CONCEPT FUND SOLUTIONS PLC (ein Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der Teilfonds)

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CONCEPT FUND SOLUTIONS PLC (ein Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der Teilfonds) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Form einer offenen Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur und mit variablem Kapital, errichtet nach irischem Recht und eingetragen unter der Registernummer 393802 PROSPEKT Dieser Prospekt ist zusammen mit dem Nachtrag für die Anteile des angebotenen Fonds auszuhändigen und zu lesen. Datum: 23. Juni 2017 PROSPEKT FÜR ANLEGER IN DEUTSCHLAND Dieser Prospekt ist eine konsolidierte Fassung des Prospekts der Gesellschaft vom 23. Juni 2017 und der zusätzlichen Informationen für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland. Die Konsolidierung erfolgte am 18. September 2017. Er dient ausschließlich für das Angebot und den Vertrieb der Anteile der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland. Er enthält Informationen zu den in Deutschland zum Vertrieb zugelassenen Fonds und eine Aufstellung der nicht in Deutschland vertriebenen Fonds. Dieser konsolidierte Prospekt stellt keinen Prospekt im Sinne des anwendbaren irischen Rechts dar. 1

WICHTIGE INFORMATIONEN DIES IST EIN WICHTIGES DOKUMENT. BEVOR POTENZIELLE ANLEGER ANTEILE ERWERBEN, SOLLTEN SIE SICHERSTELLEN, DASS IHNEN DIE ART EINER SOLCHEN ANLAGE, DIE DAMIT VERBUNDENEN RISIKEN UND IHRE EIGENEN PERSÖNLICHEN VERHÄLTNISSE VOLLSTÄNDIG BEKANNT SIND. WENN SIE SICH ÜBER DEN INHALT DIESES PROSPEKTS UNSICHER SIND, SOLLTEN SIE DEN RAT EINES ENTSPRECHEND QUALIFIZIERTEN BERATERS EINHOLEN. Zulassung Die Gesellschaft ist eine am 17. November 2004 gegründete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die in Irland als Organismus für Gemeinsame Anlagen in Übertragbare Wertpapiere (OGAW) gemäß den Vorschriften der European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations, 2011 (S.I. No. 352 of 2011) in ihrer jeweils geänderten oder zukünftig geänderten, ergänzten oder konsolidierten Fassung zugelassen wurde. Diese Zulassung stellt jedoch keine Garantie der Central Bank in Bezug auf die Leistungserfüllung durch die Gesellschaft dar und die Central Bank haftet nicht für die Leistungserfüllung oder Leistungsstörungen seitens der Gesellschaft. Die Zulassung der Gesellschaft stellt keine Empfehlung oder Gewährleistung der Central Bank in Bezug auf die Gesellschaft dar, und die Central Bank ist nicht für den Inhalt dieses Prospekts verantwortlich. Die Gesellschaft ist als offener Umbrella-Fonds mit getrennter Haftung der Teilfonds strukturiert, sodass Anteile, die Beteiligungen an verschiedenen Fonds darstellen, zu bestimmten Zeitpunkten vom Verwaltungsrat ausgegeben werden können. In Bezug auf einen Fonds können Anteile in mehreren Klassen ausgegeben werden. Alle Anteile einer Klasse sind, sofern im entsprechenden Nachtrag nicht anders vorgesehen, untereinander gleichrangig. Bei der Auflegung eines neuen Fonds (wofür die vorherige Genehmigung der Central Bank erforderlich ist) oder einer neuen Anteilsklasse (die gemäß den Vorgaben in den OGAW- Vorschriften ausgegeben werden muss) erstellt die Gesellschaft einen Nachtrag, der vom Verwaltungsrat herausgegeben wird und die maßgeblichen Informationen zu dem neuen Fonds bzw. der neuen Anteilsklasse enthält. Für jeden Fonds (und demzufolge nicht für jede Anteilsklasse) wird ein separates Vermögensportfolio geführt, das in Übereinstimmung mit dem Anlageziel und der Anlagepolitik des jeweiligen Fonds angelegt wird. Einzelheiten zu den einzelnen Fonds und deren jeweiligen Anteilsklassen sind im maßgeblichen Nachtrag aufgeführt. Verantwortung Der Verwaltungsrat (dessen Mitglieder im nachstehenden Abschnitt "Geschäftsführung der Gesellschaft Verwaltungsrat der Gesellschaft" aufgeführt sind) übernimmt die Verantwortung für die in diesem Prospekt und im jeweiligen Nachtrag enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen des Verwaltungsrats (der alle angemessene Sorgfalt angewandt hat, um dies sicherzustellen) stimmen die in diesem Prospekt enthaltenen Angaben (in der durch den jeweiligen Nachtrag ergänzten, geänderten oder erweiterten Fassung) mit den tatsächlichen Umständen zum Datum des jeweiligen Nachtrags überein, wenn der Prospekt im Zusammenhang mit dem jeweiligen Nachtrag gelesen wird, und es ist darin nichts ausgelassen, was die Bedeutung dieser Angaben beeinträchtigen könnte. Notierung an einer Börse Ziel der Gesellschaft ist es, durch die Zulassung der jeweiligen Anteile zum Handel an einer oder mehreren Börsen die Einstufung einiger ihrer Fonds als Exchange Traded Fund ("ETF") zu erreichen. Diese Zulassung zum Handel beinhaltet auch die Verpflichtung eines oder mehrerer Mitglieder der entsprechenden Börse, als Market Maker aufzutreten und Kurse zu stellen, zu denen die Anteile von Anlegern erworben oder verkauft werden können. Die Spanne zwischen diesen Ankaufs- und Verkaufskursen kann von der entsprechenden Börsenaufsicht überwacht und reguliert werden. Es wird beabsichtigt, die Zulassung bestimmter Klassen von Anteilen der ETFs an anerkannten Börsen zu beantragen. Die Genehmigung der zur Notierung erforderlichen Unterlagen gemäß den Notierungsvorschriften der maßgeblichen Börse stellt keine Gewährleistung bzw. Zusicherung seitens dieser Börse in Bezug auf die 2

