Fragen und Antworten zum Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)
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- Friedrich Junge
- vor 8 Jahren
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1 1 / 12 n und en zum Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG) Stichwort Austrittsleistung / Auf dem Leistungsausweis ist eine Austrittsleistung angegeben. Wird diese Austrittsleistung zu 100 % beim Wechsel ins Beitragsprimat übertragen und als Sparguthaben voll angerechnet oder entsteht aufgrund der Deckungslücke der BPK eine Reduktion? Wie hoch genau wird eine allfällige Reduktion sein? Die Austrittsleistung im Leistungsprimat wird als Eintrittsleistung ins Beitragsprimat übertragen. Die erworbene Austrittsleistung kann nicht gekürzt werden (Austrittsleistung Leistungsprimat = Eintrittsleistung Beitragsprimat am Stichtag). Besitzstand Reichen die Übergangseinlagen, um den Besitzstand zu wahren (Technischer Zinssatz von 3.0 % anstelle von 2.5 %)? Mit welchem prozentualen Abzug habe ich zu rechnen? Die Übergangseinlagen sind nicht das geeignete Instrument für den Besitzstand, da die eingekauften Alter im Leistungsprimat stark variieren. Bei einem Primatwechsel ist keine Besitzstandsgarantie vorgesehen (siehe Übergangsbestimmungen).
2 2 / 12 Doppeltes Nein Bleibt bei einem doppelten Nein bei der Abstimmung alles beim Alten? Die eidgenössische Gesetzgebung zwingt die BPK zur Ausfinanzierung der Deckungslücke. Das Rentenalter wird deshalb auch im Fall eines doppelten Neins von 63 auf 65 Jahre (Polizei von 60 auf 62) erhöht werden müssen. Zudem rechnen wir damit, dass die Überbrückungsrenten wegfallen werden. Zusätzlich müssen wir Sanierungsbeiträge erheben. Der Zeitpunkt der Massnahmen ist offen. Einkauf Profitiere ich von einer höheren Übergangseinlage, wenn ich mich vor dem 1. Januar 2015 noch einkaufe? Dazu können wir nicht generell Auskunft geben, da es auf die individuelle Versicherungssituation ankommt. Durch Einkäufe kann die Übergangseinlage steigen oder sinken. Sie wird aufgrund der Austrittsleistung Ende 2014 durch den Pensionsversicherungsexperten berechnet. Ein Einkauf im laufenden Jahr unter Eintrittsalter 25 empfehlen wir nicht. Wie verändern freiwillige Einkäufe zukünftig die Rentenansprüche? Beitragsprimat: Jeder Einkauf erhöht die Leistungen. Ist es eine gute oder schlechte Idee, vor dem Primatwechsel als 41-Jähriger noch freiwillig Geld in die Pensionskasse einzuzahlen? Ich könnte mich noch auf ein tieferes Alter einkaufen. Zurzeit bin ich beim Einstiegsalter 31. Was passiert mit den "eingekauften Jahren" im Falle eines Primatwechsels hin zum Beitragsprimat?
3 3 / 12 Jeder persönliche Einkauf (im Leistungsprimat "Einkauf von Versicherungsjahren") erhöht direkt die Austrittsleistung. Die Austrittsleistung des Leistungsprimates wird beim Primatwechsel vollumfänglich als Eintrittsleistung übertragen. Je höher die Eintrittsleistung, desto höher das künftige Sparkapital. Im Beitragsprimat bestimmt die Höhe des Sparkapitals (Altersguthaben) multipliziert mit dem Umwandlungssatz (UWS) die Höhe der Altersrente. Ich habe mich auf das Pensionierungsalter 63 eingekauft, möchte jetzt aber bis 65 arbeiten. Kann ich dadurch meine Rente erhöhen? (Ich bin zurzeit 56 Jahre alt.) Im Beitragsprimat gilt: Je später die Pensionierung, desto höher das Sparkapital (weil über zusätzliche Zeit Beiträge bezahlt und Zinsen gutgeschrieben werden) und desto höher der ordentliche Umwandlungssatz (UWS). Damit kann die Altersrente durch spätere Pensionierung erhöht werden. Einzelversicherung Wird die Einzelversicherung gemäss Art. 5 Abs. 5 Reglement Nr. 1 (Leistungsprimat) beibehalten? Wenn Sie bereits einzel versichert sind, wird auf den Wechsel ins Beitragsprimat der versicherte Lohn neu berechnet. Entsprechend erhöhen sich Ihre Beiträge. Sollten Ihnen die Beiträge zu hoch sein, nehmen Sie mit uns Kontakt auf, um eine Lösung zu besprechen.
