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S 6 AS 425/15 SOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. C., A-Straße, A-Stadt, Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwältin B., B-Straße, A-Stadt, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen, Az.: - - Beklagter, hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17. November 2016, an der teilgenommen haben: ARK. L als Vorsitzender sowie die ehrenamtliche Richterin M. und die ehrenamtliche Richterin L. für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen. - 2 -

- 2 - TATBESTAND Die Klägerinnen begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme für ein Kinder-Stadtticket für den Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015. Die am 23.09.1974 geborene Klägerin zu 1) und ihre am 23.12.2008 geborene Tochter, die Klägerin zu 2), stehen beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Schreiben vom 07.12.2014 beantragte die Klägerin zu 1) die Kostenübernahme für eine Monatskarte zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Klägerin zu 2), in entsprechender Anwendung von 28 Abs. 4 SGB II. Die Klägerin zu 2) besuche den Kindergarten in der G. Str. 90 in A-Stadt. Dieser sei sechs Haltestellen von der Wohnung in der A-Straße in A-Stadt entfernt. Nach dem Umzug sei ihnen der Platz im Kindergarten zugewiesen worden. Es handele sich damit um den nächstgelegenen Kindergarten. Die Klägerin zu 2) werde am 23.12.2014 6 Jahre alt, womit die kostenlose Beförderung ende und monatliche Kosten i.h.v. 24,30 für das Kinder-Stadtticket entstünden. Diese könnten nicht aus dem Regelsatz abgesichert werden. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerinnen mit Bescheid vom 16.12.2014 ab. Die beantragte Leistung sei durch den gewährten Regelbedarf bereits abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes dar, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sein. Die Klägerin zu 2) habe schließlich die Möglichkeit, ein bereits vergünstigtes Stadtticket zu erhalten. Am 02.01.2015 legten die Klägerinnen durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 16.12.2014 ein. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2015 als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nicht für Kinder, welche den Kindergarten besuchen. Durch die Möglichkeit, ein gegenüber einer regulären Monatskarte vergünstigtes Stadtticket zu erwerben, seien bereits die Voraussetzungen geschaffen worden, um die Kosten für ein solches Ticket für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Sobald die Klägerin zu 2) die Schule besuchen werde, könnte dann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung bestehen. - 3 -

- 3 - Die Klägerinnen haben durch ihre Prozessbevollmächtigte am 10.03.2015 Klage beim Sozialgericht Bremen erhoben. Sie vertreten weiterhin die Rechtsauffassung, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Kinder-Stadtticket aus einer analogen Anwendung des 28 Abs. 4 SGB II folge. Der Besuch eines Kindergartens sei zur Teilhabe wünschenswert. Es bestehe ein Anspruch, da ein wohnungsnaher Kindergartenplatz nicht habe angeboten werden können und der Platz im nunmehr besuchten Kindergarten zugewiesen worden sei. Im September 2015 sei die Klägerin zu 2) eingeschult worden, so dass der Anspruch vom Monat Dezember 2014, in welchem die Klägerin zu 2) das sechste Lebensjahr vollendet habe, bis einschließlich August 2015 geltend gemacht werde. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2015 zu verpflichten, die Kosten für ein Kinder-Stadtticket für die Klägerin zu 2) für den Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015 zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. - 4 -

- 4 - ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist unbegründet, da kein Anspruch auf Kostenübernahme für ein Kinder-Stadtticket für die Klägerin zu 2) besteht. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für das Kinder-Stadtticket folgt insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung von 28 Abs. 4 SGB II. Nach 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag i.h.v. 5 monatlich. Das Gericht hat bereits Zweifel, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des 28 Abs. 4 SGB II im streitgegenständlichen Fall vorliegen und die Klägerin zu 2) auf Schülerbeförderung angewiesen ist. Der Wohnort der Klägerinnen ist von dem Kindergarten der Klägerin zu 2) rund 2 km reine Wegstrecke entfernt. Es erscheint zumutbar, diese Entfernung mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückzulegen, so dass es zumindest bei entsprechenden Wetterverhältnissen nicht zwingend notwendig erscheint, mit dem Bus oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Unabhängig davon scheitert der Anspruch aber jedenfalls daran, dass 28 Abs. 4 SGB II nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf Schülerinnen und Schüler Anwendung findet und eine analoge Anwendung auf Kindergartenkinder nach der Überzeugung des Gerichtes ausscheidet. Eine analoge Anwendung würde voraussetzen, dass eine vergleichbare Interessenlage sowie eine planwidrige Regelungslücke vorhanden sind. Nach der Überzeugung des Gerichtes fehlt es an Letzterer, da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber es bloß versehentlich versäumt, hat eine Regelung zur Kostenübernahme von Beförderungskosten für Kindergartenkinder zu treffen, sondern vielmehr eine bewusste Nichtregelung vorliegen dürfte. Die 28 und 29 SGB II sind eine unmittelbare Reaktion von Politik und Gesetzgebung auf das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua BVerfGE 125, 175 = SozR 4- - 5 -

