Leistungsvereinbarung. zwischen. der Universität Basel, vertreten durch das Rektorat. und. dem Universitätsspital Basel, betreffend

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Transkript:

Zusatzinformation 2 Basel, 6. Juni 2006 Leistungsvereinbarung zwischen der Universität Basel, vertreten durch das Rektorat und dem Universitätsspital Basel, betreffend die Zusammenarbeit zur Sicherstellung der universitären klinischen Lehre und Forschung gestützt auf 28 Abs. 4 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel [Bemerkung: Im Staatsvertrag ( 28, Abs. 4) ist die Rede von Leistungsvereinbarungen zwischen der Universität und den leistungserbringenden Spitälern. Nach unserem Verständnis gibt es drei Regelungsebenen: 1. Leistungsauftrag (Regierungen - Universität), 2. Leistungsvereinbarungen (Universität/Rektorat - leistungserbringende Spitäler), 3. Leistungsverträge (Medizinische Fakultät - Fachbereiche der leistungserbringenden Spitäler)] Zwischen der Universität Basel (im Folgenden: die Universität), vertreten durch das Rektorat, und dem Universitätsspital Basel (im Folgenden: das Universitätsspital) wird ein Leistungsvereinbarung wie folgt abgeschlossen:

1. Zweck Diese Leistungsvereinbarung regelt die Grundsätze und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen der Universität und dem Universitätsspital zur Sicherstellung der klinischen Lehre und Forschung. Sie regelt die Abgeltung der von den Spitälern erbrachten Leistungen in der klinischen Lehre und Forschung. Sie dient als Grundlage für die im Auftrag der Universität von der Medizinischen Fakultät mit einzelnen Fachbereichen des Universitätsspitals abzuschliessenden Leistungsverträge und ist somit deren integrierender Bestandteil. 2. Grundlagen Diese Leistungsvereinbarung basiert auf dem Leistungsauftrag vom XX.YY.2006 zwischen den Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft einerseits und der Universität andererseits. 3. Grundsätze Das Rektrorat der Universität und das Universitätsspital vereinbaren folgende Grundsätze: Die Universität ist zuständig für die universitäre klinische Lehre und Forschung. Sie delegiert ihre Zuständigkeit im Rahmen interner Erlasse teilweise oder ganz an die Medizinische Fakultät. Das Universitätsspital ist zuständig für die medizinische Dienstleistung. Es delegiert seine Zuständigkeit im Rahmen interner Erlasse teilweise oder ganz an einzelne Untereinheiten. Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Universität und dem Universitätsspital werden in Leistungsverträgen zwischen der Medizinischen Fakultät und den einzelnen Fachbereichen des Universitätsspitals geregelt. Die Leistungsverträge tragen der strategischen Ausrichtung der Medizinischen Fakultät und der leistungserbringenden Spitäler Rechnung. Sie bedürfen der Genehmigung durch das Rektorat der Universität und die Direktion des Universitätsspitals. 4. Gegenstand der Leistungen Die Universität bezieht im Hinblick auf die Gewährleistung der universitären klinischen Lehre und Forschung vom Universitätsspital Basel Leistungen. Leistungserbringer/-innen sind sowohl Professoren/-innen der Medizinischen Fakultät als auch deren Mitarbeitende, welche in der Regel vom Universitätsspital Basel angestellt sind. Die Abgeltung der Leistungen durch die Universität erfolgt nach gemeinsam vereinbarten Ansätzen. Neben der Entschädigung der Personalkosten für die klinische Lehre und Forschung vergütet die Universität dem Universitätsspital dem Leistungsbezug zugeordnete Sach-, Infrastruktur- und Overheadkosten. Einzelheiten sind in Kapitel 5 dieser Leistungsvereinbarung geregelt. 4.1 Leistungen in der Lehre Die Verpflichtung des Universitätsspitals gegenüber der Universität umfasst die Ausbildung der Studierenden der Universität in der klinische Lehre. Die Weiter- und Fortbildung der ärztlichen und nicht ärztlichen Mitarbeitenden sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 2

