Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis gem. 15 DSG 2000 (für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)

Ähnliche Dokumente
Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde

Name, Vorname. Wohnort, Straße. Dienststelle

Sonstiges Diakonierecht Datenschutzrecht, Beitrag 8 - Seite 1

Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer

Datenschutz BO Nr. A PfReg. F 1.1g

Name/Vorname: geb. am: Adresse:

Verpflichtungserklärung nach 4 Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO):

DVR: Im Falle 5.3 Bezeichnung bzw. laufende Nummer(n) der registrierten Datenanwendung(en) sowie Grund der Streichung. Datum, Unterschrift, Stempel

Datenschutz im Verein

Verpflichtungserklärung nach 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) für (ehrenamtliche) Mitarbeiter des Nordrhein-Westfälischer Ruder-Verband e.v.

Stabsstelle Datenschutz. Mustervereinbarung zur Datenverarbeitung im Auftrag einer nicht öffentlichen Stelle...

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Verpflichtung Mitarbeiter externer Firmen

(Name, Anschrift) (Name, Anschrift)

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Verpflichtungserklärung Fernmeldegeheimnis i.s.d. 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)

Verschwiegenheitsvereinbarung. zwischen. Muster VC Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Fred Mustermann. und. Firma xy. und.

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) in der Diözese Hildesheim

Datenschutz Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz

Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein

Hinweise für den Hospizdienst zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Überarbeitung April 2011

Auftragsdatenverarbeitung

REGATTA.yellow8.com OESV-Edition

Auftragsdatenverarbeitung i.s.d. 11 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen

entschuldigen Sie bitte die überlastungsbedingt späte Antwort.

Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Unternehmensberater. Ausgabe 2004

Verordnung zur Durchführung der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO-DVO) Vom 23. Juni 2003 (KA 2003 Nr. 197)

Datenschutz für Künstler- und

vom 15. Januar 1991 (ABl S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Reglement zur Videoüberwachung vom 7. September 2015

Geheimhaltungsvereinbarung

Quelle: Kirchliches Amtsblatt 2005 / Stück 10

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Merkblatt über den Datenschutz für Mitarbeitende

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Wichtige gesetzliche Bestimmungen für Psycholog/innen

Datenschutzrechtliche Fragen der elektronischen Gesundheitsakte. Dr. Daniel Ennöckl, LL.M.

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (DSVO-KH)

GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG (die Vereinbarung )

Vom 30. September 2010

Merkblatt für den Datenschutz in der Lippischen Landeskirche für ehrenamtlich Tätige

Datenschutzordnung (DSO) der Freien evangelischen Gemeinden

Verpflichtung auf das Datengeheimnis

VERWALTUNGSVERFÜGUNG NR. 6/ 93 für den Bereich Campus und Germersheim. Dienstanweisung über den Datenschutz und die Datensicherung in der Universität

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung

Vorname / Nachname: Anschrift: hat als verantwortlicher Mitarbeiter bzw. verantwortliche Mitarbeiterin bzw. Inhaber der Firma

AMTLICHE PUBLIKATION GEMEINDE UTZENSTORF. Fakultatives Referendum

Amtsverschwiegenheit, Auskunftsrecht und Datenschutz. Mag. Michaela Wegscheider Stand: Jänner 2012

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Gemeinde Dällikon REGLEMENT ZUR VIDEOÜBERWACHUNG. vom 5. Februar 2013

Hamburgisches Stiftungsgesetz. Vom 14. Dezember Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Geltungsbereich

Anlage zum Vertrag vom. Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Privacy by Design und die Freiheit der Kommunikation: Braucht es eine Neuvermessung des Verhältnisses von Datenschutz und Meinungsfreiheit?

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung des Kunsthistorischen Museums mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum.

Vereinbarung über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft nach 219 Abs. 2 SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns.

Verpflichtungserklärung

Verordnung zum Schutz von Patientendaten in evangelischen Krankenhäusern

Datenschutz in Schulen

Übersicht über den Geltungsbereich der DATENSCHUTZ- ORDNUNG

VERTRAG. über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE)

Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Öffentliche Beurkundung)

Techniken der Ausspähung bedrohte Privatheit

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Datenschutzvereinbarung

Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten

Satzung der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen für die Abtei Königsmünster in Meschede (Präventionsordnung PrävO Kö)

Anmeldung für ein Ehrenamt in der Flüchtlingsbetreuung

Nutzungsbedingungen für das Miele Lieferantenportal

Dr. Thiele IT-Beratung

VB1 VB1. LEKTORENORDNUNG (Kirchengesetz der Evangelischen Kirche A.B., ABl. Nr. 92/2005 und 62/2006)

