Anhang A. Änderungen bei Meldepflichten & Medizinischen Ausnahmegenehmigungen

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Transkript:

Anhang A Änderungen bei eldepflichten & edizinischen Ausnahmegenehmigungen Der neue WADA (World Anti-Doping Agency) Code 2009 sowie die angeschlossenen Internationalen Standards der WADA treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Wie Sie wahrscheinlich auch schon von Ihrem zuständigen Internationalen Fachverband in diesem Zusammenhang informiert worden sind, beinhaltet der neue WADA Code, sowie insbesondere der International Standard for Testing (Standard für Dopingkontrollen) und der Internationale Standard for Therapeutic Use Exemptions (Standard für edizinische Ausnahmegenehmigungen), einige wesentliche Änderungen der bisherigen Bestimmungen, die für Sie und die Athleten Ihres Fachverbandes wichtig sind. In den nachfolgenden Ausführungen möchten wir Sie bestmöglich über diese wichtigen Neuerungen informieren. Eine detaillierte Information zu den neuen Bestimmungen für eldepflichten stellt die NADA Austria Anfang 2009 auf ihrer Homepage bereit. Wir sind überdies gerne bereit, die einzelnen Fachverbände und deren Athleten in Einzelgesprächen bzw. im Rahmen von Schulungen über die wichtigsten Neuerungen zu informieren. Sollten Sie Interesse an einer solchen Schulung haben, dann wenden Sie sich bitte schriftlich an die NADA Austria (office@nada.at). Fragen betreffend Testpools, eldepflichten und eldepflichtverstösse richten Sie bitte an ag. ichael ader (m.mader@nada.at). Fragen bezüglich edizinischer Ausnahmegenehmigungen richten Sie bitte an Claudia Hellwagner (c.hellwagner@nada.at). Inhalt: I. Testpools eldepflichten eldepflichtversäumnisse... 2 1.1. Überblick... 2 1.2. Zeitplan der Realisierung... 2 1.3. Übersicht über die Testpools ab 2009... 3 1.4. eldepflichten und eldepflichtverletzungen... 5 1.5. annschaftssportarten (eldepflichten und eldepflichtverletzungen)... 9 II. edizinische Ausnahmegenehmigungen (TUE)... 10 2.1. Überblick... 10 2.2. Beta-2-Agonisten... 11 2.3. Glukokortikosteriode... 11 2.4. Übrige Substanzen... 12 Seite 1 von 12

I. TESTPOOLS - ELDEPFLICHTEN - ELDEPFLICHTVERSTÖSSE 1.1. Überblick Zentrales Element eines effektiven Dopingkontrollsystems sind unangekündigte Kontrollen, denn jede Vorwarnzeit kann demjenigen, der betrügen möchte, theoretisch die öglichkeit der anipulation verschaffen. Eine solche unangekündigte Dopingkontrolle ist jedoch ohne genaue Informationen über den Aufenthaltsort und die Erreichbarkeit eines Athleten wirkungslos und oft unmöglich. Daher ist jeder Internationale Fachverband (IF) und jede Nationale Anti-Doping Organisation (NADO) nach den neuen Bestimmungen der WADA verpflichtet, Testpools nach bestimmten Kriterien festzulegen. Die NADA Austria wird die Testpoolkriterien ab Anfang Jänner 2009 auf ihrer Homepage (www.nada.at) veröffentlichen. Sie entsprechen der Risikobewertung der NADA Austria für Doping in der jeweiligen Sportart während des Trainings und sind zudem Ausdruck der Nationalen Anti-Doping Politik. Je nach Zugehörigkeit zu einem dieser Testpools ist der Athlet dazu verpflichtet, bestimmte eldepflichten zu erfüllen, d.h. exakte Angaben über seinen Aufenthaltsort und seine Erreichbarkeit zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu einer eldepflichtversäumnis oder zu einem Kontrollversäumnis, was im Wiederholungsfall zur Einleitung eines Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen führt. Die NADA Austria wird Anfang 2009 eine detaillierte Information zum Ergebnismanagement für mögliche eldepflichtversäumnisse bzw. mögliche Kontrollversäumnisse auf ihrer Homepage veröffentlichen. 1.2. Zeitplan der Realisierung bis spätestens 16.01.2008 bis spätestens 06.02.2008 bis spätestens 13.02.2008 bis spätestens 20.03.2008 Die Fachverbände übermitteln ihre nach den Vorgaben gemäß Punkt 1.3. aktualisierten Kaderlisten an die NADA Austria. Detailabstimmung NADA Austria Fachverbände Schriftliche Information an jeden Athleten durch den zuständigen Fachverband über die Zugehörigkeit zu einem der drei u.a. Testpools und den damit verbundenen Verpflichtungen. Letztmögliche Frist für die Abgabe der geforderten Daten für zumindest das 2. Quartal mittels ADAS (für den RTP bzw. den NTP) Darüber hinaus besteht ab 16. Jänner 2009 für jeden Fachverband die öglichkeit, Schulungen für Funktionäre und Athleten betreffend der Handhabung der neuen Anti-Doping-Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Je nach Verfügbarkeit sind wir gerne bereit, Ihren Termin- und Themenwünschen zu entsprechen. Seite 2 von 12

