B E S C H L U S S. In dem Streitwertbeschwerdeverfahren ...



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Transkript:

Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 12.08.2010 4 Ca 4024/10 ArbG Bautzen B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 12. August 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen vom 27.05.2010 4 Ca 4024/10 wird z u r ü c k g e w i e s e n. G r ü n d e : I. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.10.1992 als Bauzeichnerin beschäftigt und bezog zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 1.250,69. Mit ihrer zum Arbeitsgericht Bautzen erhobenen Klage vom 01.02.2010 wandte sich die Klägerin gegen die mit Schreiben vom 26.01.2010 ausgesprochene ordentliche, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2010.

Seite 2 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte nach Durchführung einer Güteverhandlung mit, dass sich die Parteien außergerichtlich verständigt hätten und demzufolge um einen gemäß 278 Abs. 6 ZPO feststellenden Beschluss seitens des Arbeitsgerichts suchen würden. Das Arbeitsgericht Bautzen hat daraufhin mit Beschluss vom 23.04.2010 das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen mit fristgemäßer betriebsbedingter Kündigung vom 26.01.2010, erhalten am 27.01.2010, zum 31.07.2010 beendet wird. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Arbeitnehmerin unter Anrechnung ihrer Urlaubsansprüche bis zum 31.07.2010 von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird. 3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 2.500,00 brutto bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. 4. Die Klägerin kann mit einer Ankündigungsfrist von sieben Kalendertagen das Arbeitsverhältnis jederzeit vor Ablauf der Kündigungsfrist beenden. In diesem Fall zahlt die Beklagte an die Klägerin eine weitere Abfindung entsprechend der 9, 10 KSchG in Höhe der für die verbleibende Zeit noch zu zahlenden Bruttovergütung. Die zusätzliche Abfindung wird zusammen mit der Abfindung aus Ziffer 3 zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig. 5. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin gegenüber ein wohlwollendes Zeugnis auszustellen, als Zwischenzeugnis bis zum 10.04.2010 und als qualifiziertes Abschlusszeugnis zum Zeitpunkt des Ausscheidens. 6. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Klägerin unverfallbare Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung... aufgeschobene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Direktversicherung) bei der... mit der Versicherungs-Nr.... zustehen. Die Beklagte verpflichtet sich, alles zu unternehmen, damit die Ansprüche auf die Klägerin übergehen. 7. Mit Abschluss des Vergleichs sind alle Ansprüche anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten, und der Rechtsstreit ist damit erledigt. 8. Infolge des Vergleichs wird auch das derzeit noch anhängige Widerspruchsverfahren beim KSV erledigt, indem durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der für diese erhobene Widerspruch vom 01.02.2010 zurückgenommen wird.

Seite 3 Mit Beschluss vom 27.05.2010 hat das Arbeitsgericht Bautzen den Vergleichsmehrwert auf 625,34 festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit der begehrt wird, im Hinblick auf die Regelung der Ziffer 2 des Vergleichs einen zusätzlichen überschießenden Vergleichswert in Höhe von 1.012,14 festzusetzen. Das Arbeitsgericht Bautzen hat mit Beschluss vom 15.06.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen. II. Die gemäß 78 ArbGG, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Bautzen hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Streitwert zutreffend für den Vergleich auf 625,34 festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen nachvollziehbar ausgeübt und die hierbei gegebenen Grenzen nicht überschritten. Das Beschwerdegericht hat nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Beschluss vom 05.05.1986 1 Ta 3/85 LAGE Nr. 53 zu 12 ArbGG 1979 Streitwert; Beschluss vom 01.07.2003 6 Ta 85/03 und vom 12.09.2003 9 Ta 127/03 beide zitiert nach Juris) die Ermessensentscheidung des Erstgerichts zwar auf Ermessensfehler zu überprüfen, aber keine eigene hiervon unabhängige Ermessenentscheidung zu treffen.