Fachkompetenz der Dienstleister bzw. die Angemessenheit der Informationen, die in den zur Notierung erforderlichen Unterlagen enthalten sind, oder in Bezug auf die Eignung der Anteile für Anlage- oder sonstige Zwecke dar. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft weder ausstehendes noch bereits geschaffenes, aber noch nicht begebenes Fremdkapital (einschließlich Darlehen) und auch keine ausstehenden Hypotheken, Belastungen, sonstigen Kreditverbindlichkeiten oder Verpflichtungen dieser Art wie Überziehungskredite, Verbindlichkeiten aus Akzepten oder Akzeptkrediten, Ratenzahlungskrediten oder Finanzierungsleasing, sowie keine Garantien oder sonstigen Eventualverbindlichkeiten. Die Abwicklung in Bezug auf Anteile der Gesellschaft kann elektronisch über Wertpapierabwicklungssysteme wie Euroclear oder Clearstream erfolgen. Allgemeines Dieser Prospekt enthält eine Beschreibung der Gesellschaft sowie allgemeine Angaben zum Angebot von Anteilen an der Gesellschaft. Auch der jeweilige separate Nachtrag ist von Anlegern zu beachten. Jeder Nachtrag enthält die Bedingungen der Anteile und des Fonds, auf die er sich bezieht, sowie Angaben zu Risikofaktoren und sonstige für die jeweiligen Anteile spezifische Informationen. Potenzielle Anleger sollten bezüglich der Anteile in keiner Weise tätig werden, bevor sie nicht ein Exemplar des jeweiligen Nachtrags erhalten haben. Sofern in dem jeweiligen Nachtrag nicht anders angegeben, sind Informationen in dem Nachtrag als Ergänzungen, Erweiterungen und Änderungen zu den Angaben in diesem Prospekt im Hinblick auf bestimmte Einzelheiten und die Bedingungen der jeweiligen ausgegebenen Anteile zu verstehen. Soweit der Inhalt dieses Prospekts jedoch im Widerspruch zu einem Nachtrag steht, ist der Inhalt des entsprechenden Nachtrags maßgebend. Dieser Prospekt und jeder maßgebliche Nachtrag sollten sorgfältig und vollständig gelesen werden, bevor eine Anlageentscheidung hinsichtlich der Anteile einer Klasse getroffen wird. Dieser Prospekt und der entsprechende Nachtrag dürfen in jeder Rechtsordnung nur in Verbindung mit einem Exemplar des zuletzt veröffentlichten Jahresberichts und des geprüften Jahresabschlusses vertrieben werden. Diese Dokumente bilden zusammen mit diesem Prospekt den Verkaufsprospekt für die Ausgabe von Anteilen der Gesellschaft. Alle Anteilsinhaber sind aus der Satzung berechtigt, verpflichtet und ihre Bestimmungen werden als ihnen bekannt vorausgesetzt. Exemplare der Satzung sind wie in diesem Prospekt beschrieben erhältlich. Dieser Prospekt und die jeweiligen Nachträge unterliegen irischem Recht und werden nach diesem ausgelegt. Verkaufsbeschränkungen Dieser Prospekt darf nur in Verbindung mit einem Exemplar des Nachtrags für die jeweiligen Anteile ausgehändigt werden (wobei Anleger unabhängig von der Anzahl der Nachträge, die sie erhalten, jeweils nur ein Exemplar des Prospekts erhalten). Dieser Prospekt darf nicht für die Zwecke eines Angebots oder einer Aufforderung in Rechtsordnungen bzw. unter solchen Umständen verwendet werden, in bzw. unter denen ein solches Angebot oder eine solche Aufforderung rechtswidrig oder nicht zulässig ist. Insbesondere wurden und werden die Anteile nicht nach dem United States Securities Act von 1933 (in seiner jeweils geltenden Fassung) oder nach den Wertpapiergesetzen eines Bundesstaats oder einer Gebietskörperschaft der Vereinigten Staaten registriert und dürfen weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten oder US-Personen angeboten oder verkauft werden, ausgenommen im Rahmen von Transaktionen, die nicht gegen US-Wertpapiergesetze verstoßen. Die Gesellschaft wird nicht nach dem United States Investment Company Act aus dem Jahr 1940 in seiner geltenden Fassung registriert. Die Satzung ermächtigt den Verwaltungsrat, den Anteilsbesitz von folgenden Personen bzw. die Übertragung von Anteilen an folgende Personen zu beschränken (und folglich die im Besitz solcher Personen befindlichen Anteile zurückzunehmen): US-Personen (es sei denn, dies ist gemäß bestimmten Ausnahmeregelungen nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten zulässig); Personen, die sich nicht den vom Verwaltungsrat bestimmten Geldwäsche-Kontrollen unterziehen; Personen, die offenbar Gesetze oder Vorschriften von Staaten oder Behörden oder solche Rechtsvorschriften verletzen, aufgrund derer sie nicht zum Anteilsbesitz berechtigt sind; Personen, bei denen die Umstände (unabhängig davon, ob diese unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf diese Personen haben oder ob diese Personen einzeln oder zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen, ob verbunden oder nicht, zu sehen sind, oder sonstige Umstände, die dem Verwaltungsrat als erheblich erscheinen) nach Auffassung des Verwaltungsrats dazu führen können, dass der 3

Gesellschaft eine Steuerpflicht oder sonstige finanzielle, rechtliche oder wesentliche verwaltungstechnische Nachteile entstehen, die ihr ansonsten nicht entstanden wären, oder dass die Gesellschaft Gesetze oder Vorschriften verletzt, die sie ansonsten nicht verletzt hätte; Personen unter 18 Jahren (oder unterhalb eines sonstigen vom Verwaltungsrat für angemessen gehaltenen Alters); oder unzurechnungsfähige Personen. Bei Erwerb und Halten von Anteilen durch in Irland steuerpflichtige Personen nimmt die Gesellschaft bei Eintreten eines Steuertatbestands nach irischem Recht Anteile, die von Personen gehalten werden, die in Irland steuerpflichtige Personen sind, als solche gelten oder im Namen einer solchen Person handeln, zurück und entwertet diese, und der Erlös wird an die irische Finanzbehörde (Irish Revenue Commissioners) abgeführt, wenn ein solches Vorgehen für die Zahlung irischer Steuern erforderlich ist. Dieser Prospekt und die Nachträge können in andere Sprachen übersetzt werden. Diese Übersetzungen enthalten ausschließlich dieselben Informationen und sind bedeutungsgleich mit dem englischsprachigen Dokument. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischsprachigen und einer anderssprachigen Fassung ist die englische Fassung maßgeblich. Dies gilt nicht, soweit (und nur soweit) die Rechtsvorschriften einer Rechtsordnung, in der Anteile verkauft werden, etwas anderes erfordern, sodass im Falle von Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Informationen, die in einem anderssprachigen Dokument veröffentlicht wurden, die Sprache des Dokuments maßgeblich ist, auf das die Rechtsstreitigkeit gestützt wird. Vorschriften nach schwedischem Recht Soweit ein Fonds für den Vertrieb in Schweden zugelassen und an der Stockholm Stock Exchange notiert ist, hat die Gesellschaft Euroclear Sweden AB ("ESAB") als ihren schwedischen Vertreter bestellt, zu dessen Pflichten u. a. das Führen eines Verzeichnisses schwedischer Anteilsinhaber der jeweiligen Fonds zählt. Zur Klarstellung wird bestätigt, dass die Gesellschaft berechtigt ist, von ESAB Informationen zu den schwedischen Namensanteilen der jeweiligen Fonds sowie das Verzeichnis der Anteilsinhaber anzufordern. Eignung der Anlage Potenzielle Anleger sollten sich über Folgendes informieren: (a) die möglichen steuerlichen Konsequenzen, (b) die rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften, (c) Devisenbeschränkungen oder Devisenkontrollvorschriften und (d) alle anderen erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen oder Formalitäten, die nach dem Recht des Staates ihrer Gründung, ihrer Staatsbürgerschaft, ihres Wohnsitzes oder ihres Geschäftssitzes zu beachten sein könnten und die für den Kauf, den Besitz oder die Veräußerung von Anteilen relevant sein könnten. Der Wert und der Ertrag der Anteile der Gesellschaft können steigen oder fallen, und es ist möglich, dass potenzielle Anleger ihren investierten Betrag nicht zurückerhalten. Die Anteile der einzelnen Fonds werden in einem Nachtrag zu diesem Prospekt für jeden Fonds beschrieben. Jeder Nachtrag ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Prospekts und wird hinsichtlich des jeweiligen Fonds in Form eines Verweises in diesen aufgenommen. Zur Darstellung bestimmter Risiken, die potenzielle Anleger berücksichtigen sollten, siehe den Abschnitt "Risikofaktoren" dieses Prospekts und den jeweiligen Nachtrag. Eine Anlage in die Anteile ist für potenzielle Anleger nur dann geeignet, wenn diese (entweder allein oder mit Hilfe eines geeigneten Finanz- oder sonstigen Beraters) Vorteile und Risiken einer solchen Anlage bewerten können und über ausreichende Mittel verfügen, um alle etwaigen durch eine solche Anlage entstehenden Verluste tragen zu können. Dieser Prospekt beinhaltet keinerlei Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung oder Beratung in sonstigen Angelegenheiten und ist nicht als Dokument mit solchen Ratschlägen zu betrachten. Vertriebsvorschriften Angaben oder Zusicherungen von Händlern, Vertriebspersonal oder sonstigen Personen, die nicht in diesem Prospekt oder dem jeweiligen Nachtrag oder in zu diesem Prospekt gehörenden Berichten und Abschlüssen der Gesellschaft enthalten sind, gelten als nicht genehmigt und sind dementsprechend als nicht verlässlich zu betrachten. Mit der Aushändigung dieses Prospekts oder des jeweiligen Nachtrags bzw. dem Angebot, der Ausgabe oder dem Verkauf von Anteilen ist unter keinen Umständen eine Zusicherung verbunden, dass die Angaben in diesem Prospekt oder dem jeweiligen Nachtrag nach dem Datum dieses Prospekts oder des jeweiligen Nachtrags zutreffend sind. Dieser Prospekt oder der jeweilige Nachtrag können von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, und potenzielle Anteilszeichner sollten sich bezüglich der Ausgabe von späteren Fassungen des Prospekts oder der Nachträge bzw. von aktuellen Berichten und Abschlüssen der Gesellschaft an die Verwaltungsstelle wenden. 4

