S T A D T F R I E D R I C H S T H A L S A T Z U N G über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Friedrichsthal Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682) und der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691) hat der Stadtrat der Stadt Friedrichsthal in seiner Sitzung am 19.10.2005 folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht und Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Halter mehrerer in einen Haushalt oder Betrieb aufgenommenen Hunden gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinhaber. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen der Ortspolizeibehörde der Stadt Friedrichsthal oder einem Tierheim übergeben wird. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, daß der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Falle ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 3 Monaten überschreitet. (4) Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu benennen, das für die Steuer verantwortlich ist. Die Steuerpflicht und die Haftung für die Steuer bleiben hiervon unberührt. (5) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.
2 2 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich für 57,00 108,00 162,00 a) den 1. Hund b) den 2. Hund c) den 3. und jeden weiteren Hund Abweichend von Satz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (Amtsbl. S. 1246) und für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bullterrier a) den 1. Hund b) jeden weiteren Hund 250,00 500,00. (2) Werden neben Hunden, für die Steuerfreiheit nach 3 besteht, für die Steuerbefreiung nach 4 gewährt wird, noch weitere Hunde gehalten, so gelten letztere - je nach Anzahl - als zweite bzw. weitere Hunde. 3 Steuerfreiheit Steuerfrei sind: a) Personen, die sich nicht länger als 2 Monate in der Stadt Friedrichsthal aufhalten, für diejenigen Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, daß die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. b) Tierschutz- oder ähnliche Vereine für Hunde, die in den dazu unterhaltenen Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen vorübergehend untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und - soweit möglich seinen Besitzer geführt und der Stadt auf Verlangen vorgelegt werden. 4 Steuerbefreiung Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für a) Diensthunde von Polizei-, Hilfspolizei- und Zollbeamten sowie von Dienstkräften der Ordnungsbehörden, wenn die Unterhaltungsko-
3 sten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. b) Hunde, die im Eigentum des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeitersamariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der JohanniterUnfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes stehen und ausschließlich zur Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden, c) Hunde, die in Heil- und Pflegeanstalten sowie ähnlichen Einrichtungen zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden, d) Hunde, die von öffentlich bestelltem Wachpersonal für Wachzwecke gehalten werden, e) Gebrauchshunde von Forstbeamten und Angestellten im Privatforstdienst, von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl, f) Blindenführhunde, g) Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden, h) Gebrauchshunde, die ausschließlich zur Bewachung von Herden verwand werden, in der benötigten Anzahl, i) abgerichtete Hunde, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden. 5 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 - höchstens für 2 Hunde - zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, b) Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden, c) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
4 (2) Für Hunde, die von Empfängern zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II u. Sozialgesetzbuch XII, Kapitel III und IV und von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen, gehalten werden, ist diese Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen, jedoch nur für den ersten Hund. 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) (1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist, (2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens 2 Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich beim Fachbereich I -Zentrale Dienste- der Stadt Friedrichsthal zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für das nach Antragstellung beginnende Monat auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen der beantragten Steuervergünstigung vorliegen. (3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für den Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. Die Steuervergünstigung wird längstens für zwei Jahre gewährt. Nach Ablauf dieser Frist ist ein erneuter Antrag zu stellen. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall dem Fachbereich I -Zentrale Dienste- der Stadt Friedrichsthal anzuzeigen. (5) Steuervergünstigung wird nicht gewährt für Hunde im Sinne des 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (gefährliche Hunde) sowie für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bullterrier. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist, bei Hunden, die der Halter angeschafft hat, bevor sie 3 Monate alt geworden sind, jedoch erst mit dem 1. des Monats, in dem der Hund 3 Monate alt geworden ist. Der Nachweis, daß ein Hund das für den Beginn der Steuerpflicht maßgebliche Alter noch nicht erreicht hat, ist vom Hundehalter zu führen. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
5 (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zuzug erfolgt. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Friedrichsthal endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. (4) Die Steuerpflicht für gefährliche Hunde nach 1 Absatz 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund von der Ortspolizeibehörde für gefährlich erklärt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Sollte die erforderliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde befristet sein, so erlischt die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Befristung endet. 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das Kalenderjahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 9 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von 2 Wochen nach der Aufnahme bzw. innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Hund 3 Monate alt geworden ist, beim Fachbereich I Zentrale Dienste- der Stadt Friedrichsthal anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von 3 Monaten überschritten worden ist, erfolgen. In den Fällen des 9 Abs. 3 Satz 1 hat die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen nach Zuzug zu erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von 2 Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist, oder nachdem der Halter aus der Stadt Friedrichsthal weggezogen ist, beim Fachbereich I Zentrale Dienste- der Stadt Friedrichsthal abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
6 (3) Grundstückseigentümer, Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Friedrichsthal auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. 10 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 5. Juli 1960 (Amtsbl.S.558) in der jeweils geltenden Fassung dieser Gesetze gegeben. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Saarländische Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl.S.430) in seiner jeweiligen Fassung. 11 Inkrafttreten Diese Hundesteuer tritt zum 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 28.März 2001 außer Kraft. Friedrichsthal, den 19.10.2005 gez. Cornelius Bürgermeister Die Stadt Friedrichsthal gibt nachstehende Satzung bekannt. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes oder aufgrund des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
STADT FRIEDRICHSTHAL SATZUNG zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Friedrichsthal Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), und der 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), hat der Stadtrat der Stadt Friedrichsthal in seiner Sitzung am 06. November 2013 folgende Satzung beschlossen: ARTIKEL 1 Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Friedrichsthal vom 24. April 1991, zuletzt geändert durch Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 30. Juni 2010, wird wie folgt geändert: 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Steuer beträgt jährlich für ab 01.01.2014 ab 01.01.2016 a) den 1. Hund 66 EUR 72 EUR b) den 2. Hund 132 EUR 144 EUR c) den 3. und jeden weiteren Hund 198 EUR 216 EUR. Abweichend von Satz 1 beträgt die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne des 1 Abs. 1 der Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland (Amtsbl. S. 1246) und für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bullterrier a) den 1. Hund 275 EUR 300 EUR b) jeden weiteren Hund 550 EUR 600 EUR. Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. ARTIKEL 2 Friedrichsthal, den 06. November 2013 R. Schultheis Bürgermeister