Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung GESELLSCHAFTSVERTRAG

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Transkript:

8.5 1 - Ortsrechtsammlung - 8.5 GESELLSCHAFTSVERTRAG der Interkommunalen Grundstücks- und Projektgesellschaft perfekter Standort mit beschränkter Haftung 29.06.2009

8.5 2 Stand 18.11.99 Gesellschaftsvertrag der Interkommunalen Grundstücks- und Projektgesellschaft perfekter Standort mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Interkommunale Grundstücks- und Projektgesellschaft perfekter Standort mit beschränkter Haftung. (2) Sitz der Gesellschaft ist Vaihingen an der Enz. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist a) Erwerb, Veräußerung und Verwaltung von Grundstücken zu gewerblicher Nutzung im Rahmen der kommunalen Gewerbeförderung, Ansiedlung von Gewerbebetrieben im Zentralen Gewerbegebiet Ensingen-Süd Teil 1. b) Dienstleistungen, insbesondere Projektsteuerung, im Zusammenhang mit der Erschließung von gewerblichen Bauflächen im Zentralen Gewerbegebiet Ensingen-Süd. c) Herstellung von Gleisanlagen für den Schienenverkehr auf der Grundlage des jeweils geltenden Bebauungsplans sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen im Zentralen Gewerbegebiet Ensingen Süd. (2) Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens in sachlichem Zusammenhang stehen.

8.5 3 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 153.500 Euro i.w. einhundertdreihundertfünzigtausendfünfhundert Euro. (2) Hiervon haben als Stammeinlagen übernommen: a) die eine Stammeinlage von 131.500 Euro, b) die Gemeinde Illingen eine Stammeinlage von 22.000 Euro. (3) Die Stammeinlagen werden sofort in voller Höhe in Geld erbracht. (4) Die Gesellschafter können gemäß 8 Abs. 4 lit. j in Verbindung mit Abs. 5 die Einforderung von Nachschüssen beschließen. Als Nachschuss wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres der Fehlbetrag des Vorjahres erhoben. 27 Abs. 1-3 GmbH-Gesetz ist nur anzuwenden, wenn die auf den Geschäftsanteil entfallenden Nachschüsse das Vierfache der Stammeinlage überschreiten. (5) Abs. 4 gilt nicht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts MVV Energie. Diese beteiligt sich bei Auflösung der Gesellschaft an einem während des Bestehens der Gesellschaft entstandenen Abmangel entsprechend dem Verhältnis ihrer Stammeinlage zum Stammkapital, maximal mit 77.000,-- Euro. 4 Grunderwerb (1) Die Gesellschaft gleicht den Wert der von der unentgeltlich in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstück, s. Anlage 1, durch Zahlung von 578.986,83 Euro aus. Die Zahlungsfälligkeit erfolgt mit Rechtskraft des Umlegungsverfahrens. (2) Die Gesellschaft erstattet der die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Herstellung der Erschließungsanlagen nach 127 Baugesetzbuch einschließlich der nicht beitragsfähigen Kosten und den von der festgesetzten Erschließungsbeiträgen jeweils anteilig für alle im Rahmen der Umlegung der Gesellschaft zugeteilten Grundstücke.

8.5 4 5 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind: (1) Die Geschäftsführung (2) der Aufsichtsrat (3) die Gesellschafterversammlung. 6 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer, von denen einer von der bestimmt wird. Die Geschäftsführer werden durch Gesellschafterbeschluss bestellt und abberufen. (2) Die Gesellschaft wird durch einen Geschäftsführer allein vertreten, wenn er alleiniger Geschäftsführer ist oder wenn die Gesellschafter ihn zur Alleinvertretung ermächtigt haben. Im übrigen wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. (3) Soweit Geschäftsführer oder Prokuristen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Gesellschafter stehen, endet ihre Tätigkeit als Geschäftsführer oder Prokurist mit dem Ausscheiden aus ihrem Hauptamt. (4) Der Geschäftsführer bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat für a) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken im Wert von mehr als 510.000 Euro b) Bestellung von Erbbaurechten im Wert von mehr als 150.000.-- Euro, Aufnahme und Gewährung von Krediten von mehr als 150.000.-- Euro, c) Übernahme von Bürgschaften und Bestellung von anderen Sicherheiten im Wert von mehr als 150.000.-- Euro, d) Abschluss von sonstigen Verträgen, welche die Gesellschaft im Einzelfall zu Leistungen von mehr als 150.000.-- Euro verpflichten.