VEREINBARUNG ÜBER DIE ERTEILUNG EINES PRÜFUNGSAUFTRAGS

Beschluss des Moderamens der Gesamtsynode über die Verpflichtung auf das Datengeheimnis

WESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V. Nutzungsbedingungen für DFBnet Pass Online

Datenschutz in den Pfarren

Anlage 7 zur DVO. Regelungen für Berufspraktika. 1 Geltungsbereich, Überleitung

Einführung in den Datenschutz Mitarbeiterschulung nach 4g BDSG (MA4g)

Interne Regelung über die Nutzung der DV - Technik in der ZAB

Verpflichtungsgesetz

Datenschutz im Betrieb Gelebte Praxis oder heiße Luft? Forderungen für einen verstärkten Schutz von ArbeitnehmerInnendaten

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz)

Inhaltsverzeichnis. EFTA-Übereinkommen. Anhang B

BRENNPUNKT ARZTZEUGNIS

Datenschutzrechtliche Vereinbarung nach 11 BDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte

Merkblatt zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach 6 Abs. 2 Sächsisches Datenschutzgesetz

Technisch möglich! Rechtlich erlaubt?

Unterschriftenrichtlinie

zwischen COSYNUS GmbH Heidelberger Straße Darmstadt im folgenden COSYNUS genannt und im folgenden Partner genannt

Transkript:

Verpflichtungserklärung auf das Datengeheimnis gem. 15 DSG 2000 (für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) Name Geburtsdatum Dienststelle/Pfarre Im Zuge meiner ehrenamtlichen Tätigkeit ist es möglich, dass mir vertrauliche Daten zugänglich werden. Aufgabe des Datenschutzes im kirchlichen Bereich ist es unter anderem, die Geheimhaltung kircheninterner Daten im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens von Betroffenen zu gewährleisten. Ich nehme hiermit ausdrücklich zur Kenntnis, dass ich somit zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß 15 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 i.d.g.f. und der kirchlichen Datenschutzverordnung (Diözesanblatt der Erzdiözese Wien Nr. 1/2011) verpflichtet bin. Das bedeutet: Geheimhaltung: Daten natürlicher und juristischer Personen (personenbezogene, aber auch wirtschaftliche oder steuerliche Daten), die mir ausschließlich auf Grund meiner ehrenamtlichen Tätigkeit anvertraut oder (aus Datenanwendungen) zugänglich gemacht wurden, unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitsverpflichtungen, werde ich geheim halten und nicht weitergeben, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung dieser Daten besteht. Diese Daten dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung oder Genehmigung des/der jeweils vorgesetzten oder übergeordneten Verantwortlichen außerhalb der entsprechenden kirchlichen Einrichtung verwendet werden. Auch die Übermittlung oder die Ermöglichung der Kenntnisnahme dieser Daten an andere kirchliche Einrichtungen ist untersagt. Es ist weiters untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug gehörenden Zweck zu verwenden. Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen: Das betrifft neben dem DSG auch andere Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit unabhängig davon, ab es sich um gesetzliche Verpflichtungen oder betriebliche Anordnungen handelt (z.b. den sorgsamen Umgang mit Passwörtern, Ausdrucken, Zugangsberechtigungen etc.) Zweckmäßige Datenverwendung Ich werde Daten zu keinem anderen als jenem zum rechtmäßigen Aufgabenvollzug gehörenden Zweck verwenden. Allgemeine Gültigkeit: Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werde ich für alle Dienststellenbereiche einhalten. Das heißt, dass bei einem Wechsel in einen anderen Dienststellenbereich die Verpflichtungen der vorliegenden Verpflichtungserklärung gültig bleiben. Weitreichende Gültigkeit: Das Datengeheimnis werde ich auch nach meinem Ausscheiden aus der ehrenamtlichen Funktion einhalten. Ein Verstoß gegen das Datengeheimnis kann Geld- oder Freiheitsstrafen und bei Beschäftigten arbeits- bzw. dienstrechtlichen Folgen (z.b. Entlassung) nach sich ziehen und auch schadenersatzpflichtig machen.

Zusätzliche Erklärungen: Im Besonderen verpflichte ich mich zur sorgfältigen Verwahrung mir anvertrauter Benutzerkennwörter, Passwörter und sonstiger Zugangsberechtigungen....... Ort, Datum Unterschrift Verpflichtungsbestätigung Ich bestätige die Unterschriftsleistung durch den/die oben Genannte/n. Anlässlich der Unterschriftsleistung wurden die Verpflichtungserklärung sowie eine Kopie von 15 DSG i.d.g.f sowie der kirchlichen Datenschutzverordnung ausgehändigt. Für den Dienstgeber (Unterschrift des/r Datenschutzverantwortlichen)/. Name in Blockbuchstaben Bei Pfarren: Unterschrift des Pfarrers DVR 0029874 (..)...... Ort, Datum Unterschrift Datenschutz-Erzdiözese Wien 4/2016

