Stephan Keiler Brigitte Stangl Ilona Pezenka (Hrsg.) Reiserecht. Europäisches Reiserechtsforum Tagungsband. SpringerWienNewYork

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Transkript:

Stephan Keiler Brigitte Stangl Ilona Pezenka (Hrsg.) Reiserecht Europäisches Reiserechtsforum 2008 Tagungsband SpringerWienNewYork

Universitätsassistent Dr. Stephan Keiler, LL.M. (EuL) Institut für Europarecht und Internationales Recht (IER), Wirtschaftsuniversität Wien Österreich Wissenschaftliche Mitarbeiterin Mag. Brigitte Stangl Projektmitarbeiterin Mag. Ilona Pezenka Institut für Tourismus und Freizeitwirtschaft (ITF), Wirtschaftsuniversität Wien Österreich Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. 2009 Springer-Verlag/Wien Printed in Germany SpringerWienNewYork ist ein Unternehmen von Springer Science + Business Media springer.at Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Buch berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen. Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Verlages aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen. Satz: Jung Crossmedia Publishing GmbH, 35633 Lahnau, Deutschland Druck: Strauss GmbH, 69509 Mörlenbach, Deutschland Gedruckt auf säurefreiem, chlorfrei gebleichtem Papier TCF SPIN: 12319589 Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. ISBN 978-3-211-09458-7 SpringerWienNewYork

Inhaltsverzeichnis Programm Europäisches Reiserechtsforum 2008................................ VII Vorwort.................................................... IX Grußwort des Herrn Staatssekretärs für europäische und internationale Angelegenheiten Hans Winkler......................................... XI 1. Reiserecht als Teil des Europäischen Privatrechts... 1 Brigitta Jud 2. Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG: Notwendige Änderungen aus deutscher Sicht... 19 Ernst Führich 3. Das Recht auf Vertragsübertragung gem Art 4 Abs 3 Pauschalreise-RL eine systematische Betrachtung... 35 Stephan Keiler 4. (Vor)vertragliche Informationspflichten nach der Pauschalreise-RL und im sonstigen (europäischen) Recht... 53 Susanne Augenhofer 5. Ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) 1992... 75 Christoph Grumböck 6. Primärrechtliche Rechtsgrundlagen für ein europäisches Tourismusrecht... 103 Gerhard Saria 7. Die Fluggastrechte-Verordnung und ihre unbestimmten Gesetzesbegriffe... 129 Ronald Schmid V

Inhaltsverzeichnis 8. Licht am Ende des Tunnels? Streitfragen zur Verordnung 1371/2007/EG im Eisenbahnverkehr sowie zur außergerichtlichen Streitbeilegung... 141 Ansgar Staudinger 9. Die Haftung des Reiseveranstalters... 159 Klaus Tonner 10. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei «grenzüberschreitenden» Reiseverträgen... 173 Brigitta Lurger 11. Rechtsdurchsetzung im Reiserecht Ausgewählte Probleme 193 Georg Kodek 12. Streitschlichtung statt Prozessführung: Die Schweizer Erfahrung... 209 Rolf Metz 13. Die Reiseschiedsstelle Innovative Mechanismen der außergerichtlichen Streitschlichtung im deutschen Reiserecht Ein Überblick.. 219 Hans-Josef Vogel 14. Umsetzung der Pauschalreise-RL in das Türkische Rechtssystem... 223 Necla Akdag-Güney Autorenverzeichnis............................................ 239 VI

Programm Europäisches Reiserechtsforum 2008 Donnerstag, 03. Juli 2008 Grußworte des Staatssekretärs für europäische und internationale Angelegenheiten Hans Winkler Pauschalreiserecht Beiträge 1, 2 und 6 Gösta Petri (nicht abgedruckt) Vorsitz: Stefan Griller (Wirtschaftsuniversität Wien) Panelists: Gernot Fieber (Oberösterreichische Arbeiterkammer) Gernot Liska (Wirtschaftskammer Österreich) France Pierret (European Travel Agents and Tour Operators Association) András Salamon (Rechtsanwalt, Budapest) Ansprüche aus dem Reisevertrag Beiträge 3 und 9 Andreas Riedler (nicht abgedruckt) Vorsitz: Alexander Schmidt (Handelsgericht Wien) Panelists: Wolfgang Graziani-Weiss (Rechtsanwalt, Linz) Antonia Paniza-Fullana (Universitat de les Illes Balears) Michael Wukoschitz (Rechtsanwalt, Wien; IFTTA) Informationspflichten / Allgemeine Reisebedingungen Beiträge 4 und 5 Vorsitz: Ronald Schmid (Rechtsanwalt, Frankfurt; DGfR) Panelists: Alexander Klauser (Rechtsanwalt, Wien) Gerald Stainoch (Jumbo Touristik Gruppe, Wien) Ruth Enthofer-Stoisser (BMASK) VII