8.5 5 7 Aufsichtsrat (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. (2) Auf den Aufsichtsrat finden 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz und die dort genannten aktienrechtlichen Bestimmungen nur Anwendung, falls und soweit die Gesellschafter dies mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen. (3) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführer. Die Gesellschafter können dem Aufsichtsrat durch Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen weitere Aufgaben und Befugnisse zuweisen, insbesondere das Recht gewähren, Geschäftsführer zu bestimmen und abzuberufen, Anstellungsverträge mit diesen abzuschließen, zu ändern und zu beendigen, Geschäftsführer zur Einzelvertretung zu ermächtigen, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführer festzulegen und diesen Weisungen zu erteilen. (4) Die Gesellschafter können jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass durch Gesellschafterbeschluss gemäß Abs. 2 für anwendbar erklärte aktienrechtliche Bestimmungen keine Anwendung mehr finden oder dass dem Aufsichtsrat Aufgaben und Befugnisse, welche ihm gemäß Abs. 3 durch Gesellschafterbeschluss zugewiesen wurden, nicht weiter zustehen. (5) Der Aufsichtsrat setzt sich aus 14 Mitgliedern zusammen. Davon benennt die 12 Mitglieder, die Gemeinde Illingen 2 Mitglieder. Ein Vertreter des Verbands Region Stuttgart gehört dem Aufsichtsrat mit beratender Stimme an. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat einen Stellvertreter für den Fall der Verhinderung. (6) Die Beschlussfassung im Aufsichtsrat erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. (7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Gesellschaftsversammlung bedarf.

8.5 6 8 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafter beschließen in allen durch Gesetz oder durch Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen. (2) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, ergehen, wenn sämtliche Gesellschafter sich schriftlich mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der schriftlichen Abstimmung einverstanden erklären. (3) Je 100 Euro eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. (4) Die Gesellschaftsversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten: a) Feststellung eines Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses b) Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats c) Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Gesellschaft d) Beschlussfassung für die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals e) Änderung des Gesellschaftsvertrages f) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen i.s. der 291 und 292 Abs. 1 des Aktiengesetzes g) Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstandes h) Errichtung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen i) Auflösung der Gesellschaft j) Einforderung von Nachschüssen. (5) Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen. Beschlüsse nach Abs. 4 c f müssen einstimmig gefasst werden. (6) Jeder Gesellschafter kann gegen Beschlüsse der Gesellschaft, die für ihn von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, binnen

8.5 7 zwei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung, der Beschluss darf nicht vollzogen werden. Auf den Einspruch hat die Gesellschaftsversammlung kurzfristig erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen gefasst wird. 9 Jahresabschluss, Gewinnverwendung (1) Für die Wirtschaftsführung, die Planung, den Jahresabschluss sowie dessen Prüfung gilt 103 Abs. 1 Nr. 5 GemO i. d. F. vom 19.07.1999 (GBl. S. 192). Die Gemeinde bzw. den Rechnungsprüfungsämtern und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörden stehen die Rechte nach 53, 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu. (2) Über die jährliche Gewinnverwendung beschließt die Gesellschafterversammlung. 10 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister an bis zum 31. Dezember dieses Jahres. 11 Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen (1) Die Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen von solchen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Gesellschaft, die nur aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses erteilt werden darf. (2) Die zwingenden Bestimmungen des 17 GmbHG bleiben unberührt. (3) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig.

8.5 8 12 Liquidation (1) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss andere Liquidatoren bestellt werden. (2) Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. 13 Bekanntmachung Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgeschrieben sind, erfolgen diese im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Staatsanzeiger für Baden- Württemberg.