Ausgabe 02/2015 1. UV-GOÄ: Erhöhung der Gutachtengebühren ab dem 1. April 2015 2. VSG: Neuerungen im aktuellen Gesetzesentwurf im Überblick 3. Zulassungseinzug in der BAG: Wem steht die Entschädigung der KV zu 4. Optimierung der Privatliquidation 5. Obligatorisches und Impressum Kommt es während der Arbeit zu Unfällen oder liegt eine Berufskrankheit vor, sind die gesetzlichen Unfallversicherungen/Berufsgenossenschaften zur Leistung verpflichtet. Ob ein solcher Leistungsanspruch tatsächlich besteht und wie hoch dieser ausfällt, muss in vielen Fällen durch ein medizinisches Gutachten geklärt werden. Der Sachverständigentätigkeit des Arztes kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu, sie war jedoch bislang kaum rentabel. Diese Tätigkeit wird künftig durch Beschluss der Ständigen Gebührenkommission deutlich besser vergütet, teilweise werden die Sätze fast verdoppelt: UV-GOÄ Nr. Freie Gutachten Gebühr in EUR 160 Normaler Schwierigkeitsgrad 280 (bisher 180) 161 Hoher Schwierigkeitsgrad 490 (bisher 280) 165 Hoher Schwierigkeitsgrad und sehr hoher zeitlicher Aufwand 700 (bisher 360) 190 Schreibgebühr je Seite 4,50 (bisher 3,50) Weiterhin ist es möglich, nach 59 des BG-Vertrages eine individuelle Vergütung zu vereinbaren. Vor Überschreitung der Gebührenhöchstsätze muss allerdings die Zustimmung des Unfallversicherungsträgers vorliegen. Leistungsinhalt Nr. 160 kann ab sofort abgerechnet werden, wenn es sich um eine Begutachtungsmaterie mit normalem Schwierigkeitsgrad handelt und Abhandlungen in Fachliteratur und Begutachtungs-Standardwerken bzw. von den Fachgesellschaften herausgegebene Empfehlungen regelmäßig vorhanden sind. Außerdem dürfen keine sich widersprechende Vorgutachten zum Kausalzusammenhang zu berücksichtigen sein. Im Gegensatz dazu ist Nr. 161 anzusetzen, wenn eine Begutachtungsmaterie mit hohem Schwierigkeitsgrad vorliegt und keine konsentierten Begutachtungsempfehlungen vorliegen bzw. trotzdem eine anspruchsvolle medizinische Bewertung erforderlich ist. Zudem ist Voraussetzung, dass regelmäßig verschiedene
medizinische Quellen und diverse Fachliteratur zu sichten sind bzw. es einer Literaturrecherche oder entsprechender fundierter Fachkenntnisse bedarf oder eine umfassende Auseinandersetzung mit Vorgutachten notwendig ist. Der Leistungsrahmen der Nr. 165 setzt voraus, dass es sich um eine Begutachtungsmaterie mit hohem Schwierigkeitsgrad und sehr hohem zeitlichen Aufwand zu speziellen Kausalzusammenhängen und/oder differentialdiagnostischen Problemstellungen handelt. Hierbei darf es nur wenig gesicherte medizinwissenschaftliche Erkenntnisse geben bzw. die Erkenntnislage muss unübersichtlich sein oder es müssen divergierende Auffassungen in der Fachliteratur vorliegen. Weiterhin muss die Begutachtung umfangreicher Recherchen und tiefgehender eigener wissenschaftlich fundierter Überlegungen und Begründungen bedürfen und mit einem deutlich überdurchschnittlichen Zeitaufwand verbunden sein (z.b. aufwändige Anamnese, Auswertung umfangreicher Voruntersuchungen, weit überdurchschnittlicher Aktenumfang etc.). Stichtag für die neue Abrechnung Die neuen Gebühren gelten seit dem 1. April, entscheidend ist hier das Datum des Gutachtenauftrags. Gutachten, die bis zum 31. März 2015 in Auftrag gegeben worden sind, sind nach dem bisherigen Leistungsund Gebührenverzeichnis abzurechnen, es sei denn, der Versicherungsträger hat im Auftrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Hinsichtlich der ebenfalls erhöhten