An unsere Versicherten. Bern, im Mai Geschätzte Versicherte, sehr geehrte Damen und Herren
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- Anke Maurer
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1 An unsere Versicherten Bern, im Mai 2010 Geschätzte Versicherte, sehr geehrte Damen und Herren Informationen zur Senkung des Umwandlungssatzes Mit dem VORSORGE AKTUELL vom Mai 2010 haben wir Ihnen umfassende Informationen zur Senkung des Umwandlungssatzes angekündigt. Es ist uns ein Anliegen, dass Sie verstehen, warum die VORSORGE RUAG trotz dem wuchtigen Nein an der Volksabstimmung im März zur Senkung des Umwandlungssatzes diesen nun trotzdem reduzieren darf und muss. Der heute geltende BVG-Mindestumwandlungssatz von 6,8 % ist nachweislich zu hoch: Einerseits können die dafür notwendigen Renditen auch langfristig nicht erreicht werden. Andererseits werden aber aufgrund der höheren durchschnittlichen Lebenserwartung nicht vollständig finanzierte Altersrenten ausbezahlt. Dadurch entstehen sogenannte technische Verluste, die die aktiven Versicherten zu ihren Lasten finanzieren müssen. Weil die VORSORGE RUAG als eine sogenannt "umhüllende Kasse" nicht nur die minimalen obligatorischen BVG-Leistungen, sondern darüber hinaus wesentlich höhere überobligatorische Leistungen erbringt, darf sie den Umwandlungssatz auch unter 6,8 % senken. Das verhindert technische Verluste und hält die Pensionskasse finanziell im Gleichgewicht. Dank der flankierenden Massnahmen hat die Senkung des Umwandlungssatzes in der VORSORGE RUAG aber keinen oder höchstens einen geringen Einfluss auf die zukünftigen Renten. Selbst all jene Versicherten, die kurz vor der Pensionierung stehen oder einen vorzeitigen Altersrücktritt - sei's Arbeitgeber bedingt, sei's freiwillig - bereits ins Auge gefasst haben, können getrost wie geplant in Rente gehen. Die Erläuterungen und Tabellen im Anhang erklären die Auswirkungen der Senkung des Umwandlungssatzes beispielhaft. Ungelöste strukturelle Fragen Seit der 1. BVG-Revision im Jahr 2005 sieht sich die 2. Säule mit einem strukturellen Problem konfrontiert, da Verantwortung und Kompetenzen unterschiedlich angesiedelt sind: Während das Volk mit der Festsetzung des Umwandlungssatzes die Ausgaben einer Pensionskasse beeinflussen kann, trägt der Stiftungsrat alleine die Verantwortung für das finanzielle Gleichgewicht der Pensionskasse. Bekanntlich hat das Volk eine Senkung des Mindestumwandlungssatzes abgelehnt. Wer sind nun eigentlich die Verlierer, wer die Gewinner dieser Abstimmung? Wir befürchten, dass es nur Verlierer gibt: Die aktiv Versicherten, die nicht nur die garantierten laufenden Renten mit einer tieferen Verzinsung ihres eigenen Altersguthabens quersubventionieren müssen, sondern nun vermutlich auf längere Sicht auch die neu entstehenden zu hohen Renten. Die Versicherten mit tieferen Einkommen, die meist bei Sammelstiftungen der Privatversicherer versichert sind und nun mit Prämienerhöhungen rechnen müssen. Und die 2. Säule überhaupt. Leider hat der von beiden Seiten mehrheitlich emotional statt sachlich geführte Abstimmungskampf "Rentenklau" versus "Lohndiebstahl" - nichts zum besseren Verständnis einer komplexen Materie beigetragen. Sehr wohl aber zu einer allgemeinen Verunsicherung und zu einem massiven Vertrauensverlust geführt.
