Herausgeber: Studierendenwerk Bielefeld - A.ö.R Bielefeld, im August 2015 Auflage: 6.000



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Transkript:

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Herausgeber: Studierendenwerk Bielefeld - A.ö.R Bielefeld, im August 2015 Auflage: 6.000 BAföG beantragen? Wenn Sie nicht ganz sicher sind, dass Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse kein BAföG erhalten können, stellen Sie lieber einen Antrag. Beachten Sie bitte von vornherein, dass die notwendigen Angaben zu Ihrem Vermögen gegebenenfalls über einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern entsprechend 45d des Einkommensteuergesetzes überprüft werden (s. S. 4). Wann sollten Sie den Antrag stellen? Stellen Sie Ihren Antrag sofort nach Erhalt eines Studienplatzes. Ausbildungsförderung wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wurde, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Ausbildungsförderung wird nicht rückwirkend gewährt. Wo wird der Antrag gestellt? Studierende der Universität Bielefeld, der Fachhochschule Bielefeld, der Hochschule Ostwestfalen-Lippe, der Hochschule für Musik Detmold, der Hochschule für Kirchenmusik Herford, der Fachhochschule des Mittelstandes Bielefeld und der Fachhochschule der Wirtschaft in Bielefeld und Gütersloh beantragen Ausbildungsförderung nach dem BAföG beim Studierendenwerk Bielefeld - A.ö.R. - Amt für Ausbildungsförderung Universitätsstraße 25, 33 615 Bielefeld Telefon: 0521-106 88800; Telefax: 0521-106 88801 www.studierendenwerk-bielefeld.de E-Mail: bafoeg@stwbi.de Sprechzeiten: In Bielefeld: Dienstags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.30 Uhr im Universitätshauptgebäude, Bauteil C, 2. Etage. Sprechstunden an den Fachhochschulstandorten Lemgo, Detmold, Minden und Höxter werden dort bekannt gegeben. 2

Berater/innen im Amt für Ausbildungsförderung nach Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens: (Stand 07/2015; Aktualisierungen unter www.studentenwerk-bielefeld.de) Name Bearbeiter/-in Raum C2- A - Beckd Herr Ansorge 205 88829 Becke - Brow Frau Staal 207 88828 Brox - Dis Herr Hitschler 213 88826 Dit - Elb Frau Raddatz 219 88824 Elc - Frö(Froe) Frau Baker 225 88822 Frof - Hall Herr Bunte 229 88821 Halm - Hof Frau Fritsche 231 88820 Hog - Ka Frau Pendzialek 235 88819 KB - Kod Frau Lüking 238 88815 Kö - Lek Frau Schaefer 234 88814 Lel - Meis Herr Tarner 228 88812 Meit - Oc Herr Fuchs 226 88811 Od - Pleh Frau Erber-Wittenborn 222 88810 Plei - Russ Frau Mönkemöller 220 88809 Rust - Schuly Herr Sonna 216 88808 Schulz - Strieg Frau Elouahabi 214 88807 Strieh - Ül Herr Brinkmann 210 88806 Üm - Winkel Frau Leismann 208 88805 Winkem - Z Frau Kreft 204 88804 Telefon 0521 106- Zentrale/Poststelle Frau Reschke/ Frau Sedaitis 200 88800 Bedarfsberechnung für Studierende mtl. in Euro Studierende/r wohnt während der Ausbildung bei den Eltern 422,00 - nicht bei den Eltern 597,00 Krankenversicherung bei persönlicher Beitragspflicht bis zu 62,00 Pflegeversicherung 11,00 Kinderbetreuungszuschlag für das erste 113,00 und für jedes weitere Kind 85,00 Auf den Gesamtbetrag werden das Einkommen und das Vermögen des/r Studierenden sowie das Einkommen des Ehegatten, des Lebenspartners (LPartG) und der Eltern unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge angerechnet. 3

Was gehört zu einem BAföG-Antrag? Die Antragsunterlagen können Sie aus dem Internet herunterladen: - www.bafög.de - oder beim Amt für Ausbildungsförderung abholen. Zusendung der Unterlagen per Post ist nur nach Einsendung eines mit 1,45 (ausreichend) frankierten Rückumschlages (DIN A 5) möglich. 1. Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 1) 2. Angaben zum Einkommen und Vermögen Für die Anrechnung des Einkommens der Studierenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Angaben zum Vermögen müssen sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen. Beachten Sie bei den notwendigen Angaben zu Ihrem Vermögen bitte, dass sie ggf. über einen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern entsprechend 45 d Einkommensteuergesetz überprüft werden. 3. Schulischer und beruflicher Werdegang Anlage zum Formblatt 1; ist nur beim Erstantrag erforderlich. 4.Studienbescheinigung nach 9 BAföG der Ausbildungsstätte (Formblatt 2) 5. Krankenversicherungsnachweis Nur wenn Sie selbst krankenversichert sind (Informationen über Krankenversicherungspflicht für Studierende unter anderem in www.studentenwerke.de) 6. Einkommenserklärung (Formblatt 3) des Ehegatten, des Lebenspartners nach dem LPartG und der Eltern: Für jeden Einkommensbezieher ist eine Einkommenserklärung erforderlich. Zur Berechnung der Ausbildungsförderung sind die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres maßgebend. Für Bewilligungszeiträume, die im Jahr 2015 beginnen wird also der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013 benötigt. Renten, steuerfreie Einnahmen wie z.b. Arbeitslosengeld oder Krankengeld sind besonders zu belegen. Private Altersvorsorgeaufwendungen (Riester-Rente) mindern das berechnungsrelevante Einkommen. 4