Programm Freitag, 04. Juli 2008 Grußworte des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz Erwin Buchinger (nicht abgedruckt) Fluggastrechte-VO / Eisenbahnfahrgastrechte-VO Beiträge 7 und 8 Vorsitz: Michael Wukoschitz (Rechtsanwalt, Wien; IFTTA) Panelists: Christian Euler-Rolle (Fly Niki Niki Luftfahrt GmbH) Renate Dirnbeck (Austrian Airlines Group) Christian Schuster (Tiroler Arbeiterkammer) Internationale Zuständigkeit/IPR / Rechtsdurchsetzung Beiträge 10 und 11 Vorsitz: Kathrin Binder (Universität Wien) Panelists: Johannes Stabentheiner (Bundesministerium für Justiz) Franz Kronsteiner (D.A.S. Österr. Allg. Rechtsschutz-Versicherungs AG) Peter Kolba (Verein für Konsumenteninformation) Streitschlichtung / Streitvermeidung Beiträge 12 und 13 Vorsitz: Tanja Domej (Universität Zürich) Panelists: Irene Welser (CHSH Partnerschaft von Rechtsanwälten) Ulrike Wolf (European Consumer Centre Austria) Marcus Strasser (Tourismus-Servicestelle, BMWA) Reiserecht aus Sicht der Praxis Moderation: Benedikt Kommenda (Die Presse) Panelists: Haral Glatz (Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte) Gregor Kadanka (Mondial GmbH & Co KG, Baden) Heinz Majer (Bezirksgericht für Handelssachen Wien) Thomas Wolf (Wirtschaftskammer Österreich) Gregor Woschnagg (Industriellen Vereinigung; ständiger Vertreter Österreichs bei der EU i. R.) VIII

Vorwort Die Idee eine wissenschaftliche Veranstaltung zum Thema Reiserecht zu organisieren, welche die immanente Internationalität in den Mittelpunkt stellt, geht wie so oft auf die Erkenntnis zurück, dass die europäische Dimension bislang nicht ausreichend gewürdigt wurde. In weiten Teilen verdankt der Bestand der Materie Reiserecht und damit auch das weite Betätigungsfeld für Wissenschaft, Rechtsprechung und Praxis immerhin weitgehend seine Existenz der europäischen Integration. Darüber hinaus erweisen sich Österreich und Deutschland immer mehr als Zentrum hinsichtlich der Entwicklung des supranationalen Reiserechts: die überwiegende Zahl an Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu den zentralen Rechtsakten wurden von Gerichten dieser beiden Mitgliedsstaaten eingeleitet 1. Das Europäische Reiserechtsforum/European Travel Law Forum, fand von 03. bis 04. Juli 2008 an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) mit rund 180 Teilnehmern aus 15 Staaten und unter großer Beteiligung von Praktikern und Interessensvertretern statt. Der Erfolg der Veranstaltung wird einer Kooperation des Instituts für Europarecht und Internationales Recht (vormals Europainstitut) und des Instituts für Tourismus und Freizeitwirtschaft der WU sowie der Österreichischen Gesellschaft für Angewandte Forschung verdankt. Ziel des Forums war es, themenspezifischen Vorträge von internationalen Wissenschaftern mit Experten der Tourismuswirtschaft, der Tourismuspolitik und Interessensvertretern unter Einbindung des Auditoriums in Panels zur Diskussion zu stellen. Es ist geplant, das Europäische Reiserechtsforum/European Travel Law Forum in ähnlicher Form 2011 wieder in Wien stattfinden zu lassen; aktuelle Informationen finden sich unter <www.reiserechtsforum.eu> bzw <www.travellawforum.eu>. Die Organisatoren des Europäischen Reiserechtsforum/European Travel Law Forum, die für das vorliegende Werk als Herausgeber fungieren, nutzen die Gelegenheit, sich bei allen Sponsoren, Unterstützern, Vortragenden und 1 Zur Fluggastrechte-VO sind es aktuell sechs (zwei aus Österreich) von acht, zur Pauschalreise-RL immerhin vier (drei aus Österreich) von neun. IX

Vorwort Panelists, bei den Teilnehmern und nicht zuletzt bei der Leitung der beiden federführenden Institute und der WU zu bedanken. 2 Die Herausgeber 2 Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird wie bei juristischen Texten üblich auf eine explizite Nennung der jeweils weiblichen und männlichen Form verzichtet; die jeweils gewählte Diktion ist ausdrücklich als geschlechtsneutral zu verstehen. X

