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Az.: Chemnitz, 16.03.2006 6 Ca 1794/05 ArbG Zwickau Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Rechtswegbeschwerdeverfahren... hat die 3. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 16.03.2006 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 13.12.2005 6 Ca 1794/05 wird auf Kosten der Beklagten z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 500,00 festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen. Die 1978 geborene Klägerin schloss am 23.09.2004 einen Schulungsvertrag mit der Beklagten über eine Ausbildung zur Altenpflegerin gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltpflG). Die Ausbildungsdauer war in 1 auf die Zeit vom 16.08.2004 bis 31.08.2006 festgelegt. Neben einer Ausbildung in den Schulungsräumen der Fachschule für Altenpflege der Beklagten sollte eine berufspraktische Ausbildung in Einrichtungen der Altenpflege erfolgen, die einen Kooperationsvertrag mit der Beklagten hätten.

Seite 2 In 4 des Schulungsvertrages waren die Pflichten der Klägerin geregelt, so etwa die Lernpflicht und die Weisungsgebundenheit der Klägerin. 11 des Vertrages nimmt u. a. Bezug auf die Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV). Mit Schreiben vom 05.07.2005, der Klägerin am 06.07.2005 zugegangen, kündigte die Beklagte den Schulungsvertrag fristlos. Hiergegen richtet sich die am 11.07.2005 beim Arbeitsgericht Zwickau erhobene Klage der Klägerin. Nachdem die Beklagte den beschrittenen Rechtsweg gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht Zwickau mit Beschluss vom 13.12.2005 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen (Bl. 46 bis 52 d. A.). Gegen diesen ihr am 13.01.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Diese verweist in der gleichzeitig eingegangenen Begründung u. a. darauf, Grundlage für die Tätigkeit der Beklagten sei das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, die Beklagte sei Schule im Sinne dieses Gesetzes, es seien die Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen zuständig, die im Schulungsvertrag geregelten Rechte und Pflichten umfassten lediglich die Verpflichtungen aus dem Schulgesetz und der Schulbesuchsordnung. Ein Arbeitsverhältnis sei hieraus nicht ersichtlich. Auch sei die Klägerin nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Es sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

Seite 3 II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß den 78 Satz 1, 567 ZPO, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden ( 569 Abs. 1 und 2 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. 3. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs folgt aus 2 Abs. 1 Nr. 3 b i. V. m. 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Klägerin ist zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und damit Arbeitnehmerin im Sinne dieser Vorschrift. a) Der Begriff der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des 5 Abs. 1 ArbGG wird im ArbGG nicht näher definiert. Eine Definition dessen, was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, findet sich in 1 Abs. 2 BBiG. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur deckt sich allerdings der in 5 Abs. 1 ArbGG verwendete Begriff der Berufsausbildung nicht mit demjenigen des 1 Abs. 2 BBiG. Vielmehr sind unter Berufsausbildung im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG alle Bereiche der Berufsbildung nach 1 Abs. 1 BBiG zu verstehen. Neben der Berufsausbildung im Sinne des 1 Abs. 2 BBiG sind die Arbeitsgerichte deshalb auch zuständig für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden bzw. Umschülern und sonstigen Bildungseinrichtungen im Sinne des 1 Abs. 5 BBiG, sofern das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (vgl. auch BAG, Beschluss vom 24.09.2002 5 AZB 12/02 in EzA Nr. 37 zu 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, 5 Rz. 149). b) Voraussetzung für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist ferner, dass eine Beschäftigung im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor-

Seite 4 liegt. Diesem Tatbestandsmerkmal kommt für die Rechtswegbestimmung eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BAG vom 24.09.2002, a. a. O.). Die Vorschrift ist allerdings nicht in dem engen Sinne des 5 Abs. 1 BetrVG auszulegen. Die dortige Vorschrift soll lediglich die Zugehörigkeit zu einer Belegschaft, die die Wahlberechtigung zum Betriebsrat dieses Betriebes nach sich zieht, regeln. Dagegen bezweckt 5 ArbGG eine Zuständigkeitsregelung zugunsten der Arbeitsgerichte, welche auch außerhalb des klassischen Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses für sachnahe Streitigkeiten zuständig sein sollen. Die Rechtsprechung geht deshalb von einer weiten Auslegung aus. Entscheidend ist deshalb nicht, wo und wie die Ausbildung erfolgt, ob im Betrieb, in einer Schule oder sonstigen Einrichtung, ob sie überwiegend praktisch, überwiegend theoretisch, ob sie lehrplanmäßig erfolgt. Maßgeblich ist stattdessen, wie für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, welche vertraglichen Rechte und Pflichten die Parteien des Ausbildungsvertrages für die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses begründet haben. Eine Beschäftigung im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG liegt regelmäßig dann vor, wenn der Auszubildende dem Weisungsrechts des Ausbildenden hinsichtlich des Inhalts, der Zeit und des Orts der Tätigkeit unterworfen ist (vgl. BAG, Beschluss vom 24.09.2002, a. a. O.; BAG, Beschluss vom 24.02.1999 5 AZB 10/98 in EzA Nr. 32 zu 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, 5 Rz. 155). Legt somit der Ausbildungsvertrag wechselseitige Pflichten zugrunde, die über die mit dem unmittelbaren Leistungsaustausch verbundenen Pflichten hinausgehen, ist insbesondere der Auszubildende weitergehenden Pflichten und Weisungen unterworfen, so kann der für eine Beschäftigung notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der privatrechtliche Ausbildungsvertrag eine Pflicht zum Schulbesuch festlegt, deren Nichteinhaltung kündigungsbewehrt ist, wenn er Ordnungs- und Verhaltensmaßregeln vorsieht, die über den Charakter einer reinen Hausordnung hinausgehen, wenn er die Teilnahme an Zwischenprüfungen vorschreibt (vgl. auch Sächsisches LAG, Beschluss vom 02.04.2004 4 Ta 75/04 ; vgl. auch BAG, Beschluss vom 24.02.1999 5 AZB 10/98 in EzA Nr. 32 zu 5 ArbGG 1979).