Rücknahmegebühr Die Gesellschaft kann eine Rücknahmegebühr von bis zu 3 % des Rücknahmepreises einer Anteilsklasse eines Fonds erheben, wie im Abschnitt "Handel mit Anteilen Rücknahme von Anteilen" beschrieben. Die Höhe einer etwaigen Rücknahmegebühr ist im jeweiligen Nachtrag angegeben. Definitionen In diesem Prospekt verwendete definierte Begriffe haben die ihnen im nachstehenden Abschnitt "Begriffsbestimmungen" zugewiesene Bedeutung. 5

INHALT Seite WICHTIGE INFORMATIONEN... 2 Zulassung... 2 Verantwortung... 2 Notierung an einer Börse... 2 Allgemeines... 3 Verkaufsbeschränkungen... 3 Vorschriften nach schwedischem Recht... 4 Eignung der Anlage... 4 Vertriebsvorschriften... 4 Rücknahmegebühr... 5 Definitionen... 5 INHALT... 6 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN... 9 ZUSAMMENFASSUNG... 19 FONDS... 23 Fonds... 23 Anteilsklassen... 23 Anlageziel und Anlagepolitik... 23 Änderungen des Anlageziels und der Anlagepolitik... 23 Fonds mit Indirekter Anlagepolitik... 23 Fonds mit Direkter Anlagepolitik... 26 Änderung des Basiswertes... 27 Letzter Rückkauftag... 28 Sicherheitenvereinbarungen... 28 Anlagebeschränkungen... 34 Finanzindizes... 38 Tracking Error und Tracking-Differenz... 39 Effizientes Portfoliomanagement... 39 Befugnis zur Aufnahme und Gewährung von Krediten... 40 Gebühren und Aufwendungen... 41 Anteilsklassen mit Derivateeinsatz... 41 Ausschüttungspolitik... 41 Rücknahmeausschüttung... 42 RISIKOFAKTOREN... 43 Einführung... 43 Allgemeine Risikofaktoren... 44 Gegenseitige Haftung zwischen Klassen... 53 Besondere Risiken in Bezug auf Fonds, die die Wertentwicklung eines Basiswertes abbilden sollen... 54 Besondere Risiken bei Fonds mit Direkter Anlagepolitik... 56 Besondere Risiken bei Fonds mit Indirekter Anlagepolitik... 58 Zusätzliche Risiken in Verbindung mit bestimmten Arten von Anlagen, in die ein Fonds direkt oder indirekt über einen Basiswert anlegt... 62 Zusätzliche Risiken in Verbindung mit einer Anlage in Hedgefonds und andere Alternative Investmentfonds 66 Zusätzliche Risikofaktoren bei der Anlage in börsennotierte Anteile... 74 GESCHÄFTSFÜHRUNG DER GESELLSCHAFT... 76 Verwaltungsrat der Gesellschaft... 76 Anlageverwalter... 77 Verwahrstelle... 77 Verwaltungsstelle... 78 Interessenkonflikte... 79 Vertriebsstelle... 80 Swap-Kontrahenten... 81 Soft Commissions... 81 HANDEL MIT ANTEILEN... 83 6

ZEICHNUNG VON ANTEILEN... 83 Zeichnung von Anteilen... 83 An die Gesellschaft gerichtete Zeichnungsanträge... 83 Anti-Geldwäschebestimmungen für an die Gesellschaft gerichtete Zeichnungsanträge... 84 Zeichnungen über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem... 85 Aufschub von Zeichnungsanträgen... 86 Bearbeitung der an die Gesellschaft gerichteten Zeichnungsanträge... 86 Bearbeitung der über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem abgewickelten Zeichnungsanträge... 86 Vorschriften zum Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung sowie Folgezeichnung und zum Mindestbestand 87 Zeichnungspreis... 87 Zahlungen für Anteile... 87 Zeichnungsbeschränkungen... 87 Verwässerungsgebühr... 88 RÜCKNAHME VON ANTEILEN... 88 Verfahren bei an die Gesellschaft gerichteten Rücknahmeanträgen / Primärmarkt (für ETFs)... 88 Bearbeitung der an die Gesellschaft gerichteten Rücknahmeanträge... 88 Verfahren bei über die Vertriebsstelle, eine Untervertriebsstelle oder ein Clearingsystem abgewickelten Rücknahmeanträgen... 89 Rücknahmevolumen... 89 Rücknahmepreis... 89 Zahlung des Rücknahmeerlöses... 90 Rücknahmebeschränkungen... 90 Zwangsrücknahmen... 91 Verwässerungsgebühr... 91 VERBOT VON LATE TRADING UND MARKET TIMING... 91 DER SEKUNDÄRMARKT... 91 Intraday-Nettoinventarwert ("inav")... 93 Rechte in Bezug auf Anteile und Abwicklung... 93 ANTEILSZEICHNUNG UND -RÜCKNAHME GEGEN SACHLEISTUNGEN... 94 Anteilszeichnung und -rücknahme gegen Sachleistungen... 94 Anteilszeichnungen oder -rücknahmen mit speziellen Anforderungen... 94 Lieferausfall... 95 UMTAUSCH VON ANTEILEN... 95 Umtauschbeschränkungen... 96 BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS/BEWERTUNG VON VERMÖGENSWERTEN... 96 AUSSETZUNG DER BERECHNUNG DES NETTOINVENTARWERTS... 99 FORM DER ANTEILE, ANTEILSSCHEINE UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN... 100 GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN... 102 Allgemeines... 102 Gebühren des Verwaltungsrats... 102 Vereinbarung in Bezug auf die Plattformgebühr... 103 Anlageverwaltergebühr... 104 BESTEUERUNG... 105 Allgemeines... 105 Bestimmte Definitionen im irischen Steuerrecht... 107 Andere Rechtsordnungen... 108 ALLGEMEINE INFORMATIONEN... 111 Berichte und Abschlüsse... 111 Bestätigung des Verwaltungsrats Aufnahme der Geschäftstätigkeit... 111 Gründung und Gesellschaftskapital... 111 Satzung... 112 Rechtsstreitigkeiten und Schiedsverfahren... 116 Beteiligungen der Verwaltungsratsmitglieder... 116 Wesentliche Verträge... 116 Sonstige Bestimmungen... 118 Dokumente zur Einsichtnahme... 118 7