1.3. Übersicht über die TESTPOOLS ab 2009 Achtung: Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Athleten von Einzelsportarten. Für Athleten von annschaftsportarten gelten eigene Bestimmungen (vgl. Abschnitt 1.5. annschaftssportarten). Um der NADA Austria eine Zuordnung der Athleten eines Nationalen Fachverbandes (NF) zu einem der drei im folgenden dargestellten Testpools zu ermöglichen, sind alle NF aufgefordert, uns Ihre aktuellen Kaderlisten bis spätestens 16. Jänner 2009 in Form einer Excel-Liste per Email ausschließlich in der in Anhang B beschriebenen Form zur Verfügung zu stellen. Diese Tabelle steht ebenfalls unter www.nada.at im Service-Bereich zum Download bereit. Wir bitten um Verständnis dafür, dass diese Verpflichtung zur Übermittlung der aktuellen normierten - Kaderliste auch für jene Fachverbände gilt, die für die laufende Saison (das laufende Jahr) der NADA Austria bereits eine solche zur Verfügung gestellt haben. Diese Kaderlisten sind stets aktuell zu halten und Änderungen in diesen Kaderlisten der NADA Austria laufend bekannt zu geben. Die Zugehörigkeit eines Athleten zu einem dieser Testpools hat entscheidende Bedeutung - für die Erfüllung der zukünftigen Aufenthaltsinformationspflicht des Athleten, sowie - für die richtige Antragstellung bei edizinischen Ausnahmegenehmigungen. Wir ersuchen Sie daher dringend, der Aufnahme eines Athleten in den Kader Ihres Fachverbandes bzw. seiner Zuordnung zu einem der anzugebenden A-, B- oder C-Kader (Nachwuchs) besondere Aufmerksamkeit zu schenken! Die letztendliche Entscheidung über die Testpoolzugehörigkeit eines Athleten liegt bei der Auswahlkommission der NADA Austria! Überblick: Testpools Seite 3 von 12

1.3.1. Registered Test Pool Der RTP (Registered Test Pool) der NADA Austria umfasst zukünftig Athleten: - die von ihrem jeweils zuständigen IF in deren IRTP (International Registered Testing Pool) gemeldet worden sind. Eine diesbezügliche Information sollten Sie bereits direkt von Ihrem IF erhalten haben. Wenn nicht, dann bitte unbedingt einfordern. Die NADA Austria hat auf diese Zuteilung durch einen IF keinen Einfluss! - die dem A-Kader bestimmter NF angehören und von der NADA Austria für diesen RTP gemeldet werden, - die speziellen Kadern angehören und in Übereinstimmung von NADA Austria und NF für einen gewissen Zeitraum für diesen RTP gemeldet werden (z.b. Olympia-Vorbereitungskader), - die ihre eldepflichten wiederholt verletzen oder sonstigen Anlass für eine besondere Beobachtung geben. 1.3.2. Nationaler Test Pool Der NTP (Nationaler Test Pool) der NADA Austria umfasst zukünftig Athleten, - die dem A-Kader eines NF angehören und nicht schon dem RTP angehören, - die dem B-Kader eines NF angehören und von der NADA Austria für diesen NTP gemeldet werden, - die speziellen Kadern angehören und in Übereinstimmung von NADA Austria und NF für einen gewissen Zeitraum für diesen NTP gemeldet werden (z.b. W- oder E-Vorbereitungskader). 1.3.3. Allgemeiner Test Pool Der ATP (Allgemeiner Test Pool) der NADA Austria umfasst zukünftig Athleten, die nicht bereits itglieder des RTP oder des NTP sind (v.a. übrige B- Kader-Athleten, C-Kader und Nachwuchs). Seite 4 von 12

