Reglement des Ärztenetzwerks Brust Zentrum Zürich Seefeld und Hardturm. der. Brust Zentrum AG
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1 Reglement des Ärztenetzwerks Brust Zentrum Zürich Seefeld und Hardturm der Brust Zentrum AG mit Sitz in Zürich
2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Zweck Partner Generell Netzwerkinstitutionen im Besonderen Anforderungen an den Partner Diagnostikkonferenz Beizug Brustchirurge Tumorkonferenz Regelmässige Nach bzw. Vorsorge BZ Datenbank Breast care nurse, BZ Informationsbroschüren Senologische Fortbildung Operative Tätigkeit Verpflichtungen des BZ Beurteilungszeitraum und schriftlicher Bericht Personelle und apparative Infrastruktur Datenerfassung SBCDB Jährliche Ergänzung Datensatz Netzwerkärzte des BZ Durch das BZ in Rechnung gestellte Gebühren Schlussbestimmungen Inkrafttreten... 7
3 Die Geschäftsführung der Brust Zentrum AG ( BZ ) erlässt gestützt auf Ziffer 5.2 des Organisationsreglements folgendes Reglement: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Zweck 1 Das vorliegende Reglement umschreibt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Ärztenetzwerks Brust Zentrum Zürich Seefeld und Hardturm (das Netzwerk ) Partner Generell 2 Mitglieder des Netzwerkes können Ärzte, Einheiten (z.b. Spitäler) oder Netzwerkinstitutionen (z.b. Ärztenetzwerke oder Spitalverbunde) (der oder die Partner ) werden, mit welchen das BZ jeweils eine separate Vereinbarung über die Zusammenarbeit (die Vereinbarung ) trifft Netzwerkinstitutionen im Besonderen 3 Netzwerkinstitutionen werden durch die Aufnahme in das Netzwerk zu Partnern, nicht aber zu Brustzentren. Die Abläufe und Dokumentationskriterien müssen für alle Patientinnen, welche in Netzwerkinstitutionen behandelt werden, eingehalten und im BZ dokumentiert werden. 4 Zudem müssen die Netzwerkinstitutionen auch für alle Patientinnen alle Vorgaben betreffend zeitliche Abläufe, klinische Forschung, Dokumentationspflicht, breast care nurse vor Ort usw. einhalten wie sie im Minimalanforderungskatalog gemäss zertifizierender Institution (EUSOMA, DGS/DKG oder SGS/KLS) festgelegt sind. 5 Jene Aktivitäten, welche eine Netzwerkinstitution nicht entsprechend dem Minimalanforderungskatalog der zertifizierenden Institution anbieten kann, müssen vom BZ wahrgenommen werden. Die Dokumentation verbleibt im BZ. 6 Ein von der Krebs Liga Schweiz ( KLS ) und SGS (Schweizerische Gesellschaft für Senologie) oder EUSOMA oder DGS/DKG zertifiziertes Brustzentrum kann bestimmte core member Aktivitäten an mehreren Standorten haben, sofern diese Aktivitäten eine Abklärung und Behandlung innerhalb der qualitativen und quantitativen Anforderungen für Infrastruktur, Ablauf und Dokumentation des Minimalkatalogs und unter Verbleiben der Verantwortung des Clinical Directors gewährleistet. Grundsatz
4 ist, dass alle Leistungen für die Patientinnen bei den Netzwerkinstitutionen entsprechend dem Minimalanforderungskatalog von core members erbracht werden. 2. Anforderungen an den Partner 2.1. Diagnostikkonferenz 7 Der Partner verpflichtet sich, alle operativen Fälle mit den dazu erforderlichen Basisdaten der Diagnostikkonferenz (DK; präoperative interdisziplinäre Konferenz) vorzustellen. Dabei stellt eine elektronische Form der Datenbereitstellung die Regel dar. 8 Die DK ist eine Einrichtung des BZ und erfüllt die entsprechenden Bedingungen. 9 Empfehlungen der DK sind insofern verbindlich, als Abweichungen in der Behandlung kommuniziert und begründet werden müssen. In dringlichen bzw. klaren Fällen muss der Bericht der DK präoperativ nicht abgewartet werden Beizug Brustchirurgie 10 Der Partner ist verpflichtet Brustoperationen, bei welchen Malignität nicht ausgeschlossen ist, zusammen mit einem Brustchirurgen durchzuführen. 11 Der Brustchirurge ist Kernteammitglied des BZ und/oder erfüllt die damit geforderten Bedingungen wie die Mindestzahl von 50 Operationen (EUSOMA, DGS/DKG) bzw. 30 Operationen (SGS/KLS) bei Mammakarzinom Neuerkrankungen (als Operateur oder Teaching Assistent), regelmässige (min. zweimal pro Monat) Teilnahme an der Diagnostik und/oder Tumorkonferenz, Durchführung von senologischer Sprechstundentätigkeit als Schwerpunkt sowie senologische Fortbildungstätigkeit (acht Creditpoints in Senologie pro Jahr) Tumorkonferenz 12 Der Partner ist verpflichtet, alle nicht benignen (maligne und Risikoläsionen) operativen Fälle der Tumorkonferenz vorzustellen. 13 Die Tumorkonferenz (oder postoperative Konferenz) ist eine Einrichtung des BZ und erfüllt die entsprechenden Bedingungen.