Grußwort des Herrn Staatssekretärs für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Hans Winkler anlässlich der Eröffnung des Europäischen Reiserechtsforums in der Wirtschaftsuniversität Wien am 03.07.2008 Es gilt das gesprochene Wort! Sehr geehrte Damen und Herren Veranstalter des Europäischen Reiserechtsforums, Sehr geehrter Herr Rektor, sehr geehrter Herr Professor Griller, sehr geehrter Herr Professor Mazanec, sehr geehrte Damen und Herren Professoren aus vielen Teilen Europas, sehr geehrte Damen und Herren aus den Europäischen Institutionen, sehr geehrte Damen und Herren Vertreter aus der Wirtschaft, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich freue mich ganz außerordentlich, Sie alle beim Europäischen Reiserechtsforum in Wien begrüßen zu dürfen. Diese vom Europainstitut und dem Institut für Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftsuniversität Wien sowie vom Österreichischen Institut für Angewandte Forschung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft organisierte Veranstaltung ist einzigartig in Österreich. Den Veranstaltern dieses Forums ist es gelungen, just zu Beginn der großen Reisezeit Experten aus Wissenschaft und Praxis, von nationalen und supranationalen Institutionen in Wien zu versammeln. Das Reiserechtsforum ist somit für Sie DIE Gelegenheit in den kommenden Tagen aktuelle Fragen im Zusammenhang mit den rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des europäischen Reiserechts zu diskutieren und aktuelle Entwicklungen gemeinsam zu erörtern. XI

Grußwort Meine Damen und Herren, Wie insb die letzten Wochen und Monate bewiesen haben, ist Europa ein heiß diskutiertes Thema. Oft wird der Vorwurf bemüht, das Europa der Europäischen Union sei zu abstrakt, betreffe den einzelnen zu wenig. Ich denke, dass es an uns liegt zu zeigen, wie jeder einzelne in vielen Bereichen von der EU profitiert. Ich bin davon überzeugt, dass auch Sie alle in diesem Forum dazu einen Beitrag leisten können, diese Aspekte herauszuarbeiten und zu kommunizieren. Sie werden sich in den kommenden Tagen in verschiedenen Panels intensiv mit dem Thema Reiserecht auseinandersetzen. Gerade in diesem Bereich hat die EU bedeutende Verbesserungen für die Bürgerinnen und Bürger bewirkt. Ich brauche Ihnen gegenüber die Bedeutung der Pauschalreiserichtlinie oder der Rechtsakte über die Entschädigung oder Unterstützungsleistungen von Fluggästen bei Nichtbeförderung nicht zu betonen. Lassen Sie mich stattdessen kurz die praktischen Seiten des Reisens ansprechen und die Rolle des Außenministeriums in diesem Zusammenhang skizzieren. Die Sommerreisesaison steht vor der Tür und für viele Österreicherinnen und Österreicher bedeutet das Vorfreude auf verschiedenste Auslandsreisen. Für das Außenministerium bedeutet diese Zeit jedoch jedes Jahr eine große Herausforderung. In Folge der stetig steigenden Zahl von Auslandsreisen ist es in den letzten Jahren auch zu einem Anstieg der Hilfsleistungen durch unsere Konsulate und Botschaften gekommen. Letztes Jahr wurden mehr als fünf Millionen Auslandsreisen von Österreicherinnen und Österreichern registriert. Die Zahl der Konsularfälle nahm im Jahr 2007 im Vergleich zum Vorjahr um ca 17% auf 114.969 Fälle zu. Dabei gab es 2007 einen traurigen Hochstand bei der Zahl der im Ausland verstorbenen Österreicher, nämlich 1.902 Fälle. Zunahmen gab es unter anderem auch bei der Ausstellung von Notpässen (+19,9%), bei der Hilfeleistung bei Erkrankung oder Unfall (+14,8%) sowie bei der Betreuung von Sozialfällen (+16,2%) und in finanziellen Notfällen. Neben der rein zahlenmäßigen Zunahme von Auslandsreisen hat sich in den letzten Jahren aber auch das Reiseverhalten der Menschen stark verändert. Stand früher der reine Bade- und Erholungsurlaub im Vordergrund, so zieht es heute immer mehr Menschen, und dabei nicht nur junge Leute, in exotische und weit entfernte Länder bzw. auf Abenteuer- und Erlebnisurlaube, die natürlich auch einer gründlicheren Vorbereitung bedürften, was aber leider nicht immer geschieht. Um die Sicherheit der österreichischen Touristen zu verbessern, appelliert das Außenministerium an diese, ihren Urlaub gut zu planen und sich bereits im Vorfeld über mögliche Unsicherheiten an den Reisedestinationen zu informieren. Immerhin besteht derzeit für zehn Länder eine Reisewarnung und für 17 Länder eine partielle Reisewarnung. Sollte man dennoch in eines dieser Länder reisen müssen, wird dringend angeraten, sich vor Reiseantritt bei der XII

