Gemeinderatsbericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom

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Transkript:

1 Gemeinderatsbericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 25.04.2017 TOP 4, Gründung einer Kindergruppe (Bambinifeuerwehr) in der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Eimeldingen -Änderungssatzung 1. Der Gemeinderat beschließt die Gründung einer Kindergruppe in der Jugendfeuer der Freiwilligen Feuerwehr Eimeldingen zum 04.05.2017. 2. Die Kindergruppe führt den Namen Bambinifeuerwehr. 3. Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Änderungssatzung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Eimeldingen. S a t z u n g vom 25.04.2017 über die Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Eimeldingen Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den 7 Abs.1 Satz 1, 10 Abs.2 und 3 und 18 Abs. 1 und 4 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung vom 02. März 2010 (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eimeldingen am 25.04.2017 in öffentlicher Sitzung folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: Artikel I Änderung 8 8 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung: Bambinifeuerwehr (1) Die Kindergruppe in der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Eimeldingen führt den Namen Bambinifeuerwehr Eimeldingen. (2) Die Bambinifeuerwehr Eimeldingen ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 9. Lebensjahr. Die Aufnahme ist im Konzept der Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Eimeldingen geregelt. Sie gestalten ihre Aktivitäten als Abteilungszweig der Jugendfeuerwehr Eimeldingen. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Eimeldingen untersteht die Bambinifeuerwehr Eimeldingen dem Jugendwart Eimeldingen. Die fachliche Aufsicht und Beratung obliegt dem Kommandanten, der sich des Jugendwartes bedient. (4) Die Zugehörigkeit zur Bambinifeuerwehr endet, wenn a) das Kind in die Jugendfeuerwehr aufgenommen wird, b) die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, c) das Kind den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, d) das Kind aus der Bambinifeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

2 (5) Die Entlassung und den Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr hat der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und des Jugendfeuerwehrwarts auszusprechen. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 04. Mai 2017 in Kraft. Heilungsvorschriften Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt, Eimeldingen, den 26.04.2017, Oliver Friebolin, Bürgermeister TOP 5, Anlagenbewertung der Abwasserbeseitigung, Auftragsvergabe 1. Der Auftrag zur Anlagenbewertung der Abwasserbeseitigung wird auf der Grundlage des Angebots vom 07.03.2017 an die Allevo Kommunalberatung vergeben. 2. Die anfallenden überplanmäßigen Ausgaben auf der Haushaltsstelle 1.7000.668000 werden durch Minderausgaben auf der Haushaltsstelle 1.7000.510000 gedeckt und genehmigt. TOP 6, Neues Kommunales Rechnungswesen -Untergliederung der Teilhaushalte -Zuordnung der Produktgruppen -Produktplan Gemeinde Eimeldingen 1. Der Gemeinderat beschließt, den NKHR-Gesamthaushalt in die drei Teilhaushalte Innere Verwaltung, Allgemeine Finanzwirtschaft und Soziales, Kultur & Gestaltung" entsprechend der beigefügten Anlage 1 zu gliedern. 2. Der Gemeinderat beschließt die Zuordnung der Produktgruppen zu den Teilhaushalten und den beigefügten Produktplan der Gemeinde Eimeldingen gemäß Anlage 2. Die Darstellung im Haushalt erfolgt auf Ebene der Produktgruppen. Einzelne Produkte werden nur nach Bedarf als Schlüsselpositionen dargestellt. 3. Der Gemeinderat beschließt, die Haushalte (Teilhaushalte) nach dem Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen produktorientiert zu gliedern.

3 TOP 7, Erlass einer Satzung nach 8 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz über einen verkaufsoffenen Sonntag in Eimeldingen Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte Satzung nach 8 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz zur Zulassung eines verkaufsoffenen Sonntags am 25.06.2017 in Eimeldingen. Gemeinde Eimeldingen Satzung über verkaufsoffene Sonntage in Eimeldingen im Jahr 2017 Aufgrund von 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit 4 Abs. 1 der Gemeinde-ordnung für Baden Württemberg (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Eimeldingen in der Sitzung vom 25.04.2017 folgende Satzung beschlossen: 1 Öffnungszeiten Aus Anlass des Eventwochenendes des Gewerbevereins zum 1250-jährigen Jubiläum der Gemeinde Eimeldingen dürfen die Verkaufsstellen in den Gewerbegebieten Rebacker und Reutacker am Sonntag, dem 25.06.2017, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein. 2 Schutz der Arbeitnehmer Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist 12 des Gesetzes über die Laden-öffnung zu beachten. 3 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 15 Abs. 1 Buchstabe a) des LadÖG handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt, Eimeldingen, den 26.04.2017, Oliver Friebolin, Bürgermeister