Auf der Webseite verfügbare Informationen... 119 ANHANG I... 120 MÄRKTE... 120 ANHANG II... 123 Unterverwahrer... 123 ANSCHRIFTEN... 142 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND...144 8

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN "Abwicklungstag" "Anlagekonto" "Anlageverwalter" ist in Bezug auf den Erhalt von Geldern für die Zeichnung von Anteilen bzw. die Anweisung von Geldern für die Rücknahme von Anteilen der im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegebene Tag. Im Falle einer Rücknahme liegt dieser Tag nicht mehr als zehn Bankgeschäftstage nach dem Ende der jeweiligen Annahmefrist bzw. (falls dieser Termin später liegt) nach dem Erhalt der ausgefüllten Rücknahmedokumente. ist (i) ein vorübergehend geführtes separates Anlagekonto oder (ii) ein separates Anlageveräußerungskonto, wie im Einzelnen in den Abschnitten "Zeichnung von Anteilen" und "Rücknahme von Anteilen" beschrieben. ist Deutsche International Corporate Services (Ireland) Limited oder ein gemäß den Vorgaben der Central Bank ordnungsgemäß bestellter Nachfolger in der Funktion des Anlageverwalters der Gesellschaft. "Anlageverwaltergebühr" ist die gemäß der Anlageverwaltungsvereinbarung an den Anlageverwalter zu entrichtende Gebühr. "Anlageverwaltungsvereinbarung" ist die Anlageverwaltungsvereinbarung vom 23. Juli 2010 zwischen der Gesellschaft und dem Anlageverwalter in der jeweils gemäß den Vorgaben der Central Bank geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung. "Annahmefrist" "Anteile" "Anteilsinhaber" ist, in Bezug auf einen Antrag auf Zeichnung, Rücknahme oder Umtausch von Anteilen eines Fonds, der im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegebene Tag und Zeitpunkt, bis zu dem ein solcher Antrag bei der im Namen der Gesellschaft handelnden Verwaltungsstelle eingegangen sein muss, damit die Zeichnung, die Rücknahme oder der Umtausch der Anteile eines Fonds an dem entsprechenden Transaktionstag von der Gesellschaft vorgenommen wird. sind die gewinnberechtigten Anteile der Gesellschaft, die Beteiligungen an einem Fonds darstellen, und soweit der Kontext dies zulässt oder erfordert jegliche Klassen gewinnberechtigter Anteile, die Beteiligungen an einem Fonds darstellen. sind die Inhaber von Anteilen, jeweils ein "Anteilsinhaber". "Derivateeinsatz" "Antragsformular" "Auflegungstermin" "Ausgabeaufschlag" "Ausländische Person" bezeichnet eine Klasse, für die die Gesellschaft Derivatetransaktionen eingeht, deren Kosten und Nutzen alleine den Anteilsinhabern dieser Klasse zufallen. ist das Antragsformular für Anteile. bezeichnet den Tag, an dem die Gesellschaft im Austausch gegen das jeweilige Zeichnungsentgelt Anteile an einem Fonds ausgibt. ist die bei Zeichnung der Anteile gegebenenfalls an die Vertriebsstelle zu zahlende Gebühr, wie im Abschnitt "Handel mit Anteilen Zeichnung von Anteilen Zeichnungspreis" erläutert und im jeweiligen Nachtrag angegeben. ist (i) eine Person, die für Steuerzwecke weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat, die der Gesellschaft die entsprechende Erklärung gemäß Schedule 2B des TCA übermittelt hat und über die der Gesellschaft keinerlei Informationen vorliegen, die vernünftigerweise darauf schließen lassen, dass die Erklärung unzutreffend ist oder zu irgendeinem Zeitpunkt unzutreffend war oder (ii) eine Person, in Bezug auf die der Gesellschaft ein schriftlicher Genehmigungsbescheid der Finanzbehörde (Revenue Commissioners) vorliegt, der besagt, dass das Erfordernis der 9

"Autorisierter Teilnehmer" "Bankgeschäftstag" Übermittlung einer solchen Erklärung in Bezug auf diese Person oder die Klasse von Anteilsinhabern, der diese Person angehört, als erfüllt gilt, wobei diese Genehmigung nicht widerrufen wurde und alle Bedingungen, an die diese Genehmigung geknüpft ist, erfüllt sind. bezeichnet einen von der Gesellschaft zur direkten Zeichnung und/oder Rückgabe von Anteilen eines Fonds gegenüber der Gesellschaft autorisierten institutionellen Anleger, Market Maker oder Broker. ist ein Tag (außer ein Samstag oder Sonntag), an dem in Dublin die Geschäftsbanken geöffnet sind und Zahlungen abwickeln. "Barkomponente" bezeichnet die im Verzeichnis der Portfolioanlagen ausgewiesene Barkomponente. Die Barkomponente besteht aus drei Elementen: (i) die den Anteilsinhabern des jeweiligen Fonds zuzurechnenden aufgelaufenen Ausschüttungen (im Allgemeinen vereinnahmte Dividenden und Zinserträge abzüglich der seit der vorhergehenden Ausschüttung angefallenen Gebühren und Aufwendungen), (ii) Barbeträgen, die sich aus der Abrundung der Anzahl zu liefernder Anteile, vom jeweiligen Fonds in bar gehaltenen Kapitalbeträgen sowie Differenzbeträgen zwischen den Gewichtungen im Verzeichnis der Portfolioanlagen und den Gewichtungen des jeweiligen Fonds ergeben und (iii) gegebenenfalls zahlbaren Primärmarkt-Transaktionskosten. "Basiswährung" "Basiswert" "Basiswertpapiere" "Basiswert-Sponsor" "Berichtszeitraum" "Bewertungszeitpunkt" "Central Bank" "CHF" "Clearingsystem" "Clearstream Luxemburg" "Companies Act" ist in Bezug auf einen Fonds die im Nachtrag für den jeweiligen Fonds als solche festgelegte Währung. ist in Bezug auf einen Fonds, der die Wertentwicklung eines oder mehrerer Basiswerte abbildet, der Vermögenswert bzw. die Vermögenswerte, dessen bzw. deren Wertentwicklung der jeweilige Fonds abbilden soll, wobei es sich in der Regel um einen oder mehrere Indizes bzw. einen Basket bestehend aus Wertpapieren handelt. sind in Bezug auf jeden Basiswert die den Basiswert bildenden übertragbaren Wertpapiere und/oder liquiden finanziellen Vermögenswerte. ist die Deutsche Bank AG oder ein Rechtsnachfolger in der Funktion als Sponsor eines Basiswertes, sofern im Nachtrag nicht anders definiert. ist der am 31. Dezember jeden Jahres endende Zeitraum. ist der Zeitpunkt an einem Geschäftstag, zu dem, der Nettoinventarwert eines Fonds und der Nettoinventarwert je Anteil berechnet werden, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben, wobei es jeden Monat mindestens zwei Bewertungszeitpunkte gibt. ist die Central Bank of Ireland oder eine Nachfolge-Aufsichtsbehörde, die für die Genehmigung der und die Aufsicht über die Gesellschaft zuständig ist. bezeichnet das gesetzliche Zahlungsmittel der Schweiz. ist Clearstream Frankfurt, CREST, SIS, Clearstream Luxemburg, Euroclear oder ein sonstiges vom Verwaltungsrat anerkanntes Clearingsystem. ist Clearstream Banking, Société Anonyme. bezeichnet den irischen Companies Act von 2014 (in der jeweils geänderten, konsolidierten oder ergänzten Fassung) einschließlich aller im Rahmen des Companies Act erlassenen Rechtsvorschriften, sofern sich diese auf offene Investmentgesellschaften mit variablem Kapital beziehen. "Derivategeschäft" ist jedes Derivategeschäft, das die Gesellschaft auf Anraten des Anlageverwalters mit einem Genehmigten Kontrahenten in Bezug auf einen Fonds abschließt, wie in dem jeweiligen Nachtrag ausführlicher beschrieben. 10