Das Universitätsspital stellt die für die klinische Lehre notwendigen Ressourcen (Personal, Sachmittel, Infrastruktur) zur Verfügung. Es verpflichtet sich unter Vorbehalt übergeordneter Vorgaben und Zielsetzungen im Zusammenhang mit seinem Dienstleistungsauftrag, das akademische Kader in seinen Bemühungen um eine qualitativ hochstehende Ausbildung der Studierenden zu unterstützen. Die Lehre ist nach den von der Medizinischen Fakultät festgelegten Standards 1 durchzuführen. Der Schweizerische Lernzielkatalog bildet die Grundlage für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin im 1. bis 6. Jahreskurs. Andere Studiengänge wie beispielsweise die Pflegewissenschaften oder die Medizinaltechnik der Medizinischen Fakultät richten sich nach den internen Richtlinien des Dekanats. Die Organisation der Lehre erfolgt durch das Studiendekanat der Medizinischen Fakultät. Die Ausbildung der Studierenden beinhaltet das Vermitteln wie auch das Überprüfen von Wissen, Können und Verhalten und wird im Anhang 1 zu dieser Vereinbarung geregelt. 4.2 Leistungen in der Forschung Die Fachbereiche der Medizinischen Fakultät und ihre Untereinheiten üben universitäre Forschungstätigkeit zur Erweiterung der Erkenntnisse über Prophylaxe, Ursachen, Diagnostik und Therapie von Krankheiten in ihrem Fachgebiet aus. Die Forschung kann sowohl patientenbezogen als auch experimentell orientiert sein. Die patientenbezogene Forschung orientiert sich prinzipiell sowohl an den Forschungsschwerpunkten der Medizinischen Fakultät als auch an strategischen Schwerpunkten des Universitätsspitals und der Universität. Geplante Neuausrichtungen der Forschungsbereiche werden im Steuerungsausschuss Medizin (SAM) entschieden. An der Forschung beteiligt und gleichzeitig deren Träger ist das akademische Kader. Assistenzärztinnen und ärzte sowie nichtärztliche Mitarbeitende des Spitals und Studierende können ebenfalls in die Forschung einbezogen werden, soweit die finanzielle Ausstattung für Lehre und Forschung den Aufwand entsprechend deckt. Es ist Aufgabe des akademischen Kaders der Fachbereiche Drittmittel (Schweiz. Nationalfonds und andere Geldgeber/-innen) einzuwerben. 4.3 Nachwuchsförderung Die Fachbereiche und ihre Einheiten fördern den akademischen Nachwuchs. Zu diesem Zweck sollen speziell geeignete Mitglieder des akademischen Kaders in Lehre, Forschung und spezifischen akademischen Dienstleistungen frühzeitig herangezogen werden. Dazu sollen insbesondere die von der Universität und vom Nationalfonds für die Nachwuchsförderung zur Verfügung gestellten Instrumente eingesetzt werden. Nachwuchsförderung ist ein Bestandteil der ordentlichen Aufgaben der Fachbereiche und wird im Rahmen der vorhandenen Mittel (der med. Fakultät) abgegolten. 1 Schweizerischer Lernzielkatalog (SMIFK), Standards of medical education in Switzerland (SUK, 24.06.2004) 3

