Im Folgenden wird zu jenen Bereichen Stellung genommen, die nach Ansicht des BMASK noch zu adaptieren wären:

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Ausschließlich per . Bund der Steuerzahler e. V. Französische Straße Berlin. Bundessteuerberaterkammer Neue Promenade Berlin

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A Berlin Ausschließlich per an: IVA4@bmf.bund.

IVD vor Ort. Bestellerprinzip, EnEV und Geldwäschegesetz. Rudolf Koch IVD IVD West, 26./ Gütersloh, Bochum, Neuss, Aachen

Transkript:

25/SN-303/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Stubenring 1, 1010 Wien DVR: 0017001 AUSKUNFT Mag. Valentin Messner Tel: (01) 711 00 DW 2532 Fax: +43 (1) 711002549 Valentin.Messner@bmask.gv.at E-Mail Antworten sind bitte unter Anführung der Geschäftszahl an die E-Mail Adresse post@bmask.gv.at zu richten. GZ: BMASK-90170/0048-III/4/2011 Wien, 30.09.2011 Betreff: Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 EAVG 2012); Sellungnahme des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Sehr geehrte Damen und Herren! Unter Bezugnahme auf das Schreiben des BMJ, GZ BMJ-Z7.111/0003-I 2/2011, betreffend den Entwurf für ein Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, nimmt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung: Der Ministerialentwurf sieht einige vorteilhafte Neuerungen im Vergleich zum geltenden EAVG vor, wie etwa zusätzlich zur Verpflichtung zur Vorlage des Energieausweises auch die Verpflichtung zur Aushändigung desselben, eine verpflichtende Angabe der Energieeffizienzklasse in Verkaufs- bzw. Vermietungsanzeigen, rechtliche Handlungsmöglichkeiten des Käufers/Mieters, wenn der Energieausweis nicht ausgehändigt wird und verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Pflichten. Im Folgenden wird zu jenen Bereichen Stellung genommen, die nach Ansicht des BMASK noch zu adaptieren wären: Dieses Dokument wurde mittels e-mail vom Verfasser zu Verfügung gestellt.

2 von 6 25/SN-303/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) (1) (a) Nach 4 Abs 2 des Entwurfs für ein Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 EAVG 2012) (im Folgenden: Entwurf) kann der Verkäufer oder Bestandgeber die Verpflichtung nach 4 Abs 1 durch Vorlage und Aushändigung eines Ausweises entweder über die Gesamtenergieeffizienz dieses Nutzungsobjekts oder über die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes erfüllen. (b) Die Erläuterungen halten auf Seite 9, letzter Absatz zu 2 Z 3 (betreffend Begriffsbestimmung Energieausweis ) fest: Wenn in einem Gebäude unterschiedliche Nutzungszonen (beispielsweise Einzelhandelsgeschäfte im Erdgeschoß und darüber Wohnungen) bestehen, ist beim konkret vorzulegenden bzw. auszuhändigenden Energieausweis die Energiekennzahl für jene Nutzungszone anzugeben, der das zum Kauf oder zur In-Bestand- Nahme angebotene Nutzungsobjekt angehört. Gleiches gilt, wenn hinsichtlich der energietechnischen Anlagen etwa hinsichtlich der Beheizung unterschiedliche Gebäudeabschnitte bestehen (also wenn etwa ein Teil des Gebäudes bereits mit Fernwärme versorgt, der andere aber noch durch eine ölbetriebene Zentralheizungsanlage beheizt wird). Nach diesem Teil der Erläuterungen soll somit die Vorlage/Aushändigung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes nur dann ausreichend sein, wenn im gesamten Gebäude keine unterschiedlichen Beschaffenheiten der einzelnen Nutzungsobjekte wie in den Erläuterungen dargestellt vorhanden sind, wohingegen bei unterschiedlichen Beschaffenheiten entsprechend unterschiedliche Ausweise vorzulegen/auszuhändigen sind. Dieses Dokument wurde mittels e-mail vom Seite Verfasser 2 von 6 zu zu Verfügung Geschäftszahl: gestellt. BMASK-90170/0048-III/4/2011

25/SN-303/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 6 Eine differenzierte Informationspflicht sollte nach Ansicht des BMASK im Gesetz selbst geregelt werden, und zwar an all jenen Gesetzesstellen, die die Informationspflichten (wie auch 3 betreffend Anzeigen und 4 betreffend Vorlage und Aushändigung) anbelangen. Soweit am Begriff der Nutzungszone festgehalten wird, wäre dieser aus nach Ansicht des BMASK bei den Begriffsbestimmungen zu definieren. (c) Die Erläuterungen auf Seite 12, 2. Absatz zu 4 Abs 2 des Entwurfs halten fest: Für die Vergleichbarkeit eines Nutzungsobjekts im Sinn des 4 Abs. 2 sind Parameter heranzuziehen, die energietechnisch von Bedeutung sind, wie zum Beispiel die Lage innerhalb eines Gebäudes, die Art der Isolierung oder die Art der Beheizung. Auch wenn in manchen Fällen bei einem Mangel an Vergleichbarkeit der Nutzungsobjekte mit einem Energieausweis betreffend das gesamte Gebäude das Auslangen gefunden werden kann, so ist dies wohl dennoch nicht in jenen Fällen möglich, in denen die soeben zu (b) dargestellten unterschiedlichen Beschaffenheiten vorliegen. Nach Ansicht des BMASK sollte auch an dieser Stellte der Erläuterungen klargestellt werden, dass bei unterschiedlichen Beschaffenheiten wie zu 2 Z 3 dargestellt (unterschiedliche Nutzungszonen; unterschiedliche Gebäudeabschnitte hinsichtlich der energietechnischen Anlagen) beim konkret vorzulegenden bzw. auszuhändigenden Energieausweis die Energiekennzahl für jene Nutzungszone anzugeben ist, der das zum Kauf oder zur In- Bestand-Nahme angebotene Nutzungsobjekt angehört, also in diesem Fall ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes nicht ausreichend ist. (2) Der Gesetzesentwurf sieht vor: Dieses Dokument wurde mittels e-mail vom Seite Verfasser 3 von 6 zu zu Verfügung Geschäftszahl: gestellt. BMASK-90170/0048-III/4/2011