Datengeheimnis gem. 15 DSG 15. (1) Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter das sind Arbeitnehmer (Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht (Datengeheimnis). (2) Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, daß sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeits(Dienst)verhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden. (3) Auftraggeber und Dienstleister dürfen Anordnungen zur Übermittlung von Daten nur erteilen, wenn dies nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Sie haben die von der Anordnung betroffenen Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen und über die Folgen einer Verletzung des Datengeheimnisses zu belehren. (4) Unbeschadet des verfassungsrechtlichen Weisungsrechts darf einem Mitarbeiter aus der Verweigerung der Befolgung einer Anordnung zur Datenübermittlung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Nachteil erwachsen.

Kirchliche Datenschutzverordnung DECRETUM GENERALE über den Datenschutz in der Katholischen Kirche in Österreich und ihren Einrichtungen I. Allgemeine Ordnung 1 Geltungsbereich (1) Dieses Dekret gilt für die Katholische Kirche in Österreich und alle ihre Einrichtungen, soweit diese auf Grund kirchenrechtlicher Bestimmungen eingerichtet sind und ihrem Bestande nach kirchenrechtlichen Vorschriften unterliegen. Diese Einrichtungen haben Rechtspersönlichkeit nach kanonischem Recht und nach staatlichem Recht oder sind von einer kanonischen Rechtsperson, welche auch Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht ist, umfasst. (2) Die Verordnung gilt nicht für jene Rechtsträger, welche ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nach ausschließlich oder überwiegend kirchliche Zwecke verfolgen, aber nach der staatlichen Rechtsordnung eingerichtet sind und nur innerhalb dieser, nicht aber auch nach der kanonischen Rechtsordnung, Rechtspersönlichkeit genießen. 2 Aufgabe und Gegenstand des Datenschutzes im kirchlichen Bereich (1) Aufgabe des Datenschutzes im kirchlichen Bereich ist es, die Geheimhaltung von personenbezogenen Daten, soweit der Betroffene daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat, zu gewährleisten. (2) Gegenstand sind alle personenbezogenen Daten, welche von kirchlichen Einrichtungen in Dateien verarbeitet werden oder worden sind oder zu deren Verarbeitung eine kirchliche Einrichtung den Auftrag erteilt hat. (3) Soweit besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften auf das Verwenden von personenbezogenen Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Decretum Generale vor. (4) Die Verpflichtung zur Einhaltung des geistlichen Amtsgeheimnisses und dienstrechtlicher Schweigepflichten bleibt unberührt. 3 Kirchliche Datenschutzkommission (1) Zur Wahrung aller Angelegenheiten des Datenschutzes und zur Beratung der betroffenen kirchlichen Einrichtungen sowie zur Vertretung gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden ist die kirchliche Datenschutzkommission im Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz eingerichtet. (2) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei, unter ihnen der Vorsitzende, von der Österreichischen Bischofskonferenz, das dritte von der Österreichischen Superiorenkonferenz ernannt werden. (3) Die Kirchliche Datenschutzkommission wird namens der Katholischen Kirche in Österreich tätig. Sie ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. 4 Registrierung (1) Die Registrierung nach den Bestimmungen ( 17 Absatz 1) des Datenschutzgesetzes, BGBl. I 1999/165 in geltender Fassung ist für die Katholische Kirche in Österreich und ihre Einrichtungen erfolgt. Die Katholische Kirche in Österreich und ihre Einrichtungen werden im öffentlichen Bereich tätig. (2) Alle kirchlichen Einrichtungen, welche personenbezogene Daten in Dateien verarbeiten, haben diese Verarbeitung der kirchlichen Datenschutzkommission zu melden. Die Aufnahme der Vollverarbeitung ist erst dann zulässig, wenn seitens der Kirchlichen Datenschutzkommission die DVR-Nummer samt Subnummer mitgeteilt ist. (3) Die eigenständige Registrierung einer kirchlichen Einrichtung ( 1 Absatz 1) beim staatlichen Datenverarbeitungsregister ist unzulässig. (4) Die Kirchliche Datenschutzkommission hat ein Register über jene kirchlichen Einrichtungen zu führen, welche personenbezogene Daten in Dateien verarbeiten. Dieses Register hat die Bezeichnung der Einrichtung, die Anschrift und die erteilte Subnummer zu enthalten. Das Register wird beim Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz geführt. (5) Anlässlich der Anführung von Registernummern im Sinne 25 Absatz 2 Datenschutzgesetz ist von kirchlichen Einrichtungen in Klammer auch die jeweilige Subnummer anzuführen. 5 Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung (1) Anlässlich eines Verlangens nach Auskunft gemäß 26 DSG ist die Auskunft nach Nachweis der Identität seitens der auskunftsverpflichteten kirchlichen Einrichtung namens der Katholischen Kirche in Österreich zu erteilen, falls keine Zweifel über Art und Umfang der Auskunft bestehen. (2) Bestehen über Art oder Umfang der Auskunft oder über die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft Zweifel, ist das Verlangen nach Auskunft unter Bekanntgabe der über den Antragsteller gespeicherten Datenschutz-Erzdiözese Wien 4/2016