"Deutsche Bank AG" ist die Deutsche Bank AG, Niederlassung London oder ein Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigter. "Direkte Anlagepolitik" hat die in nachstehendem Abschnitt "Anlageziele und Anlagepolitik" angegebene Bedeutung. "Erstangebotszeitraum" ist der Zeitraum, in dem die Anteile eines Fonds erstmals zum Erstausgabepreis angeboten werden, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben. "Erstausgabepreis" ist der Preis (ohne Ausgabeaufschlag) je Anteil, zu dem die Anteile eines Fonds während des Erstangebotszeitraums erstmals angeboten werden, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben. "Erstausgabetag" "ETF" "EU-Mitgliedstaaten" "Euro" oder " " "Euroclear" "EWR-Mitgliedstaaten" ist der Erstausgabetag für die Anteile eines Fonds, wie im jeweiligen Nachtrag angegeben. ist ein Exchange Traded Fund der Gesellschaft. sind die derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union; aktuell sind dies: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern. bezeichnet das gesetzliche Zahlungsmittel der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion. ist Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiber des Euroclear-Systems. sind die derzeitigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums; aktuell sind dies: die EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen. "FCA" bezeichnet die britische Finanzaufsichtsbehörde (UK Financial Conduct Authority) bzw. deren Nachfolgeorganisation. "FDI" "Finanzindex" "Fonds" "Fondsanlagen" sind gemäß den Vorschriften zugelassene derivative Finanzinstrumente (financial derivative instruments) (einschließlich OTC-Derivaten). ist ein Index, der die in den OGAW-Vorschriften angegebenen Kriterien erfüllt und von der Central Bank anerkannt ist. ist ein Portfolio von Vermögenswerten, das gemäß dem Anlageziel und der Anlagepolitik wie im jeweiligen Nachtrag dargelegt angelegt wird und von dem alle im Zusammenhang mit dem Portfolio anfallenden Verbindlichkeiten und Ausgaben in Abzug gebracht bzw. dem alle im Zusammenhang damit erzielten Einnahmen zugerechnet werden, und der Begriff "Fonds" im Plural bezeichnet je nach Kontext alle Fonds oder einen Teil derselben oder andere Portfolios, die gegebenenfalls von der Gesellschaft mit vorheriger Genehmigung der Central Bank aufgelegt werden. sind die Schuldtitel und/oder Derivategeschäfte und/oder Sicherheiten und/oder Sonstigen Finanzinstrumente, in die ein Fonds investiert, wie im jeweiligen Nachtrag näher erläutert. "Geldmarktinstrumente" hat die in den OGAW-Vorschriften angegebene Bedeutung. "Genehmigter Kontrahent" ist die Deutsche Bank AG oder ein vom Anlageverwalter gegebenenfalls gemäß Beschreibung im jeweiligen Nachtrag ausgewählter anderer Rechtsträger (bei dem es sich um ein Verbundenes Unternehmen der Deutsche Bank AG handeln kann), wobei der jeweilige Rechtsträger in Bezug auf OTC-Derivate grundsätzlich einer der gemäß den OGAW-Vorschriften zulässigen Kategorien angehören muss. 11

"Gesamtnachtrag" "Geschäftstag" "Gesellschaft" "In Irland Steuerpflichtige Person" ist ein Nachtrag zum Prospekt, der im Namen der Gesellschaft herausgegeben wird und in dem die bestehenden Teilfonds der Gesellschaft aufgeführt sind. ist in Bezug auf einen Fonds jeder im Nachtrag für den jeweiligen Fonds als solcher festgelegte Tag. ist Concept Fund Solutions plc. ist eine Person, die in keine der folgenden Kategorien fällt: (i) Ausländische Personen; (ii) Intermediäre (einschließlich Nominees), die für Ausländische Personen handeln; (iii) die Verwaltungsstelle, sofern die Verwaltungsstelle eine steuerbegünstigte Verwaltungsgesellschaft (qualifying management company) im Sinne von Section 739B des TCA ist; (iv) besondere Gesellschaften (specified companies) im Sinne von Section 734 des TCA; (v) Anlageorganismen (investment undertakings) im Sinne von Section 739B des TCA (vi) (vii) (viii) (ix) (x) (xi) (xii) (xiii) (xiv) (xv) (xvi) (xvii) (xviii) Investment Limited Partnerships im Sinne von Section 739J des TCA; steuerlich begünstigte Pensionsfonds (exempt approved schemes), Altersvorsorgepläne (retirement annuity contracts) oder Trusts (trust schemes), auf die Section 774, 784 oder 785 des TCA Anwendung finden; im Lebensversicherungsgeschäft tätige Gesellschaften im Sinne von Section 706 des TCA; spezielle Anlagemodelle (special investment schemes) im Sinne von Section 737 des TCA; offene Investmentfonds (unit trusts), auf die Section 731(5)(a) des TCA Anwendung findet; gemeinnützige Organisationen, die gemäß Section 207(1)(b) des TCA von der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer befreit sind; Personen, die gemäß Section 784A(2) des TCA bzw. Section 787I des TCA bzw. Section 848E des TCA von der Einkommen- und Kapitalertragssteuer befreit sind, wobei die gehaltenen Anteile Vermögenswerte eines anerkannten Pensionsfonds (retirement fund), eines anerkannten Mindestpensionsfonds (minimum retirement fund), eines speziellen Prämiensparplans (special savings incentive account) oder eines persönlichen Altersvorsorge-Sparplans (personal retirement savings account) sind (wie in Section 787A des TCA definiert); der irische Courts Service; Genossenschaftsbanken (credit unions); der Körperschaftsteuer gemäß Section 739G(2) des TCA unterliegende Unternehmen, jedoch nur, sofern es sich bei dem Fonds um einen Geldmarktfonds handelt; der Körperschaftsteuer gemäß Section 110(2) des TCA unterliegende Unternehmen; die National Asset Management Agency; die National Treasury Management Agency oder ein Instrument für Fondsanlagen (Fund investment vehicle) im Sinne von Section 739D(6)(kb) TCA (xix) die National Pensions Reserve Fund Commission oder eine Anlagestruktur der Commission (im Sinne der Bedeutung in Section 2 des National Pensions Reserve Fund Act 2000 in der jeweils geltenden Fassung); (xx) (xxi) der Staat, handelnd durch die National Pensions Reserve Fund Commission oder eine Anlagestruktur der Commission im Sinne der Bedeutung in Section 2 des National Pensions Reserve Fund Act 2000 (in der jeweils geltenden Fassung); jede andere vom Verwaltungsrat zugelassene Person, vorausgesetzt, der Besitz von Anteilen durch eine solche Person führt nicht zu einer potenziellen Steuerpflicht der Gesellschaft im Zusammenhang mit 12

