Textgegenüberstellung

Ähnliche Dokumente
DAS NEUE SCHIEDSRECHT

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht Vorentwurf

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 14. Juni 2013 Teil I

Vertrag zwischen der Schweiz und Österreich über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen 1

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

1. Mit welchen 3 Berufen dürfen Rechtsanwälte zusammenarbeiten?

Kommentar zur Zivilprozessordnung

gefasst: Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

263 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

Textgegenüberstellung

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Zivilprozessordnung (ZPO) Scheidungsverfahren

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 94/04b

Landesgesetzblatt für Wien

Referentenentwurf eines. Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten

III-333 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 03 ERP-Jahresbericht 2011 (gescanntes Original) 1 von 55

Die Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts. Das neue 10. Buch der ZPO

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und in den GUS-Staaten

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

III C/1. Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Besondere Zuständigkeiten

Vorwort zur 2. Auflage Kapitel Erläuterungen (der Regierungsvorlage Anm. der Autoren) der Wohnrechtsnovelle

1 Allgemeine Bestimmungen

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Inhaltsverzeichnis. Zivilprozessordnung (ZPO)

Das arbeitsgerichtliche Verfahren

Agricola-Verlag GmbH, Butjadingen-StoIlhamm, Schulstraße 23/24 / / Fax:

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

3 Ob 60/12p. gefasst:

685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

FamFG Europäisches Verfahrensrecht

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Artikel 94. (2) Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

4. Prozessvertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren...46 VI. Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts...46 VII.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung

Verordnung über die Begnadigung

9 Nc 16/14y. gefasst:

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 27/03y

Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

- 1 - der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. Art. 1bis 1

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seinen Entscheidungsgegenstand nach

~ Amtsgericht Maulbronn

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

Hayabusaclub e.v. Germany

Österreich. Regierungsvorlage zur Familienhospizkarenz. (Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Urlaubsgesetz

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)

Quelle: Fundstelle: GVOBl. 2001, 361 Gliederungs-Nr:

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

7. 7 VereinsG: Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2014) Artikel 1 Änderung des Datenschutzgesetzes 2000

SATZUNG. VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER BRANDENBURGISCHEN SCHULE FÜR BLINDE UND SEHBEHINDERTE e.v.

Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen

Arbeitsgerichtliches Verfahren Einleitung des Verfahrens

2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614 (siehe unten)

IM NAMEN DER REPUBLIK. 10 ObS 30/10z

Schiedsgerichtsvertrag Ständiges Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen. Zwischen..., Verein / Kapitalgesellschaft

Die Organe der GmbH. Für die GmbH sind regelmäßig nur zwei Organe zwingend vorgeschrieben: 1. Der bzw. die Geschäftsführer ( 35 ff. GmbHG).

Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.

PROTOKOLL ZUR DURCHFÜHRUNG DER ALPENKONVENTION VON 1991 ÜBER DIE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

B e s c h l u s s zurückgewiesen

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS


IM NAMEN DER REPUBLIK. 8 ObA 81/13i

Quelle: Fundstelle: BGBl I 1968, 661 FNA: FNA Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

1: Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2: Zweck, Aufgaben. 3: Mitgliedschaft

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit. gegen

Transkript:

Textgegenüberstellung www.parlament.gv.at Neunter Titel Gerichtliches Verfahren Zuständigkeit 615. (1) Für die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach 104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des 612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig. (2) Ist die dem Schiedsspruch zugrundliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des 51 JN, so entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien; handelt es sich um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des 50 Abs. 1 ASGG, so entscheiden die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Verfahren 616. (1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung (2) (2) Zuständigkeit 615. Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel ist der Oberste Gerichtshof zuständig. Verfahren (1) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über das Verfahren erster Instanz. 2322 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 1 von 5

Zehnter Titel Sonderbestimmungen Konsumenten 617. (1) bis (5) 617. (1) bis (5) (6) (6) 1. bis 2. 1. bis 2. (7) (7) Arbeitsrechtssachen 618. Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach 50 Abs. 1 ASGG gilt 617 Abs. 2 bis Abs. 7 sinngemäß. Zehnter Titel Sonderbestimmungen Konsumenten (8) In Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, ist für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel in erster Instanz ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübende Landesgericht zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet oder dessen Zuständigkeit nach 104 JN vereinbart wurde oder, wenn eine solche Bezeichnung oder Vereinbarung fehlt, in dessen Sprengel der Sitz des Schiedsgerichts liegt. Ist auch der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt oder liegt dieser im Fall des 612 nicht in Österreich, so ist das Handelsgericht Wien zuständig. (9) Ist die dem Schiedsspruch zugrundeliegende Rechtsstreitigkeit eine Handelssache im Sinn des 51 JN, so entscheidet das Landesgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen, in Wien das Handelsgericht Wien. (10) Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, das Verfahren in Angelegenheiten nach dem dritten Titel richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. (11) Auf Antrag einer Partei kann die Öffentlichkeit auch ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran dargetan wird. Arbeitsrechtssachen 618. Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach 50 Abs. 1 ASGG gilt 617 Abs. 2 bis Abs. 8 und Abs. 10 und 11 sinngemäß, wobei an die Stelle der die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausübenden Landesgerichte die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte treten, an die Stelle des 2 von 5 2322 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

Handelsgerichts Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien; das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes. Der Oberste Gerichtshof entscheidet durch einen nach den Grundsätzen der 10 ff. ASGG zusammengesetzten Senat. Artikel 2 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes 3 Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren 3 Pauschalgebühren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse a) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse b) für Klagen die gemäß 615 ZPO in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallen Tarifpost 3 Tarifpost 3 5% vom jeweiligen Streitwert mindestens jedoch 5 000 Euro Anmerkungen Anmerkungen 1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach 519 Abs. 1 Z 2 ZPO. 1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach 519 Abs. 1 Z 2 ZPO. 1a. 1a. 2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die pflicht wird vom Ausgang des 2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die pflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. 3. 3. 4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird. 4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird. 2322 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 3 von 5

5. bis 6. 5. bis 6. 7. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Wird die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. 8. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Maßstab für die bemessung Maßstab für die bemessung 12 12 a) bis e) a) bis e) f) Verfahren 402 Euro f) zur gerichtlichen Bestellung Verfahren zur eines Schiedsrichters ( 587 gerichtlichen Bestellung ZPO), über die Ablehnung eines Schiedsrichters eines Schiedsrichters ( 589 ( 587 oder 591 ZPO), Abs. 3 ZPO) und über die über die Ablehnung eines Beendigung des Amtes Schiedsrichters ( 589 eines Schiedsrichters ( 590 Abs. 3 ZPO) und über die ZPO); Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters ( 590 ZPO) 1. vor dem Gerichtshof erster Instanz 2. vor dem Obersten Gerichtshof g) bis j) g) bis j) 402 Euro 2.010 Euro 4 von 5 2322 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung

Art. VI Art. VI 1. bis 52. 1. bis 52. 53. Die Tarifposten 3 und 12 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2013 bei Gericht angebracht wird. 31a ist auf die mit diesem Bundesgesetz in den Tarifposten 3 lit. b und 12. lit. f neu geschaffenen tatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung dieser beträge die für März 2011 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist. Artikel 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Art. 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) 615, 616 Abs. 1, 617 Abs. 8 bis 11 und 618 ZPO in der Fassung des Art. 1 dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn der das gerichtliche Verfahren einleitende Schriftsatz nach dem 31. Dezember 2013 bei Gericht angebracht wird. 2322 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Textgegenüberstellung 5 von 5