4.4 Fakultäre Aufgaben Die Fachbereiche ermöglichen dem universitär tätigen Personal die Erfüllung fakultärer Aufgaben. Die Mitarbeit für fakultäre Aufgaben, insbesondere in Kommissionen und universitären Gremien, ist Bestandteil der ordentlichen Aufgaben. Entschädigungen oder geldwerte Kompensationen werden nach den Grundsätzen der Universität geregelt und von der Medizinischen Fakultät im Rahmen des vereinbarten jährlichen Gesamtbetrages vergütet. 5. Abgeltung 5.1 Allgemeines Die Universität entschädigt die leistungserbringenden Spitäler für gemeinsam vereinbarte Leistungen zur Sicherstellung der universitären klinischen Lehre und Forschung nach vorgängig vereinbarten Plankosten, wobei pro Leistungsauftragsperiode (gemäss Staatsvertrag der Beiden Basel) für das Universitätsspital für jedes Jahr ein maximaler Gesamtbetrag fixiert wird. Die Plankosten der einzelnen Ordinariate/der einzelnen Fachbereiche werden im Rahmen der Leistungsverträge zwischen der Medizinischen Fakultät und den Fachbereichen festgelegt. Die Zahlungen der Universität erfolgen mit vier à-konto-zahlungen in der Höhe von je 25 % des vereinbarten jährlichen maximalen Gesamtbetrags jeweils in der Mitte des Quartals. Sollten aufgrund der Schlussabrechnung des Universitätsspitals per Jahresende die aufgelaufenen Kosten für die bezogenen Leistungen unter dem maximalen jährlichen Gesamtbetrag liegen, wird der Differenzbetrag jeweils am Ende des ersten Quartals des nachfolgenden Jahres der Universität gutgeschrieben. Im ersten Jahr dieser Vereinbarung werden die Ist-Kosten (gemäss der Methodik aus dem Bericht Plausibilisierung der Kosten für die klinische Lehre und Forschung vom 18. Januar 2006), im Rahmen der der plausibilisierten Gesamtkosten, abgegolten. Ab dem zweiten Jahr können Anpassungen durch den SAM vorgenommen werden. Die leistungserbringenden Spitäler erstellen eine Jahreschlussabrechnung per Ende Februar des Folgejahres. 5.2 Professuren und Ausstattung Professuren (Ordinariate und Extraordinariate) umfassen folgende personellen, finanziellen und räumlichen Ausstattungen: Ordinariat Extraordinariat Bruttolohnkosten 40% 40% zugehöriges Personal: Wissenschaftliche Assistenten 200% 100% Techniker/MTT/Laboranten oder study nurse 100% 100% Sekretärin 100% 50% Wissenschaftliche Räume 204 m² 129 m 2 4

Die infolge Vakanzen nicht beanspruchten Mittel bleiben bei der Medizinischen Fakultät. Dagegen werden die für Sachkosten, wissenschaftliche Räume sowie Overhead und Abschreibungen von der Medizinischen Fakultät zu leistenden Entschädigungen nicht reduziert. Die Kosten für die Raumbenutzung werden nach den von der SUK festgelegten Kostensätzen pro Raumgruppe be- und abgerechnet. Zugeordnetes Personal, Sachkosten und Räume pro Ordinariat/Extraordinariat sind nicht fest zugesagt; sie können periodisch und leistungsbezogen angepasst werden. Leistungsbezogene Anpassungen können im Rahmen des vereinbarten jährlichen Gesamtbetrags für die Leistungsabgeltung für die klinische Lehre und Forschung jährlich vorgenommen werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch den (SAM). 5.3 Separate Personal-, Betriebskosten- und Raumzuweisungen Mit Rücksicht auf spezielle Bedürfnisse der klinischen Lehre und Forschung können die Leistungsaufträge zwischen der Medizinischen Fakultät und den Fachbereichen zusätzlich zu den Professuren separate Zuweisungen von personellen, finanziellen und räumlichen Ressourcen vorsehen, die dem Universitätsspital durch die Medizinische Fakultät, im Rahmen des vereinbarten jährlichen Gesamtbetrages, separat zu entschädigen sind. 5.4 Pauschale Abgeltung Nicht den einzelnen Professuren direkt zuordenbare Leistungen werden im Rahmen des vereinbarten jährlichen Gesamtbetrags für die Leistungsabgeltung für die klinische Lehre und Forschung pauschal entschädigt. 5.4.1 nicht direkt zuordenbare Personalkosten Bei den nicht direkt zuordenbaren Personalkosten handelt es sich um Mitarbeitende, die z.b. im Departement Forschung (DF) tätig sind und keiner Professur direkt zugeordnet werden können. Die nicht direkt zuordenbaren Personalkosten werden dem Universitätsspital nach den effektiv zur Verfügung gestellten Mitteln im Rahmen des vereinbarten Gesamtbetrags für die Leistungsabgeltung für die klinische Lehre und Forschung pauschal entschädigt. 5.4.2 nicht direkt zuordenbare Raumkosten Die nicht direkt zuordenbaren Raumkosten, wie z.b. Hörsäle, Bibliothek etc., werden dem Universitätsspital nach den effektiv zur Verfügung gestellten Mitteln im Rahmen des vereinbarten jährlichen Gesamtbetrags für die Leistungsabgeltung für die klinische Lehre und Forschung pauschal entschädigt. 5.4.3 Sachkosten Für die Sachkosten des Universitätsspitals (Medizinischer Bedarf, medizinische Fremdleistungen, Haushaltskosten, Unterhalt und Reparaturen etc.) wird im Rahmen des vereinbarten jährlichen Gesamtbetrags für die Leistungsabgeltung für die klinische Lehre und Forschung eine Pauschale von 30.5 % der effektiv verrechneten Personalkosten vereinbart. 5