Seite 5 c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend zunächst um eine Berufsausbildung im Sinne des ArbGG. Gemäß dem Schulungsvertrag vom 23.09.2004 ist die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs einer Altenpflegerin bezweckt. Diese soll zumindest auch in Einrichtungen der Altenpflege, somit auf betrieblicher Ebene erfolgen. Gemäß 1 der nach 11 des Schulungsvertrages in Bezug genommenen Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26.11.2002 (BGBl. I 02, 4418) umfasst die Ausbildung zur Altenpflegerin neben dem theoretischen und praktischen Unterricht von 2100 Stunden eine praktische Ausbildung von 2500 Stunden. Die berufspraktische Ausbildung überwiegt somit zeitlich die Ausbildung im Unterricht. Selbst wenn also die in 2 des Schulungsvertrages genannte Ausbildung in den Schulungsräumen der Fachschule für Altenpflege als schulische Ausbildung im Sinne des Beschlusses des BAG vom 21.05.1997 (a. a. O.) bezeichnet werden könnte und dies bei Anwendung des Tatbestandsmerkmals Berufsausbildung von Belang wäre, gäbe den Ausschlag, dass die praktische Ausbildung im Vordergrund steht (vgl. BAG vom 2.105.1997, a. a. O., unter II. 2. der Gründe; siehe auch LAG Köln, Beschluss vom 03.07.1998 11 Ta 360/97 in AR Blattei ES 160.5.1 Nr. 24). d) Auch das Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung liegt hier vor. Der Schulungsvertrag vom 23.09.2004 stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar. Dieser enthält eine Reihe von Pflichten für die Klägerin, die da sie sich auch auf die berufspraktische Ausbildung an Einrichtungen der Altenpflege beziehen (Kooperationspartner der Beklagten) notwendigerweise über die an sich in Bezug genommene Schulbesuchsordnung (Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen vom 12.08.1994 SBO) hinausgehen. Dies gilt insbesondere für die in 4 Ziff. 2 des Schulungsvertrages geregelte Weisungsgebundenheit der Klägerin. Soweit sich diese auf die praktische Ausbildung in der Altenpflege bezieht, ist zu berücksichtigen, welche Aufgaben und Tätigkeiten hier anfallen. Diese ergeben sich aus der Anlage 1 zu 1 Abs. 1 der AltPflAPrV. Danach hat die Auszubildende in der Altenpflege bei der umfassenden und geplanten Pflege

Seite 6 alter Menschen mitzuarbeiten, bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie unter Anleitung mitzuwirken, selbständige Teilaufgaben entsprechend dem Ausbildungsstand in der umfassenden und geplanten Pflege alter Menschen unter Aufsicht sowie selbständige Projektaufgaben zu übernehmen. Gerade hieraus ergibt sich deutlich der für eine Beschäftigung notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Auszubildenden im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts eine Lernpflicht zukommt ( 4 Ziff. 4 des Schulungsvertrages). 4. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Klägerin darüber hinaus als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gelten könnte (so etwa LAG Köln vom 03.07.1998, a. a. O.). 5. Da die Beschwerde erfolglos blieb, trägt die Beklagte als Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, 97 Abs. 1 ZPO. 6. Die Entscheidung ergeht gemäß 78 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. IV. Da der Zuständigkeitsstreit nur einen Teilaspekt des Rechtsstreits regelt, ist der Beschwerdewert unterhalb des Hauptsachewertes anzusetzen. Entsprechend gängiger Bewertungsregelung ist eine Festsetzung auf 1/3 des Hauptsache-

Seite 7 werts angebracht (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 9. Auflage, Rz. 1255). Der Wert wurde vorliegend geschätzt.