2 Was hat die Abstimmung mit der VORSORGE RUAG zu tun? Mit Blick auf die Volksabstimmung gegen die Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes war der Stiftungsrat der VORSORGE RUAG speziell gefordert, für die zwingend notwendige Senkung des Umwandlungssatzes der VORSORGE RUAG konstruktive Lösungen zu suchen. Mit den flankierenden Massnahmen haben wir eine Lösung gefunden, die weder einseitig zulasten der Versicherten, noch der Rentenbeziehenden, noch der RUAG und auch nicht der VORSORGE RUAG geht. Die VORSORGE RUAG stellt also sicher, dass keine Quersubventionierung der Rentner und damit auch kein "Lohndiebstahl" stattfindet. Auch die Rentenbeziehenden bleiben so von einem "Rentenklau" verschont. Kein Leistungsabbau trotz Senkung der Umwandlungssätze per 1. Januar 2011 dank flankierenden Massnahmen Der Umwandlungssatz legt fest, welcher jährliche Rentenbetrag an einen Rentner auf der Basis seines Altersguthabens lebenslang ausbezahlt wird. Er basiert auf zwei massgeblichen Grössen: der voraussichtlichen durchschnittlichen Lebenserwartung der Rentenbezüger sowie der geschätzten künftig erreichbaren Verzinsung (technischer Zins) des vorhandenen Rentenkapitals. Auf den 1. Januar 2009 wurde der technische Zinssatz von 4 auf 3,5 % reduziert und damit an die langfristig voraussichtlich erreichbare Vermögensrendite angepasst. Wird der technische Zinssatz reduziert, muss der Umwandlungssatz entsprechend gesenkt werden, da sonst für die Pensionskasse technische Verluste entstehen. Ohne flankierende Massnahmen hat eine Senkung des Umwandlungssatzes unweigerlich Kürzungen der künftigen Neurenten zur Folge (bestehende Renten bleiben unangetastet). Der Stiftungsrat war und ist bemüht, Leistungskürzungen wenn immer möglich zu verhindern. Aus diesem Grund hat der Stiftungsrat in eigener Kompetenz entsprechende Rückstellungen in der Höhe von knapp 50 Millionen Franken gebildet. Damit werden die Altersguthaben im Zeitpunkt der Senkung mit einer Einmaleinlage erhöht, um die Folgen der Reduktion des Umwandlungssatzes abzufedern. Nicht allein in der Kompetenz des Stiftungsrates liegt hingegen das zweite Element zum Erhalt des Leistungsziels, einer Beitragserhöhung für Versicherte und Arbeitgeber. Die Sozialpartner haben sich im Rahmen der Lohnverhandlungen 2010 geeinigt, mit einer paritätischen Erhöhung der Sparbeiträge, die im Schnitt 0,4 % des AHV-Lohnes ausmachen, das Leistungsziel zu erhalten. Die Senkung des Umwandlungssatzes auf 6,4 % im Alter 65 erfolgt auf den 1. Januar Damit liegt der künftige Umwandlungssatz zwar unter dem vom Volk an der Volksabstimmung vom März 2010 bestätigten BVG-Mindestumwandlungssatz von 6,8%. Die VORSORGE RUAG erbringt aber als "umhüllende Kasse" nicht nur die minimalen obligatorischen BVG-Leistungen, sondern darüber hinaus höhere überobligatorische Leistungen. Dadurch erfüllt die VORSORGE RUAG auch mit dem reduzierten Umwandlungssatz die gesetzlichen Minimalvorschriften. Abschliessend kann festgehalten werden, dass die Pensionskasse dank vorausschauender Vorsorgepolitik mit der Senkung von technischem Zinssatz und Umwandlungssatz eine weitere Massnahme ohne Leistungsverlust für die Versicherten und Rentner zur finanziellen Stabilisierung umsetzen kann. Freundliche Grüsse VORSORGE RUAG für den Stiftungsrat Peter Scherrer Präsident Gustav Bolfing Vizepräsident Erläuterungen zur Senkung des Umwandlungssatzes per Seite 2/7
3 Erläuterungen zur Senkung des Umwandlungssatzes per Das neue und komplette Vorsorgereglement 2011 werden Sie gegen Ende 2010 erhalten. Sämtliche in diesen Erläuterungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen beziehen sich sowohl auf das weibliche wie auch auf das männliche Geschlecht (der Versicherte ist auch die Versicherte usw.). Wichtige Hinweise sind mit diesem Symbol gekennzeichnet. 1. Einleitung Auf den 1. Januar 2009 wurde der technische Zinssatz von 4.0 % auf 3.5 % reduziert und damit an die langfristig voraussichtlich erreichbare Vermögensrendite angepasst. Wird der technische Zinssatz reduziert, muss der Umwandlungssatz entsprechend gesenkt werden, da sonst für die Pensionskasse technische Verluste entstehen. Ohne flankierende Massnahmen hat eine Senkung des Umwandlungssatzes unweigerlich Kürzungen der künftigen Neurenten von durchschnittlich 6.5 % zur Folge (bestehende Renten bleiben unangetastet). Dank der flankierenden Massnahmen hat die Senkung des Umwandlungssatzes aber keinen oder höchstens einen geringen Einfluss auf die zukünftigen Renten. Selbst all jene Versicherten, die kurz vor der Pensionierung stehen oder einen vorzeitigen Altersrücktritt bereits ins Auge gefasst haben, können wie geplant in Rente gehen. 