Schreibgebühr kommt es auf den Tag an, an welchem mit der Schreibleistung tatsächlich begonnen wurde. Quelle: RAin Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, WIENKE & BECKER - KÖLN, Rechtsanwälte, Sachsenring 6, 50677 Köln, Tel.: 0221/3765-310, Fax: 0221/3765-312, www.kanzlei-wbk.de KVen prüfen Erfüllung des Versorgungsauftrages Der aktuelle Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) sieht vor, dass die KVen künftig prüfen, ob Vertragsärzte ihrem Versorgungsauftrag nachkommen. Disziplinarrechtliche Sanktionen drohen gemäß RA Michael Frehse und RA Dr. Tobias Scholl-Eickmann sowohl denjenigen Ärzten, die auf einer halben Zulassung in Vollzeit tätig sind, als auch denjenigen Ärzten, die trotz voller Zulassung kaum vertragsärztlich tätig sind. Erweiterter Schutz vor Zulassungseinzug anlässlich der Praxisabgabe Gemäß aktuellem VSG-Entwurf forciert der Gesetzgeber den Zulassungseinzug in überversorgten Gebieten. Die Zulassungsausschüsse sollen künftig auszuschreibende Zulassungen verstärkt einziehen. Das Gesetz benennt bereits bisher mehrere Ausnahmefälle, in denen ein Zulassungseinzug nicht statthaft ist. Übernimmt ein Familienangehöriger oder der Praxispartner eine Zulassung, so kann diese vom Zulassungseinzug nicht eingezogen werden. Diese bestehenden Ausnahmen werden nun offenbar ergänzt um Fälle, in denen ein Praxisübernehmer sich verpflichtet, den Vertragsarztsitz in ein schlechter versorgtes Gebiet des Planungsbereiches zu verlegen. In diesem Fall kann die Zulassung gemäß aktuellem Gesetzesentwurf nicht eingezogen werden. Wachstumsmöglichkeit für Job-Sharing-Praxen Bislang war Praxen mit Job-Sharing substantielles Honorarwachstum verwehrt. Im neuen Gesetzesentwurf ist vorgesehen, diese Regelung für unterdurchschnittlich kleine Praxen auszusetzen. Honorarwachstum zumindest bis zum Fachgruppendurchschnitt wäre dann für kleine Praxen mit Job-Sharer künftig möglich. Auswahl des Praxisnachfolgers bei mehreren Bewerbern
Die Zulassungsausschüsse sind bei der Auswahl eines Praxisnachfolgers unter mehreren Bewerbern an einen gesetzlich festgeschriebenen Kriterienkatalog gebunden. Dieser Kriterienkatalog soll nun offenbar ergänzt werden. Berücksichtigt werden müsste durch die Zulassungsausschüsse demnach künftig, wenn ein Bewerber seine Bereitschaft signalisiert, den Zugang von behinderten Menschen zur Versorgung in der Praxis zu verbessern (etwa durch barrierefreien Umbau). Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt Das jüngste Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, das sog. Versorgungsstärkungsgesetz, enthält Verschärfungen in Hinblick auf die Einziehung von Vertragsarztsitzen. Der Zulassungsausschuss soll (bisher kann ) danach zukünftig den Antrag auf Nachbesetzung einer vertragsärztlichen Zulassung ablehnen, wenn eine Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Wird der Antrag auf Nachbesetzung abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem betroffenen Vertragsarzt eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu bezahlen. Handelt es sich um den Anteil an einer Gemeinschaftspraxis, stellt sich die Frage, wem die Entschädigung der KV zusteht. Gemeinschaftspraxisverträge existieren in unterschiedlichster Ausgestaltung, so dass es allgemeingültige Lösungen für diese Fragestellung nicht gibt. Einzelne Gemeinschaftspraxisverträge regeln, dass der Ausscheidende das Verwertungsrisiko selber tragen soll. Dies bedeutet, dass sich der ausscheidende Partner