Grußwort zuständigen Botschaft zu melden und Detailinformationen über die geplanten Destinationen einzuholen. Auf seiner Homepage bietet das Außenministerium unter anderem auch detaillierte Länder- und Reisehinweise für sämtliche Staaten der Welt. Diese wichtigen Informationen werden im Wege unseres weltweiten Netzes an Vertretungsbehörden sowie in Koordination mit den EU-Partnern zusammengestellt und regelmäßig aktualisiert. Sollte trotz guter Vorbereitung und eingehender Vorsichtsmaßnamen dennoch ein Notfall im Ausland eintreten, so können sich österreichische Bürgerinnen und Bürger vertrauensvoll an die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden (Botschaften, Generalkonsulate, Konsulate und Honorarkonsulate) wenden. Diese werden im Rahmen der Gesetze des Empfangsstaates bemüht sein, nach besten Kräften Unterstützung zu leisten. Für Notfälle hat das Bürgerservice des Außenministeriums eine Hotline eingerichtet, die rund um die Uhr unter der Telefonnummer: +43-501150- 4411 erreichbar ist. Die Mitarbeiter sind mit mehreren hundert Anfragen täglich konfrontiert. Daneben sind aber auch alle Berufsvertretungen weltweit rund um die Uhr im Notfall erreichbar (Service: Information, Reisetipps im Internet unter <aussenministerium.at>); Lassen Sie mich zum Schluss den Veranstaltern erneut zur Organisation dieses Forums gratulieren. Ich wünsche Ihnen, sehr geehrte Damen und Herren, interessante und spannende Gespräche und Diskussionen. Ich bin sicher, dass Sie alle dieses Treffen mit einer Fülle von neuen Anregungen, Eindrücken und auch wertvollen neuen persönlichen Kontakten abschließen werden. Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz Dr. Erwin Buchinger hebt in seinen Grußworten die Bedeutung des Verbraucherrechts und insbesondere des Reiserechts im Rahmen der Europäischen Integration hervor und die Notwendigkeit von Regeln auf dem internationalen Markt XIII

1. Reiserecht als Teil des Europäischen Privatrechts Brigitta Jud 1.1 Reiserecht als Teil der «Europäischen Gesetzgebung» 1.1.1 Die Pauschalreise-RL 90/314/EWG vom 13.06.1990 Zentrale Bedeutung im Europäischen Reiserecht kommt der Pauschalreise-RL aus dem Jahr 1990 zu. 1 Durch die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten (MS) über Pauschalreisen soll der Wettbewerb gefördert und dem Verbraucher die Möglichkeit geben werden, in sämtlichen MS Pauschalreisen zu vergleichbaren Bedingungen zu buchen. 2 Die Pauschalreise-RL soll also zur Vollendung des Binnenmarktes und zur Verstärkung des Verbraucherschutzes beitragen. Sie normiert wie die meisten anderen Verbraucherschutz-RL auch lediglich eine Mindestharmonisierung: Gem Art 8 können die MS strengere Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers erlassen oder aufrechterhalten. Der Schutz beschränkt sich allerdings nicht auf Verbraucher im engeren Sinn, sondern erstreckt sich auf Reisende im Allgemeinen. 3 Auch derjenige, 1 Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13.06.1990 über Pauschalreisen, ABl 1990 L 158/ 59; zur Pauschalreise-RL siehe Hahnl, Die Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG, in Saria, Tourismus und Gastronomie (2002) 80 ff. Kietaibl, Pauschalreiserecht (2007) 11 ff. Zu ihrer Umsetzung im österreichischen Recht siehe zb Lurger/Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht 2 (2008) 87 ff; Mayrhofer, Anmerkungen zur Umsetzung der EG-Pauschalreisenrichtlinie in das KSchG, ZfRV 1995, 229 (230 ff); Apathy, Das neue Reisevertragsrecht, RdW 1994, 234; Riedler, Der Reisevertrag, ecolex 1994, 149; Michitsch, Reiserecht, Kommentar der 31b ff KSchG (2004) Vor 31b 31f Rz 9 f. 2 Siehe dazu den ErwGr 2, 3 Pauschalreise-RL. 3 Vgl Art 2 Z 4 Pauschalreise-RL, der den Verbraucherbegriff der RL definiert; siehe dazu Riedler, ecolex 1994, 150; Lurger/Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht 2 85 f; krit zu diesem weiten Verbraucherbegriff Tonner, Reisevertrag, in Gebauer/Wiedmann (Hg), Zivilrecht unter europäischem Einfluss (2005) 518; ders, 10 Jahre EG-Pauschalreise-Richtlinie eine Bilanz, EWS 2000, 473 f. 1

