Gesellschaftsvertrag der Touristik Service Waldeck-Ederbergland GmbH

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Transkript:

Gesellschaftsvertrag der Touristik Service Waldeck-Ederbergland GmbH 995 Präambel: Der Landkreis Waldeck-Frankenberg gründet nachfolgende GmbH zur Förderung des Tourismus im Landkreis in seiner vielfältigen Ausgestaltung. Ziel ist es, die Städte und Gemeinden sowie die Touristikzentrale Waldeck-Ederbergland e.v. bzw. eine Nachfolgevereinigung auf der Gesellschaftsebene und in den Organen zu beteiligen. 1 Name Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie führt die Bezeichnung Touristik Service Waldeck-Ederbergland GmbH ". 2 Sitz Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Korbach. 3 Gegenstand (1) Gegenstand der Gesellschaft ist es, den Fremdenverkehr im Landkreis Waldeck-Frankenberg zu fördern und zu koordinieren, insbesondere die Organisation und Ausführung von Aufgaben des Marketings, des Vertriebes, der Werbung und der Beratung im Bereich des Fremdenverkehrs sicherzustellen. (2) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte und Maßnahmen betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie ist berechtigt, Betriebe und Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen und sich an solchen zu beteiligen, wenn dies dem Zweck der Gesellschaft dient. (3) Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere auch Geschäftsbesorgungsverträge mit anderen Gesellschaften, Vereinen oder Verbänden zu schließen. 4 Stammkapital - Veräußerungsrecht des Landkreises (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.000,00 -in Worten: EURO Fünfzigtausend- (2) Der Gesellschafter, der Landkreis Waldeck-Frankenberg, übernimmt die Einlage auf das Stammkapital in vollem Umfang. (3) Der Landkreis Waldeck-Frankenberg ist berechtigt, Teile seines Geschäftsanteils an Städte und Gemeinden des Landkreises sowie an die Touristikzentrale Waldeck-Ederbergland e.v. oder eine Nachfolgevereinigung zu veräußern. Der Anteil des Landkreises Waldeck- Frankenberg am Stammkapital beträgt jedoch mindestens 51 % desselben. (4) Die Stammeinlage ist in bar und sofort in voller Höhe zu erbringen. 5 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. 7 Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, soweit gesetzlich erforderlich, im Bundesanzeiger. 1

8 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind 1.) Geschäftsführung 2.) Aufsichtsrat 3.) Gesellschafterversammlung. 9 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. (3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (4) Jedem Geschäftsführer kann Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden. (5) Jedem Geschäftsführer kann die Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden, so dass er die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich selbst oder mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten kann. (6) Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich aus dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates, der Geschäftsordnung sowie den den Geschäftsführern vom Aufsichtsrat erteilten Weisungen. (7) Die Geschäftsführer werden durch den Aufsichtsrat bestellt, angestellt, abberufen und entlassen. Bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen von Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsratsvorsitzenden vertreten. Bestellt der Aufsichtsrat mehrere Geschäftsführer, so geben sich diese eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. (8) Abweichend von vorstehender Geschäftsführerbestellung gem. 9 Ziffer 7 gilt: Der erste Geschäftsführer der Gesellschaft wird bei Gründung der Gesellschaft nicht vom Aufsichtsrat sondern von der Gesellschafterversammlung bestellt. 10 Aufsichtsrat Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. 11 Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern: a) dem Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg kraft Amtes; b) weiteren drei Aufsichtsratsmitgliedern, die vom Kreisausschuss des Landkreises Waldeck-Frankenberg entsandt werden ( 125 HGO); c) weiteren zwei Aufsichtsratsmitgliedern, Vertretern der Städte und Gemeinden d) einem weiteren Aufsichtsratsmitglied, einem Vorstandsmitglied der Touristikzentrale Waldeck-Ederbergland e.v. bzw. einer Nachfolgevereinigung (2) Die Aufsichtsratsmitglieder werden, soweit sie nicht vom Landkreis entsandt werden, durch Gesellschafterbeschluss bestellt. (3) Solange Städte und Gemeinden sowie die Touristikzentrale Waldeck- Ederbergland e.v. bzw. eine Nachfolgevereinigung nicht Gesellschafter der GmbH sind, werden deren Aufsichtsratsposten gemäß Ziffer 1 c) und d) dieser Satzung von Ersatzmitgliedern besetzt, die durch Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. (4) Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt, wenn sämtliche Mitglieder entsandt/gewählt sind. Sie endet mit Ablauf der jeweiligen kommunalen Wahlperiode des Kreistages des Landkreises Waldeck- Frankenberg. Der alte Aufsichtsrat führt 2

