Maßnahmenkatalog. Ordnungswidrigkeit. nach 36 Abs. 1 Nr. 1. FahrlG. 36 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG. 36 Abs. 1 Nr. 3. FahrlG. FahrlG 36 Abs. 1 Nr. 3.

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Maßnahmenkatalog A) Tatbestände für Fahrlehrer: Lfd. Tatbestände für Fahrlehrer 1 - Fahrschüler ohne erforderliche Fahrlehrerlaubnis ausgebildet; - von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht - ohne Fahrschulerlaubnis - oder ohne Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit einer Fahrschule 2 Eine vollziehbare Auflage nach 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt, im Bezug auf - Fahrlehrerlaubnis - Seminarerlaubnis 3 Fahrlehrerschein der Erlaubnisbehörde nicht unverzüglich zur Ein- oder Austragung eines Beschäftigungsoder Ausbildungsverhältnisses vorgelegt oder bei einer Fahrt mit Fahrschülern nicht mitgeführt 4 Fahrlehrerschein der Erlaubnisbehörde oder den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen nicht ausgehändigt oder bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nicht zurückgegeben 5 Überschreitung der zeitlichen Begrenzung des praktischen Unterrichts (495 Min.) und/oder der Gesamtarbeitszeit (10 Std.) 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 36 Abs. 1 VwVfGBbg 5 Abs. 2 Satz 3 oder 5 Abs. 1 Satz 2 5 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 3, 7 Abs. 3 oder 8 Abs. 3 36 Abs. 1 2 36 Abs. 1 3 36 Abs. 1 3 6 Abs. 2 36 Abs. 1 4 36 Abs. 1 1-500 - 2.500 Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit ( 8 Abs. 2 ); Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 20-35* 40-250 * In geringfügigen Fällen. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Abs. 2 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 10-20 - Nach vorheriger Aufforderung. - 50-150 Wegnahme des Fahrlehrerscheins bei Nichtvorlage anordnen. Bei einem Bußgeld von 150 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 125-2.500 Je nach Häufigkeit und Ausmaß der Überschreitungen trotz Beanstandungen; bei erheblichen oder ständigen Überschreitungen Sonderüberprüfung erforderlich. Zuverlässigkeit überprüfen ( 2 Abs. 1 2 ); bei wiederholten Verstößen nach Beanstandung Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ( 8 Abs. 2 ); Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

Tatbestände für Fahrlehrer 6 Überschreitung der genehmigten Nebentätigkeit (bei Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst) 7 Den Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert 8 Die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie vorgeschrieben durchgeführt 9 Gleichzeitig mehreren Fahrschülern praktischen Fahrunterricht erteilt 10 Bei Ausbildungsfahrten, soweit vorgeschrieben, keine Funkanlage benutzt 11 Nicht-Benutzen-Lassen des vorgeschriebenen EG-Kontrollgeräts oder Nichtverwenden der Schaublätter oder Nichtverwenden der Schaublätter in der vorgeschriebenen Weise oder Nichtausfüllen der Schaublätter in der vorgeschriebenen Weise 12 Nicht alle vier Jahre und bei Inhabern einer Seminarerlaubnis nach 31 Abs. 1 binnen zwei Jahren nach Erteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem Fortbildungslehrgang teilgenommen 5 Abs. 1 BNV, 31 Abs. 2 LBG oder Tarifvertrag 5 Abs. 1 Satz 6 5 Abs. 3 i. V. m. Anlage 4 oder 5 Abs. 4 i. V. m. Anlage 5 5 Abs. 8 Satz 1 5 Abs. 9 Satz 2 oder 3 5 Abs. 10 Satz 1, 5 Abs. 10 Satz 2 33a Abs. 1 oder 2 Geldbuße Weitere Maßnahmen, Hinweise - - - Bei Überschreitung von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit; Meldung an den Dienstvorgesetzten. i. V. m. 8 Abs. 2 1 i. V. m. 8 Abs. 2 2 i. V. m. 8 Abs. 2 3 i. V. m. 8 Abs. 2 4 i. V. m. 8 Abs. 2 5 36 Abs. 1 16-50 - 1.000 Bei Bußgeldern ab 150 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 250-1.500 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 250-1.000 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 35* 100-250 * Beim ersten Verstoß; bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister 6 i. V. m. 40 Abs. 1. Bei zweimaligem Verstoß gegen die Fortbildungspflicht ist gem. 33a Abs. 4 Widerruf der Fahrlehrerlaubnis zu prüfen.