Reiserecht als Teil des Europäischen Privatrechts der zu beruflichen Zwecken eine Pauschalreise bucht, ist in den Schutzbereich einbezogen. 4 Die Pauschalreise-RL ist also genau genommen eine Kundenschutz-RL. 5 Dieser Kundenschutz soll entsprechend der bei Inkrafttreten der RL georteten Probleme vor allem durch vier Mechanismen erreicht werden: Zunächst einmal soll der Kundenschutz durch ausreichende Informationen des Reisenden und Schutz vor irreführenden Angaben der Reiseveranstalter bewerkstelligt werden. So bestimmt Art 3, dass die dem Verbraucher vom Veranstalter oder Vermittler gegebenen Reisebeschreibungen, ihr Preis und die übrigen Vertragsbedingungen keine irreführenden Angaben enthalten dürfen. Dies gilt im Besonderen für Reiseprospekte. Angaben in Prospekten binden den Veranstalter, sofern nicht ausdrücklich auf Änderungen im Prospekt hingewiesen wurde oder später etwas anderes vereinbart wurde. Dieses allgemeine Irreführungsverbot wird in Art 4 und im Anhang zur RL durch weitere Informationspflichten ergänzt. Ein zweiter Punkt betrifft die Voraussetzungen und Schranken eines einseitigen Preis- und Leistungsänderungsrechts. So bestimmt Art 4 Abs 3, dass ein Verbraucher, der die Pauschalreise nicht antreten kann, seine Buchung auf eine Person übertragen kann, die alle an die Teilnahme geknüpften Bedingungen erfüllt. Mehrkosten sind vom Verbraucher zu tragen. Gem Art 4 Abs 4 dürfen die vertraglich festgelegten Preise nur geändert werden, wenn dies im Vertrag bereits vorgesehen ist und einer der in der RL angeführten Änderungen vorliegt (Beförderungskosten, Wechselkurse etc). 6 Bei einer Preisänderung kann der Verbraucher ohne Zahlung einer Vertragsstrafe zurücktreten oder die Zusatzklausel akzeptieren (Art 4 Abs 5). Tritt der Verbraucher zurück oder storniert der Veranstalter die Reise, hat der Verbraucher Anspruch auf eine andere Pauschalreise oder die schnellstmögliche Erstattung aller aufgrund des Vertrages gezahlten Beträge. 7 Wenn nach Abreise ein Teil der vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird, so hat der Veranstalter (ohne Preisaufschlag) angemessene Vorkehrungen zur weiteren Durchführbarkeit zu treffen und Entschädigungen zu zahlen (Art 4 Abs 7). Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden, hat der Veranstalter für eine Beförderungsmöglichkeit zum Ort der Abreise oder zu einem anderen vereinbarten Ort zu sorgen (Art 4 Abs 7). 8 4 Apathy in Schwimann, ABGB V 3 (2006) 31b KSchG Rz 2. 5 Vgl Lurger/Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht 2 55 f; Michitsch, Reiserecht, 31b Rz 23 ff. 6 Siehe dazu Bläumauer, Der Kerosinzuschlag Schranken und Hürden von Preisänderungen beim Reisevertrag, RdW 2001, 394 mwn. 7 Siehe dazu Wilhelm, Änderung der Reise und Storno, ecolex 1994, 145; Fischer-Czermak, Leistungsstörungen beim Reiseveranstaltungsvertrag, JBl 1997, 274 (277). 8 Vgl B. Jud, Gewährleistung beim Reiseveranstaltungsvertrag, ecolex 2001, 430. 2