diesem Anteilsinhaber gemäß Part 27 Chapter 1A des TCA; wobei die vorstehenden Ausnahmen nur gelten, wenn der Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt jeweils die entsprechende Erklärung gemäß Schedule 2B des TCA oder eine sonstige Erklärung sowie sonstige den jeweiligen Status belegende Informationen vorliegen. "Index" "Indirekte Anlagepolitik" "Investierte Anlagen" "JPY" und "Yen" "Klasse" bzw. "Klassen" "Kontoinhaber" "Letzter Rückkauftag" "Market Maker" "Märkte" ist der im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegebene Index. hat die in nachstehendem Abschnitt "Anlageziele und Anlagepolitik" angegebene Bedeutung. bezeichnet bestimmte Vermögenswerte, in die ein Fonds mit Indirekter Anlagepolitik anlegt, wie im Einzelnen im jeweiligen Nachtrag beschrieben. bezeichnet das gesetzliche Zahlungsmittel von Japan. bezeichnet die Klasse bzw. Klassen von Anteilen eines Fonds, die bestimmte Merkmale im Hinblick auf ihre Ausgabeaufschläge, Umtausch- bzw. Rücknahmegebühren, Mindestanlagebeträge, Ausschüttungspolitik, von den Anlegern zu erfüllende Voraussetzungen oder sonstige Aspekte aufweisen. Die für die jeweiligen Klassen geltenden Einzelheiten werden im jeweiligen Nachtrag beschrieben. ist jeder Anleger, der für die Zwecke einer Anlage in die Anteile ein Konto bei einem Clearingsystem führt. ist, in Bezug auf einen Fonds, das in dem entsprechenden Nachtrag angegebene Datum, an dem die ausstehenden Anteile zurückgekauft werden und der Fonds geschlossen wird, wie ausführlicher im Abschnitt "Handel mit Anteilen Rücknahme von Anteilen" beschrieben. Sofern im entsprechenden Nachtrag kein Letzter Rückkauftag angegeben ist, hat der betreffende Fonds keinen Letzten Rückkauftag. ist die Deutsche Bank AG, handelnd durch ihre Niederlassung London, ein Autorisierter Teilnehmer, oder ein Finanzinstitut, das Mitglied einer maßgeblichen Börse ist, an der die Gesellschaft notiert ist, und das eine Market Making- Vereinbarung mit der Gesellschaft abgeschlossen hat oder als Market Maker an der maßgeblichen Börse registriert ist. sind die in Anhang I aufgeführten Wertpapierbörsen und geregelten Märkte. "Maßgebliche Institute" sind Kreditinstitute, die in einem EWR-Mitgliedstaat bzw. in einem Unterzeichnerstaat (der kein EWR-Mitgliedstaat ist) der Baseler Eigenkapitalvereinbarung vom Juli 1988 zugelassen sind. "Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung" "Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnung" ist der etwaige anfängliche Mindestbarbetrag bzw. die etwaige Mindestanzahl von Anteilen, wie jeweils vom Verwaltungsrat festgelegt, der bzw. die von jedem Anteilsinhaber als Erstanlage in Anteile jeder Klasse eines Fonds entweder während des Erstangebotszeitraums oder an einem darauffolgenden Transaktionstag angelegt werden muss, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben. Sofern im entsprechenden Nachtrag nicht anders festgelegt, beträgt der Mindestanlagebetrag bei Erstzeichnung 1 Anteil. ist der etwaige Mindestbarbetrag bzw. die etwaige Mindestanzahl von Anteilen, wie 13

jeweils vom Verwaltungsrat festgelegt, der bzw. die von jedem Anteilsinhaber (nach Anlage des Mindestanlagebetrags bei Erstzeichnung) in einen Fonds angelegt werden muss, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben. Sofern im jeweiligen Nachtrag nicht anders festgelegt, beträgt der Mindestanlagebetrag bei Folgezeichnung 1 Anteil. "Mindestbestand" "Mindestfondsvolumen" ist die etwaige Mindestanzahl bzw. der etwaige Mindestwert von Anteilen einer Klasse, die bzw. der stets in einer den Mindestrücknahmebetrag übersteigenden Höhe von einem Anteilsinhaber gehalten werden muss, wie im Nachtrag für die jeweilige Anteilsklasse eines Fonds angegeben. ist der gegebenenfalls vom Verwaltungsrat festgelegte Betrag für einen Fonds, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben. "Mindestrücknahmebetrag" ist die etwaige Mindestanzahl bzw. der etwaige Mindestwert von Anteilen einer Klasse, die bzw. der von der Gesellschaft jederzeit zurückgenommen werden kann, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben. Sofern im entsprechenden Nachtrag nicht anders festgelegt, beträgt der Mindestrücknahmebetrag 1 Anteil. "Monat" "Moody's" "Nachtrag" "Nahestehende Person" ist ein Kalendermonat. bezeichnet Moody s Investors Service. bezeichnet jeden Nachtrag zum Prospekt, der im Namen der Gesellschaft in Bezug auf einen Fonds jeweils herausgegeben wird, einschließlich des Gesamtnachtrags. bezeichnet in Bezug auf ein Verwaltungsratsmitglied: (a) den Ehepartner des Verwaltungsratsmitglieds; (b) unterhaltsberechtigte Kinder des Verwaltungsratsmitglieds; (c) andere Verwandte des Verwaltungsratsmitglieds, die zum Zeitpunkt der betreffenden Transaktion seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben wie das Verwaltungsratsmitglied; (d) jede Person, "NAV- Veröffentlichungstag" (i) deren Führungsaufgaben durch eine andere Person wahrgenommen werden; (ii) die Führungsaufgaben im Unternehmen des Emittenten wahrnimmt; (iii) die zu den in Abschnitt (a), (b) oder (c) dieser Definition genannten Personen zählt; (iv) die direkt oder indirekt von einer der in Unterabschnitt (i) in Abschnitt (d) dieser Definition genannten Personen kontrolliert wird; (v) die zugunsten einer in Unterabschnitt (i) in Abschnitt (d) dieser Definition genannten Personen gegründet wurde; oder (vi) deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer in Unterabschnitt (i) in Abschnitt (d) dieser Definition genannten Personen entsprechen. ist der Tag, an dem der Nettoinventarwert (NAV) in Bezug auf einen bestimmten Transaktionstag veröffentlicht wird. "Nettoinventarwert" ist, in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Fonds, eine Klasse oder die Beteiligungen an einem Fonds darstellenden Anteile, der gemäß den im nachstehenden Abschnitt "Berechnung des Nettoinventarwerts/Bewertung von Vermögenswerten" angegebenen Regeln als der Nettoinventarwert des Fonds, der Nettoinventarwert je Klasse oder der Nettoinventarwert je Anteil festgelegte Betrag. 14