1.4. ELDEPFLICHTEN ( ) & ELDEPFLICHTVERLETZUNGEN ( V ) Überblick: Testpools - eldepflichten Wie im vorangegangenen Abschnitt erwähnt, hat die Zugehörigkeit eines Athleten zu einem der drei Testpools (RTP, NTP, ATP) entscheidende Bedeutung für die zukünftige Aufenthaltsinformationspflicht ( eldepflicht ) des betreffenden Athleten. Zu beachten ist, dass jede Änderung der gemäß 1.4.1. bis 1.4.2. gemachten Angaben der NADA Austria unverzüglich mitzuteilen ist! 1.4.1. eldepflichten & eldepflichtverletzungen für Athleten des RTP Zusätzlich zu den vom NF in den zu übermittelnden Kaderlisten enthaltenen Informationen zu den Aufenthaltsorten und zur Erreichbarkeit des Athleten (Postanschrift, Email-Adresse, Telefonnummer des Athleten) müssen alle Athleten des RTP zusätzlich folgende Informationen zur Verfügung stellen: a. Für jeden Tag des folgenden Quartals die Wohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.b. Training, Wettkämpfe, Schule, Arbeitsplatz sowie die jeweils dazugehörige Adresse) angeben = Whereabouts. Selbstverständlich müssen diese Angaben bei Bedarf stets aktualisiert werden. D.h. im Detail: - Für jeden Tag des Quartals muss die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Athlet wohnen wird, angegeben werden (z.b. Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel, usw.). - Für jeden Tag des Quartals müssen für die in den Whereabouts beschriebenen Aktivitäten (z.b. Training, Schule, Arbeit) die jeweils üblichen Zeiten für diese Aktivitäten angegeben werden. - Angaben zu Wettkämpfen müssen als Information zumindest den Namen des Wettkampfes, sowie den Namen und die Adresse des Ortes enthalten, an dem der Athlet während des Wettkampfes wohnen wird. Seite 5 von 12

b. Zusätzlich muss ein Athlet des RTP für jeden Tag des folgenden Quartals eine Stunde zwischen 7 und 22 Uhr angeben, in der er an einem zuvor benannten Ort anzutreffen sein wird = 1-Stunden-Testing-Slot. D.h.: - Dieser 1-Stunden-Testing-Slot muss zwar für jeweils drei onate im Voraus bekannt gegeben werden, kann aber während dieser drei onate verändert bzw. aktualisiert werden (bis max. 2 Stunden vorher!). Unter besonderen Umständen können wiederholte kurzfristige Aktualisierungen allerdings zur sofortigen Einleitung eines Verfahrens wegen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen führen! - Die Angabe des 1-Stunden-Testing-Slots schränkt allerdings nicht die Verpflichtung eines Athleten ein, aktuelle Whereabouts zur Verfügung zu stellen. c. Ein Athlet des RTP muss die o.a. Whereabouts sowie den 1-Stunden- Testing-Slot ab dem 2. Quartal 2009 mittels ADAS zur Verfügung stellen (nähere Informationen zu ADAS finden Sie im Anhang C1 & C2). Jeder Athlet ist dabei für die Abgabe und Aktualität seiner Whereabouts und 1-Stunden-Testing-Slots in ADAS selbst verantwortlich. Die Angaben in ADAS gelten sowohl für die NADA Austria, die WADA sowie den Internationalen Fachverband. Letztmögliche Frist für die Abgabe der Daten (Whereabouts, 1-Stunden-Testing-Slot) für das 2. Quartal ist der 20. ärz 2009. Fristen für Athleten des IRTP, die bereits jetzt von ihrem zuständigen IF in den RTP gemeldet worden sind, bleiben davon selbstverständlich unberührt (zumeist müssen diese Athleten die Verpflichtungen des RTP schon jetzt erfüllen)! V d. - Ein Athlet des RTP, der seine Whereabouts für das 2. Quartal 2009 nicht bis spätestens 20. ärz 2009 mittels ADAS abgibt bzw. seine Whereabouts nicht aktuell hält, erhält einen issed Test für ein eldepflichtversäumnis. - Ein Athlet des RTP, der von einem Kontrollor während der von ihm angegebenen Stunde nicht am lt. ADAS angegeben Ort angetroffen wird, erhält einen issed Test für ein Kontrollversäumnis. Außerdem werden dem NF die der NADA Austria im Zusammenhang mit der versäumten Kontrolle entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Seite 6 von 12