Reiserecht als Teil der «Europäischen Gesetzgebung» Der dritte Punkt betrifft die Haftung des Reiseveranstalters für Reisemängel (Art 5 f). Art 5 verpflichtet die MS, Maßnahmen zu treffen, damit der Veranstalter gegenüber dem Verbraucher die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig davon übernimmt, ob er selbst oder andere Dienstleister diese Verpflichtungen zu erfüllen haben (Abs 1). Außerdem haben die MS eine Haftung für die durch die Nichterfüllung verursachten Schäden sicherzustellen, es sei denn, es trifft weder den Veranstalter noch einen anderen Dienstleistungsträger ein Verschulden, weil die Versäumnisse bei Vertragserfüllung entweder dem Verbraucher zuzurechnen sind oder die unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem am Vertrag unbeteiligten Dritten zuzurechnen sind oder die Versäumnisse auf höhere Gewalt oder ein vom Veranstalter nicht abwendbares Ereignis zurückzuführen sind. Der Veranstalter muss sich auch in diesen Fällen bemühen, dem Verbraucher Hilfe zu leisten. Der vierte Punkt betrifft schließlich den Schutz der Reisenden vor Insolvenz des Veranstalters oder Vermittlers. Nach Art 7 der RL hat der Veranstalter nachzuweisen, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beiträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind. 9 1.1.2 Die Fluggastrechte-VO 261/2004 vom 11.02.2004 Einen zweiten, wesentlichen Baustein des Europäischen Reiserechts stellt die Fluggastrechte-VO 261/2004 dar, 10 welche die sogenannte Überbuchungs- VO aus dem Jahr 1991 abgelöst hat. 11 Die Fluggastrechte-VO ist direkt anwendbar und enthält gemeinsame Bestimmungen für Ausgleichs- und Unter- 9 Ausf dazu Hahnl in Saria, Tourismus und Gastronomie 97 ff. 10 VO 261/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO 295/91/EWG, ABl 2004 L 46/1; siehe ausführlicher zur Fluggastrechte-VO Aufner, Die neue EU-Überbuchungsverordnung, ZVR 2005, 229 (230 ff); Pfeiffer, Die neue EU-Verordnung über Fluggast-Entschädigungen, ÖAMTC- FI 2005/97; Schmid, Die Bewährung der neuen Fluggastrechte in der Praxis Ausgewählte Probleme bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, NJW 2006, 1841; ders, Fluggastrechte in der Praxis Ein Überblick über Entscheidungen zur Verordnung (EG) Nr. 261/004 mit Anmerkungen, NJW 2007, 261; Staudinger/Schmidt- Bendun, Neuregelung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste, NJW 2004, 1897; Keiler, Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH, ZVR 2009, 236. 11 VO 295/91/EWG des Rates vom 04.02.1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr, ABl 1991 L 36/5; siehe dazu zb Ofner, Überbuchte Flüge und das Zivilrecht eine Verordnung der EU, ecolex 1994, 453; Giemulla, Überbuchungen bei Luftbeförderungen, EuZW 3

Reiserecht als Teil des Europäischen Privatrechts stützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, bei Annullierung oder Verspätung von Flügen. Die Fluggastrechte-VO hat jüngst die Aufmerksamkeit auf sich gezogen, hat doch das HG Wien erstmals eine Entschädigung wegen Flugverspätung auf Basis der VO zugesprochen. 12 Die VO gilt für Fluggäste, die (i) auf einem Flughafen eines MS einen Flug antreten oder unter bestimmten Voraussetzungen (ii) auf einem Flughafen eines Drittstaats einen Flug zu einem Flughafen eines MS antreten (Art 3 Abs 1). 13 Der Fluggast muss zudem über eine bestätigte Buchung verfügen und sich ausgenommen bei Annullierung zur vorgegebenen Zeit, oder wenn keine Zeit angegeben wurde, 45 min vor veröffentlichtem Reisetermin, zur Abfertigung einfinden (Art 3 Abs 2). Im Gegensatz zur früheren Überbuchungs-VO gilt die Flugverkehrs-VO auch für Charterflüge. Die Art 7, 8 und 9 beschreiben die Ansprüche der Fluggäste. Diese Ansprüche sind der nach der Entfernung und bei alternativer Beförderung nach der Verspätung abgestufte betragsmäßig festgesetzte Ausgleichsanspruch (Art 7), der Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art 8) und der Anspruch auf Betreuungsleistungen, wie etwa Mahlzeiten, Hotelunterbringung, Beförderung zwischen Flughafen und Hotel sowie unentgeltliche Telefongespräche, Telefaxe oder emails (Art 9). In Art 4 wird die Nichtbeförderung konkretisiert. Wenn es nach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass nicht alle Gäste befördert werden können, hat das Luftfahrtunternehmen zu versuchen, Fluggäste gegen eine Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht zu bewegen. Finden sich nicht genügend Freiwillige, kann die Beförderung verweigert werden. Dies löst die Ansprüche nach Art 7, 8 und 9 aus. Mit der Annullierung beschäftigt sich Art 5. Grundsätzlich hat der Fluggast den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art 8) sowie ge- 1991, 367 (369); Lorenz, Linien- und sonstiger Flugverkehr, in Saria, Tourismus und Gastronomie 106 ff. 12 HG Wien 1 R 206/07a =ZVR 2008, 341 (Michitsch): Die Klägerin wollte nach Johannesburg reisen. Obwohl das witterungsbedingt notwendige Enteisen des Flugzeugs am Flughafen Schwechat nur ca 17 min in Anspruch nimmt, verzögerte sich der Start um mindestens eine Stunde, sodass sie ihren Anschlussflug in Frankfurt versäumte. Erst am nächsten Tag konnte sie weiterfliegen und kam mit knapp zwölfstündiger Verspätung an. Dass die Verspätung der Einflusssphäre der Fluglinie entzogen sei, konnte diese nicht darlegen. Da die Verspätung über fünf Stunden betrug, verlangte die Klägerin Kosten für den Hinflug ihv EUR 511,12 als Entschädigung. Dieser Anspruch wurde vom HG bestätigt. Dieses sah darin sogar eine Nichtbeförderung, wofür aufgrund der Entfernung EUR 600, als Ausgleichsanspruch zugestanden wären. Dazu T. Arnold, Ansprüche bei Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung, ecolex 2008, 712. 13 Siehe dazu EuGH 10.07.2008 Rs C-173/07 =NJW 2008, 2697 =VRInfo 7/2008, 1; Keiler, Reisemangel durch Vorverlegung des Rückflugs Ansprüche nach der Pauschalreise-RL und der Fluggäste-VO, Zak 2007, 263 (265 f). 4