Seite 4 Unter Berücksichtigung des für das Beschwerdegericht eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht für die vergleichsweise vereinbarte Freistellung innerhalb der laufenden Kündigungsfrist über den für den Kündigungsschutzantrag festgesetzten Höchstbetrag nach 42 III 1 GKG keinen weiteren überschießenden Vergleichsmehrwert festgesetzt hat. Zwar wird von einem Großteil der Rechtsprechung und auch der Beschwerdekammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts der unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung streitwerterhöhende Bedeutung beigemessen (vgl. LAG Hamburg, NJW 1977, 2327; LAG Sachsen-Anhalt vom 20.09.1995 1 [3] Ta 93/95 LAGE Nr. 104 zu 12 ArbGG Streitwert; LAG Schleswig-Holstein vom 20.05.1998 3 Ta 37/98 LAGE Nr. 113 zu 12 ArbGG 1979 Streitwert; vgl. zum Meinungsstand Arand/Faecks, NZA 1998, 281 ff.; statt vieler: Sächs. LAG vom 15.01.2010 4 Ta 233/09 n. v.). Die Bewertung solcher Vereinbarungen ist jedoch nicht einheitlich. Teilweise wird die Vereinbarung mit 25 % des Einkommens während des Freistellungszeitraums bewertet (LAG Brandenburg 21.02.2000 6 Ta 249/99 AE 2002, 138; LAG Berlin 27.11.2000 7 Ta 6117/00 AE 2001, 43, 96; 20.10.2000 a. a. O.; 01.10.2001 a. a. O.; LAG Schleswig-Holstein 20.05.1998 3 Ta 37/98 d LAGE 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 113; LAG Köln 17.04.1985 7 Ta 219/84 AnwBl. 1986, 205), jedenfalls bei Nichtanrechenbarkeit von Zwischenverdienst (LAG Berlin 13.03.2003 17 Ta 6013/03 AE 2003, 142; 23.10.2001 a. a. O.; 01.10.2001 a. a. O.; wofür LAG Schleswig-Holstein 20.05.1998 a. a. O. 30 % ansetzt) oder vorgesehener Umwandlung des Restbetrages in eine Abfindung bei Antritt einer neuen Stelle (LAG Düsseldorf 29.08.1997 7 Ta 191/97 AE 1999, 123). Teilweise wird eine Bewertung mit 50 % zugrunde gelegt (Arend/Faecks NZA 1998, 281; ebenso bei einem besonderen Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers: LAG Berlin 01.10.2001 a. a. O.). Teilweise wird die Freistellung mit dem Betrag eines Monatsgehalts in Ansatz gebracht (LAG Niedersachsen 26.11.2007 9 Ta 314/07 Jur- Büro 2008, 147; LAG München 12.09.2005 2 Ta 337/05 AE 2006, 66; Hess. LAG 23.04.1999 15/6 Ta 426/98 NZA RR 1999, 382; LAG Hamburg 05.12.1994 2 Ta 20/94 zit. bei Arend/Faecks NZA 1998, 281 bei Fußn. 18) und vereinzelt

Seite 5 wird das gesamte Bruttoeinkommen des Freistellungszeitraums als Streitwert angenommen (LAG Sachsen-Anhalt 20.09.1995 1 [3] Ta 93/95 LAGE 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 104 m. krit. Anm. v. Wenzel; 22.11.2000 1 Ta 133/00 LAGE 10 BRAGO Nr. 11 mit krit. Anm. v. Gravenhorst; LAG Köln 27.07.1995 13 Ta 144/95 AR-Blattei ES 160.13 Nr. 199 mit krit. Anm. v. Wenzel). Nach einer im Vordringen befindlichen Ansicht bewirkt jedoch eine in einem Kündigungsschutzprozess vergleichsweise vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist regelmäßig keine Erhöhung des Gegenstandswerts für den Vergleich gegenüber dem Verfahrensstreitwert der Bestandsschutzklage, sofern die Parteien nicht bereits vor dem Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht gerichtlich oder außergerichtlich gestritten haben (LAG Köln 12.12.2007 11 Ta 159/07 n. v.; LAG Köln 29.01.2002 7 Ta 285/01 LAGE 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; LAG Köln 13.06.2005 4 Ta 178/05 n. v.; LAG Köln 06.09.2007 5 Ta 232/07 n. v.: LAG Nürnberg 27.11.2003 9 Ta 154/03 NZA- RR 2004, 261 = AR-Blattei ES 160.13 Nr. 256). Unter Berücksichtigung der zuletzt genannten Auffassung ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht dann, wenn hinsichtlich der Frage der Beschäftigung bzw. Nichtbeschäftigung oder der Entgeltzahlung während der Nichtbeschäftigung überhaupt kein Streit der Parteien geführt worden ist, die Festsetzung eines den Verfahrensstreitwert überschießenden Vergleichswertes diesbezüglich unterlässt. Im Beschwerdeverfahren stützt sich die Beschwerdeführerin hier nicht darauf, durch die Ziffer 2 des Vergleiches sei ein Streit der Parteien über die Freistellung der Klägerin und die damit zusammenhängenden Vergütungsfragen beigelegt worden. Insoweit ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Erstgericht im Hinblick auf die mit der Regelung des 42 Abs. 3 Satz 1 GKG beabsichtigten Beschränkungen der Verfahrenskosten einen Kündigungsrechtsstreit von der Festsetzung eines überschießenden Vergleichswerts abgesehen hat.

Seite 6 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die vom Erstgericht getroffene Ermessensentscheidung jedenfalls für den Fall, dass zwischen den Parteien vor Abschluss des Vergleichs über die Frage der Freistellung bzw. der tatsächlichen Beschäftigung kein außergerichtlicher oder gerichtlicher Streit bestand, einer rechtlichen Überprüfung standhält. Insoweit deckt sich die Entscheidung des Erstgerichts mit den Beschwerdeentscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte (vgl. LAG Köln vom 29.01.2002 7 Ta 285/01 LAGE Nr. 127 zu 12 ArbGG 1979 Streitwert; LAG Schleswig-Holstein vom 06.06.1997 4 Ta 110/96 MDR 1999, 814 f.; LAG Hamm vom 17.03.1994 8 Ta 465/93 MDR 1994, 625). Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 78 Satz 3 ArbGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.