- 5-4200 20 Nr 12 = NJW 2010, 505). Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, die Regelleistungen nach dem SGB II/SGB XII verfassungskonform neu zu bestimmen (vgl. Luik in Eicher, 3. Auflage 2013, 28 SGB II, Rn. 1, m.w.n.). Mit 28 Abs. 4 SGB II trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass nach der bisherigen Rechtslage Schülerbeförderungskosten nach dem SGB II nicht erstattet werden konnten und auch die Anwendbarkeit des 73 SGB XII verneint wurde (vgl. Luik in Eicher, 3. Auflage 2013, 28 SGB II, Rn. 31). Betrachtet man die dem 28 Abs. 4 SGB II zugrundeliegenden Erwägungen des Gesetzgebers so wird deutlich, dass dieser explizit nur eine Regelung für Schülerinnen und Schüler treffen wollte (vgl. BT-Drucks. 17/4095 S. 30). In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich von Schülerinnen und Schülern die Rede. Die Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung basiert auf dem Umstand, dass gerade in ländlichen Gebieten die nächste Schule des gewählten Bildungsganges nicht ohne weiteres zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden kann, so dass man auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist. Sie dient der Förderung der Bildung und der Herstellung der Chancengleichheit. Diese Situation ist zwar mit dem Besuch eines Kindergartens durchaus vergleichbar, weil auch der Besuch eines Kindergartens zur Teilhabe und damit zur Wahrung der Chancengleichheit wünschenswert ist. Der Gesetzgeber ist aber offensichtlich nicht der Auffassung gewesen, dass hieraus eine Förderungswürdigkeit im Hinblick auf Beförderungskosten folgt und hat bewusst von einer entsprechenden Regelung abgesehen. Dies wird auch daran deutlich, dass er im Hinblick auf die Kosten von Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten in 28 Abs. 2 S. 2 SGB II eine entsprechende Anwendung auf Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, festgelegt hat. Dem Gesetzgeber war mithin bewusst, dass entsprechende, mit Schulkindern vergleichbare Bedarfe, auch bei Kindergartenkindern existieren. Hätte er eine entsprechende Anwendung des 28 Abs. 4 SGB II auf Kindergartenkinder beabsichtigt, so hätte er eine mit 28 Abs. 2 S. 2 SGB II vergleichbare Regelung in das Gesetz aufnehmen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Damit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor und es besteht kein Raum für eine analoge Anwendung des 28 Abs. 4 SGB auf Kindergartenkinder. - 6 -

- 6 - Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht auch nicht in der Form der Bewilligung eines Mehrbedarfs nach 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Der durch die Fahrtkosten entstehende Bedarf ist einerseits nicht unabweisbar, da der Besuch eines Kindergartens, anders als der einer Schule, nicht verpflichtend ist (vgl. dazu auch SG Detmold, Urt. v. 10.09.2015, S 18 AS 248/14, juris Rn. 26; SG ARA., Urt. v. 28.01.2016, S 8 AS 1064/14, juris Rn. 23). Darüber hinaus handelt es sich bei den Beförderungskosten nicht um eine atypische Bedarfslage, da das Entstehen solcher Kosten nicht unüblich ist und überdies die im Regelbedarf enthaltenen Anteile für verkehrsbedingte Ausgaben hierfür eingesetzt werden können. Eine Bewilligung der Kosten als Darlehen gemäß 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil es sich nicht um einen einmaligen Bedarf handelt, sondern um einen laufenden. Darüber hinaus ist die Beantragung eines Darlehens seitens der Klägerinnen nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG. Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 144 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz beimisst. - 7 -

- 7 - RECHTSMITTELBELEHRUNG Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land A-Stadt vom 18.12.2006 (Brem. GBl. S. 548) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht bei Einlegung der Berufung in elektronischer Form. Loeber Richter