Reiserecht als Teil der «Europäischen Gesetzgebung» gebenenfalls auf Unterstützungsleistungen (Art 9). Der Ausgleichsanspruch nach Art 7 besteht nur, wenn der Fluggast nicht «rechtzeitig» die «Rechtzeitigkeit» wird detailliert geregelt über die Annullierung verständigt wird. Art 6 präzisiert den Tatbestand der Verspätung. Je nach Entfernung und Dauer der Verspätung gebührt ein Anspruch auf entsprechende Unterstützungsleistungen nach Art 9. Wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, hat der Fluggast Anspruch auf Erstattung des Flugpreises (Art 8 Abs 1 lit a). Auch Flüge, die im Rahmen einer Pauschalreise erbracht werden, fallen unter die VO, so dass Ansprüche der Reisenden gegebenenfalls aus beiden Regelwerken abgeleitet werden können. 1.1.3 Die VO 889/2002/EG über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen vom 13.05.2002 (Übereinkommen von Montreal) Der dritte vorzustellende Rechtsakt ist das Übereinkommen von Montreal über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, 14 das durch die VO 15 in Europäisches Recht «gegossen» wurde. Das Übereinkommen von Montreal löste das Abkommen von Warschau und die entsprechende Vorgänger-VO 16 ab. 17 Zentrales Anliegen des Übereinkommens und dementsprechend auch der VO ist eine Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Unfällen für Sachschäden, Verspätungsschäden und Personenschäden. Die VO ergänzt das Übereinkommen von Montreal um eine Versicherungspflicht für Luftfahrtunternehmen, die sicherstellt, dass alle berechtigten Personen vollen Ersatz erhalten. Überdies erstreckt die VO das Haftungsregime auch auf rein innerstaatliche Flüge. Für Personenschäden haftet das Luftfahrtunternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Sonderziehungsrechten verschuldensunabhängig. Die Sonderziehungsrechte sind vereinfacht gesagt eine «fiktive Währung», die auf Basis der bestehenden Reserveguthaben der MS beim Internationalen 14 Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 28.05.1999 (Montrealer Übereinkommen). Dazu Schmid/Müller-Rostin, In-Kraft-Treten des Montrealer Übereinkommens von 1999: Neues Haftungsregime für internationale Lufttransporte, NJW 2003, 3516; Aufner, Neuerungen im Luftfahrt-Haftpflichtrecht, ZVR 2002, 328 (330 ff). 15 VO 889/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.05.2002 zur Änderung der VO 2027/97/EG des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, ABl 2002 L 140/2. 16 VO 2027/97/EG des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen, ABl 1997 L 285/1. 17 Zur Entwicklung des Luftfahrthaftpflichtrechts siehe Aufner, ZVR 2002, 328; ders, Das österreichische Luftfahrt-Haftpflichtrecht auf neuem Kurs, ZVR 2006, 349 (350 ff). 5