- Zu beachten ist weiter, dass ab 2009 die issed Tests für eldepflichtversäumnisse bzw. Kontrollversäumnisse aller zur Anordnung von Dopingkontrollen berechtigten Organisationen (NADA Austria, WADA, IF) gegenseitig anerkannt und kombiniert werden. Jede Kombination aus 3 eldepflichtversäumnissen und Kontrollversäumnissen innerhalb einer laufenden Periode von 18 onaten bedeutet einen Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und führen zur Einleitung eines Verfahrens. 1.4.2. eldepflichten & eldepflichtverletzungen für Athleten des NTP Zusätzlich zu den vom NF in den zu übermittelnden Kaderlisten enthaltenen Informationen zu den Aufenthaltsorten und zur Erreichbarkeit des Athleten (Postanschrift, Email-Adresse, Telefonnummer des Athleten) müssen alle Athleten des NTP zusätzlich folgende Informationen zur Verfügung stellen: a. Für jeden Tag des folgenden Quartals die Wohn- bzw. Übernachtungsadresse sowie regelmäßige Aktivitäten (z.b. Training, Wettkämpfe, Schule, Arbeitsplatz sowie die jeweils dazugehörige Adresse) angeben = Whereabouts. Selbstverständlich müssen diese Angaben bei Bedarf stets aktualisiert werden. D.h. im Detail: - Für jeden Tag des Quartals muss die vollständige Adresse des Ortes, an dem der Athlet wohnen wird, angegeben werden (z.b. Wohnung, vorübergehende Unterkünfte, Hotel, usw.). - Für jeden Tag des Quartals müssen für die in den Whereabouts beschriebenen Aktivitäten (z.b. Training, Schule, Arbeit) die jeweils üblichen Zeiten für diese Aktivitäten angegeben werden. - Angaben zu Wettkämpfen müssen als Information zumindest den Namen des Wettkampfes, sowie den Namen und die Adresse des Ortes enthalten, an dem der Athlet während des Wettkampfes wohnen wird. b. Ein Athlet des NTP muss die o.a. Whereabouts ab dem 2. Quartal 2009 mittels ADAS zur Verfügung stellen (nähere Informationen zu ADAS finden Sie im Anhang C1 & C2). Jeder Athlet ist dabei für die Abgabe und Aktualität seiner Whereabouts in ADAS selbst verantwortlich. Die Angaben in ADAS gelten sowohl für die NADA Austria, die WADA sowie den Internationalen Fachverband. Letztmögliche Frist für die Abgabe der Daten (Whereabouts) für das 2. Quartal ist der 20. ärz 2009. Fristen für Athleten des IRTP, die bereits jetzt von ihrem zuständigen IF in den RTP gemeldet worden sind, bleiben davon selbstverständlich unberührt (zumeist müssen diese Athleten die Verpflichtungen des RTP schon jetzt erfüllen)! Seite 7 von 12

