KOREA MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE ELEMENTE BEI DER KLAGEERHEBUNG NACH DER KOREANISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG

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Transkript:

KOREA MÜNDLICHE UND SCHRIFTLICHE ELEMENTE BEI DER KLAGEERHEBUNG NACH DER KOREANISCHEN ZIVILPROZESSORDNUNG JUR. JUNGHOO OH Prof. Dr. Seoul National University I. BESCHREIBUNG DER GRUNDSÄTZLICHEN FORM DER KLAGEERHEBUNG IM KOREANISCHEN RECHT Da Korea im letzten Jahrhundert das deutsche Justiz- und Rechtssystem durch Japan übernommen hat und vor allem die koreanische Zivilprozessordnung unter allen Rechtsbereichen dem deutschen Gegenstück am meisten ähnelt, sind die koreanischen Vorschriften über die Klageerhebung im Grunde gleich wie die deutschen. So wird es genügen, die Unterschiede zwischen den beiden Zivilprozessordnungen zu beschreiben, um die grundsätzliche Form darzustellen. 1. Erhebung der Klage durch die Einreichung der Klageschrift Der Kläger hat in Korea wie in Deutschland dem Gericht die Klageschrift einzureichen, aber der Zeitpunkt, wo die Klage als erhoben gilt, ist anders. Der deutsche 253 Abs. 1 ZPO spricht aus, dass die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt. Der koreanische 248 ZPO lautet: die Erhebung der Klage erfolgt durch die Einreichung der Klageschrift an das Gericht. Obwohl die Erhebung der Klage gemäß des ausdrücklichen Wortlauts durch die Einreichung der Klageschrift erfolgt, tritt die prozessuale Wirkung der Klageerhebung, die Rechtshängigkeit der Streitsache, mit der Zustellung der Klageschrift ein(h.m.). Anders als die deutsche ZPO( 261 Abs 1), hat die koreanische ZPO keine Vorschrift, die den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit bestimmt. Aber die Wissenschaftler und die Rechsprechung sind darüber einig, dass nicht die Einreichung der Klageschrift, sondern deren Zustellung an den Beklagten die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. Andererseits regelt die koreanische ZPO den Zeitpunkt des Eintritts der materiellrechtlichen Folgen der Klageerhebung nicht gesondert. Denn die Klageerhebung erfolgt doch durch die Einreichung der Klageschrift und die materiellrechtlichen Wirkungen der Klageerhebung treten zu diesem Zeitpunkt ein. Die koreanische ZPO regelt im 259 als die Wirkung der Rechtshängigkeit nur, dass die Streitsache während der Dauer der Rechtshängigkeit nicht anderweitig anhängig gemacht werden kann. Dies entspricht dem 261 Abs. 3 Nr. 1 deutscher ZPO. 2. Notwendiger Inhalt der Klageschrift Der notwendige Inhalt der Klageschrift nach der koreanischen ZPO ist fast gleich wie der der deutschen ZPO. Der 249 Abs. 1 koreanischer ZPO fordert als notwendigen Inhalt der Klageschrift die Bezeichnung der Parteien und, falls nötig, des gesetzlichen Vertreters, die Angaben des Klageantrags und des Klagegrunds,

während die Klageschrift nach 253 Abs. 2 deutscher ZPO enthalten muß: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Da die deutsche Prozessrechtslehre meint, die bestimmte Angabe des Gegenstandes in der Regel durch den Klageantrag kenntlich gemacht zu werden, besteht kein Unterschied zwischen den beiden Rechtsordnungen in dieser Hinsicht. Und die Koreniaschen Juristen bezeichnen das Gericht immer in der Klageschrift, obwohl es im 249 Abs. 1 kzpo nicht ausdrücklich verlangt wird. 3. Prüfung der Klageschrift durch den Vorsitzenden Einen augenfälligen Unterschied der koreanischen ZPO zur deutschen stellt die Prüfung der Klageschrift dar. Das Institut der Prüfung der Klageschrift stammt aus der japanischen Zivilprozessordnung. Wenn die Klageschrift eingereicht wird, prüft der Vorsitzende des Prozessgerichts noch vor der Zustellung die Klageschrift danach, ob sie alle Angaben des notwendigen Inhalts enthalte. Wenn die Klageschrift nicht ordnungsmäßig ist, setzt der Vorsitzende dem Kläger eine Frist auf und ordnet durch Verfügung die Berichtigung und/oder Ergänzung der Klageschrift an( 254 Abs. 1 kzpo). Falls die Klageschrift innerhalb der Frist nicht berichtigt und/oder ergänzt wird, weist der Vorsitzende die Klageschrift(nicht die Klage!) durch Verfügung ab( 254 Abs. 2 kzpo). Gegen diese Verfügung findet sofortige Beschwerde statt( 254 Abs. 3 kzpo). 