Bei Bedarf kann zusätzlich beantragt werden: - Aktualisierung des Berechnungsjahres (Formblatt 7) Hat sich das Einkommen des Ehegatten, des Lebenspartners nach dem LPartG und/oder der Eltern aktuell verringert, d.h. ist es wesentlich geringer als im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraumes, kann auf Antrag das geringere Einkommen für die Ermittlung des Förderungsbetrages zu Grunde gelegt werden. - Anerkennung besonderer Belastungen Ist die Familie durch besondere Belastungen benachteiligt (z.b. Schwerbehinderung, Krankheitskosten usw.), kann ein zusätzlicher Freibetrag (Härtefreibetrag) gewährt werden. Eine Kopie der Nachweise (Schwerbehindertenausweise, Abrechnungen) ist dem Antrag beizufügen. Besonderheiten: - Elternunabhängige Förderung Das Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn der Studierende bei Beginn des Ausbildungsabschnittes das 30. Lebensjahr vollendet hat, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre erwerbstätig war oder wenn er bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt stets durch das Amt für Ausbildungsförderung. - BAföG trotz Nebenverdienst? In einem 12-monatigen Bewilligungszeitraum (z.b. 10/2015 bis 9/2016) können nicht verheiratete Studierende ohne Kinder bis zu 4880,- brutto ohne Anrechnung auf die Ausbildungsförderung verdienen. Zum Brutto-Einkommen gehören auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld! Das Einkommen während eines Praxissemesters wird gesondert angerechnet. Leistungsnachweis (Formblatt 5) Vom fünften Fachsemester an wird BAföG nur gewährt, wenn der Leistungsnachweis vorgelegt wird. 5

Wurden die üblichen Leistungen nicht erbracht, kann bei schwerwiegenden Gründen beantragt werden, die spätere Vorlage des Leistungsnachweises zuzulassen. Was unter den üblichen Leistungen zu verstehen ist, kann bei den zuständigen Prüfungsämtern erfragt werden. Fachrichtungswechsel Nach einem Fachrichtungswechsel bis zum Ende des dritten Semesters kann die Weiterförderung nur bewilligt werden, wenn für den Wechsel ein wichtiger (Eignungsmangel oder Neigungswechsel) oder unabweisbarer Grund vorliegt; vom vierten Semester an ist eine Weiterförderung nach einem Fachrichtungswechsel nur noch mit einem unabweisbaren Grund möglich. Eine vorherige Beratung beim Amt für Ausbildungsförderung ist empfehlenswert! Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Semesters wird in der Regel vermutet, dass er aus einem wichtigen Grund vorgenommen wurde. Förderungshöchstdauer Für jede Fachrichtung ist eine Förderungshöchstdauer festgelegt. Sie beläuft sich auf 6-10 Semester und kann für die jeweilige Fachrichtung beim Amt für Ausbildungsförderung erfragt werden. Für Studienanfänger gilt ausschließlich die Regelstudienzeit als Förderungshöchstdauer. Weiterförderung nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer Die Weiterförderung ist für eine angemessene Zeit zulässig, wenn die Studienverzögerung auf schwerwiegenden Gründen, z.b. Krankheit, Mitarbeit in Hochschulgremien (AStA, Fachschaftsrat etc.), Behinderung, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 10 Jahren beruht. Studium im Ausland Die Studienzeit im Ausland wird bis zu einem Jahr nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. 6

Außerdem kann für ein Auslandsstudium ein Förderungsanspruch nach dem BAföG bestehen. Wir empfehlen, dazu zusätzliche Informationen beim zuständigen BAföG-Auslandsamt (www.bafög.de) einzuholen. Studienabschlusshilfe Wer innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder nach einer evtl. verlängerten individuellen Förderungszeit zum Examen zugelassen wird, kann für die Prüfungszeit bis zu 12 Monate eine Studienabschlusshilfe in Form verzinslicher Bankdarlehen erhalten. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, kann die Studienabschlusshilfe gewährt werden, wenn eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann. Förderungsart BAföG wird für ein Erststudium jeweils zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlung des Darlehensanteils beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer in monatlichen Raten von 105. Bei nicht ausreichendem Einkommen kann eine Freistellung von der Rückzahlung erfolgen. Die Darlehnsverwaltung obliegt dem Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln. Diese Behörde informiert im Zusammenhang mit der Erteilung des Darlehnsfeststellungsbescheides auch über in Betracht kommende Darlehensteilerlassmöglichkeiten. Rechtsweg Gegen den BAföG-Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit keine Abhilfe möglich ist ergeht ein Widerspruchsbescheid. Gegen diese Entscheidung kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Sowohl das Widerspruchs- als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind kostenfrei. 7

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