Friedhofsgebührensatzung

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Transkript:

Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom 30. August 2012 geändert durch die 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom 27. Februar 2014 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom 04. Oktober 2016 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom 29. Juni 2017 Der Stadtrat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren Die Gebührensätze ergaben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind: 1.) bei Erstbestattungen die Personen, die nach 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2.) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. 4 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18. April 2005 geändert durch 1. Änderungssatzung vom 10. Mai 2007 und 2. Änderungssatzung vom 26. Mai 2011 außer Kraft. Gau-Algesheim, den 30. August 2012 Dienstsiegel, gez. Faust, Stadtbürgermeister

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Gau-Algesheim vom I. Reihengrabstätten 1.) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 396,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 840,00 Euro c) als Rasengrabstätte 1.320,00 Euro 2.) Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung a) Urnenreihengrabstätte 264,00 Euro b) Urnengrabkammer in einer Urnenstele als Reihengrabstätte 550,00 Euro c) Urnenrasengrabstätte (einschl. Pflege) 230,00 Euro d) Urnengrabstätte in anonymen Grabfeldern (einschl. Pflege) 230,00 Euro 3.) Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für die Dauer der Nutzungszeit a) für eine Rasengrabstätte 765,00 Euro b) für eine Urnengrabkammer in einer Urnenstele 27,00 Euro II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1.) a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für aa) eine Einzelgrabstätte bb) eine Doppelgrabstätte cc) jede weitere Grabstätte b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Beisetzungen aa) eine Einzelgrabstätte bb) eine Doppelgrabstätte cc) jede weitere Grabstätte c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten 2.) a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 3.) a) Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a an einem Urnenstelenplatz 1.080,00 Euro 1.950,00 Euro 1.080,00 Euro 36,00 Euro 65,00 Euro 36,00 Euro 264,00 Euro 13,20 Euro 1.120,00 Euro 56,00 Euro

c) erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnengrabkammer in einer Urnenstele / in einem Urnenwandsystem als Wahlgrabstätte 1.060,00 Euro d) Verleihung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 38,00 Euro e) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die Gebühren nach Buchstabe b) bzw. d) 4.) a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnen-Baumgrabstätte (einschl. Pflege) für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) 550,00 Euro 27,50 Euro 5.) Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für einen Urnenstelenplatz a) für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) 430,00 Euro 21,50 Euro 6.) Die Gebühr zur Pflege von Grabfeldern beträgt für eine Urnengrabkammer in einer Urnenwahlgrabstätte a) für die Dauer der Nutzungszeit (20 Jahre) 54,00 Euro 2,70 Euro III. Bestattungsgebühren 1.) Die Gebühr für eine Bestattung beträgt für Verstorbene: a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 510,00 Euro 600,00 Euro 940,00 Euro 1.130,00 Euro 2.) Die Gebühr für eine Urnenbeisetzung beträgt bei a) Beisetzung in einer Grabstätte 120,00 Euro b) Beisetzung in einer Urnengrabkammer 90,00 Euro

3.) Mit den Gebühren sind das Öffnen und Schließen des Grabes, die Aufbahrung und Überführung des Sarges/der Urne zum Grab, die Einsenkung des Sarges/der Urne sowie der Transport des Grabschmuckes zum Grab abgegolten. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 1.) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben einer Leiche a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 490,00 Euro 580,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 840,00 Euro 1.020,00 Euro Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall ist die Gebühr nach Nr. 1 zu berechnen. 2.) Für das Ausbetten von Aschen (bisher 50,00 Euro) 60,00 Euro 3.) Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III. 4.) Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird im Einzelfall von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle 1.) Aufbewahrung einer Leiche für jeden angefangenen Tag 20,00 Euro 2.) Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier 200,00 Euro VI. Sonstige Gebühren 1.) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen 30,00 Euro 2.) Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung 20,00 Euro 3.) Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeit erhoben a) Grabmale / Gedenkplatten 140,00 Euro b) Grabeinfassung 140,00 Euro c) Grabmale / Gedenkplatten einschl. Grabeinfassung 210,00 Euro d) Schrifttafeln Urnenrasengrabstätten 50,00 Euro Sollten jedoch die Nutzungsberechtigten den Abbau und die Entsorgung des Grabmals bzw. der Grabeinfassung selbst vornehmen wollen, ist ein entsprechender Befreiungsantrag zu stellen. Eine bereits erhobene und gezahlte Gebühr ist zu erstatten. 4.) Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren für den Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werden gleichzeitig bei Genehmigung einer Erweiterung bzw. Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlage die Gebühren nach 3.) 5.) Für die Ausstellung einer Graburkunde 15,00 Euro

6.) Beschriftung Schrifttafeln Urnenkammern / Urnen-Baumgrabstätten Die tatsächlich anfallenden Kosten sind der Steinmetzfirma durch den Verfügungsberechtigten direkt zu erstatten. VII. Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen. Gau-Algesheim, den 30. August 2012 Dienstsiegel, gez. Faust, Stadtbürgermeister Hinweis: Auf die Bestimmung des 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.