V c. Ein Athlet des RTP, der seine Whereabouts für das 2. Quartal 2009 nicht bis spätestens 20. ärz 2009 mittels ADAS abgibt bzw. seine Whereabouts nicht aktuell hält, erhält einen issed Test für ein eldepflichtversäumnis. 3 eldepflichtversäumnisse innerhalb einer laufenden Periode von 18 onaten bedeuten einen Verstoß gegen die Anti-Doping- Bestimmungen und führen zur Einleitung eines Verfahrens. Achtung: Die Regelstrafe für einen solchen Verstoß beträgt mind. 1 Jahr 1.4.3. eldepflichten & eldepflichtverletzungen für Athleten des ATP Zusätzlich zu den vom NF in den zu übermittelnden Kaderlisten enthaltenen Informationen zu den Aufenthaltsorten und zur Erreichbarkeit des Athleten (Postanschrift, Email-Adresse, Telefonnummer des Athleten) müssen alle Athleten des ATP folgende Informationen zur Verfügung stellen: a. Whereabouts des ATP - Die Anschrift des Ortes, an dem er sich gewöhnlich aufhält. - Seinen Rahmentrainingsplan. b. Ein Athlet des ATP muss die o.a. Whereabouts unverzüglich nach Kenntnis über die Aufnahme in den ATP zur Verfügung stellen. Sofern der Athlet über einen Zugang zu ADAS verfügt, kann die Übermittlung und Aktualisierung dieser Informationen mittels ADAS erfolgen (nähere Informationen zu ADAS finden Sie im Anhang C1 & C2). Seite 8 von 12

1.5. annschaftssportarten (eldepflichten & eldepflichtverletzungen) Für Athleten von annschaftssportarten gelten die folgenden eldepflichten: Zusätzlich zu den vom Nationalen Fachverband (NF) in den zu übermittelnden Kaderlisten enthaltenen Informationen zu den Aufenthaltsorten und zur Erreichbarkeit jedes Athleten einer annschaft (Postanschrift, Email-Adresse, Telefonnummer), ist jeweils ein zu benennender annschaftsverantwortlicher verpflichtet, a. wöchentliche eldungen über die annschaftsaktivitäten in der in Anhang D beschriebenen Form (Excel-Liste per Email) zur Verfügung zu stellen. Diese Tabelle steht ebenfalls unter www.nada.at im Service- Bereich zum Download bereit. V b. Bei Nichtmeldung oder einer in wesentlichen Teilen nicht vollständigen eldung über die annschaftsaktivitäten wird die annschaft entsprechend der Vorschriften des IF sanktioniert! c. Kann ein Athlet an einer für die entsprechende Woche gemeldeten annschaftsaktivität nicht teilnehmen, muss er seinem annschaftsverantwortlichen ausreichend detaillierte Informationen zu seinem Aufenthaltsort und seiner Erreichbarkeit zur Verfügung stellen. V d. Hat ein Athlet im Kontrollfall keine ausreichend detaillierten Informationen zu seinem Aufenthaltsort und seiner Erreichbarkeit zur Verfügung gestellt und ist er somit für eine Dopingkontrolle nicht verfügbar, wird der Athlet entsprechend der Vorschriften des IF sanktioniert! Jeder NF hat darüber hinaus weiterhin die Pflicht, der NADA Austria sämtliche Aktivitäten der Nationalmannschaften (Elite und Nachwuchs) zur Verfügung zu stellen (Trainingslager, sonstige annschaftszusammenkünfte) und diese aktuell zu halten. Zu beachten ist weiters, dass Internationale Fachverbände eine annschaft aufgrund der internationalen Bestimmungen (vorübergehend) in den RTP melden können. Selbstverständlich gelten für diese annschaft und deren Athleten dann (vorübergehend) diese Bestimmungen betreffend eldepflichten. Seite 9 von 12

