Planänderungsbescheid

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Außenstelle München Arnulfstraße 9/11 80335 München Az: 65141-651ppi/003-2017#012 Datum: 07.07.2017 Planänderungsbescheid ( 18, 18d AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG und 76 Abs. 2 VwVfG) zum Plangenehmigungsbescheid vom 15.12.2016, Az.: 65141-611ppi/067-2015#011 Sanierung, Überschüttung und Teilabbruch einer Stützwand Strecke 5507 München Süd Wolfratshausen, Bahn-km 17,576 hier: 1. Planänderung Änderung der Entwässerung der Stützwand Vorhabenträgerin: DB Netz AG Regionalbereich Süd Richelstraße 3 80634 München

Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG und 76 Abs. 2 VwVfG folgende Planänderung A Verfügender Teil A.1 Entscheidung Der mit Plangenehmigung vom 15.12.2016, Az.: 65141-611ppi/067-2015#011 genehmigte Plan wird nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern geändert. Gegenstand dieser Planänderung ist die Änderung der Entwässerung. Vor den Quellstuben wird eine 1,0 m * 1,0 m große Schachtgrube hergestellt, in der die Sickerleitung und das Entwässerungsrohr DN 400 einmünden. Am Stützmauerfuß wird auf der gesamten Länge eine Sickerleitung verlegt. A.1.1 Planunterlagen Folgende Planunterlagen werden genehmigt und ersetzen bzw. ergänzen die mit Bescheid vom 15.12.2016 genehmigten Planunterlagen. Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Anlage bei Plangenehmigung 1 Erläuterungsbericht, Tektur vom 19.06.2017, (10 Seiten inkl. Deckblatt und Inhaltsverzeichnis) Ersetzt 1 genehmigt 3.2 Bauwerksplan vom 08.12.2016, Maßstab 1:100 Ersetzt 3.2 genehmigt 4.1 Bauwerksverzeichnis vom 19.06.2017 ( 3 Seiten mit Deckblatt) Ersetzt 4.1 genehmigt 6.5 Umwelterklärung vom 17.05.2017 Ersetzt 6.5 Nur zur Information Seite 2 von 9

Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung Anlage bei Plangenehmigung Neu Zustimmung der Gemeinde Schäftlarn zur Planänderung vom 12.05.2017 Zustimmung des Gemeindewerke Schäftlarn zur Planänderung vom 22.05.201 Zustimmung des Landratsamtes München zur Planänderung vom 02.03.2017 Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes München zur Planänderung vom 28.02.2017 nur zur Information Die durch diesen Bescheid genehmigten Änderungen sind in den Planunterlagen in blauer Farbe gehalten. Die ursprüngliche bzw. unveränderte Planung ist in schwarzer Farbe gehalten. Hier gilt der Plangenehmigungsbescheid vom 15.12.2016, Az. 65141-611ppi/067-2015#011 mitsamt den genehmigten Planunterlagen unverändert fort. A.1.2 Nebenbestimmungen und sonstige Regelungen A.1.2.1 Die im Plangenehmigungsbescheid vom 15.12.2016 festgesetzten Nebenbestimmungen, Hinweise und sonstige Regelungen gelten fort, soweit sie nicht nachfolgend aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden. A.1.2.2 Die im Erläuterungsbericht sowie im Bauwerksplan beschriebene Ergänzung bzw. Neuplanung ist entsprechend umzusetzen. A.2 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. Seite 3 von 9

B Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Gegenstand der planungsrechtlichen Entscheidung Mit Plangenehmigungsbescheid vom 15.12.2016, Az.: 65141-611ppi/067-2015#011, hat das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, die Plangenehmigung für das Vorhaben Sanierung, Überschüttung und Teilabbruch einer Stützwand, in der Gemeinde Schäftlarn, im Landkreis München, Bahn-km 17,576 der Strecke 5507, München Süd Wolfratshausen erteilt. Gegenstand der vorliegenden Planänderung ist die Änderung der Entwässerung. Vor den Quellstuben wird eine 1,0 m * 1,0 m große Schachtgrube hergestellt, in der die Sickerleitung und das Entwässerungsrohr DN 400 einmünden. Am Stützmauerfuß wird auf der gesamten Länge eine Sickerleitung verlegt. Die Änderungen der Planung sind in Abstimmung mit dem Landratsamt München, dem Wasserwirtschaftsamt München und der Gemeinde Schäftlarn erfolgt. Die entsprechenden Pläne wurden angepasst. Weitere Einzelheiten zu Anlass und Umfang des Vorhabens ergeben sich überdies aus den Erläuterungen und Zeichnungen in den eingereichten Planunterlagen. Hierauf wird im Einzelnen verwiesen. B.1.2 Verfahrensantrag und Verwaltungsverfahren Die DB Netz AG hat den Antrag auf Planänderung i.s.d. 76 Abs. 2 VwVfG am 05.04.2017 gestellt. Der Antrag ist am 18.04.2017 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, eingegangen. Mit Schreiben vom 02.03.2017, Fachbereich 4.4.3, hat das Landratsamt München Seite 4 von 9

