Reglement über die Verzinsung der Altersguthaben und Anpassung der laufenden Pensionen. Gültig ab 4. Dezember 2015

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Transkript:

Reglement über die Verzinsung der Altersguthaben und Anpassung der laufenden Pensionen Gültig ab 4. Dezember 2015

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 2 Abkürzungen und Sprachregelung... 3 Allgemeines... 4 Art. 1 Zweck dieses Reglements... 4 Art. 2 Grundsätze... 4 Art. 3 Geltungsbereich... 4 Bestimmung der Leistungen... 5 Art. 4 Vorgehen... 5 Art. 5 Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben (Erläuterungen s. Anhang 1)... 5 Art. 6 Zinssatz für die Verzinsung der Kapitalflüsse... 5 Art. 7 Einmalige Zusatzzahlung zur laufenden Pension (Erläuterungen s. Anhang 2)... 6 Art. 8 Verbindlichkeit der Berechnungen... 6 Schlussbestimmungen... 6 Art. 9 Ausserkraftsetzung... 6 Art. 10 Inkrafttreten... 6 2

Abkürzungen und Sprachregelung 1. In diesem Reglement werden die folgenden Abkürzungen verwendet: PK SBB WSR VK TZ BVG-MZ Pensionskasse SBB Wertschwankungsreserven Vorsorgekapital Technischer Zinssatz BVG-Mindestzinssatz 2. Der Ausdruck Altersguthaben beinhaltet folgende Konti: a. Reglementarisches Altersguthaben für Aktive und temporäre Invalide b. Konto Überbrückungspension c. Konto vorzeitiger Altersrücktritt 3. Im vorliegenden Reglement sind Personenbezeichnungen, falls nicht ausdrücklich anders festgehalten, stets auf beide Geschlechter anwendbar. 3

Allgemeines Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck dieses Reglements Gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen des BVG sowie die zugehörigen Verordnungen erlässt der Stiftungsrat folgendes Reglement über die Verzinsung und Anpassung der laufenden Pensionen. Grundsätze Die Höhe der Verzinsung sowie der Umfang der Anpassung der Pensionen richten sich konsequent nach der finanziellen Situation der PK SBB. Die Verzinsung der Altersguthaben mit einem höheren Satz als dem technischen Zinssatz oder eine Anpassung der laufenden Pensionen begründen dann eine Leistungsverbesserung, wenn der technische Zinssatz höher ist als der BVG- Mindestzinssatz. Leistungsverbesserungen werden erst dann gewährt, wenn freie Mittel zur Verfügung stehen. Freie Mittel sind dann vorhanden, wenn die Wertschwankungsreserven vollständig geäufnet sind. Die Wertschwankungsreserven umfassen die Reserve technischer Zinssatz und die Anlage-Wertschwankungsreserve gemäss Reglement Rückstellungen und Reserven. Der angestrebte Realzins der PK SBB beträgt 2%. Der realisierte Realzins eines Kalenderjahrs wird ermittelt aus der Differenz zwischen der gewährten Verzinsung der Altersguthaben und der generellen Lohnerhöhung der SBB. Geltungsbereich Die in diesem Reglement definierte Verzinsung gilt für die Altersguthaben. Die Verzinsung der BVG-Guthaben in der Schattenrechnung erfolgt dagegen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Die einmalige Zusatzzahlung zur laufenden Pension gilt für sämtliche Pensionen mit Ausnahme der Überbrückungspension und der IV-Ersatzrente. 4

Bestimmung der Leistungen Art. 4 Vorgehen Der Stiftungsrat bestimmt jährlich: den Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben für das abgelaufene Jahr den Zinssatz für die Verzinsung der Kapitalflüsse für das kommende Jahr den Umfang der einmaligen Zusatzzahlung zur laufenden Pension Art. 5 Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben (Erläuterungen s. Anhang 1) Falls die PK SBB über keinerlei freie Mittel verfügt, wird der Zinssatz für die Verzinsung der Altersguthaben wie folgt bestimmt: WSR = 0 (Deckungsgrad < 100%) Verzinsung <= BVG- Mindestzinssatz Äufnungsgrad WSR zwischen 0% und 50% Verzinsung = BVG- Mindestzinssatz Äufnungsgrad WSR zwischen 50% und 100% 1 Verzinsung = lineare Interpolation aus BVG- Mindestzinssatz und technischem Zinssatz Falls die PK SBB über freie Mittel verfügt, erfolgt eine Verzinsung über dem technischen Zinssatz. Ist der Deckungsgrad kleiner als 100%, erfolgt die Verzinsung höchstens zum BVG- Mindestzinssatz. Wird ein Sanierungspaket erstellt, ist die Verzinsung im Rahmen des Sanierungspakets festzulegen. Art. 6 Zinssatz für die Verzinsung der Kapitalflüsse Kapitalflüsse sind unterjährige Freizügigkeitsleistungen, persönliche Einlagen, Auszahlungen wegen Scheidung, Auszahlungen und Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum. 1 Liegt der BVG-Mindestzinssatz über dem technischen Zinssatz, so erfolgt die Verzinsung mit dem BVG- Mindestzinssatz. 5

Beim Fehlen freier Mittel erfolgt die Verzinsung der Kapitalflüsse gemäss Abs. 1 mit dem BVG-Mindestzinssatz. Ist der Deckungsgrad < 100% ist die Verzinsung <= BVG-Mindestzinssatz. Die Verzinsung der Altersguthaben von Personen, die im entsprechenden Jahr 2 austreten oder pensioniert werden, erfolgt mit dem Zinssatz gemäss Abs. 2. Art. 7 Einmalige Zusatzzahlung zur laufenden Pension (Erläuterungen s. Anhang 2) Verbleiben nach der Verwendung der freien Mittel gemäss Art. 5 Abs. 2 weitere freie Mittel, wird eine einmalige Zusatzzahlung ausbezahlt. Art. 8 Verbindlichkeit der Berechnungen Verfügt die PK SBB über keinerlei freie Mittel, erfolgt die Verzinsung gemäss Art. 5. Ausnahmsweise und in begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Verfügt die PK SBB über freie Mittel, kann der Stiftungsrat die berechnete Verzinsung sowie die ermittelte Höhe einer einmaligen Zusatzzahlung zur laufenden Pension mit entsprechender Begründung verändern. Schlussbestimmungen Art. 9 Art. 10 Ausserkraftsetzung Hat der Stiftungsrat ein Sanierungspaket verabschiedet, das im Widerspruch zu den in diesem Reglement festgehaltenen Bestimmungen steht, dann gehen die im Sanierungspaket vorgesehenen Bestimmungen vor. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement Grundsätze über die Prioritäten der Verteilung von Kapitalerträgen auf die Versicherten vom 6. Dezember 2005 und tritt durch Beschluss des Stiftungsrats vom 4. Dezember 2015 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Das Reglement kann jederzeit durch Beschluss des Stiftungsrats und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen geändert werden. 2 Bis Ende November 6

Bern, 4. Dezember 2015 Daniel Ruf Präsident des Stiftungsrats Markus Jordi Vizepräsident des Stiftungsrats 7