4. Ergebnis Wie oben kurz beschrieben, erfolt die Klageerhebung in Korea schriftlich. Die darauffolgende Phase, die Prüfung der Klageschrift, läuft meistens ebenfalls schriftlich. Die Verfügung zur Anordnung der Berichtigung und/oder Ergänzung der Klageschrift und die Abweisungsverfügung durch den Vorsitzenden sind in der Regel schriftlich, obwohl in der Wissenschaft die Meinung vertreten wird, für die Berichtigung- und Ergänzungsverfügung genüge einfachere Form, beispielsweise telefonische Mitteilung. Für die Berichtigungs- und Ergänzungsverfügung wird aber in der Praxis ein Standardformular benutzt, daher läuft die Phase der Prüfung der Klageschrift gewöhnlich schriftlich. Da die Prüfung der Klageschrift vor deren Zustellung durchzuführen ist und die Prüfungsbefugnis nicht dem Prozessgericht, sondern dem Vorsitzenden zusteht, kann keine mündliche Verhandlung stattfinden. Eine Möglichkeit, während der Klageschriftsprüfung den Kläger zu laden und zu hören, ist in der koreanischen Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Das statthafte Rechtsmittel gegen die Abweisungsverfügung ist sofortige Beschwerde, also in der Rechtsmittelinstanz um die Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift ist eine mündliche Verhandlung gleichfalls nicht erforderlich. II. AUSNAHMEN - MÜNDLICHE KLAGEERHEBUNG 1. Gesetz über das Verfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit geringem Streitwert(unten als GeringSWG verkürzt) Das GeringSWG enthält einige Sondervorschriften zu Vorschriften der koreanischen ZPO. Der Wert, der als geringem Streitwert gilt und die Anwendung dieses Gesetzes begründet, beträgt derzeit 20 Millionen koreanischen Won (ca. 20.000 $ oder 12.000 Euro).

Nach dem GeringSWG kann die Klage mündlich erhoben warden ( 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 GeringSWG). Die mündliche Erhebung der Klage erfolgt durch Erklärung zu Protokoll in der Geschäftsstelle des Gerichts( 4 Abs. 2 GeringSWG). Die beiden Parteien können auch freiwillig vor dem Gericht zum Termin erscheinen und über die Streitsache verhandeln ( 5 Abs. 1 GeringSWG). Im letzten Fall wird die Klage durch mündliche Erklärung erhoben ( 5 Abs. 2 GeringSWG). Durchschnittlich beträgt die Quote der Streitigkeiten mit geringem Streitwert unter allen neuerhobenen Klagen über 70%(beispielsweise im Jahr 2006 75.1%). Aber die Möglichkeit der mündlichen Klageerhebung wird kaum in Gebrauch genommen. Denn das koreanische Gericht hält in der Geschäftsstelle ein Standardformular für die Klage bereit und versucht, den Kläger zu dessen Benutzung zu veranlassen, statt durch Erklärung zu Protokoll Klage zu erheben. 