Tatbestände für Fahrlehrer 13 Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund der erlassen worden ist Siehe die in 8 Abs. 2 1 bis 6 genannten en der 6 i. V. m. 40 Abs. 1. Im Wiederholungsfall Bußgeld angemessen erhöhen und abmahnen. B) : Lfd. 14 Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs - bildet aus oder lässt Fahrschüler in Klassen ausbilden, für die keine Fahrschulerlaubnis/Zweigstellenerlaubnis erteilt wurde, - oder bildet aus oder lässt durch Fahrlehrer ausbilden, der keine entsprechende Fahrlehrerlaubnis hat, - oder betreibt oder leitet eine Ausbildungsfahrschule, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind 15 Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bildet aus oder lässt seine Fahrschüler von einer anderen Fahrschule ganz oder teilweise ausbilden oder lässt seine Fahrschüler zusammen mit denen einer anderen Fahrschule ausbilden, soweit dies nicht im Rahmen einer Gemeinschaftsfahrschule ( 11 Abs. 3 ) zulässig ist 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Satz 2, 21a Abs. 1 Satz 1 11 Abs. 3 36 Abs. 1 5 36 Abs. 1 5 und 6-1.000-2.500 Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben, wenn bei Sonderüberprüfung erneut ein Verstoß nachgewiesen wird, in diesem Fall Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2 bzw. Untersagung der Tätigkeit als Ausbildungsfahrschule nach 21a Abs. 3. Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 500-2.500 Zuverlässigkeit prüfen; im Wiederholungsfall kann Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2 in Betracht kommen; Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

16 Eine vollziehbare Auflage nach 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt, im Bezug auf - Fahrschulerlaubnis - Zweigstellenerlaubnis 17 Zulassen oder Anordnen von gleichzeitigem praktischen Unterricht für mehrere Fahrschüler 18 Zulassen oder Anordnen von Überschreitungen der genehmigten Nebentätigkeit (bei Fahrlehrern aus dem öffentlichen Dienst) 19 Verletzung der Anzeigepflichten gegenüber der Erlaubnisbehörde 20 Entgelte und/oder Geschäftsbedingungen nicht oder nur unvollständig ausgehängt oder bekannt gegeben 21 Eine Fahrschule fortgeführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben 36 Abs. 1 VwVfGBbg 5 Abs. 8 5 Abs. 1 BNV, 31 Abs. 2 LBG oder Tarifvertrag 17 1 bis 10, 14 Abs. 3 19 Abs. 1 i. V. m. 14 Abs. 3 15 Abs. 2 i. V. m. 14 Abs. 3 i. V. m. 8 Abs. 1 4 36 Abs. 1 2 20-35* 40-250 * In geringfügigen Fällen. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Abs. 2 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 150-1.500 Zuverlässigkeit prüfen; im Wiederholungsfall kann Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2 in Betracht kommen; Meldung an das Zentrale Abs. 2 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - - - Bei Überschreitung von einem Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit; Meldung an den Dienstvorgesetzten des Fahrlehrers aus dem öffentlichen Dienst; je nach Häufigkeit und Höhe der Überschreitung und bei mehrfacher erheblicher oder ständiger Überschreitung Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben; Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2. 36 Abs. 1 7 36 Abs. 1 8 36 Abs. 1 9 20-35* 40-250 * In geringfügigen Fällen, bei unbedeutender ohne. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Abs. 2 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 150-250 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 500-2.500 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

22 Aufzeichnungen über die Ausbildung der Fahrschüler nicht geführt, nicht aufbewahrt oder nicht vorgelegt 23 Ausbildungsnachweis entsprechend 18 i. V. m. 6 Abs. 1 DV- nicht korrekt geführt 24 Besondere Ausbildungsfahrten im Ausbildungsnachweis nicht aufgeführt 25 Ausbildungsnachweis nach Abschluss der Ausbildung nicht zur Unterschrift vorgelegt 18 i. V. m. 14 Abs. 3 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 3 Abs. 1 DV- 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 6 Abs. 1 DV- 18 Abs. 1 Satz 2 36 Abs. 1 10 36 Abs. 1 10 36 Abs. 1 10 36 Abs. 1 10-150 - 500 Bei Bußgeldern ab 150 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1 ; Zuverlässigkeit überprüfen bei Nichtvorlage der Aufzeichnungen; Sonderüberprüfung anordnen. 10-15* 50-500 * Wenn Teilnahme am Unterricht anderweitig nachgewiesen wird. Sollte bereits mit der korrekten Führung der Ausbildungsnachweise begonnen worden sein, kann auf ein verzichtet werden; sonst wie Nummer 16, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass kein Unterricht erteilt wurde. 15-35* 150-500 * Wird auf andere Weise nachgewiesen, dass die Ausbildungsfahrten tatsächlich durchgeführt wurden, ist i. d. R. ein ausreichend. Je nach Häufigkeit; sind weniger Sonderfahrten aufgezeichnet als in der Ausbildungsbescheinigung nach 6 Abs. 2 Satz 1 bestätigt, so besteht der dringende Verdacht, dass die Sonderfahrten nicht durchgeführt wurden (siehe Nummer 18); bei Bußgeldern ab 150 Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 20-35 - -

