragsteller zu, daß alle Voraussetzungen für die PL vorliegen. Das Nähere regelt der BDPL. Seite 4 von 7
Die Kosten und Umfang der Lizenzen werden in der FGO festgelegt. Der Antragsteller stellt die rechtzeitige Zahlung der von ihm angeforderten PL sicher. Diese wird erst nach ordnungsgemäßem Zahlungseingang ausgestellt. 8. SANKTIONEN Verstößt ein Bewerber / Antragsteller einer PL oder ein bereits lizenzierter Prüfer gegen das Regelwerk oder Richtlinien der A.D.D.I., mißbraucht er die ihm übertragenen Befugnisse oder wird er der ihm obliegenden Vorbildfunktion nicht gerecht, können Sanktionen gegen ihn verhängt werden. Das Gleiche gilt, wenn die PL durch arglistige Täuschung erteilt worden ist. Die Art der Sanktion richtet sich nach dem Schweregrad des Fehlverhaltens. Im Wieder-holungsfall ist das Strafmaß zu erhöhen. Sanktionen sind in folgenden Abstufungen möglich: - Verwarnung - Verwarnung mit Herabsetzung der Lizenzstufe - Verwarnung mit Entzug der Prüfberechtigung für einen begrenzten Zeitraum - Entzug der Prüferlizenz und Beendigung der Mitgliedschaft 9. ZUSTÄNDIGKEITEN BEI ABLEHNUNGS-, ENTZUGS- UND SANKTIONSVERFAHREN Beabsichtigt ein zuständiger BDPL, die Erteilung einer beantragten PL abzulehnen, so wird das gesamte damit zusammenhängende Verfahren von diesem eigenverantwortlich durchgeführt. Beispiele für Ablehnungsgründe: - Die formelle Voraussetzungen liegen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor - der Antragsteller hat in der Vergangenheit keine oder nur wenige Prüfungen abgenommen - der Antragsteller hat sich innerhalb seines Amtes oder in anderen Bereichen als unzuverlässig erwiesen - der Antragsteller wurde wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt - der Antragsteller ist Betroffener in einem schwebenden Verfahren mit der Möglichkeit einer verbandlicher oder strafrechtlicher Sanktion Das Präsidium erhält eine Ausfertigung der abschließenden Entscheidung. Das Präsidium kann aus wichtigem Grunde die Vergabe der von einem Antragsteller beantragte PL ablehnen. In diesem Fall ist das Verfahren von der A.D.D.I. durchzuführen. Beispiele für Ablehnungsgründe: - Bereits erfolgte rechtskräftige Entscheidung über den Entzug der PL - Vorliegen von Tatsachen aus der Vergangenheit oder Gegenwart, die eine Ablehnung rechtfertigen - sonstige, erhebliche Gründe Seite 5 von 7
Der zuständige BDPL leistet Verfahrenshilfe und stellt der A.D.D.I. alle vorliegenden Unterlagen (Beweismaterialien, Dokumente, Protokolle, Zeugenaussagen usw.) zur Verfügung, die der Beurteilung des Sachverhaltes dienen. Der BDPL erhält eine Ausfertigung der abschließenden Entscheidung. 10. VORVERFAHREN Bevor über die Ablehnung einer beantragten PL endschieden, eine erteilte PL entzogen oder eine Sanktion verhängt wird, ist ein Vorverfahren nach den folgenden Vorgaben durchzuführen. Im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Entscheidung, die für einen Antragsteller oder einen amtierenden Prüfer im Hinblick auf die PL nachteilig sein kann, ist der Sachverhalt zu ermitteln und eine geeignete zeitnahe Beweissicherung zu führen. Beispiele für Beweissicherung: - Beschaffen von relevanten Schriftstücken, Dokumenten und sonstigen Nachweisen - Aktennotizen und Tatsachenberichte - Auskünfte - Bild-, Ton- und Datenträger - Zeugenaussagen - Protokolle von Beschlüssen - Festlegung und Gewichtung von Auswahlkriterien - sonstige Beweismittel Ablehnung einer beantragten PL Dem Betroffenen wird in einem unterzeichneten Anhörungsschreiben die beabsichtigte Ablehnung mitgeteilt und begründet. Der Betroffene ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Anhörung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Stellungnahme zu äußern. Verhängung einer Sanktion Die Ahndung des Regelverstoßes eines Prüfers obliegt der A.D.D.I. Dem Betroffenen wird in einem unterzeichneten Anhörungsschreiben die beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt und begründet. Der Betroffene ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Anhörung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Stellungnahme zu äußern. Seite 6 von 7
11. ABSCHLUSS DES ERMITTLUNGVERFAHRENS Nach Ablauf der Anhörungsfrist ist unter Berücksichtigung des bekannten Sachverhaltes, der vorliegenden Beweismittel und der Stellungnahme des Betroffenen abschließend zu entscheiden. Die unterzeichnete Entscheidung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt und muß folgenden Inhalt haben: - eine Begründung - Hinweis, daß gegen die Entscheidung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch bei der A.D.D.I. eingelegt werden kann. Der Organisations-Präsident und der zuständige BDPL erhalten eine Ausfertigung der Entscheidung. Bei vorzeitigem oder befristetem Entzug sowie bei unberechtigtem Bezug der PL werden die Lizenzkosten nicht erstattet. 12. RECHTSBEHLFSVERFAHREN Gegen eine im Zusammenhang mit einer PL stehende Entscheidung kann der Betroffene Einspruch bei der A.D.D.I, einlegen, der zu begründen ist. Der Einspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der Einspruch ist nur beachtlich, wenn er fristgemäß erfolgt ist. Anderenfalls kann er wegen Fristversäumnis zurückgewiesen werden. Bei fristgemäßer Erhebung des Einspruchs ist der Sachverhalt nochmals zu prüfen. Soweit der getroffenen Entscheidung nicht abgeholfen werden, ist der Vorgang an die RA zur abschließenden Prüfung zuzuleiten. Liegt kein Formfehler vor, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung. Aufbewahrungsfrist Zur Beweissicherung sind die Vorgänge von den Entscheidungsträgern mindestens 5. Jahre aufzubewahren. Erlassen und Genehmigt München den, 01.10.2013 Präsident der Organisation Vize-Präsident der Organisation Leiter für Wirtschaft und Finanzen Seite 7 von 7