Daten unverzüglich an die Kirchliche Datenschutzkommission weiterzuleiten, welche dann die Auskunft erteilt. (3) Ebenso sind Ansuchen auf Richtigstellung von Daten und Anträge auf Löschung gemäß 27 DSG im Zweifelsfalle der Kirchlichen Datenschutzkommission zur Entscheidung weiterzuleiten. 6 Datenübermittlung, Datenermittlung (1) Die Weitergabe von Daten an andere als kirchliche Einrichtungen oder den Betroffenen (Übermittlung im Sinne 4 Ziffer 12 DSG) ist nur dann zulässig, wenn diese Übermittlung beim Datenverarbeitungs-register registriert ist oder der Betroffene der Übermittlung schriftlich zugestimmt hat. (2) Ist die Übermittlung von Daten nicht registriert, gehört die Übermittlung aber zum berechtigten Zweck der kirchlichen Einrichtung oder ist die Übermittlung zur Wahrung überwiegender Interessen eines Dritten notwendig, so ist bei der Kirchlichen Datenschutzkommission die Registrierung beim Datenverarbeitungsregister zu beantragen. (3) Das Gleiche gilt für die Ermittlung von Daten, welche nicht registriert ist, und für Zwecke der Verarbeitung, welche nicht registriert sind. (4) Über den Inhalt der Registrierung wird an die kirchliche Einrichtung anlässlich der Zuteilung der Subnummer von Seiten der Kirchlichen Datenschutzkommission Mitteilung gemacht. 7 Datenweitergabe im kirchlichen Bereich (1) Die Weitergabe von automationsunterstützt verarbeiteten Daten an eine andere kirchliche Einrichtung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, welche entweder der weitergebenden Einrichtung oder der empfangenden Einrichtung obliegt. (2) Unterliegen die weiterzugebenden Daten einem kirchlichen Dienst- oder Amtsgeheimnis, so ist die Weitergabe nur dann zulässig, wenn die empfangende kirchliche Einrichtung die Daten zur Erfüllung des gleichen Zweckes benötigt, für den sie die weiterleitende kirchliche Einrichtung ermittelt hat. (3) Das Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit und staatliche Berufsgeheimnisse sind jedenfalls zu wahren. Daten, die diesen Geheimnissen unterliegen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen weitergegeben werden, soweit anzuwendende Rechtsvorschriften die Weitergabe nicht absolut untersagen. 8 Datenschutzbeauftragte Von der Leitung der kirchlichen Einrichtung ist eine Person zu bestimmen, welche die Aufgabe hat, die für den Datenschutz notwendigen Maßnahmen in der betreffenden Einrichtung zur Anwendung zu bringen. 9 Datenschutzverpflichtungen von Dienstnehmern und sonstigen Mitarbeitern Gemäß 15 DSG sind Personen, denen berufsmäßig Daten anvertraut sind oder zugänglich gemacht werden, gleich, ob dies auf Grund eines Dienstverhältnisses oder einer anderen Leistung für die kirchliche Einrichtung erfolgt, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses ausdrücklich vertraglich zu verpflichten. Der Vertrag ist dem jeweiligen Personalakt beizuschließen. 10 Datensicherheit Jede kirchliche Einrichtung, welche Dateien im Sinne des Datenschutzgesetzes verwendet, hat Datensicherheitsmaßnahmen gemäß 14 Datenschutzgesetz ausreichend zu treffen. Der Datenschutzbeauftragte hat über die Durchführung ausreichender Datensicherheitsmaßnahmen zu wachen. II. Inkrafttreten und Änderung 11 (1) Dieses Decretum Generale tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Bestimmungen der Kirchlichen Datenschutzverordnung, welche in den einzelnen Amtsblättern der österreichischen Erzdiözesen und Diözesen veröffentlicht ist, außer Kraft. (2) Zur Abänderung oder Aufhebung dieses Decretum Generale ist der Beschluss der Österreichischen Bischofskonferenz und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz erforderlich. (3) Der Beschluss ist seitens der Österreichischen Bischofskonferenz nach den Normen des Canon 455 4 CIC zu fassen. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Österreichischen Bischofskonferenz Nr. 52/2010, sowie im Wiener Diözesanblatt Nr. 1/2011.