5 2.4. Regelmässige Nach bzw. Vorsorge 14 Der Partner verpflichtet sich, für alle nicht benignen (maligne und Risikoläsionen) Fälle eine regelmässige Nach bzw. Vorsorge durchzuführen BZ Datenbank 15 Es ist die Pflicht des Partners dafür zu sorgen, dass die Nachsorgedaten in die BZ Datenbank (SBCDB; Swiss Breast Center Database) aufgenommen werden können Breast care nurse, BZ Informationsbroschüren 16 Der Partner muss den Patientinnen die Besprechung mit der breast care nurse des BZ empfehlen und die im BZ verwendeten Informationsbroschüren abgeben Senologische Fortbildung 17 Der Partner ist verpflichtet, sich regelmässig senologisch fortzubilden. Als Mindestanforderung sind Weiterbildungen im Umfang von mindestens vier Creditpoints pro Jahr in Senologie zu besuchen Operative Tätigkeit 18 Im Falle einer operativen Tätigkeit des Partners (nicht nur Operationsassistenz) ist dieser verpflichtet, mindestens viermal jährlich an Diagnostik und/oder Tumorkonferenzen teilzunehmen. 3. Verpflichtungen des BZ 3.1. Beurteilungszeitraum und schriftlicher Bericht 19 Das BZ ist verpflichtet, die präoperativen und die operierten Fälle des Partners innerhalb von sechs Arbeitstagen zu beurteilen und dem Partner einen schriftlichen Bericht über die Fallbesprechung zuzustellen.
6 3.2. Personelle und apparative Infrastruktur 20 Es ist die Pflicht des BZ, nachfolgende personelle und apparative Infrastruktur zur Verfügung zu stellen: Mammografie, Ultraschall und weitere Diagnostikmöglichkeiten, Punktionsbiopsien (FNP und Stanzen), Vakuumbiopsie, Brustchirurgie (zur gemeinsamen Operationsdurchführung), Plastische Chirurgie, Breast Care Nurse, Psychoonkologie, Diagnostikkonferenz (präoperative Fallbesprechung), und Tumorkonferenz (postoperative Fallbesprechung). 21 Je nach Voraussetzungen kann die Vereinbarung auch die Benützung der Infrastruktur (z.b. Vakuumbiopsiegerät) durch den Partner vorsehen. Anwesenheit bei den Konferenzen (für die Besprechung der eigenen Fälle) ist erwünscht, aber nicht notwendig. 22 Mit Bezug auf die plastische Chirurgie ist festzuhalten, dass ein plastischer Chirurg Kernteammitglied ist und regelmässig bei den präoperativen Konferenzen verfügbar bzw. anwesend sein wird. 23 Breast care nurses sind bei den Tumorkonferenzen in der Regel anwesend. Für die Psychoonkologie ist dies nicht unbedingt erforderlich Datenerfassung SBCDB 24 Es ist die Pflicht des BZ die gemäss der Mammakarzinom Datenbank der Swiss Breast Center DataBase ( SBCDB ) vorgeschriebene Datenerfassung durchzuführen Jährliche Ergänzung Datensatz 25 Das BZ führt eine jährliche Ergänzung des Datensatzes mit ärztlichem Visum durch.
7 3.5. Netzwerkärzte des BZ 26 Das BZ führt den Partner im speziellen Bereich Netzwerkärzte des BZ namentlich auf und stellt ihm das Label (Logo für die Netzwerkärzte) zur Verfügung. 4. Durch das BZ in Rechnung gestellte Gebühren 27 Durch das BZ werden der Patientin die nachfolgenden Gebühren gemäss TARMED in Rechnung gestellt: für die prä und postoperativen Konferenzen (Arbeit in Abwesenheit des Patienten). Dies beinhaltet auch die Aufnahme der Basisdaten in die Datenbank. Jährliche Ergänzung der Falldaten (Arbeit in Abwesenheit des Patienten). Dies beinhaltet den ergänzten Bericht bzw. Datenbank output und den administrativen Aufwand für die Nachfrage/Einholung des Zwischenberichts beim betreuenden Arzt sowie die ärztliche Beurteilung der Situation, welche mittels Visum des ergänzten Berichts bezeugt wird). 5. Schlussbestimmungen 5.1. Inkrafttreten 28 Dieses Reglement tritt am 15. Januar 2014 in Kraft. Von der Geschäftsführung an ihrer Sitzung vom 12. Januar 2014 genehmigt. Zürich, 12. Januar 2014 Der Delegierte des Verwaltungsrates PD Dr. med. Christoph Rageth
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