Reiserecht als Teil des Europäischen Privatrechts Währungsfonds ermittelt wird. 100.000 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwas mehr als 100.000, EUR. 18 Für darüber hinausgehende Personenschäden haftet der Luftfahrtunternehmer, wenn er nicht nachweist, dass weder er noch seine Leute den Schaden durch ein unrechtmäßiges Verhalten verursacht haben oder der Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist. Für aufgegebenes Reisegepäck wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Luftfrachtführers für Schäden normiert, die während der Zeit eingetreten sind, in der sich das Gepäck in seiner Obhut befunden hat. Er haftet jedoch nicht, soweit der Schaden auf die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Für nicht aufgegebenes Reisegepäck (insb Handgepäck) sieht das Übereinkommen dagegen eine Verschuldenshaftung des Luftfrachtführers oder seiner Leute vor. Für den Bereich der Haftung für Verspätungsschäden statuiert das Übereinkommen eine Verschuldenshaftung des Luftfrachtführers (bzw seiner Leute) mit umgekehrter Beweislast für Schäden, die durch die Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entstehen. Für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck und Gütern sowie für Verspätungsschäden bei der Personenbeförderung normiert das Übereinkommen Haftungshöchstbeträge, die jedoch nicht gelten, wenn der Schaden vom Luftfrachtführer oder seinen Leuten absichtlich oder leichtfertig verursacht wurde. 1.2 Reiserecht als Teil der Europäischen Rechtsprechung Die große Bedeutung des Reiserechts im Europäischen Privatrecht zeigt sich aber nicht nur in den erwähnten legislativen Rechtsakten, sondern auch in dem Umstand, dass der EuGH wiederholt mit der Auslegung der Pauschalreise-RL befasst wurde. Eine genauere Betrachtung zeigt, dass diesen Entscheidungen eine weit über das Reiserecht hinausgehende Bedeutung zukommt. 1.2.1 EuGH 08.10.1996, Dillenkofer ea/deutschland verb Rs C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94 Die erste Entscheidung zur Pauschalreise-RL aus 1996 erfolgte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Bonn in einem zwischen Herrn Dillenkofer und anderen einerseits und der Bundesrepublik Deutsch- 18 Zum aktuellen Umrechnungskurs <imf.org/external/np/fin/data/rms_sdrv.aspx>. 6

Reiserecht als Teil der Europäischen Rechtsprechung land andererseits anhängigen Verfahrens. 19 Die Kläger hatten Pauschalreisen gebucht und konnten diese wegen Konkurses der Reiseveranstalter nicht antreten oder mussten auf eigene Kosten von ihrem Ferienort zurückkehren. Den Klägern wurden weder die Beträge, die sie diesen Veranstaltern gezahlt hatten, noch die ihnen für ihre Rückreise entstandenen Kosten erstattet. Die Bundesrepublik Deutschland hatte Art 7 der Pauschalreise-RL, nach dem der Veranstalter nachzuweisen hat, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind, nicht fristgerecht umgesetzt. Daher machten die Kläger Schadenersatz gegen Deutschland geltend, da sie bei rechtzeitiger Umsetzung der Pauschalreise-RL vor den Folgen des Konkurses der Reiseveranstalter geschützt gewesen wären. In Fortsetzung seiner bisherigen Rsp zur sogenannten Staatshaftung 20 führte der EuGH aus, dass die Nichtumsetzung einer RL innerhalb der festgesetzten Frist als solche einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt und einen Entschädigungsanspruch für den Geschädigten gegen den «nichtumsetzenden» MS begründet. Voraussetzung sei allerdings, dass die RL die Verleihung an Rechten an den Einzelnen bezweckt, deren Inhalt bestimmbar ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Diese Voraussetzungen sieht der EuGH in Art 7 der Pauschalreise-RL verwirklicht: Er bezwecke die Verleihung von Rechten an den Einzelnen, die Rechte seien inhaltlich bestimmt und auch der Kausalzusammenhang sei zu bejahen. 1.2.2 EuGH Rs C-140/97 (Rechberger ea/österreich) Art 7 Pauschalreise-RL wurde nicht nur Deutschland, sondern auch Österreich zum Verhängnis. 21 Art 7 wurde in Österreich durch die Reisebüro-Siche- 19 EuGH verb Rs C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Slg 1996 I- 04845 =JZ 1997, 198 (Eidenmüller) =VuR 1996, 396 (Tonner) =EuZW 1996, 654; siehe dazu Huff, Eine erste Bewertung des EuGH-Urteils Dillenkofer, NJW 1996, 3190. 20 Bspw EuGH 19.11.1991 verb Rs C-6/90 u C-9/90 (Francovich ea) Slg 1991 I-05357 =NJW 1992, 165; 05.03.1996 verb Rs C-46/93 u C-48/93 (Brasseerie du Pêcheur), Slg 1996 I 1029 =NJW 1996, 1267; zur Staatshaftung siehe zb Lurger/Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht 2 51 f; Heiderhoff, Gemeinschaftsprivatrecht 2 (2007) 38 f. 21 EuGH 15.06.1999 Rs C-140/97 Slg 1999 I-03499 =EuZW 1999, 468 (Tonner) =NJW 1999, 3181; siehe dazu Stix-Hackl, «Pauschalreisen und Staatshaftung» eine unendliche Geschichte, AnwBl 1999, 470. 7