4 4 / 12 Finanzierungsbeiträge Wie hoch werden die Finanzierungsbeiträge sein? Gemäss provisorischem Finanzierungsplan betragen diese im Fall der Hauptvorlage 0.95 % für den Arbeitnehmer (AN 40 % / AG 60 %) des versicherten Lohnes (heute versicherter Verdienst), beim Eventualantrag für den Arbeitnehmer 1.45 % (AN 50 % / AG 50 %) des versicherten Lohnes. Die Finanzierungsbeiträge werden voraussichtlich für die Dauer von 20 Jahren zu entrichten sein. Beim doppelten Nein siehe "Sanierungsbeiträge". Garantie der Rente ISK (Individuelles Sparkonto) s. Rentenuntergrenze Was passiert Ende 2014 mit dem Geld auf dem individuellen Sparkonto? Wird es ausbezahlt? Das Guthaben des ISK ist Teil der Austrittsleistung und wird als Eintrittsleistung im Beitragsprimat eingebucht. Damit werden Sparguthaben und Leistung im Beitragsprimat erhöht. Kapitalbezug Wie lauten die Formalitäten für den Kapitalbezug und ist er im Beitragsprimat auch auf 50 % beschränkt? Soll ein Teil der Altersleistung als Kapital bezogen werden, muss dieser Bezug 3 Monate im Voraus angemeldete werden. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners notwendig. Auch im Beitragsprimat ist der Kapitalbezug auf 50 % des vorhandenen Sparguthabens beschränkt.
5 5 / 12 Konkubinatspartner Bis jetzt hatten Konkubinatspartner bei einem Todesfall keinen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen. Wird mit dem Primatwechsel die Möglichkeit eingeführt, Konkubinatspartner in der Versicherung zu begünstigen? Falls ja, wie gut sind die Versicherungsleistungen im Vergleich zu denjenigen des Ehepartners? Das Vorsorgereglement fürs Beitragsprimat sieht eine Konkubinatspartnerrente vor. Diese Rente kann gleich hoch ausfallen wie eine Ehepartnerrente, wobei die Bedingungen zu beachten sind. Im Fall eines doppelten Neins bei der Abstimmung ist eine Leistungsverbesserung gegenüber dem aktuellen Leistungsprimatreglement nicht möglich, weshalb auch keine Konkubinatspartnerrente eingeführt werden könnte. Kündigungsfrist Wann muss ich kündigen, um vom Leistungsprimat profitieren zu können? Diverse Amtsstellen nennen Ende November. Das Arbeitsverhältnis muss Ende Dezember aufgelöst sein, unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Beachten: keine Überzeitoder Ferienguthaben, welche im 2015 noch bezogen werden (das Arbeitsverhältnis wäre per Ende 2014 nicht aufgelöst).