5.4.4 Overhead Für generelle Leistungen des Universitätsspitals für den Betrieb und die Infrastruktur (Leitungsfunktionen, Administration inkl. Personaldienst, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Raumverwaltung, Logistik, Sicherheit, IT-Infrastruktur, Büromaterial, allg. Verwaltung) wird im Rahmen des vereinbarten jährlichen Gesamtbetrags für die Leistungsabgeltung für die klinische Lehre und Forschung eine Pauschale von 18.8% der effektiv verrechneten Personalkosten angeführten Kosten vereinbart. 5.4.5 Abschreibungen Für die Abschreibungen auf dem Anlagevermögen für L+F wird im Rahmen des vereinbarten jährlichen Gesamtbetrags für die Leistungsabgeltung für die klinische Lehre und Forschung eine Pauschale von 3.5 % der effektiv verrechneten Personalkosten vereinbart. 6. Evaluation und Berichterstattung 6.1 Evaluation Jeweils ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer des Leistungsauftrages ist eine Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung bzw. der auf dieser Leistungsvereinbarung basierenden Leistungsverträge zwischen der Medizinischen Fakultät und den Fachbereichen durchzuführen. Die Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung der Lehre erfolgt quantitativ und qualitativ (Studiendekanat), diejenige der Forschung berücksichtigt die Publikationen nach internationalen Standards und die eingeworbenen Drittmittel. 6.2 Berichterstattung Das Rektorat und das Universitätsspital berichten jährlich dem SAM über den Vollzug der Leistungsvereinbarung bzw. über den Vollzug der auf dieser Leistungsvereinbarung basierenden Leistungsverträge zwischen der Medizinischen Fakultät und den Fachbereichen. Diese Berichte haben die Bereiche Lehre, Forschung, Nachwuchsförderung (Vorgabe Uni) und Finanzen (Vorgabe Spitäler) sowie Drittmittel zu beinhalten. Sie richten sich nach den Vorgaben des SAM. Über die von der Universität abgegoltenen Leistungen für die klinische Lehre und Forschung berichten die leistungserbringenden Spitäler jährlich. 6.3 Evaluation Jeweils ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer des Leistungsauftrages ist eine Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung bzw. der auf dieser Leistungsvereinbarung basierenden Leistungsverträge zwischen der Medizinischen Fakultät und den Fachbereichen durchzuführen. Die Überprüfung der Erfüllung der Leistungsvereinbarung der Lehre erfolgt quantitativ und qualitativ (Studiendekanat), diejenige der Forschung berücksichtigt die Publikationen nach internationalen Standards und die eingeworbenen Drittmittel. 6

7. Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen den Parteien aus dieser Leistungsvereinbarung sind unter Ausschluss des Rechtsweges beizulegen. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet der SAM endgültig. 8. Inkrafttreten der Vereinbarung und Anpassungen Diese Leistungsvereinbarung tritt per 1. Januar 2007 in Kraft und hat für 3 Jahre Gültigkeit. Sie kann verlängert werden. Zu Beginn des dritten Jahres werden die Parteien anstehende Anpassungen verhandeln und allenfalls Änderungen vornehmen. Der Anhang 1 zur Leistungsvereinbarung kann jährlich bis zum 31. März auf das Folgejahr angepasst werden. Die Anpassung des Anhanges bedarf der Zustimmung durch den SAM. 9. Unterzeichnung Universitätsspital Basel, Universität Basel Die vorliegende Vereinbarung wurde am... durch den SAM genehmigt. 7