2. Fiktive Klageerhebung A) Mahnverfahren Nach der koreanischen Zivilprozessordnung gelten die Vorschriften über die Klage dem Mahnantrag entsprechend. Da die Klage, wie oben dargestellt, grundsätzlich schriftlich zu erhoben ist, lässt sich die Auffassung vertreten, dass auch der Mahnantrag grundsätzlich schriftlich zu stellen sei. In der koreanischen gerichtlichen Praxis jedoch herrscht die gegenteilige Meinung: Anträge könnten bei fehlender besonderer Regel schriftlich oder mündlich gestellt werden( 161 Abs. 1 kzpo), der Mahnantrag kann also mündlich gestellt werden. Wenn später das streitige Verfahren eingeleitet wird, entweder durch die Erhebung des Widerspruchs( 472 Abs. 2 kzpo) oder durch den Antrag des Gläubigers im Fall, wo ihm durch Verfügung die Berichtigung der Schuldneranschrift angeordnet wird( 472 Abs. 1 kzpo), gilt die Klage als zum Zeitpunkt des Mahnantrags erhoben. Falls der Mahnantrag mündlich durch Erklärung zu Protokoll gestellt wurde und das streitige Verfahren später eingeleitet wird, gilt also der mündliche Mahnantrag als Klage. B) Gerichtlicher Vergleich vor der Klageerhebung Die koreanische Zivilprozessordnung kennt ausser dem Prozessvergleich einen gerichtlichen Vergleich vor der Klageerhebung(wörtlich übersetzt. Dem Wesen nach eher ohne Prozess ). Die Parteien kommen vor ein Landgericht und schliessen einen Vergleich ab( 385 kzpo). Der gerichtliche Vergleich vor der Klageerhebung wird protokolliert( 386 kzpo) und hat wie der Prozessvergleich die Vollstreckbarkeit( 56 Nr. 5 koreanischer Zwangsvollstreckungsordnung). Der Antrag auf den gerichtlichen Vergleich vor der Klageerhebung kann mündlich oder schriftlich sein( 161 Abs. 1 kzpo). Wenn der gerichtliche Vergleich scheitert, können die Parteien die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen( 388 Abs. 1). Dann gilt die Klage als zum Zeitpunkt des Antrags auf gerichtlichen Vergleich erhoben( 388 Abs. 2 kzpo). Falls der Antrag auf den gerichtlichen Vergleich vor der Klageerhebung mündlich war und nachher das streitige Verfahren eingeleitet wird, gilt der mündliche Antrag folglich als Klage. C) Gesetz über das Schlichtungsverfahren in Zivilsachen

Der Antrag auf Schlichtung kann mündlich oder schriftlich gestellt werden( 5 Abs. 1 SchlichtungsG). Wenn die Schlichtung erfolglos ist, wird das streitige Verfahren eingeleitet. Dann gilt die Klage als zum Zeitpunkt des Antrags auf Schlichtung erhoben( 36 Abs. 1 SchlichtungsG). Der mündliche Antrag auf Schlichtung gilt im Fall der erfolglosen Schlichtung als Klage. III. KLAGEÄNDERUNG, INTERVENTION ALS UNABHÄNGIGE PARTEI, WIDERKLAGE UND ZWISCHENFESTSTELLUNGSKLAGE Die Änderung des Klageantrags ist schriftlich zu beantragen( 262 Abs. 2 kzpo). Die Änderung des Klagegrunds dagegen kann schriftlich oder mündlich beantragt werden. Das Institut der Intervention als unabhängige Partei erlaubt dem Dritten, der den Streitgegenstand des Hauptprozesses ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt oder der durch das Ergebnis des Hauptprozesses sein Recht beeinträchtigt behauptet, in den Hauptprozess zu intervenieren. Der Intervenient kann seinen Antrag (seine Anträge) entweder gegen die beiden Parteien oder nur gegen eine Partei stellen( 79 Abs. 1 kzpo). Da die Intervention als unabhängige Partei der Natur anch eine neue Klage ist, ist sie durch die Einreichung der Klageschrift zu erheben. Die Zwischenfeststellungsklage und die Widerklage sind, da sie selbstständige Klagen sind, schriftlich zu erheben. Im Fall der Anwendung des GeringSWG können der Antrag auf die Änderung des Klageantrags, der Antrag des Intervenienten als unabhängiger Partei, die Zwischenfeststellungsklage und die Widerklage auch mündlich sein. Übrigens, kann die Nebenintervention, die keine selbstständige Klage darstellt, schriftlich oder mündlich beantragt werden( 72, 161 kzpo). IV. EINE BESONDERE, KLAGEÄHNLICHE ART DES ENTSCHÄDIGUNGSANTRAGS - ADHÄSIONSPROZESS Nach 25 ff des Gesetzes zur Prozessförderung(unten als PFörderungsG verküzrt) kann im Verfahren vor dem Strafgericht vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder des Erben gegen den Täter geltendgemacht und entschieden werden. Die