6 6 / 12 Leistungseinbussen Ist mit Leistungseinbussen infolge Primatwechsels zu rechnen? Und wenn ja, wie hoch fallen diese aus? Das ordentliche Rücktrittsalter wird im Normalplan von 63 auf 65 Jahre erhöht. Das bedeutet, dass die bisher im Alter 63 in Aussicht gestellte Altersrente neu erst im Alter 65 erreicht werden kann. Will eine versicherte Person trotzdem mit Alter 63 in Pension gehen, würde die Altersrente rund 10 % bis 15 % unter der bisherigen Leistung liegen. ABER: Die Übergangsregelungen federn die Senkungen für die ersten Jahrgänge nach dem Primatwechsel ab. Die Jahrgänge, welche nicht der Übergangsgeneration angehören, haben die Möglichkeit, zwei Jahre länger zu arbeiten, um gemäss Berechnungsmodell trotzdem dieselbe Höhe der Altersrente zu erreichen. Obligatorischer Teil Bei einigen Versicherten macht der obligatorische Teil nur ca. 25 % aus. Nur diese 25 % werden zum Umwandlungssatz von 6.8 % (momentan) verrentet. Was passiert mit dem überobligatorischen Satz? Zu welchem Satz wird dieser verrentet? Der Leistungsplan der BPK liegt wesentlich über den obligatorischen Minimalleistungen des Gesetzes (BVG). Ein Indikator dazu bietet zum Beispiel die Höhe der Austrittsleistung im Vergleich zum BVG-Altersguthaben, das der Minimalleistung entspricht (beide Werte sind auf Ihrem Leistungsausweis ersichtlich). Es werden nicht getrennte Umwandlungssätze für den obligatorischen und überobligatorischen Teil zur Anwendung kommen. Das BVG-Minimum muss von Gesetzes wegen immer eingehalten sein, wozu eine sogenannte Schattenrechnung geführt wird. Bei Leistungsberechnungen wird das Obligatorium stets mit der effektiven Leistung verglichen; Sie erhalten immer die höhere der Leistungen ("Anrechnungsprinzip"). Partnerschaftsrente s. Konkubinatspartner
7 7 / 12 PKG Wird das Gesetz trotz ausstehender Abstimmung (Referendum) per in Kraft gesetzt werden? Ja, das ist für den Fall der Annahme des Gesetzes so geplant. Reduktion Arbeitspensum Wie wirkt sich der Primatwechsel aus, wenn das Arbeitspensum reduziert wird? Ist es aus Sicht des Versicherten sinnvoller, eine geplante Pensen-Reduktion (z. B. von 100 % auf 80 %) vor dem Primatwechsel zu vollziehen oder damit bis nach dem Primatwechsel zu warten? Im Beitragsprimat berechnet sich die Altersrente aufgrund des vorhandenen Sparkapitals multipliziert mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz. Eine Pensumsreduktion bewirkt auch im Beitragsprimat (wie im Leistungsprimat) einen tieferen versicherten Verdienst (VVD) und damit tiefere Beiträge. Der vorläufige Verzicht auf eine Pensumsreduktion führt zu einer höheren Austrittsleistung im Leistungsprimat, was direkt dem Sparkapital und damit einer höheren Rente zugute kommt. Wie verhält sich die Rentensituation, wenn man bspw. während längerer Zeit 100 % arbeitet und dann das Pensum während ein paar Jahren auf z. B. 80 % reduziert? Ein tieferes Arbeitspensum führt zu einem tieferen versicherten Verdienst (VVD), damit tieferen Beiträgen und damit zu einem tieferen Sparkapital, was eine tiefere Altersrente zur Folge hat. Allerdings kann das Sparkapital und damit die Altersrente im Rahmen der reglementarischen Möglichkeiten durch persönliche Einkäufe erhöht werden.
