Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

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1 von 5 1029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 84/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach 15. Erteilung der Bescheinigung folgender Eintrag eingefügt: 15a. Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes 2. 5 Abs. 3 und 4 lautet: (3) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen externen Qualitätsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Jede erfolgte Bestellung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Qualitätskontrollbehörde kann die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab der Bestellung für nichtig erklären, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht vorlag. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so können der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen oder die Qualitätskontrollbehörde die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt 9 Abs. 3 sinngemäß. (4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Verbesserung des Vorschlages zu geben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass nicht alle vorgeschlagenen Qualitätsprüfer die Bestellungsvoraussetzungen erfüllen. 3. 10 Abs. 4 bis 6 lautet: (4) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine natürliche Person oder eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätsprüfer anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 vorliegen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen. Jede erfolgte Anerkennung eines Qualitätsprüfers ist der Qualitätskontrollbehörde unter Anschluss der entscheidungsrelevanten Unterlagen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. (5) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine Liste der Qualitätsprüfer zu führen. Anerkannte Qualitätsprüfer sind von Amts wegen in diese Liste einzutragen. (6) Über die Versagung der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. 4. 10 Abs. 8 und 9 lautet: (8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Anerkennung eines Qualitätsprüfers zu widerrufen, wenn 1. über einen Qualitätsprüfer eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, deren zugrunde liegendes Berufsvergehen die Eignung als Qualitätsprüfer ausschließt oder 2. ein Qualitätsprüfer länger als drei Jahre keine die Durchführung von Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeiten ausgeübt hat oder

2 von 5 1029 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 3. ein Qualitätsprüfer seiner Verpflichtung gemäß Abs. 7 nicht nachkommt oder 4. ein Qualitätsprüfer seinen Fortbildungsverpflichtungen nicht nachkommt oder 5. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt oder 6. die Qualitätskontrollbehörde den Widerruf verlangt, weil eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorlag oder vorliegt. (9) Über den Widerruf der Anerkennung hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. 5. 13 Abs. 7 lautet: (7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist berechtigt, dem Qualitätsprüfer Ergänzungen des schriftlichen Prüfberichts aufzutragen. 6. 14 samt Überschrift lautet: Bescheinigung 14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der 15 bis 17 zu entscheiden. 7. 15 Abs.1 lautet: (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn 1. a) keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß 13 Abs. 2 geführt haben oder b) wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß 13 Abs. 3 geführt haben, und 2. a) bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder b) tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen. 8. 15 Abs. 2 lautet: (2) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist, zu befristen. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf. Wurde die externe Qualitätsprüfung nicht früher als drei Monate vor und nicht später als einen Monat nach Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. In der Bescheinigung ist auch der Zeitpunkt der nächsten externen Qualitätsprüfung anzugeben. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln. 9. Nach 15 wird folgender 15a samt Überschrift eingefügt: Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes 15a. (1) Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß 15 auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen. (2) Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach 1. Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß 15 Abs. 2 oder 2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß 18b oder 3. Widerruf der Bescheinigung gemäß 15 Abs. 4 oder 4. Widerruf der Bescheinigung gemäß 18 oder 5. Entzug der Bescheinigung gemäß 18a oder 6. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß 15

1029 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 3 von 5 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder 7. Verzicht auf eine gemäß 15 erteilte Bescheinigung, neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen. 10. 16 Abs. 1 und 2 lautet: (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn 1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder 2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß 22 verstoßen wurde. (2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen: 1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel, 2. die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und 3. eine Sonderprüfung. 11. 16 Abs. 3 lautet: (3) Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen. 12. 16 Abs. 5 und 6 lautet: (5) Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Abs. 2 anzuhören. Gegen Anordnungen gemäß Abs. 2 ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. (6) Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet. 13. 17 Abs. 2 lautet: (2) Über die Versagung der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. 14. 18 Abs. 1 und 2 lautet: (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, wenn 1. sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war oder 2. ein der externen Qualitätsprüfung unterliegender Abschlussprüfer oder eine der externen Qualitätsprüfung unterliegende Prüfungsgesellschaft einer Anordnung gemäß 16 Abs. 2 beharrlich nicht nachkommt. (2) Über den Widerruf der Bescheinigung ist vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. In der Begründung dieses Bescheides sind jene Umstände und Voraussetzungen anzuführen, die zur Erlangung einer Bescheinigung führen können. Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat die Qualitätskontrollbehörde zu entscheiden. 15. 19 Abs. 1 lautet: (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien. Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.

4 von 5 1029 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 16. 19 Abs. 6 lautet: (6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen. 17. 19 Abs. 10 lautet: (10) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Qualitätskontrollbehörde. 18. 20 Abs. 1 lautet: (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten. 19. 20 Abs. 6 lautet: (6) Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß 5 Abs. 3, 2. Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß 5 Abs. 5, 3. Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß 5 Abs. 5, 3a. Entgegennahme von Berichten gemäß 9 Abs. 3, 3b. Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß 10 Abs. 4, 4. Entscheidungen über Berufungen gemäß 10 Abs. 6 und 9, 5. Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer, 6. Widerrufverlangen gemäß 10 Abs. 8 Z 6, 6a. Entscheidungen über Berufungen gemäß 15 Abs. 1a, 7. Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß 15 Abs. 3, 7a. Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß 15 Abs. 4, 8. Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß 16 Abs. 2, 8a. Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß 16 Abs. 8, 9. Entscheidungen über Berufungen gemäß 17 Abs. 2, 10. Entscheidungen über Berufungen gemäß 18 Abs. 2 und 18a, 10a. Entgegennahme von Meldungen gemäß 18b, 11. Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß 19 Abs. 6, 12. Entgegennahme von Mitteilungen gemäß 19 Abs. 8, 13. Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß 19 Abs. 10, 14. Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems, 15. Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß 22, 16. Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind, 17. Führung des öffentlichen Registers, 17a. Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß 24 Abs. 3, 17b. Entgegennahme von Anzeigen gemäß 24 Abs. 4 und 18. zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

1029 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Gesetzestext 5 von 5 20. 20 Abs. 8 lautet: (8) Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. 21. In 22 Abs. 2 Z 4 wird am Ende der Beistrich durch das Wort und ersetzt, in der Z 5 wird am Ende das Wort und durch einen Punkt ersetzt. 22. 22 Abs. 2 Z 6 entfällt.