Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cyber-Mobbing, Happy Slapping, Sexting und jugendgefährdenden Inhalten



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Transkript:

Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cyber-Mobbing, Happy Slapping, Sexting und jugendgefährdenden Inhalten

Strafrechtliche Regelungen Verschiedene Paragrafen des Strafgesetzbuchs regeln die unterschiedlichen Vergehen bei Cyber-Mobbing, Happy Slapping, Sexting, etc.: 185 StGB: Beleidigung 186 StGB: Üble Nachrede 187 StGB: Verleumdung 238 StGB: Nachstellung 240 StGB: Nötigung 241 StGB: Bedrohung 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen Eine weitere strafrechtlich relevante Regelung steht im Kunsturhebergesetz: 22, 23 und 33 KUG: Recht am eigenen Bild

185 StGB: Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

186 StGB: Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

187 StGB: Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

238 StGB: Nachstellung (1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich 1. seine räumliche Nähe aufsucht, 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln Kontakt zu ihm herzustellen versucht, 3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt, 4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

240 StGB: Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) (3) Der Versuch ist strafbar. (4)

241 StGB: Bedrohung (1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt (2) (3) 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 74a ist anzuwenden.

201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt, 2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, 3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder 4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht.

201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat, (4) 1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder 2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. (5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 74a ist anzuwenden.

22, 23 und 33 KUG: Recht am eigenen Bild 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 23 (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. 33 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

Strafrechtliche Regelungen Auch beim Thema jugendgefährdende Inhalte gelten die Regelungen des Strafgesetzbuchs: 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 130 StGB: Volksverhetzung 131 StGB: Gewaltdarstellung 184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften Bei pornographischen Schriften kann bereits der Besitz strafbar sein, wenn die Inhalte zum Zweck der Weitergabe vorrätig gehalten werden.

131 StGB: Gewaltdarstellung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Schrift ( 11 Absatz 3), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, b. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder 2. einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien 3. a. einer Person unter achtzehn Jahren oder b. der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

184 StGB: Verbreitung pornographischer Schriften (1) Wer eine pornographische Schrift ( 11 Absatz 3) 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht, 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht, 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, anbietet oder bewirbt, 6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Rechtliche Optionen und Einschränkungen Opfer von Cyber-Mobbing, Happy Slapping und Sexting haben weitere rechtliche Möglichkeiten: Zivilrecht: Ordnungsrecht: Unterlassungsklage, Schadenersatzforderung, Schmerzensgeld Datenschutz, Medienaufsicht, Löschung, etc. Aber: Eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung hängt von wichtigen Faktoren ab, die in der Praxis oft nicht vorliegen bzw. diese enorm erschweren: Die Täterinnen und Täter müssen strafmündig bzw. zivilrechtlich deliktsfähig sein. Die Täterinnen und Täter müssen bekannt sein. Die Tat muss bewiesen werden können. Viele Internetanbieter haben ihren Sitz im Ausland, dort gelten u.u. andere rechtliche Vorschriften.

Nachteile des Rechtswegs Bevor es zu einer Strafanzeige bei der Polizei bzw. zu einer zivilrechtlichen Klage kommt müssen die möglichen Nachteile bei der Beschreitung des Rechtswegs in den Blick genommen werden: Eine rechtliche Bestrafung von Täterinnen und Tätern kann die Tat nicht rückgängig machen. Rechtliche Schritte können zu einer Eskalation der Auseinandersetzung und zur Erschwerung einer gemeinschaftlichen Streitschlichtung führen. Die Einleitung rechtlicher Maßnahmen geht immer mit einem mehr oder weniger starken Kontrollverlust über den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung und dessen Bewertung durch Dritte einher. Anders als bei einer Strafanzeige ist die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche mit einem Kostenrisiko verbunden.