8 8 / 12 Rentner Ich bin bereits Rentner, wird meine Rente gekürzt? Die am bereits laufenden Renten erfahren keine Änderungen. Ist der Primatwechsel nach wie vor für den 1. Januar 2015 vorgesehen oder sind schon (negative) Auswirkungen in der Festlegung der Renten früher zu erwarten? Falls ja, welche Auswirkungen und ab wann? Der Primatwechsel ist gemäss PKG (Pensionskassengesetz) ab dem 1. Januar 2015 geplant. Es ist die Absicht der Verwaltungskommission, bis zu diesem Zeitpunkt keine Änderungen am bisherigen Leistungsplan vorzunehmen. Rentenberechnung Werden Vorbezüge für selbstbewohntes Eigentum oder Überweisungen auf ein Freizügigkeitskonto (Pensenreduktion) für die Festlegung (Berechnung) der "neuen Rente" nach Beitragsprimat einbezogen? Ein getätigter Vorbezug für Wohneigentum ist bereits mit der Austrittsleistung verrechnet, die Eintrittsleistung im Beitragsprimat entspricht exakt der Austrittsleistung im Leistungsprimat. Eine Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto fehlt in der Austrittsleistung. Renteneinbussen s. Vergleichsausweis
9 9 / 12 Rentenuntergrenze Worum geht es? Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass während der Dauer von 7 Jahren für Pensionsalter 60 bis 65 eine Rentenuntergrenze von 98 % gilt. Dies bedeutet, dass bei Pensionierungen während sieben Jahren nach dem Reglementswechsel die Rente nicht tiefer ausfällt als 98 % der Rente im Leistungsprimat im Vergleichsalter (Grundlage 2014). Sanierungsbeiträge Was ist der Unterschied von Finanzierungsbeiträgen zu Sanierungsbeiträgen? Sanierungsbeiträge sind grundsätzlich Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Behebung einer Unterdeckung (Schliessen der Deckungslücke). Im System der Teilkapitalisierung, wie sie mit dem PKG geplant ist, heissen sie Finanzierungsbeiträge. Bei einem Doppelten Nein und einer folgenden klassischen Sanierung betragen die Sanierungsbeiträge für den Arbeitnehmer voraussichtlich 2.65 % bis 3.7 % während 10 Jahren. Der Anteil des Arbeitgebers ist noch nicht eingerechnet. Selbstständigkeit Was muss beachtet werden, wenn im Neben- oder Haupterwerb einem selbstständigen Erwerb nachgegangen wird und in eine zweite Pensionskasse Beiträge einbezahlt werden? Die Versicherung wird je bei der betreffenden Pensionskasse aufgebaut. Es handelt sich um getrennte Verbindungen. Selbstständige unterstellen sich dem BVG freiwillig.
10 10 / 12 Teilrücktritt / Teilkündigung Wie geht es mit einer Teilkündigung? Ist es möglich, sich 80 % im Leistungsprimat pensionieren zu lassen und 20 % nach dem im Beitragsprimat? Ja. Das ergibt zwei Altersrenten, die auf den jeweils gültigen Reglementsgrundlagen berechnet werden. Überbrückungsrente Wir haben mit unseren ordentlichen Beiträgen auch für eine Überbrückungsrente einbezahlt. Nun wird diese Rente aufgehoben. Was geschieht mit dem dafür geäufneten Kapital? Die Überbrückungsrente wird nicht im Kapitaldeckungsverfahren finanziert, sondern im Kapitalumlageverfahren: Mit den jährlich geleisteten Beiträgen zur kollektiv finanzierten Überbrückungsrente wurden die jährlich neu begründeten Überbrückungsrenten finanziert. Die jährlich vereinnahmten Beiträge werden direkt zur Deckung der neu entstandenen Verpflichtung eingesetzt. Es ist kein Kapital zur Finanzierung künftiger Überbrückungsrenten vorhanden. Dieser Mechanismus kann mit einer anderen Versicherung verglichen werden; bei z. B. einer Haftpflichtversicherung erhalten Sie die Prämie nicht zurückbezahlt, wenn kein Schadenfall eingetreten ist (Versicherungsprinzip). Übergangsbestimmungen Das PKG schreibt vor, dass die BPK eine Übergangsbestimmung für ältere Versicherte vorzusehen habe. Wie sieht diese Übergangsbestimmung aus und wer kann davon profitieren? Übergangsbestimmungen sollen relevante Leistungseinbussen glätten. Der Kanton finanziert eine Übergangseinlage. Die BPK finanziert weitere Übergangsbestimmungen (schrittweise Senkung Umwandlungssatz, Rentenuntergrenze, schrittweiser Wegfall der Überbrückungsrente).