Mit Schreiben vom 28.02.2017, Abteilung 2, hat das Wasserwirtschaftsamt München Mit Schreiben vom 12.05.2017, Bauamt, hat die Gemeinde Schäftlarn ihre Zustimmung zur geänderten Planung gegeben. Mit Schreiben vom 22.05.2017, hat das Wasserwerk der Gemeindewerke Schäftlarn Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit verfahrensleitender Verfügung vom 03.07.2017 festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a, 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung). Die Feststellung nach 3a UVPG hat das Eisenbahn-Bundesamt auch bekannt gegeben. Die Prüfung der Unterlagen durch das Eisenbahn-Bundesamt ergab, dass aufgrund der von der Vorhabenträgerin vorgelegten Abstimmungen keine weiteren verfahrensrechtlichen Beteiligungen zu veranlassen waren. B.2 Entscheidungsgründe B.2.1 Gesetzliche Grundlagen, Zuständigkeit Nach 18 Satz 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Soweit die in 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG näher genannten Voraussetzungen vorliegen, kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auch eine Plangenehmigung erteilt werden. Zuständig für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Erteilung einer Plangenehmigung, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes betrifft, ist das Eisenbahn-Bundesamt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG). Die Änderung eines durch Plangenehmigungsbescheid ( 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG) genehmigten Planes vor Fertigstellung des Vorhabens ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Das Eisenbahn-Bundesamt - als zuständige Behörde für die Erteilung der seinerzeitigen Plangenehmigung und somit vorliegend auch für deren Änderung - hat daher dem von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren die Seite 5 von 9

Rechtsgedanken des 76 VwVfG zugrunde gelegt. Demzufolge kann nach 76 Abs. 2 VwVfG die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. B.2.2 Umweltverträglichkeit Nach 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht (Screening- Verfügung vom 03.07.2017). B.2.3 Materiell-rechtliche Würdigung Die Voraussetzungen des 76 Abs. 2 VwVfG liegen vor. Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung gem. 76 Abs. 2 VwVfG kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Die hier zugelassene Änderung des genehmigten Planes stellt dabei eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.s.d. 76 Abs. 2 VwVfG dar. Seite 6 von 9

Insbesondere sind die beantragten Änderungen im Verhältnis zur Gesamtplanung unerheblich, da Umfang, Zweck und Gesamtauswirkungen des Vorhabens im Wesentlichen gleich bleiben und lediglich bestimmte räumlich und sachlich abgrenzund feststellbare Teile gegenüber der genehmigten Planung verändert werden sollen (Änderung des Bahnübergangssicherungsanlage). Öffentliche und private Belange wie auch Belange der Umwelt werden durch die Planänderung nicht negativ verändert. Belange anderer werden nicht berührt bzw. diese haben der Änderung zugestimmt. Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. Auswirkungen auf öffentliche Belange Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ergeben sich keine entscheidungserheblichen Änderungen gegenüber der genehmigten Ursprungsplanung. Mit Schreiben vom 02.03.2017, Fachbereich 4.4.3, hat das Landratsamt München Mit Schreiben vom 28.02.2017, Abteilung 2, hat das Wasserwirtschaftsamt München Der Aufgabenbereich von anderen Trägern öffentlicher Belange wird durch die Planänderung nicht berührt. Belange sonstiger privater Dritter sind durch die Änderung nicht betroffen. Daher konnte das Eisenbahn-Bundesamt die Entscheidung in der vorgenommenen Weise nach 18 AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG und 76 Abs. 2 VwVfG treffen und den geänderten Plan genehmigen. B.3 Gesamtwürdigung Das Eisenbahn-Bundesamt hat die eingereichten Planunterlagen geprüft und deren Auswirkung auf andere Belange und Rechte in die Abwägung eingestellt. Die Planung ist nach Beurteilung des Eisenbahn-Bundesamtes begründet und berücksichtigt auch in der gebotenen Weise öffentliche Belange und private Rechte bzw. rechtlich geschützte Interessen. Seite 7 von 9

Das Eisenbahn-Bundesamt kommt zu dem Ergebnis, dass sich keine Tatsachen erkennen lassen, die eine Versagung der von der Vorhabenträgerin eingereichten Planungsänderungen oder -ergänzungen erfordert hätten. Gleichfalls stehen der hier zugelassenen Planung nach den gewonnenen Erkenntnissen keine Belange und Interessen an-derer gegenüber, die einen weitergehenden Einbezug anderer Behörden und Stellen oder gar der Öffentlichkeit in das fachplanungsrechtliche Zulassungsverfahren bedurft hätten. B.4 Kosten Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i.v.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den vorstehenden Planänderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Ludwigstraße 23 80539 München erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage kann auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Sie muss in diesem Fall den Vorschriften der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte ERVV VwG vom 01.04.2016, GVBl. Nr. 4/2016, Seite 69) entsprechen. Die Klage ist dann über das elektronische Gerichts-und Verwaltungspostfach (EGVP) des zuständigen Verwaltungsgerichts einzureichen. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Mün- Seite 8 von 9

chen, Arnulfstraße 9/11, 80335 München] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle München München, den 07.07.2017 Az.: 65141-651ppi/003-2017#012 VMS-Nr.: 3363753 Seite 9 von 9