Checkliste für Vereine zur Umstellung auf SEPA
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- Dieter Brauer
- vor 8 Jahren
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1 Sie ziehen Ihre Mitgliedsbeiträge per Lastschrift mit Einzugsermächtigung ein? Damit Ihr Verein fit für SEPA wird, haben wir für Sie eine Check- und Arbeitsliste entwickelt. Für Fragen steht Ihnen Ihre Raiffeisenbank Ichenhausen eg gerne zur Verfügung und unterstützt Sie. Voraussetzungen 1. Beantragen einer Gläubiger- Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank 2. Abschluss einer neuen Vereinbarung mit uns Jeder Lastschrifteinreicher benötigt eine eindeutige Gläubiger- Identifikationsnummer (ID) und muss sich deshalb bei der Deutschen Bundesbank registrieren. Diese kann ausschließlich über die Internet-Seite beantragt werden. Die Bundesbank schickt Ihnen diese Gläubiger-ID wenige Tage später an die angegebene -Adresse. Drucken Sie sich diese Mitteilung aus und bewahren Sie diese in Ihren Unterlagen auf. Unser Tipp: Bei der Registrierung müssen Sie die Rechtsform des Gläubigers (also Ihres Vereines angeben). Ist der Verein eingetragen e.v., wählen Sie bitte Juristische Personen des Privatrechts Ist der Verein nicht eingetragen, wählen Sie bitte Personenvereinigungen Im Zuge der SEPA-Umstellung muss auch die "Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften" erneuert werden. Hierfür benötigen wir die o. g. Gläubiger-ID. Damit Sie Lastschriften einreichen können, muss die Gläubiger-ID des Vereins bei der Bank hinterlegt sein. Gläubiger-ID beantragt Gläubiger-ID erhalten Die Gläubiger-ID lautet: DE neue Vereinbarung unterschrieben und Gläubiger- ID an Bank gemeldet (Nr )
2 3. Nutzen Sie für neue Mitglieder die neuen Lastschrift-Mandate Bislang haben Sie sich von Ihren Mitgliedern eine Einzugsermächtigung unterschreiben lassen. Unter SEPA spricht man von Mandaten. Häufig wird die Einzugsermächtigung auf der Beitrittserklärung bzw. dem Aufnahmeantrag erteilt. Einsatztermin für die neuen Formulare: Ändern Sie ggf. Ihre Formulare: Nennen Sie Ihre Gläubiger-ID und die Mandatsreferenz (vgl. Punkt 4.) Verwenden Sie den Mandatstext gemäß der offiziellen Vorlage Erfragen Sie IBAN und BIC Ihres Mitglieds Wenn Sie kein eigenes Formular für die Aufnahme eines neuen Mitglieds haben, stellen wir Ihnen alternativ gerne Mandatsformulare zur Verfügung. 4. Mandatsreferenz festlegen Jedes Mandat wird durch eine eindeutige Mandatsreferenz gekennzeichnet, die bei SEPA-Lastschriften im Verwendungszweck angegeben werden muss. Überlegen Sie sich, wie diese Referenznummern in Ihrem Verein gestaltet sein sollen. Sie können z. B. Mitgliedsnummern als Referenznummer verwenden. 5. Es gibt keine Papier- Lastschriftbelege für SEPA! 6. Keine Einreichung von DTA- Disketten bzw. USB-Sticks, CDs usw. Alternativ nummerieren Sie einfach fortlaufend durch. Sie haben nur wenige Mitglieder und deshalb für Ihren Beitragseinzug die Lastschriften bisher beleghaft eingereicht? Unter SEPA gibt es keine Lastschriftformulare mehr! Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit ein Online-Banking-Zugang eingerichtet werden kann Unter SEPA ist die Einreichung von DTA-Datenträgern nicht mehr möglich. Übertragen Sie uns den Beitragseinzug einfach online. Sprechen Sie uns zur Umstellung an. Die VR-NetWorld-Software ist dafür bereits vorbereitet. es gibt kein eigenes Beitrittsformular Mandatsformulare wurden von der Bank besorgt (Nr ) Mandatsreferenz entschieden Referenz = Mitgliedsnummer Referenznummer wird wie folgt gebildet: Umstellung der beleghaften Lastschriften auf komfortable Online-Lastschriften wurde vereinbart Umstellung der Datenträger auf komfortable Online- Übermittlung wurde vereinbart