2. Wozu dient der Umwandlungssatz? Der Umwandlungssatz dient dazu, das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Kapital in eine Rente umzuwandeln. Er gibt die Höhe der jährlichen Rente in Prozent des verfügbaren Alterskapitals an. Ein Umwandlungssatz von 6.4 % führt z. B. bei einem Altersguthaben von 100'000 Franken zu einer jährlichen Altersrente von 6'400 Franken. Der Umwandlungssatz wird vor allem von zwei Faktoren bestimmt: der durchschnittlichen Lebenserwartung zum Zeitpunkt der Pensionierung und den erwarteten Kapitalerträgen während der Rentenbezugsdauer. 3. Was passiert, wenn der Umwandlungssatz nicht angepasst wird? Dann wird den künftigen Rentnern mehr verteilt, als sie angespart haben. Es fliesst damit ständig Geld von den aktiven Versicherten zu den neuen Rentnern. Diese Umverteilung gefährdet die Stabilität der Kassen und geht zulasten der aktiven Versicherten. 4. Ist ein tieferer Umwandlungssatz als der BVG-Umwandlungssatz zulässig? Ja. Pensionskassen wie die VORSORGE RUAG, die eine über das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge anbieten (sog. umhüllende Pensionskassen ), können einen Umwandlungssatz anwenden, der ihren tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten entspricht, solange sie damit die vom Gesetz definierten Mindestleistungen nicht unterschreiten. Erläuterungen zur Senkung des Umwandlungssatzes per Seite 3/7
4 5. Was ist eine umhüllende Pensionskasse? Vorsorgeeinrichtung, deren Reglement Vorsorgeleistungen erbringt, welche die minimalen Leistungen gemäss BVG übersteigen. Die gesetzlich minimalen BVG-Leistungen werden von den effektiven Vorsorgeleistungen umhüllt. Solange die reglementarischen Leistungen höher sind als die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG, beschliesst der Stiftungsrat frei aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse u.a. über die reglementarische Verzinsung der Altersguthaben sowie über den reglementarischen Umwandlungssatz. Die gesetzlichen Parameter wie Mindestzinssatz und Mindestumwandlungssatz werden selbstverständlich für den Leistungsnachweis gemäss BVG (BVG-Schattenrechnung) angewendet. 6. Was ist das reglementarische Altersguthaben? Bei umhüllenden Pensionskassen wird nur ein einziges reglementarisches Altersguthaben geführt. Es wird kein vom BVG-Altersguthaben separiertes überobligatorisches Altersguthaben geführt. Jede umhüllende Pensionskasse führt das reglementarische Altersguthaben und in der BVG-Schattenrechnung das BVG-Altersguthaben. Die erworbenen Rechte beziehen sich einzig auf dieses reglementarische Altersguthaben und nicht einerseits auf das obligatorische BVG-Altersguthaben und zusätzlich andererseits auf das überobligatorische Altersguthaben. Danach sind umhüllende Pensionskassen frei, über den Umwandlungssatz - jedoch unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG - zu befinden. 7. Gefährdet die Anpassung des Umwandlungssatzes unser Leistungsziel? Nein. Dank der flankierenden Massnahmen hat die Senkung des Umwandlungssatzes keinen oder höchstens einen geringen Einfluss. Das bisherige Leistungsziel von 58 % des letzten versicherten Lohnes ist dadurch gesichert. 8. Sind unsere heutigen Rentner von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen? Nein. Wer bereits eine Altersrente der VORSORGE RUAG bezieht, wird diese weiterhin in unveränderter Höhe erhalten. Eine Anpassung des Umwandlungssatzes hat keinen Einfluss auf laufende Altersrenten. Erläuterungen zur Senkung des Umwandlungssatzes per Seite 4/7