11 11 / 12 Übergangseinlage Was gleicht die Übergangseinlage aus? Das PKG sieht vor, dass individuell eine Übergangseinlage gewährt wird, wenn mit der vorhandenen Austrittsleistung die modellmässige Sparkurve nicht erreicht wird. Es handelt sich um eine Vergleichsrechnung der Rentenhöhe bei Alter 63 im Leistungs- resp. im Beitragsprimat. Ausgeglichen wird der Barwert der Lücke. Die Gutschrift erfolgt grundsätzlich in 10 jährlichen Tranchen (andere Regelungen s. PKG). Profitiere ich von höheren Übergangseinlagen, wenn ich mich vor dem noch einkaufe? Grundsätzlich erhöht jeder Einkauf das Sparkapital und damit die Höhe der zukünftigen Rente. Ob ein weiterer Einkauf vorteilhaft ist, hängt im Wesentlichen davon ab, auf welches Eintrittsalter Sie bereits eingekauft sind. Grundsätzlich ist ein Einkauf gegen Alter 25 zu empfehlen. VEB / Verdiensterhöhungsbeiträge Verdiensterhöhungsbeiträge (VEB) sind ein zentrales Leistungsprimatselement. Bei älteren Arbeitnehmern betragen VEB ein Vielfaches der Lohnerhöhung. Im Leistungsprimat übernimmt der Arbeitgeber den weitaus grössten Teil des VEB. Ist es richtig, dass im Beitragsprimat dieser VEB des Arbeitgebers nicht mehr ausgerichtet wird? Das ist richtig: im Beitragsprimat ist kein gesonderter VEB mehr vorgesehen. Die Beitrags-Skala im Beitragsprimat geht von 1.5 % durchschnittlicher Lohnentwicklung aus, ein "VEB" in dieser Höhe ist in den ordentlichen Sparbeiträgen enthalten.
12 12 / 12 Vergleichsausweis Was sind die Konsequenzen des PKG für Versicherte, die kurz vor der Pensionierung stehen, und für Versicherte, die jünger sind? Wo findet man Dokumentationen dazu? Das PKG sieht zur Glättung von allfälligen Renteneinbussen verschiedene Massnahmen vor. Ob und in welchem Umfang Rentenkürzungen zu gewärtigen sind, hängt ganz wesentlich vom Alter der versicherten Person ab. Es gibt aus Sicht der BPK keinen Grund, sich kurzfristig für eine Pensionierung im Leistungsprimat zu entscheiden. Sie erhalten voraussichtlich einen Vergleichsausweis oder haben diesen bereits erhalten, in welchem Sie aufgezeigt sehen, welche Leistungen Sie im Leistungs- resp. im Beitragsprimat haben. Es gibt Personenkategorien, welche wir nicht mit einem Vergleichsausweis bedienen können (z. B. ein Pensumwechsel in die Zukunft wurde bereits gemeldet, kürzlich erfolgter Eintritt). Vorzeitige Pensionierung Wie lauten die Formalitäten bei einer vorzeitigen Pensionierung und wie lange zum Voraus muss sie angemeldet sein? Die Pensionierung muss bei der BPK ordentlich durch die versicherte Person angemeldet werden. Wir erwarten die Anmeldung 3 Monate im Voraus. Weiterversicherung Ich habe mich im laufenden Jahr zu Teilzeitarbeit mit der Weiterversicherung entschieden. Was passiert mit dieser Versicherung im Primatwechsel? Da die Koordination ändert, wird der versicherte Lohn der Weiterversicherung neu berechnet. Dadurch werden sich Ihre Beiträge verändern. Sie werden die Weiterversicherung innert Monatsfrist kündigen können, falls diese nicht mehr gewünscht ist. Grundsätzlich läuft sie bis längstens zum ordentlichen Rücktrittsalter (65 resp. 62 im Polizeiplan).
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