3 7. SEPA-Fähigkeit Ihrer Software prüfen 8. Zeitpunkt für die Umstellung festlegen 9. Künftige Termine für den Beitragseinzug festlegen (siehe Punkt 14) Die Software, mit der Sie Ihren Beitragseinzug durchführen, muss künftig alle notwendigen SEPA-Daten verarbeiten können wie z. B. Gläubiger-ID, Mandatsreferenz, IBAN, BIC usw. Die VR-NetWorld-Software kann ab der Version 4.40 SEPA- Lastschriften verwalten, SEPA-Funktionen werden durch kostenlose Online-Updates weiter ausgebaut. Verwenden Sie die Software eines Drittanbieters, klären Sie bitte mit diesem, ob das Programm SEPA-fähig ist. Legen Sie fest, ab wann Sie (nur noch) mit SEPA-Lastschriften arbeiten möchten. Achtung! Die Umstellung muss zum abgeschlossen sein. Bislang haben Sie möglicherweise Ihre Beiträge eher innerhalb eines bestimmten Zeitraums - etwa "zum Jahresanfang" / oder "Mitte November" eingezogen. Die SEPA-Lastschrift sieht einen exakten Fälligkeitstermin vor, der den Mitgliedern im Vorfeld mitgeteilt werden muss. Software ist auf aktuellem Stand (SEPA-fähig) Software ist veraltet (nicht SEPA-fähig) Update wurde bestellt Zeitpunkt definiert. Umstellung zum: Beitragstermin festgelegt auf:
4 Umstellung 10. Umwidmung / Wandlung Ihrer bestehenden Einzugsermächtigungen in SEPA-Lastschriftmandate Einzugsermächtigungen, die Ihnen schriftlich vorliegen, können Sie in ein sogenanntes SEPA-Basis-Lastschriftmandat wandeln. Sie benötigen somit nicht von jedem Mitglied eine Unterschrift auf einem neuen Formular. Sie müssen Ihre Mitglieder von der Wandlung lediglich unterrichten und dabei die relevanten Daten angeben. Sie erfüllen Ihre Benachrichtigungspflicht beispielsweise während Ihrer Mitgliederversammlung, über Ihr Vereinsblatt oder per Brief an jedes einzelne Mitglied. In der Mitgliederversammlung bietet sich die Behandlung der Umstellung auf den Beitragseinzug mittels SEPA-Lastschriften in einem eigenen Tagesordnungspunkt an. Der Informationstext kann z. B. lauten: "Wir verwenden Ihre uns vorliegende Einzugsermächtigung ab (Umstellungszeitpunkt siehe Punkt 8) als SEPA-Mandat. Unsere Gläubiger-ID für den Lastschrifteinzug lautet: DExxxxxxxx (siehe Punkt 1). Als Mandatsreferenz verwenden wir Ihre Mitgliedsnummer Nr. xxxx (siehe Punkt 4)." 11. Einholen neuer SEPA-Mandate Verwenden Sie ab dem Umstellungszeitpunkt (Punkt 8) nur noch SEPA-Mandate. Diese sind für alle neuen Mitglieder aber ggf. auch für jene notwendig, die nicht gewandelt werden konnten, weil die Einzugsermächtigungen nicht vorlagen. Bitte beachten Sie, dass die SEPA-Mandate und die umgewandelten alten Einzugsermächtigungen mindestens 14 Monate nach dem letztmaligen Einzug aufzubewahren sind. Alle Mandate sind ab Erteilung gültig und verlieren diese 36 Monate nach dem letztmaligen Lastschrifteinzug. Bitte beachten Sie dies ggf. bei Mitgliedschafts- oder Beitragsruhezeiten. Einzugsermächtigungen liegen vor Benachrichtigung der Mitglieder über die Wandlung erfolgt am / per: neue Formulare sind im Einsatz
5 Beitragseinzug 12. Vorabinformation bzw. Pre-Notification über die Beitragsbelastung Sie sind verpflichtet, Ihre Mitglieder mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen vor dem Fälligkeitstermin (siehe Punkt 9) über die Belastung zu informieren. Eine kürzere Vorlauffrist kann mit Ihren Mitgliedern beispielsweise in der Satzung vereinbart werden. Es genügt eine generelle Vorabankündigung z. B. in der Mitgliederversammlung, im Vereinsblatt, per Aushang oder Ähnlichem. Die Ankündigung könnte wie folgt aussehen: "Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag jährlich zum 1. Montag im März ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag." Die Vorabankündigung kann auch Bestandteil des Aufnahmeantrags / der Beitrittserklärung oder der schriftlichen Mitteilung über die Umdeutung der Einzugsermächtigungen sein (z. B. in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung). Bei jährlich wiederkehrenden Beitragseinzügen wird oftmals keine jährliche Rechnung verschickt. In diesem Fall kann man auch die Mitteilung im letzten Beitragseinzug mit Konto-Nr. und Bankleitzahl als Erweiterung des Verwendungszweckes mit senden: Mitgliedsbeitrag Ihre Einzugsermächtigung nutzen wir künftig als SEPA-Lastschriftmandat. Unsere Gläubiger-ID: DEZZZ Ihre Mandatsreferenz: <Mand-ID>. Die Beitrags-Belastungen auf Basis des Mandats erfolgen jeweils am 15. Februar eines Jahres bzw. am folgenden Bankarbeitstag. kürzere Vorlauffrist wurde beschlossen und zwar: Vorabankündigung wurde geregelt. Mitteilung erfolgt am/per: Aufnahmeantrag wurde um Vorabankündigung ergänzt Beim letzten Einzug vor der SEPA-Umstellung den Verwendungszweck um die Ankündigung erweitern.
6 13. Einreichung / Vorlauffristen SEPA-Lastschriften müssen mit einem festen Fälligkeitsdatum und mit einer Vorlauffrist eingereicht werden. Diese beträgt vom Fälligkeitsdatum, dem. sog. D-Date gerechnet: bei erstmaliger Einreichung einer SEPA-Basislastschrift 6 Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstermin danach 3 Bankarbeitstage für die Folgelastschriften Zeitvorlauf eingeplant. Die Einreichung bei der Bank erfolgt am Achtung: Gemeint ist damit nicht die erstmalige oder wiederholte Einreichung einer SEPA-Lastschrift durch Sie als Verein insgesamt. Vielmehr geht es um Ihr Mitglied, bei dem erstmals oder zum wiederholten Male auf Basis des vereinbarten Mandats eine SEPA-Lastschrift abgebucht wird. Beispiel: Sie haben 2013 für sämtliche Mitglieder erstmalig SEPA-Lastschriften eingereicht. Dabei haben Sie die Lastschriften 6 Tage vor Fälligkeitstermin bei uns eingereicht führen Sie einen wiederholten Beitragseinzug durch. Dabei sind auch 3 neue Mitglieder zu belasten. Für jedes Mitglied, das bereits 2013 seinen Beitrag per SEPA- Lastschrift abgebucht bekommen hat, dürfen Sie wiederholte Lastschriften einreichen. Diese müssen spätestens 3 Bankarbeitstage vor Fälligkeit bei Ihrer Bank eingereicht werden. Für die o. g. 3 neuen Mitglieder ist es aber die erstmalige Lastschrift. Deshalb müssen diese drei Lastschriften 6 Tage vor Fälligkeit (D-Date) eingereicht werden. Da dies in der Praxis schwer zu handhaben sein könnte und jede Lastschriftdatei nur ein D-Date enthalten darf, empfehlen wir Ihnen, grundsätzlich die Lastschriften 6 Bankarbeitstage vor dem Fälligkeitstermin einzureichen. Eine Alternative wäre der unterjährige (Teil-)Beitragseinzug für Neumitglieder, um dann zu den regelmäßigen Einzügen nur Folgelastschriften einreichen zu können.
7 14. Rücklastschriften mangels Deckung und erneute Einreichung Weitere Informationen Trotzdem Sie Ihre Mitglieder per Vorabankündigung über den Fälligkeitstermin und die Beitragshöhe informieren, wird es in der Praxis immer wieder zu Rücklastschriften kommen. Sie werden vermutlich mit dem Mitglied Rücksprache halten und den Beitrag erneut einziehen. Beachten Sie, dass auch hier eine neue Vorabankündigung erfolgen muss und die Fristen gemäß der Punkte 12 u. 13 gelten. Wenn Sie wie oben empfohlen kürzere Fristen für die Vorabankündigung festgelegt haben, können Sie den erneuten Einzug zeitnah durchführen. Vorgehensweise bei Rücklastschriften geklärt Aktuelle Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage und unter der Informationsseite der Deutschen Bundesbank.
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