26 Ausbildungsnachweise stimmen nicht mit den Tagesnachweisen des Fahrlehrers überein 27 Tagesnachweise nicht geführt, nicht aufbewahrt oder bei der Überwachung nicht in Papierform vorgelegt 18 Abs. 2 36 Abs. 1 10 18 Abs. 2 und 3 36 Abs. 1 10 28 Tagesnachweise unvollständig geführt 18 Abs. 2 36 Abs. 1 10 29 Bei Ruhen, Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnisurkunde diese nicht rechtzeitig bei der Erlaubnisbehörde zurückgegeben 30 Lehrmittel sind während des Unterrichts nicht in den Unterrichtsräumen vorhanden 20 Abs. 5 auch i. V. m. 14 Abs. 3 oder 21 Abs. 7 36 Abs. 1 11 4 DV- i. V. m. 18 Abs. 1 1 DV- - 50-500 Sind nicht alle bei den Fahrschülern im Tagesnachweis aufgeführten Fahrstunden vermerkt, kann dies bedeuten, dass die Fahrstunden nicht durchgeführt wurden. Sind jedoch an Tagen, an denen die Fahrstunden fehlen, bereits 495 Minuten im Tagesnachweis aufgezeichnet, liegt der Verdacht nahe, dass die tägliche Höchstzeit für die praktische Ausbildung überschritten wurde. In beiden Fällen Zuverlässigkeit prüfen. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 100-500 Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben, Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2. Bei Bußgeldern ab 150 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 25-35* 50-150 * In Einzelfällen; wenn überwiegend: Zuverlässigkeit prüfen; bei Bußgeldern von 150 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 100-250 Wegnahme der Erlaubnisurkunde bei Nichtvorlage anordnen. Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 35* 150-500 * Im Einzelfall; Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister gem. 39 Abs. 2 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

31 Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs verwendet oder lässt Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwenden, die den Anforderungen nicht entsprechen 32 Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs verwendet oder lässt Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwenden, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der StVZO nicht erteilt ist 33 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs die Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht vorgelegt 34 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule ein Schild mit der Aufschrift Fahrschule bei einer anderen als einer Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lassen 35 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule den vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder nicht erteilen lassen (z. B. Ausfüllen von Fragebogen oder Korrigieren von Fragebogen, Fehlerbesprechung während der vorgeschriebenen Mindestunterrichtszeit) 36 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule den vorgeschriebenen Ausbildungsplan für den theoretischen und praktischen Unterricht nicht aufgestellt oder nicht durch Aushang oder Auslage bekannt gegeben 37 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs einer Fahrschule den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lassen 5 DV- i. V. m. 18 Abs. 1 2 DV- 5 Abs. 2 DV- 5 Abs. 3 Satz 2 DV- 5 Abs. 4 Satz 3 DV- 4 Abs. 3 oder 4 i. V. m. Anlage 2.8 4 Abs. 6 Satz 1 oder Satz 2 oder 5 Abs. 11 Satz 1 oder Satz 2 5 Abs. 1 Satz 6 i. V. m. 18 Abs. 1 3 DV- i. V. m. 18 Abs. 1 4 DV- i. V. m. 18 Abs. 1 5 DV- i. V. m. 8 Abs. 1 1 i. V. m. 8 Abs. 1 2 oder 5 i. V. m. 8 Abs. 1 3-150 - 500 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 150-500 Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 20-35 - - - 150-1.500 Bei mehrfacher oder wiederholter Pflichtverletzung dieser Art Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben; Widerruf der Fahrschulerlaubnis nach 21 Abs. 2 ; Meldung 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 20-35* 150-1.000 * Wenn der Plan lediglich nicht aushängt oder nicht ausgelegt ist. Ist kein Plan vorhanden, Geldbuße. Meldung an das Zentrale Abs. 2 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 6 i. V. m. 40 Abs. 1.

38 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung ausgestellt oder ausstellen lassen, obwohl der Mindestumfang des theoretischen oder praktischen Unterrichts nicht durchgeführt wurde 39 Als Inhaber der Fahrschule/verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung ausgestellt oder nicht ausstellen lassen oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lassen 40 Verweigern des Betretens des Grundstücks oder des Geschäftsraums, Verweigern einer Prüfung oder Besichtigung, Verweigern der Anwesenheit beim Unterricht oder bei Aufbauseminaren oder Verweigern der Einsicht in Aufzeichnungen 41 Zuwiderhandeln einer vollziehbaren Anordnung, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach 6 Abs. 3 oder 11 Abs. 4 erlassen worden ist (DV-, ) 6 Abs. 2 Satz 1 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 33 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. 31 Abs. 5 Satz 1 Siehe die in 18 Abs. 1 1 bis 5 DV- und in 8 Abs. 1 1 bis 7 genannten Bestimmungen i. V. m. 8 Abs. 1 7 36 Abs. 1 14 i. V. m. 8 Abs. 1 6 6 i. V. m. 40 Abs. 1. 6 i. V. m. 40 Abs. 1. - 200-500 Durchsetzung des Betretungsrechts mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (z. B. Zwangsgeld); Meldung an das Zentrale Fahrlehrerregister 6 i. V. m. 40 Abs. 1 ; Abmahnung und im Wiederholungsfalle oder bei Hinzukommen anderer schwerwiegender Verstöße Zuverlässigkeit überprüfen. 6 i. V. m. 40 Abs. 1. Im Wiederholungsfall Bußgeld angemessen erhöhen und abmahnen; bei Hinzukommen anderer schwerwiegender Verstöße Zuverlässigkeit überprüfen.