"OECD-Mitgliedstaaten" sind die jeweiligen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. "OGA" "OGAW" ist ein offener Organismus für gemeinsame Anlagen im Sinne von Ziffer 3(2) der Vorschriften, der nicht mehr als 10 % seines Vermögens in einen anderen Organismus für gemeinsame Anlagen investieren darf. ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere, der gemäß den Vorschriften oder durch eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß den Richtlinien des Rates 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend OGAW, einschließlich der entsprechenden Durchführungsmaßnahmen in den Richtlinien 2010/43/EU und 2010/44/EU in der jeweils geänderten, ergänzten, konsolidierten oder anderweitig modifizierten Fassung zugelassen wurde: (a) dessen ausschließlicher Zweck darin besteht, am Markt beschafftes Kapital nach dem Prinzip der Risikostreuung in gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere und/oder sonstige Finanzinstrumente zu investieren, und (b) dessen Anteile auf Antrag der Anteilsinhaber direkt oder indirekt aus dem Vermögen dieses Organismus zurückgenommen oder getilgt werden. "OGAW- Vorschriften" "OTC-Derivat" "Pauschalgebühr" bezeichnet die Central Bank (Supervision and Enforcement) Act 2013 (Section 48(1)) (Undertaking for Collective Investment in Transferable Securities) Regulation 2015 in der jeweils geltenden Fassung sowie darauf bezogene, von der Central Bank herausgegebene Leitlinien in ihrer jeweils geänderten, ergänzten, konsolidierten oder anderweitig modifizierten Form. ist ein am Over-the-Counter-Markt (außerbörslich) gehandeltes FDI. ist eine Gebühr, die sich aus der Plattformgebühr und der Anlageverwaltergebühr zusammensetzt, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben. "Transaktionskosten" bezeichnet im Zusammenhang mit Zeichnungen oder Rücknahmen am Primärmarkt Kosten, die Autorisierte Teilnehmer gegebenenfalls zu zahlen haben, u. a. sämtliche oder einen Teil der Transaktionskosten, sämtliche Stempelsteuern und sonstigen Abgaben, Steuern, staatlichen Gebühren, Courtagen, Bankgebühren, Devisen-Spreads, Zinsen, Verwahrungskosten (in Bezug auf Verkäufe und Käufe), Übertragungs- und Registrierungsgebühren sowie sonstige Abgaben und Gebühren, unabhängig davon, ob in Verbindung mit dem ursprünglichen Erwerb oder der Erhöhung der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds, der Auflegung, der Ausgabe, dem Verkauf, dem Umtausch oder der Rücknahme von Anteilen oder in Bezug auf den Verkauf oder Erwerb oder anderweitig anfallend, die u. U. in Bezug auf die Transaktion oder Handelsaktivität, für die diese Gebühren und Abgaben zu zahlen sind, vor ihr, in Verbindung mit ihr oder aus ihrem Anlass fällig wurden oder werden. Zur Klarstellung: Dazu gehören bei der Berechnung von Zeichnungs- und Rücknahmepreisen jegliche Rückstellungen für Spreads (zur Berücksichtigung der Differenz zwischen dem Preis, zu dem Vermögenswerte zu Zwecken der Berechnung des Nettoinventarwerts bewertet wurden, und dem geschätzten Preis, zu dem diese Vermögenswerte im Rahmen einer Zeichnung gekauft und im Rahmen einer Rücknahme verkauft werden sollten); nicht dazu gehören jedoch Provisionen, die an mit dem Verkauf oder Erwerb von Anteilen befasste Stellen zu zahlen sind oder Provisionen, Steuern, Abgaben oder Kosten, die u. U. bei der Bestimmung des Nettoinventarwerts der Anteile des jeweiligen Fonds berücksichtigt wurden. "Rücknahmeaus- 15

schüttung" "Rücknahmeerlös" bezeichnet eine Ausschüttung in Bezug auf Anteile, die Gegenstand einer Rücknahme gegen Sachleistungen sind. ist der Rücknahmepreis abzüglich der Rücknahmegebühr für diese Rücknahme und sonstiger Abgaben, Kosten, Aufwendungen oder Steuern, wie im Abschnitt "Handel mit Anteilen Rücknahme von Anteilen" beschrieben. "Rücknahmegebühr" ist die Gebühr, die gegebenenfalls aus dem Rücknahmepreis zu zahlen ist und auf Anteile erhoben werden kann, wie im Abschnitt "Handel mit Anteilen Rücknahme von Anteilen" und im entsprechenden Nachtrag beschrieben. "Rücknahmepreis" "Satzung" "Schuldtitel" "SEK" "Sicherheiten" ist der Preis, zu dem Anteile zurückgenommen werden (vor Abzug etwaiger Rücknahmegebühren oder sonstiger Kosten, Aufwendungen oder Steuern), wie im Abschnitt "Handel mit Anteilen Rücknahme von Anteilen" beschrieben. bezeichnet die Satzung der Gesellschaft in der jeweils gemäß den Vorgaben der Central Bank geänderten Fassung. sind die von Genehmigten Kontrahenten ausgegebene und durch die Gesellschaft auf Anraten des Anlageverwalters in Bezug auf einen Fonds erworbenen Schuldtitel, wie in dem jeweiligen Nachtrag ausführlicher beschrieben. bezeichnet das gesetzliche Zahlungsmittel von Schweden. hat die im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegebene Bedeutung. "Sonstige Finanzinstrumente" sind von einem Genehmigten Kontrahenten ausgegebene Finanzinstrumente oder Wertpapiere bzw. bei einem Genehmigten Kontrahenten getätigte Einlagen (mit Ausnahme von Schuldtiteln oder Derivategeschäften), die der Anlageverwalter von Zeit zu Zeit empfehlen und als Anlage für die Gesellschaft in Bezug auf einen Fonds auswählen kann. "Standard & Poor s" ist Standard & Poor s Corporation. " ", "Sterling" und "Pfund" ist das gesetzliche Zahlungsmittel des Vereinigten Königreichs. "Swap-Kontrahent" bezeichnet, sofern im jeweiligen Nachtrag nicht anders festgelegt, einen oder mehrere Rechtsträger, mit dem/denen die Gesellschaft OTC-Swap-Transaktionen in Bezug auf einen oder mehrere Fonds abschließt, wie nachstehend unter "Swap- Kontrahenten" beschrieben. "TCA" "Transaktionskosten" "Transaktionstag" "Übertragbare Wertpapiere" bezeichnet den irischen Taxes Consolidation Act von 1997 in der jeweils geltenden Fassung. bezeichnet die Kosten und Aufwendungen für (i) den Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Finanzinstrumenten für das bzw. aus dem Portfolio, (ii) Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten, (iii) den Einsatz von Techniken für ein effizientes Portfoliomanagement und (iv) die Bestellung von Sicherungsrechten, einschließlich Maklergebühren und provisionen, Zinsen oder Steuerverbindlichkeiten in Bezug auf diese Transaktionen, wie gegebenenfalls im jeweiligen Nachtrag ausführlicher beschrieben. ist, in Bezug auf jeden Fonds, jeder Geschäftstag, an dem die Gesellschaft wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben Zeichnungen für die entsprechenden Anteile entgegen nehmen kann, sowie die entsprechenden Anteile zurücknehmen und umtauschen kann, wobei jeder Monat mindestens zwei Transaktionstage haben muss. hat die in den OGAW-Vorschriften angegebene Bedeutung. 16