selber um einen Nachfolger kümmern muss, der seinen Praxisanteil gegen Zahlung eines Kaufpreises übernimmt und als neuer Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis beitritt. Kommt es zur Einziehung des Vertragsarztsitzes, so wird diese Nachfolge evtl. verhindert. Es könnte in diesem Fall als angemessen empfunden werden, dem ausscheidenden Partner die Entschädigung der KV zu belassen. Andererseits gibt es auch vertragliche Gestaltungen, die davon ausgehen, dass der Ausscheidende von den verbliebenen Gesellschaftern eine Abfindung in Geld erhält - ggfs. unabhängig davon, ob ein Nachfolger gefunden wird, oder aber nicht. In diesen Fällen könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die KV-Entschädigung den verbleibenden Partnern zustehen soll, damit der Ausscheidende nicht Abfindung und KV-Entschädigung zugleich erhält. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist dies aber kein Automatismus und es handelt sich daher um einen regelungsbedürftigen Punkt. Es empfiehlt sich eine rechtzeitige und umsichtige Beurteilung des eigenen BAG-Vertrages unter Überprüfung der Frage, ob die zu erwartenden Bestimmungen zur Einziehung von Vertragsarztsitzen ergänzende vertragliche Regelungen notwendig machen. Bei dieser Gelegenheit kann der gesamte Vertrag überprüft werden, was sich ohnehin in regelmäßigen Abständen empfiehlt. Quelle: Dr. Thorsten A. Quiel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Busse & Miessen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb, Friedensplatz 1, 53111 Bonn, E-Mail: buero.quiel@busse-miessen.de, Telefon: 0228/98391-24
Viele Ärzte übersehen wertvolle Potenziale bei der Abrechnung nach GOÄ. Einige der häufigsten Irrtümer haben wir im Folgenden für Sie aufgeführt: Im Gegensatz zur KV-Abrechnung beginnt bei der Abrechnung nach GOÄ ein Behandlungsfall, selbst bei derselben Krankheit, am Folgetag des Folgemonats neu zu laufen. So kann beispielsweise die Ziffer 3 für eine mehr als 10-minütige Beratung schon im nächsten Monat erneut abgerechnet werden. Bei der Gesundheitsuntersuchung nach Ziffer 29 GOÄ können beispielsweise EKG, Spirografie, Sonografie und die meisten Laborziffern zusätzlich berechnet werden. Im EBM gibt es stattdessen nur Pauschalbeträge. Häufig nicht abgerechnet werden auch Konsilien zwischen Ärzten. Hier dürfen beide beteiligten Ärzte die Ziffer 60 GOÄ abrechnen. Verbreitet ist die Annahme, körperliche Untersuchungen seien bei der Abrechnung über GOÄ limitiert. Diese Untersuchungen sind über die GOÄ-Ziffern 5 bis 8 stark differenziert. Ärzte entscheiden anhand der medizinischen Notwendigkeit, wie oft untersucht werden muss und dürfen jede einzelne Untersuchung auch zur Abrechnung bringen. Nach Paragraf 5 GOÄ kann in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einer größeren medizinischen Schwierigkeit oder anlässlich eines erhöhten Zeitaufwands, ein höheres Honorar verlangt werden. Wichtig ist hier eine korrekte Begründung und schlüssige Formulierung, da nach Paragraf 12 GOÄ Rückfragen ausdrücklich vorgesehen sind. Quelle: ÄrzteZeitung So erreichen Sie uns Anschrift: Frielingsdorf Consult GmbH, Kaiser-Wilhelm-Ring 50, 50672 Köln Tel.: 0221 139 836 0 Fax: 0221 139 836 65 E-Mail: info@frielingsdorf.de Web: www.frielingsdorf.biz Ihr Frielingsdorf Consult-Team Sie haben eingewilligt, regelmäßig kostenlos unseren Newsletter per E-Mail zu beziehen. Sie können diesen Newsletter hier abbestellen.
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