4 TOP 8, Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte -Satzungsänderung 1. Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage 1 beigefügte Kalkulation der Gebühren für die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Gemeinde Eimeldingen mit allen darin enthaltenen Ermessensentscheidungen. Abweichend von der errechnenden Gebührensatzobergrenze von 16,36 Euro/je Wohnfläche und Kalendermonat wird ab 01.01.2017 ein Gebührensatz von wie bisher 14,00 Euro/m² Wohnfläche und Kalendermonat festgesetzt. 2. Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage 2 beigefügte Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Eimeldingen für Obdachlosenund Flüchtlingsunterkünfte Gemeinde Eimeldingen, Landkreis Lörrach S a t z u n g vom 25.04.2017 über die Änderung der Satzung Benutzungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Eimeldingen für Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte Aufgrund 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 11 und 13 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eimeldingen am 25.04.2017 folgende Satzung beschlossen: 1. Der 13 wird wie folgt geändert: Artikel I Änderung 13 (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Benutzungsgebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt je m² Wohnfläche und Kalendermonat: 14,00 Euro. (3) Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr gem. Absatz 2 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

5 Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt, Eimeldingen, den 26.04.2017, Oliver Friebolin, Bürgermeister TOP 9, Bauantrag: Anbau eines Wintergartens an die bestehende Winzerschänke, Fischinger Weg 57, Flst.-Nr. 3112 Dem Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens an die bestehende Winzerschänke auf Flst.-Nr. 3112, Fischinger Weg 57 wird unter Vorbehalt der Zustimmung der Fachbehörden gem. 35 BauGB zugestimmt. TOP 10, Bauantrag: Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Gretel-Locher-Weg 22, Flst.-Nr. 3526 Mehrheitlicher Beschluss: Der Tagesordnungspunkt wird vertagt. TOP 11, Bauantrag: Nachtrag zur Baugenehmigung vom 08.10.2012, Neubau Gewerbehalle mit Ausstellungsraum, Büro, Sozialräumen und Lager sowie Aufstellen einer Zeltdachhalle zur Lagernutzung, Reutackerstraße 44, Flst.-Nr. 3083 Mehrheitlicher Beschluss: Dem Nachtrag zur Baugenehmigung vom 08.10.2012 zum Neubau einer Gewerbehalle mit Ausstellungsraum, Büro Sozialräumen und Lager sowie Aufstellen einer Zeltdachhalle zur Lagernutzung auf Flst.-Nr. 3083, Reutackerstr. 44 wird unter Vorbehalt der Zustimmung der Fachbehörden zugestimmt.

6 TOP 12, Bauantrag: Hallenerweiterung an bestehender Gewerbehalle, Reutackerstraße 44, Flst.-Nr. 3083 Mehrheitlicher Beschluss: Dem Bauantrag zur Hallenerweiterung an bestehender Gewerbehalle auf Flst.-Nr. 3083, Reutackerstr. 44 und den beantragten Befreiungen Überschreitung der Längenbeschränkung von 50m um ca. 15m, Überschreitung der Grundflächenzahl um 1,6% (=54,71m²) wird unter Vorbehalt der Zustimmung der Fachbehörden zugestimmt. TOP 13, Annahme von Spenden 1. Die Spendeneinnahme des Musikvereins Märkt beim Kirchenkonzert in Eimeldingen in Höhe von 1000,00 für den Kindergarten Schnäggehüsli und den Kindergarten St. Martin (mit jeweils 500,00 ) wird angenommen. 2. Die Spende der Eheleute Trapp-Deffaa, Eimeldingen in Höhe von 50,00 für den Mittagstisch der Senioren der Gemeinde Eimeldingen wird angenommen. Ausgefertigt, Eimeldingen, den 26.04.2017 Oliver Friebolin, Bürgermeister