"Umtauschgebühr" ist die gegebenenfalls bei Umtausch von Anteilen zu zahlende Gebühr, wie im Nachtrag für den jeweiligen Fonds angegeben. "Untervertriebsstelle" ist jede Untervertriebsstelle, die von der Vertriebsstelle gemäß den Vorgaben der Central Bank als Untervertriebsstelle für die Gesellschaft bestellt wurde. "US-Dollar", "Dollar" und "$" bezeichnet das gesetzliche Zahlungsmittel der Vereinigten Staaten. "US-Person" ist, sofern vom Verwaltungsrat nicht anders festgelegt, (i) eine in den Vereinigten Staaten ansässige natürliche Person, (ii) eine Kapital- oder Personengesellschaft oder ein sonstiger Rechtsträger, abgesehen von zum Zweck der Erzielung hauptsächlich passiver Einkünfte existierenden Rechtsträgern, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten errichtet sind und deren Hauptgeschäftssitz sich in den Vereinigten Staaten befindet, (iii) Nachlässe oder Treuhandvermögen, deren Erträge unabhängig von ihrer Quelle der US-Ertragsbesteuerung unterliegen, (iv) Pensionspläne für Arbeitnehmer, leitende Angestellte oder Direktoren eines Rechtsträgers, der in den Vereinigten Staaten errichtet ist und dort seinen Hauptgeschäftssitz hat, (v) ein Rechtsträger, der hauptsächlich zum Zweck der Erzielung passiver Einkünfte errichtet wurde, wie z. B. ein Pool, eine Investmentgesellschaft oder ein vergleichbarer Rechtsträger, vorausgesetzt, insgesamt mindestens 10 % der Anteile an diesem Rechtsträger werden von Personen gehalten, die als US-Personen oder anderweitig als Qualified Eligible Persons gelten, und vorausgesetzt der Rechtsträger wurde im Wesentlichen zum Zwecke der Anlage durch diese Personen in einen Warenpool errichtet, dessen Betreiber von bestimmten Auflagen gemäß Part 4 der Vorschriften der US Commodity Futures Trading Commission aufgrund der Tatsache befreit ist, dass die beteiligten Personen nicht als US-Personen gelten oder (vi) jede sonstige "US- Person" im Sinne der Definition in Regulation S des US-amerikanischen Securities Act von 1933 in der jeweils geltenden Fassung oder in auf Grundlage des USamerikanischen Commodity Exchange Act von 1922 erlassenen sonstigen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. "Verbundene Person" sind die in nachstehendem Abschnitt "Risikofaktoren Potenzielle Interessenkonflikte" als solche definierten Personen. "Verbundenes Unternehmen" ist eine Rechtspersönlichkeit, die in Bezug auf die betreffende Rechtspersönlichkeit (i) eine Holdinggesellschaft, (ii) eine Tochtergesellschaft einer solchen Holdinggesellschaft oder (iii) eine Tochtergesellschaft ist oder (iv) der direkten oder indirekten Kontrolle der betreffenden Rechtspersönlichkeit untersteht. "Vereinigte Staaten" und"usa" "Vereinigtes Königreich" und "UK" sind die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Bundesstaaten, des District of Columbia und des Commonwealth of Puerto Rico) sowie ihre Territorien, Besitzungen und sonstigen ihrer Rechtsordnung unterstehenden Gebiete. ist das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland. "Vertriebsstelle" "Vertriebsvereinbarung" ist die Deutsche Bank AG oder ein gemäß den Vorgaben der Central Bank ordnungsgemäß bestellter Nachfolger in der Funktion der Vertriebsstelle der Gesellschaft. ist die Vertriebsvereinbarung vom 23. Juli 2010 zwischen der Gesellschaft, dem Anlageverwalter und der Vertriebsstelle in ihrer jeweils geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung. 17

"Verwahrstelle" "Verwahrstellenvereinbarung" ist State Street Custodial Services (Ireland) Limited oder ein mit vorheriger Genehmigung der Central Bank ordnungsgemäß als Verwahrstelle der Gesellschaft bestellter Nachfolger. ist die Verwahrstellenvereinbarung vom 29. September 2016 zwischen der Gesellschaft und der Verwahrstelle in der jeweils gemäß den Vorgaben der Central Bank geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung. "Verwaltungsrat" sind die Verwaltungsratsmitglieder der Gesellschaft, einzeln jeweils ein "Verwaltungsratsmitglied". "Verwaltungsstelle" ist State Street Fund Services (Ireland) Limited oder ein gemäß den Vorgaben der Central Bank ordnungsgemäß bestellter Nachfolger in der Funktion der Verwaltungsstelle der Gesellschaft. "Verwaltungsstellenvereinbarung" ist die Verwaltungsstellenvereinbarung vom 15. Dezember 2004 zwischen der Gesellschaft und der Verwaltungsstelle in der jeweils gemäß den Vorgaben der Central Bank geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung. "Verwässerungsgebühr" "Verzeichnis der Portfolioanlagen" (Portfolio CompositionFile) "Vorschriften" "Zeichnungspreis" ist eine Gebühr für Marktspreads (die Differenz zwischen den Kursen, zu denen Vermögenswerte bewertet und/oder gekauft oder verkauft werden), Abgaben, Gebühren und sonstige Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Veräußerung von Fondsanlagen bei Eingang umfangreicher Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge (wie nach Ermessen des Verwaltungsrats bestimmt) zur Bearbeitung. Hierzu zählen auch Zeichnungen und/oder Rücknahmen, die infolge eines Antrags auf Umschichtung von einem Fonds in einen anderen vorgenommen werden. bezeichnet das Verzeichnis, in dem die Anlagen und/oder die Barkomponente aufgeführt sind, die (a) von einem Autorisierten Teilnehmer bei Zeichnung oder (b) von der Gesellschaft bei Rücknahmen zu übertragen sind. sind die durch die European Union (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations 2016 (Statutory Instrument No. 143 of 2016) geänderten European Communities (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities) Regulations, 2011 (Statutory Instrument No. 352 of 2011) in ihrer jeweils geänderten, ergänzten, konsolidierten oder anderweitig modifizierten Fassung, einschließlich jeder gegebenenfalls von der Central Bank gemäß dieser Verordnung festgelegten Bedingung. ist der Preis, zu dem Anteile gezeichnet werden (vor Hinzurechnung eines Ausgabeaufschlags oder sonstiger Kosten, Aufwendungen oder Steuern), wie im Abschnitt "Handel mit Anteilen Zeichnung von Anteilen (Primärmarkt) Zeichnungspreis" beschrieben. 18