seine Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Aufsichtsrates weiter. Das Amt des Ersatzmitgliedes erlischt spätestens, wenn durch Gesellschafterbeschluss das reguläre Aufsichtsratsmitglied bestellt worden ist, im übrigen mit Ablauf der Amtszeit des verwaisten Aufsichtsratspostens. (5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihre Ämter durch schriftliche Erklärungen gegenüber der Gesellschaft niederlegen. (6) Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so wird der Aufsichtsrat nach den für die Bestellung des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes maßgeblichen Vorschriften ergänzt. Das neue Mitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit an die Stelle der oder des Ausgeschiedenen. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine pauschalisierte Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Gesellschafterversammlung festsetzt. 12 Innere Ordnung des Aufsichtsrates, Sitzungen, Beschlussfassung (1) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Landrat des Landkreises Waldeck- Frankenberg kraft Amtes. Er kann sich durch ein von ihm zu bestimmendes Mitglied vertreten lassen ( 125 HGO). (2) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden, falls dieser an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, die seines Vertreters ausschlaggebend. 3 (3) Über Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. In Niederschriften der Sitzungen sind Ort, Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlung und die Beschlüsse des Aufsichtsrates anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrates ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. (4) Die Durchführung von Aufsichtsratsbeschlüssen und die Vertretung des Aufsichtsrates gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten, Behörden sowie gegenüber der Gesellschaft obliegt dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates. (5) Der Aufsichtsrat wird von dem Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch einmal pro Quartal oder, wenn es von der Geschäftsführung oder von mind. drei Aufsichtsratsmitgliedern beantragt wird. (6) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. In dringenden Fällen kann eine andere Form der Einberufung und eine kürzere Frist gewählt werden. (7) Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, wenn dieser im Einzelfall nichts anderes bestimmt. (8) Die Vorbereitung und Leitung der Sitzung des Aufsichtsrates obliegt dem Vorsitzenden. Dieser bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Reihenfolge der Art und Abstimmung. 13 Aufgaben des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Er bereitet die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vor. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Aufsichtsrat beschließt über: Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Angestelltenverträge der Geschäftsführer

Bestellung und Abberufung von Prokuristen auf Vorschlag der Geschäftsführung Bestellung des Abschlussprüfers (3) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen: Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen, soweit nicht die Gesellschafterversammlung zuständig ist; Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellungen sonstiger Sicherheiten der Erwerb, dingliche Belastungen und Veräußerungen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Abschluss, Änderung und Aufhebung von Betriebsführungs-, Betriebspacht und anderen Betriebsüberlassungsverträgen; Abschluss und Änderung und Aufhebung von Verträgen mit Gesellschaftern und mitverbundenen Unternehmen bzw. deren Gesellschaftern Schenkungen und Verzichte. (4) Der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates bedürfen: die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; (5) Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss bestimmen, dass Rechtsgeschäfte und Maßnahmen einer bestimmten Art oder bis zu einer gewissen Wertgrenze von dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrates befreit werden. Er kann weiterhin beschließen, dass weitere Arten von Geschäften oder einzelne Gegenstände nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. (6) Die Zustimmung des Aufsichtsrates nach 13 Absatz 3) kann in Fällen, in denen unverzügliches Handeln im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint, eine 4 Beschlussfassung des Aufsichtsrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, durch vorherige Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ersetzt werden. Die Gründe für die Notwendigkeit der Eilentscheidung, die Art der Erledigung sind dem Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung mitzuteilen. 14 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Jeder Geschäftsführer ist berechtigt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen. (2) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der dazugehörigen Unterlagen mit einer Frist von mind. zwei Wochen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. (3) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet in den ersten acht Monaten eines Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft statt. (4) Den Vorsitz der Gesellschafterversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates. (5) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. (6) Die Geschäftsführung nimmt an Gesellschafterversammlungen teil, sofern die Gesellschafterversammlung im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. (7) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 50 % des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Formund Frist unverzüglich eine neue Gesell-

schafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, wenn hierauf zuvor in der Einberufung hingewiesen worden ist. 15 Gesellschafterbeschlüsse (1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in der Versammlung gefasst. (2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. (3) Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 1.000,00 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen. (4) Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur mit einer Frist von zwei Monaten nach Absendung des Beschlussprotokolls zulässig. 16 Veräußerung - Belastung - Abtretung - Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen Zur Veräußerung oder Belastung (insbesondere Nießbrauchstellung oder Verpfändung) von Geschäftsanteilen oder eines Teiles eines Geschäftsanteils ist die schriftliche Zustimmung des Mehrheitsgesellschafters erforderlich. Die Vorschrift des 17 GmbH-Gesetz bleibt unberührt. Dem Mehrheitsgesellschafter steht an dem Anteil ein Vorkaufsrecht zu. Macht der Mehrheitsgesellschafter davon nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Verkaufs durch schriftliche Erklärung Gebrauch, geht das Recht wiederum anteilig auf die verbleibenden Gesellschafter und schließlich auf die Gesellschaft über. Etwaige unverteilbare Spitzenbeträge stehen dem Gesellschafter mit der größten Beteiligung zu. Der Erwerb durch Vorkaufsberechtigte bedarf nicht der Zustimmung nach Abs. 1. 5 Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Abs. 1 gilt auch bei Abtretung oder Belastung von Ansprüchen aus dem Geschäftsanteil, insbesondere auch auf Gewinnauszahlung. Die Zustimmungsbedürftigkeit gilt in gleichem Maße bei Teilung und Vereinigung von Geschäftsanteilen. 17 Einziehung von Geschäftsanteilen Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig. Der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf es nicht, - wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; - wenn sein Geschäftsanteil gepfändet ist und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird; - wenn in seiner Person ein anderer wichtiger Grund, der seine Ausschließung von der Gesellschaft rechtfertigt, gegeben ist. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Gesellschafter eine Verpflichtung, die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag oder einer anderen zwischen den Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Gesellschaft verbindlich getroffenen Vereinbarung obliegt, vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder die Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit unnötig wird. Steht ein Geschäftsanteil mehreren Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Einziehungsgrund in der Person eines Mitgesellschafters vorliegt. Die Gesellschaft oder die Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils den vollstreckenden Gläubi-