II. EDIZINISCHE AUSNAHEGENEHIGUNG (TUE) 2.1. Überblick Bitte beachten Sie, dass medizinische Ausnahmegenehmigungen (Therapeutic Use Exemptions - TUEs) der NADA Austria (bzw. des ÖADC) befristet bis 31.12.2008 ausgestellt wurden! Informieren Sie Ihre Athleten, dass sie, sollten Sie eine solche Ausnahmegenehmigung auch für das Jahr 2009 benötigen, einen entsprechenden Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen (Befunde, Lungenfunktionstests, etc.) bis spätestens 21 Tage vor ihrem nächsten Wettkampf schriftlich bei der NADA Austria einreichen müssen. Um den Ablauf der Antragstellung zu beschleunigen, sollte jeder Athlet, der einen Antrag auf Erteilung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung mit dem behandelnden Facharzt ausfüllen muss, das entsprechende Formular (unter www.nada.at im Service-Bereich zum Download) zum Arzt mitnehmen. Bitte erinnern Sie Ihre Athleten, dass diese laut Anti-Doping Bundesgesetz 2007 verpflichtet sind, bei ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlungen den Arzt oder Zahnarzt aufzufordern, vor Verabreichung von Arzneimitteln oder Anwendung von Behandlungsmethoden über die Zulässigkeit nach der jeweils aktuellen Verbotsliste der WADA zu informieren. Ab 1. Jänner 2009 gilt folgende wichtige neue Bestimmung für TUEs: Ab 1. Jänner 2009 gibt es für die Anwendung aller Beta-2-Agonisten und die nicht-systemische Anwendung von Glukokortikoiden kein Vereinfachtes Verfahren mehr, sondern nur mehr die Genehmigung nach dem Standardverfahren! Bitte beachten Sie, dass die Internationalen Fachverbände die national ausgestellten edizinischen Ausnahmegenehmigungen nicht akzeptieren müssen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Nationalen bzw. Internationalen Fachverband. Überblick: Testpools edizinische Ausnahmegenehmigungen Seite 10 von 12

2.2. Beta-2-Agonisten (S3) Athleten aller Testpools (RTP, NTP, ATP) müssen für die Anwendung von Beta-2- Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) nach dem Internationalen Standard für edizinische Ausnahmegenehmigungen eine Genehmigung nach dem Standardverfahren beantragen. (siehe Richtline für Asthma) Richtlinie für Asthma gültig ab 1.1.2009 Für Beta-2-Agonisten (lang- und kurzwirksame) muss eine Genehmigung nach dem Standardverfahren beantragt werden (nicht wie bisher ein vereinfachtes Verfahren). Unbedingt beizulegende Unterlagen: eine komplette Dokumentation der Krankengeschichte (Zeitpunkt der Erstdiagnose, Verlauf der Erkrankung, zurückliegende Lungenfunktionsmessungen, derzeitige Beschwerden, letzter Arztbrief) eine Spirometrie (VC, FEV1), ggf. mit Bronchospasmolyse, (die Spirometrie wird nach der Inhalation eines kurz wirksamen Beta-2- Agonisten wiederholt, um die Reversibilität der Atemflußbehinderung nachzuweisen) bei bislang unauffälliger Lungenfunktion: ein Provokationstest (z.b. mit etacholin, bis zu 5 Stufen entspricht 0,47 mg), um eine Überempfindlichkeit der Atemwege zu bestätigen der exakte Name, die fachliche Qualifizierung und die Adresse (inklusive Telefonnummer, Email-Adresse und Faxnummer) des behandelnden Arztes Wie bisher können nur vollständig ausgefüllte TUE-Anträge bearbeitet werden, denen alle relevanten Unterlagen beigelegt wurden. 2.3. Glukokortikosteroide (S9) Athleten aller Testpools (RTP, NTP, ATP) müssen im Rahmen einer Dopingkontrolle eine Erklärung ( Declaration of Use ) bei einer allfälligen Anwendung von Glukokortikosteroiden abgeben. Zusätzlich empfiehlt es sich, diese Erklärung bereits im Vorfeld an die NADA Austria zu senden. Gemäß dem internationalen Standard für edizinische Ausnahmegenehmigungen muss der Athlet mittels einer Erklärung zum Gebrauch (Declaration of Use) die intraartikuläre, periartikuläre, peritendinöse, epidurale, intradermale und inhalative Anwendung von Glukokortikosteroiden melden. Für die topische (örtliche, äußerliche) Verabreichung von Glukokortikosteroiden ist keine edizinische Ausnahmegenehmigung bzw. Erklärung zum Gebrauch erforderlich. Seite 11 von 12

2.4. Übrige Substanzen Für alle übrigen Substanzen müssen die Athleten aller Testpools (RTP, NTP, ATP) wie bisher eine Genehmigung nach dem Standard Verfahren beantragen. Seite 12 von 12