Entscheidung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Verletzten oder des Erben. Der Verletzte oder sein Erbe kann bis zum Ende der Verhandlung der ersten oder der zweiten Instanz den Entschädigungsantrag stellen( 26 Abs. 1 PFörderungsG). Der Entschädigungsantrag hat dieselben Wirkungen wie die zivile Klage( 26 Abs. 8 PFörderungsG), das bedeutet aber nur, dass durch den Antrag die Verjährung gehemmt, die Notfrist gewahrt wird. Die Geltendmachung desselben Anspruchs durch die Klageerhebung wird nicht durch Rechtshängigkeit gesperrt. Das Gericht gibt dem Antrag im Urteil statt. Die Entscheidung über den Entschädigungsantrag ist vollstreckbar, und innerhalb des stattgegebenen Betrags kann der Verletzte seinen Anspruch nicht in einem anderen Verfahren geltendmachen. Der Angeklagte kann allerdings durch die Vollstreckungsgegenkalge die Umstände vor der Entscheidung über den

Entschädigungsantrag geltendmachen( 34 PFörderungsG), insoweit erwächst die Entscheidung nicht in Rechtskraft. Der Verletzte oder sein Erbe und der Angeklagte können einen Vergleich abschliessen und lassen den Vergleich vor dem Gericht zu Protokoll nehmen. Dieser protokollierte Vergleich steht in Wirkungen dem zivilen Prozessvergleich gleich( 36 PFörderungsG). Der Antrag auf Entschädigung ist schriftlich zu stellen( 26 Abs. 2 PFörderungG). Hier ist die Möglichkeit eines mündlichen Antrags nicht vorgesehen. V. EXKURS - PHASE NACH DER KLAGEERHEBUNG BIS ZUR MÜNDLICHEN VERHANDLUNG 1. Klageerwiderung Die Vorschriften der koreanischen Zivilprozessordnung bezüglich der Klageerwiderung bilden noch einen Unterschied zu der deutschen ZPO. Wenn der Beklagte sich gegen die Klage verteidigen will, hat er binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Klageschrift die Klageerwiderung einzureichen( 256 Abs. 1 S. 1 kzpo). Falls der Beklagte die Klageerwiderung nicht innerhalb der obengenannten Frist einreicht, gilt er alle den Klageanspruch begründenden Tatsachen gestanden und das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung das Urteil erlassen( 257 Abs. 1 kzpo). 2. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Ausser dem Fall der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ordnet der Vorsitzende die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung an( 258 Abs. 1 kzpo). Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erfolgt dadurch, dass der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts den Partein Fristen zur Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen setzt und die Parteien dem Gericht vorbereitende Schriftsätze einreichen( 280 Abs. 1 kzpo). Während der Phase der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende einen Vorbereitungstermin bestimmen und die Parteien laden, wenn er es für nötig hält( 282 Abs. 1 kzpo). 3. Ergebnis Die koreanische Zivilprozessordnung regelt die Klageerwiderung gesondert von anderen vorbereitenden Schriftsätzen und sanktioniert ihr Versäumnis mit der Möglichkeit, ohne mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung läuft schriftlich, es sei denn, dass der Vorsitzende einen Vorbereitungstermin für nötig hält. Im Verfahren vor dem Einzelrichter muss die Verhandlung nicht durch Schriftsätze vorbereitet werden( 272 Abs. 2 S. 1 kzpo), aber die Klageerwiderung ist in jedem Verfahren einzureichen. Das bedeutet, der Zivilprozess in Korea läuft, wenigstens vor der Kammer, normalerweise noch lange nach der Klageerhebung schriftlich. Nach dem Abschliessung der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ist sofort der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen( 258 Abs. 2 kzpo). Erst dann kommen mündliche Elemente im Prozess auf.