HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH

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HEIKO HENSEL & PETER FÖLSCH RECHTSANWALTE UND NOTAR RAE HENSEL& FÖLSCH'MARLISTRASSE 101 '23566 LÜBECK An das Amtsgericht Gadebusch Amtsstraße 6 19205 Gadebusch 23566 LÜBECK, DEN 02.1'1.2005 MARLISTRASSE 101 TELEFON (0451) 68830 FAX (0451) 625694 BÜRozEtr:Mo-Do 8.30-13 u. 14-18 UHR FR 8.30-13 UHR BEI ANTWORT BITTE ANGEBEN Klaqe der Frau F.. 23564 Lübeck - Klägerin - Prozessbevollmächtiqter: Rechtsanwalt Heiko Hensel, Marlistraße 101. 23566 Lübeck J gegen 1. Herrn S., Kantstr. 17, 19061 Schwerin, 2. V.-Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Herrn 2., 65193 Wiesbaden, - Beklagte - wegenschadensersatz Streitwert: EUR 1.424,96 SPARKASSE ZU LÜBECK KTO,-NR 5-502968 (BLZ230 50101) commerzbani< TÜSECK KTO.-NR.0 815209 (ts.z23040022) POSTBANK HAMBURG KTO.-NR. 603247-200 (BLZ 20010020)

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und beantrage, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.424,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.09.2005 zu zahlen. lch b e a n t r a q e das schriftliche Verfahren. Ferner beantraqe ich, gegen die Beklagten das Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil zu erlassen und der Klägerin zu meinen Händen eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils mit dem Nachweis der Zustellung an die Beklagten zu erteilen. Begründunq: Die Klägerin macht mit dieser Klage Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30.07.2005 als Halterin des PKW Opel Omega Caravan mit dem amtlichen Kennzeichen HL-CL 721 geltend. Der Beklagte zu f. ist der Unfallgegner als Fahrer und Halter des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SN-ME 58. Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert. Seite 2 von 6

Der Unfall ereignete sich am 30.07.2005 gegen 14.10 Uhr auf der B 104 im Bereich Gadebusch an der Kreuzung Richtung Ratzeburg bzw. Richtung Lübeck. Aus dem Unfallort ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Zeuge B. fuhr mit dem PKW der Klägerin auf der B 104 von Gadebusch kommend und ordnete sich in dem o.g. Kreuzungsbereich auf der rechten Spur ein, da er rechts Richtung Lübeck abbiegen wollte. An dieser Kreuzung mußte der Zeuge B. anhalten. Auf der danebenliegenden Linksabbiegerspur Richtung Ratzeburg näherte sich dann der Beklagte zu 1. mit seinem PKW und holte mit dem Wagen bei dem Abbiegevorgang soweit nach rechts aus, dass er den auf der rechten Spur befindlichen PKW der Klägerin mit der rechten hinteren Stoßstange im Bereich des linken vorderen Kotflügelstreifte. B ewe i s : Zeugnis des Herrn 8., 23554 Lübeck Die Beklagten bestreiten diesen Unfallhergang. Sie behaupten vorprozessual entgegen jeglicher Lebenserfahrung, beide Fahzeuge hätten sich auf der Linksabbiegerspur befunden, dort gehalten, dann sei der Beklagte zu L ca. 1 m vorgefahren, wobei der Zeuge B. dann das erneute Anhalten zu spät wahrgenommen und unter Ausweichenach rechts einen Auffahrunfall verursacht habe. Seite 3 von 6

Diese Darstellung ist falsch. Beweis:ZeugnisHerrB. Wäre der Unfall so geschehen, wie von den Beklagten behauptet, wären an dem PKW der Klägerin Schädenur im Frontbereich, was aber nicht der Fall ist. B ewe is: Zwei beiliegende Fotografien fürdas Gericht. Die Aufnahmen mögen den Beklagten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden. Der an dem Fahzeug der Klägerin eingetretene Schaden liegt im Bereich des linken vorderen Kotflügels. Das Schadensbild spricht eindeutig für einen Unfallhergang in der Form, wie vorstehend seitens der Klägerin dargelegt. B e we i s: a) Sachverständigengutachten b) Zeugnis des Kfz-Meisters M., zu laden bei der Firma X., 23611Bad Schwartau Auch wenn die Reparatur am PKW der Klägerin bereits durchgeführt wurde, ist ein Sachverständiger in der Lage, den Unfallhergang zu rekonstruieren. Seite 4 von 6

Hierbei wird er vom Gericht die vorstehend genannten Fotos, die Reparaturkostenrechnung und die Aussage des Zeugen M. zur Verfügung erhalten müssen. Der Zeuge M. ist der Kfz-Meister, der für die Durchführung der Reparatur bei der Firma X. verantwortlich war. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei einem Unfallhergang wie von den Beklagten angenommen, dem PKW des Beklagten zu 1. ebenfalls ein Schaden entstanden wäre, den er auch geltend gemacht hätte. B e w e i s : Sachverständigengutachten Eine Forderung wurde jedoch von dem Beklagten zu 1. nicht erhoben. Auch unmittelbar nach dem Unfall, der polizeilich nicht aufgenommen worden ist, erhob der Beklagte zu 1. keine Ansprüche und machte den Zeugen B. auch nicht für den Unfall verantwortlich. Beweis:ZeugnisHerrB. Die Forderung der Klägerin setzt sich wie folgt zusammen: Seite 5 von 6

a) Reparaturkostenrechnung 1.151,96 b) Kosten für Mietwagen 1 Tag 161,-- c) Nutzungsentschädigung 1 Tag 72,-- d) Kostenpauschale 40.-- Zusammen 1.424,96 B e we is : a) der Firma X vom 4082005 Tff,.JH:":::,.',ilTs b) iilffi: #ä111,o:' Firma X vom 1082005 Gemäß vorliegender Rechnung vom 4.08.2005 dauerte die Reparalur 2 Tage (2.08. und 3.08.2005). Die Kosten für den Leihwagen beziehen sich auf einen Tag, für einen Tag wird Nutzungsentschädigung verlangt. Die Beklagte zu 2. wurde am 17.08.2005 zur Zahlung bis zum 31.08.2005 aufgefordert, so dass Vezugszinsen ab. 10.09.2005 verlangt werden. Gerichtskosten von 195,-- zahle ich gleichzeitig ein..""fu^, Seite 6 von 6