226 Anhang: Muster einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

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Transkript:

226 Anhang: Muster einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde An den Judenplatz 11 1010 Wien V e r w a l t u n g s g e r i c h t s h o f Beschwerdeführer: Gottfried Müller Ketzergasse 243 1230 Wien vertreten durch: Dr. Maria Felber Rechtsanwältin Johannesgasse 23 1010 Wien Vollmacht erteilt Belangte Behörde: betreffend: Unabhängiger Verwaltungssenat für Wien Abweisung der wegen Erteilung von Auflagen erhobenen Berufung gegen den eine Betriebsanlage bewilligenden Bescheid B e s c h w e r d e gem Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG Gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Wien vom 19.8.2007, Zl uvs- 2006/K14/02734-12, zugestellt am 24.8.2007, erhebe ich in offener Frist B e s c h w e r d e an den Verwaltungsgerichtshof Sachverhalt: Mit Antrag vom 19.9.2006 suchte ich beim Magistrat Wien um eine gewerbliche Betriebsanlagenbewilligung für die Eröffnung eines Tanzlokals auf dem oben genannten Grundstück in 1230 Wien an. Das Lokal sollte so gestaltet werden, dass Platz für ca 200 Leute vorhanden sei und es mehrere Bereiche für das Konsumieren von Getränken und Speisen sowie eine Tanzfläche gebe. Weitere Räume sollten eine Küche, ein Vorraum mit Garderobe sowie sanitäre Einrichtungen sein. Mit Bescheid vom 20.2.2007 erteilte mir der Magistrat Wien die gewerbliche Betriebsanlagenbewilligung, jedoch unter Erteilung folgender Auflagen: - Das Lokal ist mit Außenwänden mit einer Breite von mindestens 50 cm zu errichten sowie mit schalldichten Türen und Fenstern auszustatten. - Während der Betriebszeiten des Lokals sind die Fenster geschlossen zu halten. - Die Musikanlagen sind mit elektronischen Leistungsbegrenzern auszustatten. Der aus dem Lokal nach außen dringende Geräuschpegel darf Spitzenwerte von 55 db nicht überschreiten. Gegen den Bescheid vom 20.2.2007, welcher mir am 23.2.2007 zugestellt wurde, erhob ich fristgerecht Berufung (1.3.2007) an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien gem 359a GewO. Darin machte ich geltend, dass die in der Betriebsanlagenbewilligung erteilten Auflagen unverhältnismäßig und nicht erforderlich isd 77 Abs 1 GewO seien. Die belangte Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid meine Berufung abgewiesen und den von mir mit Berufung angefochtenen Bescheid des Magistrats Wien bestätigt.

Anhang: Muster einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde 227 Beschwerdepunkt: Ich erachte mich durch den mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Unterbleiben unverhältnismäßiger, nicht erforderlicher Auflagen verletzt. Als Aufhebungsgrund wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides des UVS Wien isd 42 Abs 2 Z 1 VwGG geltend gemacht. Beschwerdegründe: Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des UVS Wien hat die rechtswidrige Vorschreibung einer der erteilten Auflagen zur Grundlage, nämlich jener, welche die Ausstattung mit elektronischen Leistungsbegrenzern, die zu einer Verringerung der Lautstärke führen, vorsieht. Auflagen haben gem 77 GewO geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zu sein. Unter Erforderlichkeit versteht man dabei insbesondere, dass die Behörde unter mehreren Alternativen jene auswählen muss, die den Unternehmer am wenigsten belastet, also das gelindeste Mittel darstellt. Dies ist bei der genannten Auflage jedoch nicht der Fall. Das gelindeste Mittel stellt bereits die Auflage dar, schalldichte Türen und Fenster zu verwenden und die Fenster bei Betrieb des Lokals geschlossen zu halten. Die in Rede stehende Auflage stellt hingegen einen weit massiveren Eingriff in meine Freiheit als Gewerbetreibender dar. Weiters mangelt es der genannten Auflage an Verhältnismäßigkeit. Da der von der Behörde intendierte Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigung isd 74 Abs 2 Z 2 GewO bereits durch die Erfüllung der anderen Auflagen erreicht werden kann, steht die Vorschreibung der betreffenden Auflage nicht in einem angemessenen Verhältnis zum schwerwiegenden Eingriff in meine unternehmerische Freiheit. Ich stelle daher die A n t r ä g e, der Verwaltungsgerichtshof wolle 1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufheben und 2. dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien den Ersatz meiner Aufwendungen (Schriftsatzaufwand, Stempelgebühren) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen. Gottfried Müller

SpringerRecht Susanne Bachmann, Gerhard Baumgartner, Rudolf Feik, Karim Giese, Dietmar Jahnel, Georg Lienbacher (Hrsg.) Besonderes Verwaltungsrecht Sechste, vollständig überarbeitete Auflage. EUR 49,90, Aus dem Inhalt: springer.at W springer.at

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Springer und Umwelt ALS INTERNATIONALER WISSENSCHAFTLICHER VERLAG sind wir uns unserer besonderen Verpflichtung der Umwelt gegenüber bewusst und beziehen umweltorientierte Grundsätze in Unternehmensentscheidungen mit ein. VON UNSEREN GESCHÄFTSPARTNERN (DRUCKEREIEN, Papierfabriken, Verpackungsherstellern usw.) verlangen wir, dass sie sowohl beim Herstellungsprozess selbst als auch beim Einsatz der zur Verwendung kommenden Materialien ökologische Gesichtspunkte berücksichtigen. DAS FÜR DIESES BUCH VERWENDETE PAPIER IST AUS chlorfrei hergestelltem Zellstoff gefertigt und im ph-wert neutral.