4 von 6 25/SN-303/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3. Wird ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt in einem Druckwerk oder einem elektronischen Medium zum Kauf oder zur In-Bestand-Nahme angeboten, so ist in der Anzeige die Energieeffizienzklasse des Objekts auf der Skala des Energieausweises anzugeben. Demgegenüber führen die Erläuterungen auf Seite 11, Absatz 2 an: Gemäß 3 ist daher in Immobilieninseraten in Zeitungen oder elektronischen Medien, in denen ein Gebäude oder ein Nutzungsobjekt zum Kauf oder zur In- Bestand-Nahme angeboten wird, auch die Energieeffizienzklasse des Objekts anzugeben, und zwar durch Abbildung des Labels des Energieausweises mit Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse, die das Objekt aufweist. Hier stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung rein nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs enger ist als in den Erläuterungen dargestellt, nämlich ob auch dem Text des Gesetzesentwurfs allein die Informationspflicht zur Abbildung des Labels des Energieausweises mit Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse entnommen werden kann. Das BMASK spricht sich für eine klarere Formulierung des 3 Satz 1 des Entwurfs aus. (3) Nach 7 Abs 1 ivm 8 des Entwurfs sollen bei Vorlage eines Energieausweises die gewährleistungsrechtlichen Folgen aufgrund der Abweichung der tatsächlichen Gesamtenergieeffizienz von einer im Ausweis unrichtig angegebenen Gesamtenergieeffizienz außerhalb des Anwendungsbereichs des Konsumentenschutzgesetzes (vgl. 9 KSchG) im Rahmen des Zulässigen ( 879 Abs 1 und 3 ABGB) vertraglich abbedungen werden können. Dies entspricht zwar der allgemeinen geltenden Rechtslage. Nach Ansicht des BMASK sollte eine solche Differenzierung zwischen schlichtem Privatmieter/-käufer (der mit einem anderen Privaten kontrahiert und demgegenüber die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden könnten) und einem Konsumenten-Mieter/-käufer (dem ein Unternehmer als Vertragspartner gegenüber steht), die eine Splittung im Bereich des Wohnrechts Dieses Dokument wurde mittels e-mail vom Seite Verfasser 4 von 6 zu zu Verfügung Geschäftszahl: gestellt. BMASK-90170/0048-III/4/2011

25/SN-303/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 6 aufrechterhält, beseitigt werden, indem im Gesetz festgehalten wird, dass Gewährleistungsansprüche als Folge eines unrichtigen Energieausweises nicht ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus gibt es keine eindeutige Judikatur zur Frage, in welchen Fällen ein Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG unter Berücksichtigung von 879 Abs 1 und 3 ABGB zulässig ist. Die unterschiedlichen Aspekte aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls sind vielfältig (zb: kommt eine Prüfung nach 879 Abs 3 oder nur nach 879 Abs 1 in Betracht?; ist der jeweilige Sachverhalt unter die in Betracht kommende Bestimmung zu subsumieren?; welche Bedeutung hat dabei der Umstand, dass das Gebäude neu ist?; wann kann man noch von neu sprechen?; welche Rolle spielen bei einem vorgesehenen Gewährleistungsausschluss die dem Abgeber allfällig gegen einen Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche?). Auch diese Rechtsunsicherheit könnte mit einer Zwingendstellung der gewährleistungsrechtlichen Folgen/Ansprüche beseitigt werden. (4) Abschließend weist das BMASK noch darauf hin, dass das WEG 2002, das MRG sowie das WGG wie dem Initiativantrag zur Wohnrechtsnovelle 2009 zu entnehmen ist nur auf das aktuell geltende EAVG Bezug nehmen. Mit freundlichen Grüßen Für den Bundesminister: Dr. Maria Reiffenstein Elektronisch gefertigt. Dieses Dokument wurde mittels e-mail vom Seite Verfasser 5 von 6 zu zu Verfügung Geschäftszahl: gestellt. BMASK-90170/0048-III/4/2011

6 von 6 25/SN-303/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Signaturwert Zc31cAySnvaS0QFX+96qghBR9lMpvex/yjI2Kwy0KTAKY1V4hOldVESe+Z0lUu2/yIL qewe82lfap9ymgtqw46maffcdxpp1uij1whez+xohrif/ohltwhtnrgz7d0tgshxnne ft/2njtevx6tfwmwjosqr8o3ihmyesm8sdcjc= Unterzeichner serialnumber=373486091417,cn=bmask,o=bm fuer Arbeit\, Soziales und Konsumentenschutz,C=AT Datum/Zeit-UTC Aussteller-Zertifikat Serien-Nr. 532586 Methode Parameter 2011-09-30T15:57:25+02:00 CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporatelight-02,O=A-Trust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 etsi-bka-moa-1.0 Hinweis Prüfinformation Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmask.gv.at/cms/site/liste.html?channel=ch1052 Dieses Dokument wurde mittels e-mail vom Seite Verfasser 6 von 6 zu zu Verfügung Geschäftszahl: gestellt. BMASK-90170/0048-III/4/2011