ger befriedigen und alsdann den gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter darf der Befriedigung nicht widersprechen. Er muß sich das zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers aufgewandte auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung beschließen, dass der Geschäftsanteil auf den Mehrheitsgesellschafter zu übertragen ist. Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht. Seine Stimmen bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Mehrheit außer Betracht. Soweit in den Fällen einer Pfändung des Geschäftsanteils oder der Insolvenz Kraft zwingenden Rechts eine für den oder die Gläubiger günstigere Regelung bezüglich der Berechnung oder Fälligkeit des für den eingezogenen Geschäftsanteil zu zahlenden Entgelts Platz greift, tritt diese an die Stelle der in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarten Regelung. Die Einziehung oder der Beschluss über die Abtretungsverpflichtung sind unabhängig von einem etwaigen Streit über die Höhe der Abfindung rechtswirksam. 18 Austritt und Kündigung (1) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief an die Gesellschaft kündigen. (2) Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. (3) Der ausscheidende Gesellschafter ist verpflichtet, dem Mehrheitsgesellschafter seinen Geschäftsanteil abzutreten. Bis zum Ausscheiden kann er seine Gesellschafterrechte ausüben. (4) Das Entgelt für den an den Mehrheitsgesellschafter abzutretenden Geschäftsanteil bestimmt sich nach 19 dieser Satzung. 19 Bewertung und Abfindung Soweit nach diesem Gesellschaftsvertrag eine Bewertung von Geschäftsanteilen stattzufinden hat, ist der Wert anzusetzen, der sich im Zeitpunkt des Ausscheidens des betreffenden Gesellschafters unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Geschäftsanteilen mangels Ableitbarkeit aus Verkäufen ergibt. In den Fällen der Einziehung gem. 16 dieses Vertrages ist der Buchwert des Anteils (Nennbetrag zuzügl. Anteil an offenen Rücklagen und Gewinnvortrag abzüglich evtl. Verlustvortrags) maßgebend. Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist dem ausscheidenden Gesellschafter längstens in drei gleichen Halbjahresraten auszuzahlen, die erste Rate ein halbes Jahr nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Der jeweils ausstehende Betrag ist ab dem Ausscheiden mit 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 20 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführung stellt so rechtzeitig einen detaillierten Wirtschaftsplan auf, dass der Aufsichtsrat vor oder zu Beginn des Geschäftsjahres hierüber beschließen kann. Wirtschaftsplan und Finanzplan sind dem Gesellschafter über den Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Wirtschaftsplan umfasst den Erfolgsplan, den Vermögensplan sowie die Stellenübersicht. (3) Der Wirtschaftsführung ist eine 5- jährige Finanzplanung zugrunde zu legen. (4) Die Geschäftsführung unterrichtet den Aufsichtsrat über die Entwicklung des Geschäftsjahres vierteljährlich, oder wenn es die Situation erfordert, in kürzeren Abständen. 6

21 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang einschl. des Anlagenachweises) und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist nach Abschluss des Geschäftsjahres entsprechend den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches ( 264 ff. HGB) aufzustellen und zu unterzeichnen. Dabei sind die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften zu befolgen und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen. (2) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfberichtes den Gesellschaftern zur Feststellung des Jahresabschlusses und gleichzeitig dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung ist den Gesellschaftern zusammen mit dem Vorschlag der Geschäftsführung über die Ergebnisverwendung unverzüglich vorzulegen. (3) Die Gesellschafterversammlung hat bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung zu beschließen. Auf den Jahresabschluss sind bei der Feststellung die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften anzuwenden. 22 Unterrichtungs- und Prüfungsrechte des Gesellschafters (1) Unabhängig von der Prüfung der Jahresabschlussunterlagen nach den Vorschriften des 3. Buches des HGB räumt die Gesellschaft dem Landkreis Waldeck- Frankenberg alle Rechte und Prüfungen ein, die sich aus den Vorschriften der HGO ergeben. Der Landkreis übt die Rechte nach 53 Haushaltsgrundsätzegesetz in der jeweiligen Fassung aus und hat auch die Befugnisse nach 54 dieses Gesetzes. (2) Durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises oder durch andere Stellen können besondere Prüfungen durchgeführt werden. Über die Durchführung dieser Prüfungen entscheidet die Gesellschafterversammlung. 23 Schlussbestimmungen (1) Soweit dieser Vertrag keine abweichenden Regelungen enthält, findet das GmbHG Anwendung. (2) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, oder aus Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht. 24 Gründungsaufwand Die durch die Errichtung der Gesellschaft anfallenden Kosten (Notar, Gericht, Veröffentlichung, Grunderwerbsteuer, Beratung) trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von Euro 6.000,00 zuzüglich der jeweilig gesetzlichen Mehrwertsteuer. 7

Gesellschaftsvertrag der Touristik Service Waldeck-Ederbergland GmbH 995 8