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Transkript:

Alexander.Leiningen@cio.gv.at

Stabsstelle IKT-Strategie Exekutivsekretär CIO Exekutivsekretär E-Government Plattform E-Cooperation Board E-Government Strategie - Roadmap und Finanzierung - Öffentlichkeitsarbeit/Marketing - Help.gv Stategie - Berichtswesen/Qualitätssicherung - Monitoring Wirtschaft/EU/Brüssel CIO IKT-Board Technologie IKT und E-Government IKT-Strategien Technik und Standards Projektorganisation Internationales Benchmarking Koordination Technologie-Recht

E-Government Struktur Österreichs Politische Ebene E-Government Plattform Bundeskanzler Technische Ebene e-cooperation Board Exekutivsekretär IKT Board CIO Bund CIOs Ministerien Technische Arbeitsgruppe der Länder Operative Ebene Arbeitsgruppe Bundeskanzleramt Arbeitsgruppe Arbeitsgruppe IKT- Stabsstelle

Österreichisches E-Government Gütesiegel Qualitätsauszeichnung für sicheres vertrauenswürdiges E-Government Für Behörden, Unternehmen, Organisationen Ziel Kostenfrei Einheitliche Qualitätskriterien Vertrauen der Bürger in E-Government stärken

Technische Auszeichnung Gütesiegel regelt ausschließlich technische Aspekte Selbstverpflichtung der Träger zur Einhaltung der technischen E-Government Kriterien u. Qualitätsmerkmale Applikationen Hard- u. Software im E-Government Rechtsverbindliche, klare unmissverständliche Umsetzung Aktive Mitwirkung bei Überprüfung

Kriterien - Allgemein Name und Anschrift (kein Postfach) des Anbieters, der Firma oder der Organisation e-mail-adresse einer Kontaktperson bzw. -stelle Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht etwaige gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften Kammer Berufsverband Allgemeine gesetzliche Vorschriften (SigG, SigV, TKG, DSG 2000, e-commerceg etc.)

Technische Kriterien Anforderung an die Bürgerkarten Umgebung Styleguide für E-Government-Formulare E-Government Verfahrens- und Leistungsbereiche LDAP Schema und Verzeichnisdienst der öffentlichen Verwaltung MOA, Identifikation und Authentifikation MOA, Signaturprüfung und Signaturerstellung XML Personendatenstruktur Verwaltungskennzeichen Ableitung für die verfahrensspezifische Personenkennzahl Portalverbundprotokoll Personenbindung Spezifikation Security Layer Spezifikation WAI Richtlinien Aktuell auf www.guetesiegel.gv.at

Mögliche Gütesiegelträger Sicherheitstoken nach Konzept Bürgerkarte OCG-Karte, a.sign premium Bürgerkarte, hot:sign Teile von Internetauftritten Verwaltungsinformationen oder Transaktionen www.efit-austria.at, www.bmsg.gv.at; www.buergerportal.at Serveranwendungen Verwaltungsinformationen oder Transaktionen Formularserver Anecon, Fabasoft Portale Verwaltungsinformationen oder Transaktionen Meldebestätigung der Stadt Wien, paybox

Vergabe und Entzug Durch Bundeskanzleramt Bestätigungsstelle nach SigG zur Technischen Unterstützung Kann aber muss nicht prüfen befristet auf 3 Jahre Verlängerung möglich Nutzer muss PrüferInnen Zugang gewähren Bei Nichtkonformität nach Vergabe Gemeinsam vereinbarter Nachbesserungszeitraum Entzug bei Verstoß gegen Kriterien Wird auf www.guetesiegel.gv.at veröffentlicht

Streitbeilegungsverfa hren Schlichtungsstelle im Bundeskanzleramt Ziel: Vermittlung zw. Nutzern u. Benutzern des Gütesiegels Gütesiegelträger unterwirft sich d. Verfahrensordnung Veröffentlichung im Internet Verfahrensgegenstand Wortlaut d. Klage Name des Schiedsrichters Ergebnis des Verfahrens Ausgenommen Verfahren ohne Einigung auf gemeinsamen Schiedsrichter

Schiedsrichter Personen m. besonderen techn., wirtschaftl. oder jurist. Kenntnissen Schiedsrichterliste A-SIT Streitparteien Ablehnung unter Angabe von Gründen auch im laufenden Verfahren möglich Rechtsweg bei Ablehnung aller Schiedsrichter

Klage Einreichung bei A-SIT oder www.guetesiegel.gv.at Inhalt Bezeichnung der Parteien und ihrer Anschrift Unterlagen über Zuständigkeit der Schlichtungsstelle Allfällige Schiedsrichtervorschläge Klagebegehren, dass konkrete Gütesiegelkriterien nicht eingehalten wurden Zustellung an beklagte Partei elektronisch 30 Tage Beantwortungsfrist elektronisch signiert

Verfahren Mündlich, fernmündlich, schriftlich in Amtssprache der EU Übersetzungskosten trägt Verursacher Elektronische Durchführung möglich Verfahren sollten innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden Kommt kein Verfahren zustande kann Bundeskanzleramt trotzdem prüfen Verfahrensende Gemeinsames Protokoll Signiert v. Schiedsrichter u. Parteien Veröffentlichung im Internet

Kosten Stundensätze der Schiedsrichter werden von A-SIT festgelegt und veröffentlicht Verwaltungsaufwand der A-SIT Gütesiegelträger trägt Verfahrenskosten Keine Kosten auf Seiten des Bürgers

Danke für die Aufmerksamkeit Fragen? Alexander.Leiningen@cio.gv.at Stabsstelle IKT-Strategie des Bundes http://www.guetesiegel.gv.at/