DIN ENERGIEEINSPARNACHWEIS FÜR NICHTWOHNGEBÄUDE. Neue Nichtwohngebäude: ab 01.Oktober Bestehende Nichtwohngebäude: ab 01.

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Transkript:

Fristen Neue Nichtwohngebäude: ab 01.Oktober 2007 Bestehende Nichtwohngebäude: ab 01. Juli 2009 Gebäude mit mehr als 1000 m² Grundfläche, in den Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden sind die Energieausweise an einer gut sichtbaren Stelle auszuhängen. 1 Die neuen Berechnungsansätze der DIN 18599 Mit der DIN 18599 werden alle bisherigen und neuen Berechnungsmethoden in einer Norm zusammengefasst: Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp berücksichtigt nun neben der Energie für das Heizungssystem die Lüftung und das Warmwasser die Energie für die Beleuchtung und das Kühlsystem 2

Die DIN 18599 ist in 10 Teile untergliedert: Teil 1: Teil 2: Teil 3: Teil 4: Teil 5: Teil 6: Teil 7: Teil 8: Teil 9: Teil 10: Allgemeine Bilanzierungsverfahren, Begriffe, Zonierung und Bewertung der Energieträger Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung Nutz- und Endenergiebedarf für die Beleuchtung Endenergie von Heizsystemen Endenergiebedarf von Wohnungslüftungsanlagen und Luftheizungsanlagen für den Wohnungsbau Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen für den Nichtwohnungsbau Nutz- und Endenergiebedarf von Warmwasserbereitungssystemen Nutz- und Primärenergiebedarf von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten 3 Zonen der DIN 18599 Wohnungsbau: Räume dienen einer einheitlichen Nutzung Nichtwohnungsbau: Alle Räume eines Gebäudes werden Nutzungszonen zugeordnet Die DIN 18599 kennt 33 unterschiedliche Zonen (siehe DIN 18599, Teil 10) Die Zonen sind hinsichtlich Nutzung, Lüftung, Beleuchtung, Kühlung und Warmwasser unterschiedlich. Für Nutzungen, die nicht in Teil 10 aufgeführt sind, kann die Nutzung 17 verwendet werden. Diese kann auch individuell bestimmt und verwendet werden. Die gewählten Angaben sind dann zu begründen und dem Nachweis beizufügen. 4

Zonen der DIN 18599 Nichtwohnungsbau: Zonen mit einem Flächenanteil 3 % der gesamten Bezugsfläche dürfen einer anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzenden Randbedingungen am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht. Gewerbebetriebe und Verkaufseinrichtungen mit höchstens 1000 m² Nutzfläche dürfen als Ein-Zonen-Modell berechnet werden, wenn die Nettogrundfläche der Hauptnutzung > 2/3 der Gesamtnettogrundfläche des Gebäudes beträgt und neben der Hauptnutzung nur Sanitär-, Büro-, Lager- oder Verkaufsflächen vorhanden sind. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem vereinfachten Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude nach EnEV 2007, Anlage 2, Absatz 3! 5 Referenzgebäude Für genau die vorgefundene Zonenzusammenstellung wird ein Gebäude mit Referenz-Bautechnik und Referenz-Anlagentechnik berechnet: Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Gebäude (gemäß EnEV 2007, Anlage 2, Tabelle 1). 6

Grundsätzliches zur Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfes (ausführlich: siehe EnEV 2007, Anlage 2, Absatz 2) Als Randbedingungen zur Berechnung sind die Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten der DIN 18599 Teil 10 zu verwenden! Die Nutzungen 1 und 2 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Der Primärenergiebedarf für Heizung ist zu bilanzieren, wenn die Raum- Soll-Temperatur 12 C beträgt und eine Gebäudebeheizung auf diese für mindestens 4 Monate vorgesehen ist. Wird eine Lagerhalle z. B. nur auf 8 C temperiert, dann gilt dieses Gebäude nicht zu den nach EnEV nachzuweisendengebäuden! Der Primärenergiebedarf für Kühlung ist zu bilanzieren, wenn der Einsatz von Kühltechnik für mindestens 2 Monate pro Jahr und mehr als 2 Stunden pro Tag vorgesehen ist. 7 Grundsätzliches zur Berechnung des Jahres- Primärenergiebedarfes (ausführlich: siehe EnEV 2007, Anlage 2, Absatz 2) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn der tägliche Bedarf wenigstens 0,2 kwh pro Person bzw. Beschäftigtem und Tag beträgt. Warmwasserzapfstellen, wie Teeküchen, Handwaschbecken, Putzraum brauchen nicht berücksichtigt zu werden. Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn eine Beleuchtungsstärke von mind. 75 lx und eine Nutzungsdauer von mehr als 2 Monate pro Jahr und mehr als 2 Stunden pro Tag vorgesehen ist. 8

Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude Verwendung eines Ein-Zonen-Modells (EnEV 2007, Anlage 2, Absatz 3) Gültig für: Bürogebäude ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten und ähnliche Einrichtungen Hotels ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich 9 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude Verwendung eines Ein-Zonen-Modells (EnEV 2007, Anlage 2, Absatz 3) Das vereinfachte Verfahren findet Anwendung, wenn: Die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung und der Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als 2/3 der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt. Die Hauptnutzung ist eingeschränkt (gemäß EnEv, Anlage 2, Tabelle 4, Spalte 3) auf die Nutzungen: - Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung Sitzung und Seminar - Klassenzimmer, Aufenthaltsraum - Hotelzimmer Das Gebäude nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung ausgestattet ist. 10

Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude Verwendung eines Ein-Zonen-Modells (EnEV 2007, Anlage 2, Absatz 3) Das Gebäude nicht gekühlt wird. Oder: - nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kw nicht übersteigt oder - wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt. Mit der im Gebäude eingebauten Beleuchtung die spezifische elektrische Bewertungsleistung (zu bestimmen nach DIN 18599, Teil 4) der Referenzbeleuchtungstechnik nicht um mehr als 10% überschritten wird. 11 Aneinander gereihte Bebauung (EnEV 2007, Anlage 2, Absatz 2.6) Gebäudetrennwände gelten als wärmeundurchlässig, wenn die Differenz der Raum-Soll-Temperatur nicht mehr als 4 C beträgt. Ist die Differenz größer, so ist der Nachweis getrennt zu führen. Ist eine Nachbarbebauung aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, haben die Trennwände den Mindestwärmeschutz einzuhalten. Gemischt genutzte Gebäude (EnEV 2007, Anlage 2, Absatz 2.6) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. 12

Einblicke in die Komplexität Allgemeine Angaben Angabe der wärmetechnischen Eigenschaften des Erdreiches (z. B. Sand oder Kies, Ton oder Schluff, homogener Felsen) Berücksichtigung von fließendem Grundwasser Windbedingungen für aufgeständerte Gebäude Eingabe der Bauart der einzelnen Zonen: schwere, mittlere, leichte Bauart Abhängigkeit des natürlichen Luftwechsels einer Zone von der Windabschirmklasse (exponierte, mittlere, geschützte Lage) 13 Einblicke in die Komplexität Beleuchtung Für jede Zone wird mindestens ein Lichtbereich erzeugt (abhängig von der Raumanordnung und der installierten Lampenarten). Genaue Angabe der installierten Leuchtmittel: Im Referenzgebäude wird immer die stabförmige Leuchtstofflampe mit verbessertem Vorschaltgerät eingesetzt, im Vergleich hierzu fallen Glühlampen um dem Faktor 6 schlechter aus! Angabe über die Präsenzkontrolle: manuell oder elektronisch (unterschiedliches Kontrollsystem). 14

Einblicke in die Komplexität Heizleitungen Neben der Angabe des Erzeugers und Übergabe sind die Leitungslängen (Verteil-, Strang- und Anbindeleitungen) im Hinblick auf Wärmesenken und Wärmequellen zu berücksichtigen. Dies erfordert zumindest die Kenntnis über einen groben Leitungsplan. Genaue Angaben zu Pumpen im Verteilkreis (Hydraulischer Abgleich, Wasserinhalt der Pumpe ) 15 Einblicke in die Komplexität Trinkwarmwasserleitungen Neben der Angabe des Speichers ist auch hier die Kenntnis über die Leitungsführung erforderlich (Verteil-, Strang- und Anbindeleitungen). 16

Einblicke in die Komplexität Einfache Lüftungsanlagen Zu den einfachen Systemen zählen Abluftanlagen, Zuluftanlagen, Abluft-/Zuluftanlagen mit und ohne Wärmerückgewinnung zur vollständigen oder teilweisen Belüftung. Notwendige Angaben zu den einzelnen Systemen sind hierbei unter anderem: - Gesamtwirkungsgrad Abluft - Zuluft Ventilator - Druckverlust des Kanalnetzes Abluft Zuluft - Auslegungsvolumenstrom Abluft Zuluft. Findet eine Kühlung, Beheizung oder Befeuchtung der Luft statt, zählt die Lüftungsanlage nicht mehr zu den einfachen Lüftungssystemen, sondern zu den RLT-Anlagen! 17 Einblicke in die Komplexität Statische Kühlung Genau Angaben sind erforderlich zum Kühlungstype: Dezentrale Kühlsysteme (Direktverdampfer) mit Angabe der Kälteerzeugung, des Raumklimagerätes, der Art der Teillastregelung, des Kältemittels und des Sekundärluftsystems. Luftgekühlte Kühlsysteme mit Angabe des Primärkühlkreislaufes, der Art der Kälteerzeugung, des Verdichters, der Teillastregelung und des Kältemittels. Wassergekühlte Kühlsysteme hier ist zusätzlich zu den luftgekühlten Systemen auch der Rückkühlkreis zu definieren. 18

Neuerungen in der EnEV 2009 Detaillierte, verschärfte Angaben zur Ausführung des Referenzgebäudes in Bezug auf: Die U-Werte der Bauteile den Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung den Wärmebrückenzuschlag Die Sonnenschutzvorrichtung Die Beleuchtungsart und ihre Regelung Heizung mit Erzeugung, Übergabe und Verteilung Warmwasser mit Erzeuger, Speicherung und Verteilung Raumlufttechnik Raumkühlung Kälteerzeugung 19 Neuerungen in der EnEV 2009 Erweiterung des Vereinfachten Verfahrens (Ein-Zonen-Modell) um die Nutzungen: Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro- Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind, Gewerbebetriebe mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind, Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen, Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und Bibliotheken. 20