5 9. Welche Massnahmen hat der Stiftungsrat zum Erhalt des Leistungsziels getroffen? Der Stiftungsrat hat zur Verhinderung eines Leistungsabbaus zwei flankierende Massnahmen beschlossen: 1. Mit den von der VORSORGE RUAG getätigten Rückstellungen im Umfang von rund 50 Mio. Franken werden die Altersguthaben der Versicherten per mit einer Einmaleinlage erhöht. 2. Für den langfristigen Erhalt des Leistungsziels (vor allem für die jüngeren Versicherten sowie für die ab neu eintretenden Versicherten) werden die Sparbeiträge per erhöht. 10. Massnahme 1: Einmaleinlage zur Abfederung der Senkung des Umwandlungssatzes Per werden die Altersguthaben der aktiven Versicherten mit einer Einmaleinlage von durchschnittlich 6.5 % des Altersguthabens erhöht. Damit wird bezweckt, dass die am mit dem neuen Umwandlungssatz berechneten Renten gleich hoch sind wie diejenigen per mit dem alten Umwandlungssatz berechneten Renten. Beispiel 1: Rente per mit altem Umwandlungssatz von 6.8 % im Alter 65. Beispiel 2: Rente per mit neuem Umwandlungssatz von 6.4 % im Alter 65, mit Einmaleinlage per Die Senkung des Umwandlungssatzes zwingt nicht zur Pensionierung per ! Die Rentenleistungen vor dem und nach dem bleiben in etwa gleich hoch. Die Kapitalleistung erhöht sich am um durchschnittlich 6.5 % des Altersguthabens. Erläuterungen zur Senkung des Umwandlungssatzes per Seite 5/7
6 11. Massnahme 1: Wer erhält eine Einmaleinlage per ? Anspruch auf die Einmaleinlage per haben: aktive Versicherte, die am und am versichert sind (mind. 1 Jahr Zugehörigkeit). aktive Versicherte, die ab und eingetreten sind und per versichert sind. Kein Anspruch auf die Einmaleinlage per haben: Austretende Versicherte per Austretende Versicherte ab bis und mit Versicherte, die sich per pensionieren lassen. Für sie gilt der bisherige höhere Umwandlungssatz (z.b. 6.8 % statt 6.4 % im Alter 65) 12. Massnahme 1: Wie wird die Einmaleinlage per berechnet? Für die Einmaleinlage per wird das massgebende Altersguthaben wie folgt ermittelt: Vorhandenes Altersguthaben per Jahresendzins 2010./. Einkaufssummen und Einlagen nach dem = massgebendes Altersguthaben per Die Einmaleinlage beträgt durchschnittlich 6.5 % vom massgebenden Altersguthaben per und wird dem Altersguthaben per gutgeschrieben. Die Einmaleinlage gilt als Teil des erworbenen Altersguthabens und wird beim Kapitalbezug bzw. bei der Freizügigkeitsleistung nicht mehr in Abzug gebracht. Die Einmaleinlage kann erst nach dem Jahresabschluss 2010 im Januar 2011 berechnet werden. Die anspruchsberechtigten Versicherten werden zu diesem Zeitpunkt mit einem persönlichen Schreiben über die Höhe der Einlage informiert. 13. Massnahme 2: Erhöhung der Sparbeiträge ab Damit das Leistungsziel langfristig gesichert ist, werden die Sparbeiträge per erhöht. Die Aufteilung der Sparbeiträge von je der Hälfte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bleibt unverändert. Alter Sparbeiträge bisher Arbeitgeber und Arbeitnehmer in % des versicherten Lohnes Sparbeiträge neu Arbeitgeber und Arbeitnehmer in % des versicherten Lohnes % 10.5 % % 14.0 % % 17.0 % % 20.5 % Für Versicherte mit Jahrgang 1959 und älter, die am von der Pensionskasse des Bundes in die VORSORGE RUAG übergetreten sind, bleibt der Subventionsbeitrag der Stiftung von 2 % unverändert. Hingegen erhöht sich der maximale Arbeitnehmer- Sparbeitrag von 7.5 % auf 8.25 %. Erläuterungen zur Senkung des Umwandlungssatzes per Seite 6/7
7 14. Ich habe bereits eine provisorische Rentenberechnung - Was muss ich tun? Sie müssen nichts unternehmen, weil: Für Pensionierungen per (Rücktritt per ) Für Versicherte, die sich per pensionieren lassen, ändert sich nichts: Die Altersleistungen werden mit dem heute gültigen Umwandlungssatz (Vorsorgereglement 2009) berechnet. Die provisorische Rentenberechnung hat weiterhin Gültigkeit. Für Pensionierungen ab dem (Rücktritt per ) Trotz der Senkung des Umwandlungssatzes bleiben die Rentenleistungen aufgrund der flankierenden Massnahmen annähernd gleich. Die bereits erstellten provisorischen Rentenberechnungen haben weiterhin Gültigkeit. Da die Einmaleinlagen erst im Januar 2011 berechnet und dem individuellen Altersguthaben gutgeschrieben werden können, sind provisorische Rentenberechnungen mit dem neuen Umwandlungssatz erst ab Februar 2011 möglich. Wenn Sie Fragen haben, steht das Team der Geschäftsstelle für ergänzende Auskünfte gerne zur Verfügung. Montag bis Freitag / Tel. 031 / info.vorsorge@ruag.com Bern, im Mai 2010 Ausschluss der Rechtsansprüche und Gültigkeit Aus den oben angeführten Ausführungen können keine Rechtsansprüche abgeleitet und geltend gemacht werden. Massgebend ist das jeweils gültige Vorsorgereglement der VORSORGE RUAG und dessen Nachträge. Erläuterungen zur Senkung des Umwandlungssatzes per Seite 7/7
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